Die Redaktionsgeschichte des CIC / 1983 und des CCEO - ein Vergleich

Von Stefan Ihli

 

HTML-Version: 22. Juli 1999

 

Inhalt

 
  1. Die Redaktionsgeschichte des CIC / 1983
  2. Die Redaktionsgeschichte des CCEO
  3. Vergleich der Redaktionsgeschichte des CIC / 1983 und des CCEO

 

 

Während es in inhaltlicher Hinsicht inzwischen verschiedene Vergleiche zwischen dem Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC / 1983) und dem Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) gibt1, findet sich in der Literatur bis jetzt kein Vergleich der Redaktionsgeschichte der beiden Codices. Auch die Redaktionsgeschichte der beiden Gesetzbücher jeweils für sich wird eher nur als Teil eines Werkes behandelt.2 Dabei kann ein Vergleich durchaus aufschlußreich sein und soll daher hier in aller Kürze versucht werden.

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1. Die Redaktionsgeschichte des CIC / 19833

Am Gedenktag der Bekehrung des hl. Paulus, dem 25. Januar, im Jahre 1959 hielt Papst Johannes XXIII. in der Basilika St. Paul vor den Mauern eine Ansprache, in der er die wichtigsten Reformvorhaben seines Pontifikates bekanntgab. Dazu zählte neben einer Römischen Synode insbesondere das Zweite Vatikanische Konzil. Dieses sollte und mußte auch eine Reform, ein aggiornamento, des geltenden Kirchenrechts bringen. Dazu wurde vom Papst am 28. März 1963 die Commissio Codici Iuris Canonici Recognoscendo eingesetzt, zu einem Zeitpunkt, an dem das Zweite Vatikanische Konzil schon begonnen hatte. Petrus Kardinal Ciriaci wurde zum Präsidenten ernannt, Jacobus Violardo zum Sekretär sowie 40 Kardinäle zu Mitgliedern.4 Am 12. November fand die erste Sitzung statt. Man unterteilte die Mitglieder der Kommission in die 13 folgenden coetus5:

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  1. De ordinatione systematica Codicis
  2. De Lege fundamentali Ecclesiae
  3. De Normis generalibus
  4. De Sacra Hierarchia
  5. De Institutis Perfectionis
  6. De Laicis deque Associationibus fidelium
  7. De Personis physicis et moralibus in genere
  8. De Matrimonio
  9. De Sacramentis (matrimonio excepto)
  10. De Magisterio Ecclesiastico
  11. De Iure patrimoniali Ecclesiae
  12. De Processibus
  13. De Iure Poenali

3

Es war aber klar, daß man mit der eigentlichen Arbeit warten mußte, bis das Konzil abgeschlossen sein würde6, und in der Tat kamen von diesem entscheidende Impulse, ja sogar direkte Anweisungen7; man kann den CIC / 1983 insofern als letztes Konzilsdokument bezeichnen.8 Am 17. April 1964 wurden die ersten 70 Konsultoren ernannt9, die die Arbeit der Kommissionsmitglieder unterstützen sollten. Später folgten weitere Ernennungen von Konsultoren.10 Anfang Juni 1964 wurden zwei Offizialen ernannt, und im selben Monat bezog die Kommission ein festes Domizil in der Via dei Corridori 64.11 Nachdem Jacobus Violardo Sekretär der Sakramentenkongregation geworden war, wurde am 23. Februar 1965 Ramón Bidagor SJ zum neuen Sekretär der Codex-Reformkommission ernannt.12 Am 20. März 1965 zog die Kommission in die Via dell'Erba 1 um.13

4

Am 6. Mai 1965 tagten die Konsultoren zum ersten Mal. Dabei wurden drei grundsätzliche Fragen erörtert, nämlich ob ein oder zwei Codices für die lateinische und die unierte Kirche erstellt werden sollten, die Erstellung einer Ordnung zur Vorgehensweise und die Aufteilung der Arbeit auf Unterkommissionen. Zur Behandlung dieser Fragen wurden drei Unterkommissionen eingesetzt, die jeweils dreimal tagten.14 Im Juli und August kam es zu Beratungen von Relatoren und Konsultoren, und am 4. Oktober 1965 kamen die Konsultoren zu ihrer zweiten Session zusammen.15 Am 14. November 1965 wurde Wilhelm Onclin zum stellvertretenden Sekretär der Kommission ernannt, später kamen drei weitere Offizialen hinzu.16

5

Nur wenige Tage darauf, am 20. November 1965, wurde die eigentliche Arbeit der Kommission durch eine feierliche Eröffnung durch Papst Paul VI. eingeleitet. Nach den Worten des Papstes in der bei dieser Gelegenheit gehaltenen Rede sollte der CIC / 1917 durch die Reformarbeit nicht nur neu gegliedert werden. Es sollten auch die Normen inhaltlich reformiert werden und zwar im Geist des gerade zu Ende gehenden Konzils. Schon am 25. November tagten die Kommissionsmitglieder in ihrer zweiten Session und behandelten dabei grundsätzliche Fragen, ob man nämlich einen oder zwei Codices für die lateinische und die orientalische Kirche erstellen solle und ob man der Relatio folgen könne hinsichtlich Text des Codex, seiner Aufteilung und dem Arbeitsmodus.17 Am 15. Januar 1966 wurde erstmals die Weltkirche in die Reformarbeit einbezogen, indem der Präsident der Kommission an die Bischofskonferenzen schrieb und sie um Nennung von Kanonisten (unter Angabe des jeweiligen Spezialgebiets) bat, die geeignet schienen, bei der Reformarbeit mitzuwirken. Daneben wurden die Bischofskonferenzen im selben Schreiben auch nach Anregungen für die Reformarbeit und für eine bessere Zusammenarbeit zwischen der Reformkommission und den Bischofskonferenzen gefragt.18 Ebenfalls im Januar 1966 wurden aus den Konsultoren coetus gebildet, die den CIC / 1917 im Licht des Vaticanum II überprüfen und Schemata für die Mitglieder der Kommission erstellen sollten. Die coetus, denen später noch andere folgten, waren:19

6

  1. Normae generales Codicis
  2. Clerici
  3. Religiosi
  4. Laici
  5. Ius Sacramentale
  6. Ius matrimoniale in particulari
  7. Magisterium ecclesiasticum
  8. Bona temporalia
  9. Ius processuale
  10. Ius poenale
  11. Coetus Coordinationis (zur Behandlung der Entwürfe der Lex Ecclesiae Fundamentalis, der Principia quae der Codexreform u. a.)

7

Am 30. Dezember 1966 verstarb der Präsident der Reformkommission, Kardinal Ciriaci. Sein Nachfolger wurde Pericles Felici und zwar am 21. Februar 1967 zunächst als Propräses, bevor er nach seiner Ernennung zum Kardinal am 26. Juni 1967 am 30. Juni 1967 zum Präsidenten ernannt wurde.20

8

Schon zuvor, nämlich vom 3. bis 8. April 1967, tagten die Kommissionsmitglieder, um die "Principia quae Codicis Iuris Canonici recognitionem dirigant" zu beraten. Diese "Principia quae" legten die Leitlinien zur Codexreform in zehnfacher Hinsicht fest:21

9

  1. De indole iuridica Codicis
  2. De fori externi et interni positione in iure canonico
  3. De quibusdam mediis fovendi curam pastoralem in Codice
  4. De incorporatione facultatum specialium in ipso Codice
  5. De applicando principio subsidiaretatis in Ecclesia
  6. De tutela iurium personarum
  7. De ordinanda procedura ad tuenda iura subiectiva
  8. De ordinatione territoriali in Ecclesia
  9. De recognoscendo iure poenali
  10. De nova dispositione systematica Codicis Iuris Canonici

10

Praktisch zur gleichen Zeit tagte der Coetus Centralis der Konsultoren und beriet Prinzipien zur Bewertung des CIC / 1917, die Lex Ecclesiae Fundamentalis und eine vorläufige Gliederung des neu zu erarbeitenden Codex. Auf der ersten ordentlichen Generalversammlung der Bischofssynode vom 30. September bis zum 4. Oktober 1967 wurden die Principia quae nochmals beraten; die Abstimmung darüber erfolgte getrennt nach den einzelnen Punkten. Bei einer notwendigen Mehrheit von zwei Dritteln erhielten die einzelnen Punkte Mehrheiten zwischen 67, 91 % und 86, 63 %.22 Nach der Abstimmung gingen die Principia quae, die Relatio des Kommissionspräsidenten hierzu, die Antworten der Relatoren auf die Aussprache und die Abstimmungsergebnisse als positiones an alle Kommissionsmitglieder und Konsultoren.23 Als ein Ergebnis der Beratungen auf der Bischofssynode wurde im November ein spezieller coetus der Konsultoren eingerichtet, der die systematische Ordnung des neuen Codex beraten sollte. Er tagte zum ersten Mal Anfang April 1968, wobei man sich einig war, daß in den Codex keine liturgischen Gesetze und keine Normen über die Kanonisationsverfahren und über die Beziehungen der Kirche nach außen hin aufgenommen werden sollten, vielmehr Normen über die Rechtsstellung der Gläubigen, wobei man die Einteilung des CIC / 1917 nicht beibehalten können würde. Am 20. April 1968 ging eine positio der Arbeitsgruppe bezüglich der Aufteilung des Codex an die Mitglieder der Kommission24; diese tagten am 28. Mai 1968, wo die Aufteilung des Codex mit großer Mehrheit gutgeheißen wurde (27 placet, 12 placet iuxta modum, 1 non placet)25. Ergebnis dieser Zusammenkunft war eine Neuaufteilung der Studiengruppen der Kommission wie folgt:26

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  1. De ordinatione systematica Codicis
  2. De lege fundamentali Ecclesiae
  3. De normis generalibus
  4. De sacra hierarchia
  5. De institutis perfectionis
  6. De laicis
  7. De personis physicis et moralibus in genere
  8. De matrimonio
  9. De sacramentis
  10. De magisterio ecclesiastico
  11. De iure patrimoniali Ecclesiae
  12. De processibus
  13. De iure poenali

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Man beriet auch die einzuhaltende Arbeitsweise und kam überein, sich regelmäßig in Rom zu treffen. Jeder coetus sollte ein Votum erstellen und dieses bis spätestens ein Monat vor der Sitzung der Kommission dem Präsidenten übergeben, der es allen Relatoren und gegebenenfalls auch Konsultoren übersenden sollte. Aus der Diskussion über dieses Votum in der Sitzung sollte dann ein Schema entstehen, in dem auch die in der Abstimmung unterlegene Auffassung vermerkt werden sollte.

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Am 19. September 1969 wurden weitere Mitglieder in die Kommission berufen.27 In der Sitzung des coetus "De processibus" vom 20. bis 25. Oktober 1969 wurde für die Erstellung des Schemas über das Verwaltungsverfahren ein separater coetus mit fünf Mitgliedern eingesetzt, der vom 13. Januar bis zum 16. November 1970 tagte. Das erstellte Schema ging am 20. April 1972 an die Bischofskonferenzen und die Dikasterien.28 Schon zuvor, nämlich am 10. Februar 1971, ging ein Schema der Lex Ecclesiae Fundamentalis an alle Bischöfe.29 1973 kam es zu einer erneuten Umgruppierung der coetus studiorum, die danach wie folgt aufgeteilt waren:30

14

  1. De Lege Fundamentali Ecclesiae
  2. De ordinatione systematica Codicis Iuris Canonici
  3. De normis generalibus deque personis physicis et moralibus
  4. De Sacra Hierarchia
  5. De Institutis Perfectionis
  6. De fidelium iuribus et associationibus deque laicis
  7. De locis et temporibus sacris deque cultu divino
  8. De Sacramentis (matrimonio excepto)
  9. De Matrimonio
  10. De Magisterio Ecclesiastico
  11. De iure patrimoniali Ecclesiae
  12. De Processibus
  13. De Iure Poenali

15

Am 1. November 1973 schied Ramón Bidagor SJ aus Altersgründen (Vollendung des 80. Lebensjahres) aus dem Amt als Sekretär der Kommission aus. Erst weit über ein Jahr später, am 12. Februar 1975, wurde Bischof Rosalio Josephus Castillo Lara SDB zum Nachfolger ernannt. Er folgte später Kardinal Felici im Amt des Kommissionspräsidenten nach, als dieser gestorben war. Am 1. Dezember 1973 erging ein Brief des Präsidenten der Kommission an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen bezüglich des Schemas über die disciplina sanctionum seu poenarum.31 Daneben ging auch die Arbeit an der Lex Ecclesiae Fundamentalis weiter. Aus Mitgliedern der CIC-Reformkommission und der Kommission zur Reform des orientalischen Kirchenrechts wurde ein gemischter coetus gebildet unter Vorsitz von Pericles Kardinal Felici; Vizepräsident war der Vorsitzende der Kommission zur Reform des orientalischen Kirchenrechts, Joseph Kardinal Parecattil. Außer Präsident und Vizepräsident hatte der coetus 32 Mitglieder (und damit deutlich mehr als die coetus der Codex-Reformkommission). Die erste Sitzung fand statt vom 23. bis 26. April 1974. Der coetus sollte das Schema der Lex Ecclesiae Fundamentalis erarbeiten.32

16

Daß die Arbeit am neuen Codex inzwischen weit gediehen war, zeigt die Tatsache, daß nun die Schemata in verhältnismäßig rascher Folge fertiggestellt und an die Bischofskonferenzen, Dikasterien, die Vereinigung der Generaloberen der Religioseninstitute und an die kirchlichen Universitäten bzw. Fakultäten (und natürlich an die Kommissionsmitglieder) versandt wurden, damit diese ihre Ansicht zum Schema vortragen konnten. Am 2. Februar 1975 war es das Schema "De sacramentis"33, am 3. November 1976 das Schema "De modo procedendi pro tutela iurium seu de processibus"34, am 2. Februar 1977 das Schema "De institutis vitae consecratae per professionem consiliorum evangelicorum" (dieses ging auch an die Religiosen- und Säkularinstitute)35 und am 15. November 1977 die Schemata "De normis generalibus", "De Populo Dei", "De Ecclesiae munere docendi", "De locis et temporibus sacris deque Cultu divino" und "De iure Ecclesiae patrimoniali".36 Ebenfalls am 15. November 1977 konnte erstmals ein vorläufiger Gesamtindex des neuen Codex vorgelegt werden.37 Schon zuvor, vom 24. Mai bis zum 27. Mai 1977, hatten die Kommissionsmitglieder in Plenarversammlung getagt.38

17

Die Stellungnahmen zu den einzelnen Schemata waren inzwischen eingetroffen und eingearbeitet worden. Einige Schemata wurden aufgrund der Stellungnahmen sogar grundlegend geändert. Dabei wurden auch die Dikasterien, die jeweils zuständig waren, einbezogen. Danach ging es vor allem um eine innere Koordination der Schemata, um eine terminologische Einheitlichkeit, um eine klare Gesetzessprache und um eine systematische Gliederung. Das so entstandene Gesamtschema des Codex konnte am 29. Juni 1980 gedruckt dem Papst vorgelegt werden. Die Codex-Reformkommission wurde für eine abschließende Prüfung des Schemas auf 74 Mitglieder vergrößert. Nach erneuter Beratung gingen die Bemerkungen zum Schema und die Antworten der Konsultoren an die Kommissionsmitglieder. Vom 20. bis 28. Oktober 1981 fand in der Aula der Bischofssynode eine Plenarversammlung der Kommission statt, um das Gesamtschema des Codex ("Schema CIC I") zu beraten. In den Text des Codex wurden die unbedingt nötigen Teile der Lex Ecclesiae Fundamentalis eingearbeitet, nachdem klar geworden war, daß diese nicht fertiggestellt werden würde. Nach nochmaliger sprachlicher Überarbeitung erhielt der Papst am 22. April 1982 den Text des Codex ("Schema CIC II" bzw. "Schema Novissimum"). Er unterzog diesen einer nochmaligen Überprüfung unter Hinzuziehung einiger Experten. Daraufhin wurde der Codex am 25. Januar 1983 promulgiert, um schließlich am 27. November 1983 in Kraft zu treten. Entstanden war ein Gesetzbuch, das sich in sieben Bücher gliedert mit Teilen, Kapiteln, Titeln und Artikeln als Untergliederungen. Es umfaßt 1752 Canones. Die sieben Bücher sind (mit deutlicher Unterscheidung gegenüber der Einteilung der coetus studiorum bzw. den Schemata):

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  1. De Normis generalibus
  2. De populo Dei
  3. De Ecclesiae munere docendi
  4. De Ecclesiae munere sanctificandi
  5. De bonis Ecclesiae temporalibus
  6. De sanctionibus in Ecclesia
  7. De Processibus

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An der Erstellung des Codex hatten über die Jahre hinweg 105 Kardinäle, 77 Erzbischöfe und Bischöfe, 73 Weltpriester, 47 Ordenspriester, 3 Ordensfrauen und 12 Laien in irgendeiner Form mitgewirkt. Sie stammten aus allen fünf Kontinenten bzw. aus 31 Nationen. Die Zusammensetzung der Kommission bzw. des Kollegiums von Konsultoren39 und die Arbeitszeiträume der coetus40 lassen sich über die ganze Zeit der Codexerstellung hinweg verfolgen.

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2. Die Redaktionsgeschichte des CCEO41

Die Redaktionsgeschichte des CCEO ist ungleich länger als die des CIC / 1983. Denn schon Papst Pius IX. machte sich Gedanken über eine Sammlung und Edition des verstreuten Ostkirchenrechts. Dazu beauftragte er den späteren Kardinal Johann Baptist Pitra OSB, der die Rechtsquellen sammelte und unter dem Titel "Iuris ecclesiastici graecorum historia et monumenta" herausgab. Pius IX. gründete auch am 3. Januar 1862 eine spezielle Kardinalskommission unter dem Namen "Congregatio de Propaganda Fide pro Negotiis Ritus Orientalis". Der Bedarf an einem einheitlichen und an die Bedürfnisse der Zeiten angepaßten Codex für die orientalischen Kirchen wurde auf der sechsten Sitzung der vorbereitenden Kommission des Ersten Vatikanischen Konzils über die Missionen und Kirchen des orientalischen Ritus anerkannt. Nach dem Vaticanum I allerdings pries demgegenüber Papst Leo XIII. die Vielfalt der orientalischen Liturgien und Ordnungen als Zeichen wahrer Katholizität, und so betrachteten die Einzelkirchen die Erstellung eines Codex als ihre je eigene Aufgabe und hielten viele verschiedene Partikularsynoden ab. Damals schien es unausweichlich, daß es so viele kanonische Rechtsordnungen geben werden müsse, die vom Apostolischen Stuhl zu approbieren wären, als es orientalische Teilkirchen in der katholischen Kirche gab. Papst Benedikt XV. aber gründete am 1. Mai 1917 die Heilige Kongregation für die orientalischen Kirchen und im Oktober desselben Jahres das Päpstliche Institut für Orientalische Studien. Langsam setzte sich daraufhin wieder die Auffassung durch, daß ein einheitliches Kirchenrecht für alle Ostkirchen, zu erstellen unter der Leitung des Heiligen Stuhls und von diesem zu promulgieren, das beste wäre. Am 3. August 1927 betrachtete Papst Pius XI. die Kodifikation des orientalischen Kirchenrechts als eine der vordringlichsten Aufgaben und entschied, daß er die Leitung über diese Aufgabe selbst in die Hand nehmen würde.

21

Die eigentliche Arbeit begann 1929, als es nämlich am 5. Januar zu einer Konsultierung der Oberhäupter der orientalischen Kirchen kam. Sie sollten ihre Meinung zum Projekt der Kodifikation äußern und einen Priester aus jedem Ritus benennen, der zur Mitarbeit am Projekt geeignet wäre. Am 27. April 1929 wurde eine kleine Kardinalskommission eingesetzt, die man schon seit 1927 geplant hatte. Mitglieder waren die Kardinäle Petrus Gasparri, Aloysius Sincero und Bonaventura Cerretti. Die Kardinäle wurden durch drei Konsultoren unterstützt. In einer Vollversammlung dieser Kommission wurde die große Zustimmung der orientalischen Kirchen zum Kodifikationsprojekt deutlich. Daher beschloß man, vorbereitende Studien zur Kodifikation einzuleiten, Schemata zu erarbeiten, die an alle Ordinarien zur Begutachtung gesandt werden sollten, und die Rechtsquellen aller orientalischer Kirchen zu sammeln und zu veröffentlichen. Am 23. November 1929 wurde eine Kommission für die vorbereitenden Studien zur Kodifikation des orientalischen Kirchenrechts eingesetzt. Deren Präsident wurde Kardinal Gasparri. Zwei Expertenkollegien wurden der Kommission zugeordnet. Das erste bestand aus 14 von den orientalischen Bischöfen gewählten Priestern sowie vier Kanonisten, die einen Vorentwurf zum Orientalencodex erstellen sollten. Das zweite, bestehend aus zwölf Priestern und Experten in der Quellenforschung, sollte die orientalischen Rechtsquellen sammeln. Die vorbereitende Arbeit dauerte sechs Jahre. Auf 183 Treffen der Kommissionsmitglieder wurden verschiedene Schemata entworfen, die an die ostkirchlichen Bischöfe zur Stellungnahme versandt wurden. Gleichzeitig wurden die Rechtsquellen in dreizehn Bänden 1934 ediert.

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Am 7. Juni 1935 wurde eine neue Kommission, die "Pontificia Commissio ad Redigendum ‚Codicem Iuris Canonici Orientalis'", eingerichtet. Sie sollte die Redaktionsarbeit koordinieren und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zu den vorbereitenden Schemata einen Canones-Text erarbeiten. Die Kommission bestand 37 Jahre. Sie hatte lediglich vier Kardinäle als Mitglieder mit Aloysius Sincero als Präsident. Nach dessen Tod am 6. Februar 1936 folgte ihm im Amt am 17. Februar 1937 Massimo Kardinal Massimi, unter dessen Leitung die Redaktionsarbeit fast vollendet wurde und dessen Nachfolger Petrus XV. Kardinal Agagianian, ehemals Oberhaupt der Armenisch-Katholischen Kirche, wurde. 30 Konsultoren, die meisten ostkirchliche Priester, unterstützten die Kommission. In 78 Versammlungen, die letzte davon am 3. November 1939, war es die Aufgabe der Konsultoren, die Stellungnahmen zu den vorbereitenden Schemata zu sichten und eigene Kommentare dazu zu verfassen. Die Kommissionsmitglieder selber tagten 73 Mal und beschlossen, den Codex in 24 Titel zu gliedern, entsprechend der Tradition der Gliederung zahlreicher orientalischer Rechtssammlungen. Das Gesamtwerk wurde 1943 bis 1944 von drei Koordinatoren überarbeitet, um einheitlicher zu werden, wurde dann von den Kommissionsmitgliedern nochmals mehrfach erweitert und wurde als einzelnes gedrucktes Werk im Januar 1948 dem Papst übergeben.

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Man war der Ansicht, daß der Codex in mehreren Schritten promulgiert werden sollte. Anfang 1949 ordnete der Papst die Promulgation der Titel XIII "De sacramento matrimonii" und XXI "De iudiciis" der Schemata an, die als am dringendsten angesehen wurden. Titel XIII wurde am 22. Februar 1949 promulgiert (Rechtskraft am 2. Mai 1949)42, Titel XXI am 6. Januar 1950 (Rechtskraft am 6. Januar 1951)43. Am 9. Februar 1952 (Rechtskraft am 21. November 1952) wurden die Titel XIV "De monachis ceterisque religiosis", XIX "De bonis Ecclesiae temporalibus" und XXIV "De verborum significatione" promulgiert.44 Am 2. Juni 1957 (Rechtskraft am 25. März 1958) schließlich wurden folgende Schemata promulgiert45: II "De ritibus orientalibus", III "De personis physicis et moralibus", IV "De clericis in genere", V "De clericis in specie" und XVII "De laicis". Damit waren 10 von 24 Titeln promulgiert. Von den 2666 Canones der Schemata waren 1571 Canones promulgiert, das sind 58, 93 %.

24

Als das Zweite Vatikanische Konzil begann, wurde klar, daß das gesamte orientalische Kirchenrecht unter dem Blickwinkel der Lehren des Konzils würde überarbeitet werden müssen. Die Promulgation der Schemata wurde daher unterbrochen. Zugleich erarbeitete man aber authentische Interpretationen zu den bereits promulgierten Teilen und bereitete eine Edition der Quellen des ostkirchlichen Kirchenrechts vor.

25

Einen Neuanfang in der Kodifikation des Orientalenrechts machte nach dem Vaticanum II Papst Paul VI., indem er Mitte 1972 die "Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Orientalis Recognoscendo" einsetzte und dies am 16. Juni 1972 im L'Osservatore Romano bekanntmachte. Bereits am 10. Juni 1972 war mit einem Brief von Kardinalstaatssekretär Villot Joseph Kardinal Parecattil, Erzbischof aus der Malabarischen Kirche, zum Präsidenten der Kommission ernannt worden.46 Er blieb der einzige Präsident, den die Kommission hatte, denn nach seinem Tod am 20. Februar 1987 verblieb das Amt vakant. Vizepräsident wurde Ignatius Clemens Mansourati47 von der Syrischen Kirche, dessen Nachfolger am 15. Juni 1977 Myroslav Stepan Marusyn von der Ukrainischen Kirche wurde, der wiederum am 20. Dezember 1982 durch Emil Eid von der Maronitischen Kirche abgelöst wurde. Sekretär wurde Ivan Žužek SJ.48 Die Kommission bestand aus zunächst 25, dann 38 Mitgliedern, sämtlich Patriarchen und Oberhäupter der katholischen Ostkirchen nebst einigen Kardinälen, die den zuständigen Dikasterien vorstanden. Eine Gruppe von 65 Konsultoren wurde am 15. September 1973 ernannt, fünf weitere am 19. Juli 1975.49 Die Konsultoren waren alle Experten im Ostkirchenrecht, meist Bischöfe oder Priester der Ostkirchen, aber auch einige lateinische Kleriker und Laien. Einige herausragende Persönlichkeiten der nicht unierten Ostkirchen erhielten bei der Kommission Beobachterstatus. Die Aufgabe der Kommission war die Reform des ganzen Codex des Ostkirchenrechts, und zwar unter dem Gesichtspunkt des Vaticanum II und unter dem Gesichtspunkt der ostkirchlichen Tradition. Die Arbeit wurde feierlich eröffnet am 18. März 1974 in der Sixtinischen Kapelle. Die Kommission wurde in zehn coetus studiorum eingeteilt:50

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  1. Coetus centralis
  2. Coetus de Normis Generalibus, Ritibus, Personis physicis et moralibus, Potestate ordinaria et delegata
  3. Coetus de Sacra Hierarchia
  4. Coetus de Clericis et de Magisterio Ecclesiastico
  5. Coetus de Monachis aliisque religiosis
  6. Coetus de Laicis et de Bonis temporalibus
  7. Coetus de Matrimonio
  8. Coetus de Sacramentis
  9. Coetus de delictis et poenis
  10. Coetus de Processibus

27

Auf einer Plenarversammlung der Reformkommission vom 18. bis 23. März 1974 wurden die bei der Reform zu berücksichtigenden "Principia quae" festgelegt (im Gegensatz zum CIC / 1983 ursprünglich in Italienisch und nicht in Latein). Diese Richtlinien teilen sich wie folgt auf:51

28

  1. Ein einheitlicher Codex für die orientalischen Kirchen
  2. Der orientalische Charakter des Codex des orientalischen Kirchenrechts
  3. Die juristische Natur des Codex des orientalischen Kirchenrechts
  4. Das Prinzip der Subsidiarität im Codex des orientalischen Kirchenrechts
  5. Riten und Teilkirchen
  6. Laien
  7. Canones "De processibus"
  8. Canones "De delictis"

29

Auf der Versammlung, an der auch die Konsultoren und Beobachter teilnahmen, wurde auch endgültig festgelegt, daß der Codex des Ostkirchenrechts nicht wie der lateinische Codex in Bücher, sondern in Titel eingeteilt werden sollte, wie es der Ansicht der beiden vorangegangenen Kommissionen und mehrerer Päpste entsprach. Die Konsultoren erarbeiteten während eines Zeitraumes von sechs Jahren auf fast 100 Treffen von jeweils etwa 15 Tagen einen Entwurf des Textes des Codex. Dieser wurde dem Papst vorgelegt und, aufgeteilt in acht Schemata, an den ganzen ostkirchlichen Episkopat, die Dikasterien, einige Hochschulen in Rom und an die Vereinigung der Generaloberen der Religioseninstitute gesandt, damit diese dazu innerhalb von sechs Monaten Stellung nehmen konnten. Es handelte sich um folgende Schemata: "Schema canonum de cultu divino et praesertim de sacramentis" (Juni 1980)52, "Schema canonum de Monachis ceterisque Religiosis necnon de sodalibus aliorum Institutorum vitae consecratae" (Dezember 1980)53, "Schema canonum de evangelizatione gentium, magisterio ecclesiastico et oecumenismo" (Juni 1981)54, "Schema canonum de normis generalibus et de bonis Ecclesiae temporalibus" (September 1981)55, "Schema canonum de sanctionibus poenalibus in Ecclesia" (September 1981)56, "Schema canonum de clericis et laicis" (November 1981)57, "Schema canonum de tutela iurium seu de processibus" (Februar 1982)58 und "Schema canonum de constitutione hierarchica ecclesiarum orientalium" (Oktober 1984)59. Die zu den Schemata eingehenden Anmerkungen wurden in besonderen Studiengruppen diskutiert. Die Schemata wurden unmittelbar durch die Veröffentlichung in den Nuntia60 allen Interessierten zugänglich gemacht, um eine breite Beteiligung von Experten bei der Endredaktion des Codex zu erreichen.

30

Das Gesamtschema des Codex wurde, nach Einarbeitung der Anregungen und Aufteilung in jetzt 30 Titel, durch einen speziellen coetus studiorum "De coordinatione" in sprachlicher wie gesetzessystematischer Hinsicht überarbeitet und auf Eindeutigkeit und Einheitlichkeit überprüft. Unnötige Wiederholungen wurden gestrichen. Das so entstandene "Schema Codicis Iuris Canonici Orientalis" wurde gedruckt und dem Papst vorgelegt, der am 17. Oktober 1986 anordnete, daß es zwecks Überprüfung und Stellungnahme an die Kommissionsmitglieder geschickt werden sollte.61 Die von den Kommissionsmitgliedern gemachten Anmerkungen wurden von einer speziellen Studiengruppe der Konsultoren behandelt, gesammelt und im April 1988 an die Kommissionsmitglieder gesandt. Darüber wurde auf einer Plenarversammlung der Kommission einige Zeit später beraten. Der erwähnte coetus "De coordinatione" hatte unterdessen seine Tätigkeit fortgesetzt und hatte noch weitere vor allem stilistische Änderungsvorschläge gemacht, aber auch einige Vorschläge hinsichtlich inhaltlicher Klarstellungen oder Beseitigung von Gesetzeslücken. Die Mitglieder der Kommission erhielten diese Vorschläge im Juli 1988. Auf einer Plenarversammlung der Kommissionsmitglieder vom 3. bis 14. November 1988 sollte die Frage geklärt werden, ob damit die Redaktion so weit fortgeschritten war, daß der Codex promulgiert werden konnte. Alle Titel erhielten in der Abstimmung Zustimmung, die meisten fast einmütig. Die Einarbeitung der letzten erwähnten Änderungsvorschläge ergab ein letztes Schema, das nun "Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium" hieß. Zehn "informatica" genannte Kopien wurden davon hergestellt. Diese gingen am 28. Januar 1989 an den Papst mit der Bitte um Promulgation. Der Papst unterzog den Text des Codex einer erneuten Schlußredaktion unter Mitarbeit einiger Experten sowie des Vizepräsidenten und des Sekretärs der Codex-Reformkommission. Am 1. Oktober 1990 ordnete der Papst dann die Promulgation für den 18. Oktober 1990 an. Rechtskraft erhielt der Codex am 1. Oktober 1991. 1990 wurde er der damals stattfindenden Generalversammlung der Bischofssynode präsentiert.62 Entstanden war ein Gesetzbuch mit 30 Titeln, die sich gliedern in Kapitel, Artikel und Nummern. Der Codex umfaßt insgesamt 1546 Canones. Die 30 Titel des CCEO sind:

31

  1. De christifidelibus eorumque omnium iuribus et obligationibus
  2. De ecclesiis sui iuris et de ritibus
  3. De suprema Ecclesiae auctoritate
  4. De ecclesiis patriarchalibus
  5. De ecclesiis archiepiscopalibus maioribus
  6. De ecclesiis metropolitanis ceterisque ecclesiis sui iuris
  7. De eparchiis et de episcopis
  8. De exarchiis et de exarchis
  9. De conventibus hierarcharum plurium ecclesiarum sui iuris
  10. De clericis
  11. De laicis
  12. De monachis ceterisque religiosis et de sodalibus aliorum institutorum vitae consecratae
  13. De christifidelium consociationibus
  14. De evangelizatione gentium
  15. De magisterio ecclesiastico
  16. De cultu divino et praesertim de sacramentis
  17. De baptizatis acatholicis ad plenam communionem cum Ecclesia catholica convenientibus
  18. De oecumenismo seu de christianorum unitate fovenda
  19. De personis et de actibus iuridicis
  20. De officiis
  21. De potestate regiminis
  22. De recursibus adversus decreta administrativa
  23. De bonis Ecclesiae temporalibus
  24. De iudiciis in genere
  25. De iudicio contentioso
  26. De quibusdam processibus specialibus
  27. De sanctionibus poenalibus in Ecclesia
  28. De procedura in poenis irrogandis
  29. De lege, de consuetudine et de actibus administrativis
  30. De praescriptione et de temporis supputatione

32

Auch beim CCEO lassen sich die Zusammensetzung der Reformkommission63 und die Arbeitsweise der coetus64 über die Zeit der Reform hinweg nachvollziehen.

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3. Vergleich der Redaktionsgeschichte des CIC / 1983 und des CCEO

Nachdem die Redaktionsgeschichte der beiden Codices in formaler Hinsicht nachgezeichnet worden ist, sollen einige daran auffallende Punkte genannt werden; zum einen gibt es Übereinstimmungen, zum anderen auch Unterschiede. Ein Vergleich der Redaktionsarbeit in inhaltlicher Hinsicht soll hier nicht erfolgen.

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Übereinstimmend ist bei beiden Gesetzbüchern die grundsätzliche Art der Vorgehensweise, nämlich das Erstellen von Arbeitspapieren durch Konsultoren, die dann in der Versammlung der Kommissionsmitglieder diskutiert werden und mit Abänderungsvorschlägen zu Schemata führen, die gegebenenfalls noch weiter diskutiert werden, ansonsten an Konsultationsorgane zur Stellungnahme gehen und daraufhin überarbeitet werden. Auch findet sich bei beiden Codices eine päpstliche Schlußredaktion, bei der nur einige wenige Experten mitarbeiteten und über deren Inhalt nur aus dem Ergebnis geschlossen werden kann.

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Im Rahmen dieser Vorgehensweise finden sich aber auch bedeutende Unterschiede. Beim CCEO wurden nicht nur Schemata erarbeitet, sondern auch vorbereitende Schemata. Die entstehenden Schemata wurden beim CCEO im Gegensatz zum CIC umgehend veröffentlicht und waren so allgemein zugänglich. Bei der Redaktionsarbeit am CCEO machte die Sammlung von Rechtsquellen einen wesentlichen Teil der Arbeit aus (jedenfalls in der ersten Phase vor dem Vaticanum II). Auffallend ist insbesondere die Vielzahl der Kommissionen, die sich um eine Kodifikation des Ostkirchenrechts nacheinander bemühten. Dies geht einher mit einem erheblich längeren Zeitraum, in dem der Codex entstand, als beim CIC. Ein Spezifikum der Arbeit am CCEO, das mit der langen Redaktionsarbeit zusammenhängt, ist auch die Tatsache, daß Teile des Gesetzbuches schon vorab promulgiert wurden. Nicht vergessen sollte man, daß Vertreter von Ostkirchen, die nicht in voller Gemeinschaft mit Rom stehen, bei der Codexreform des CCEO Beobachterstatus hatten, während es beim CIC kein solches ökumenisches Element gibt. Beim CIC dagegen fällt auf, daß die coetus studiorum häufig umgruppiert wurden.

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Was läßt sich daraus folgern? Die lange Redaktionsgeschichte des CCEO hat ihre Ursache nicht zuletzt zweifellos darin, daß es sich beim CCEO um die erste gemeinsame Kodifikation des Rechtes aller unierten Ostkirchen handelt, während beim lateinischen Codex schon der CIC / 1917 vorlag, so daß es eine Vorlage für die Erarbeitung des CIC / 1983 gab. Man könnte daher sagen, daß der CCEO in gewissem Sinne dem CIC / 1917 als erstem Gesetzbuch, das verschiedene Rechtsquellen vereint, entspricht. Freilich muß dann gesagt werden, daß beim CIC / 1917 die Kodifikationsarbeit wesentlich zügiger und zielstrebiger verlief als beim CCEO. Die lange Redaktionsgeschichte des CCEO wird sich daher auch aus der spezifisch ostkirchlichen Situation erklären, nämlich aus den Unterschieden zwischen den einzelnen Ostkirchen, die vereint werden mußten. Daß bei unterschiedlicher Rechtstradition der einzelnen Teilkirchen überhaupt ein gemeinsames Gesetzbuch realisiert wurde, muß als Verdienst der Kommissionen gelten.

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Aus dem redaktionsgeschichtlichen Befund ergeben sich aber auch Fragen, die nicht ohne weiteres zu klären sind. Unklar ist z. B., ob die vielen Neuanfänge, die man bei der Kodifikation des CCEO machte, neben den Unterschieden zwischen den einzelnen orientalischen Kirchen auch in einem etwa mangelnden Willen zu einer Kodifizierung begründet sind. Als z. B. Papst Pius XI. im August 1927 die Kodifizierung zu einer der vordringlichsten Aufgaben erklärte, dauerte es dennoch nochmals eineinhalb Jahre, bis die entsprechende Kommission eingesetzt wurde. Auf der anderen Seite bleibt für den CIC / 1983 unklar, weshalb die coetus - im Gegensatz zur Redaktionsarbeit am CCEO - so oft umgruppiert wurden; auch sind die Bücher im letztendlich promulgierten Codex nochmals anders gegliedert bzw. benannt. Ob hier eine Unsicherheit über die sinnvollste Gliederung herrschte, läßt sich so nicht beantworten. Falls im Laufe der Redaktionsarbeit gewonnene Erkenntnisse in sachlicher Hinsicht Ursache der Umgruppierungen sein sollten, wäre zu fragen, warum beim CCEO eine solche Notwendigkeit im Laufe der Redaktionsarbeiten nicht auftrat und ob deshalb etwa die dortige detailliertere Aufgliederung der Titel sinnvoller war. Eine Rolle bei den Umgruppierungen spielte sicher die Ungewißheit hinsichtlich der geplanten Erstellung der Lex Ecclesiae Fundamentalis, die dann doch nicht promulgiert wurde. In diesem Zusammenhang wird Unsicherheit geherrscht haben, ob man ein solches Projekt unabhängig vom CIC verfolgen oder es in diesen integrieren sollte. Dementsprechend findet sich ein coetus für die Lex Ecclesiae Fundamentalis nicht ständig. Anzuerkennen ist im Rahmen der Arbeiten an der Lex Ecclesiae Fundamentalis jedenfalls die Einrichtung des gemischten coetus aus Mitgliedern der CIC- und der CCEO-Reformkommission, denn die Lex Ecclesiae Fundamentalis sollte ja ein Grundgesetz der ganzen Kirche werden; demzufolge mußten Kanonisten aus der lateinischen und der orientalischen Kirche damit befaßt werden.

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1 Vgl. z. B.: Jobe Abbas, Two Codes in Comparison (= Kanonika 7). Rom 1997; Carl Gerold Fürst, Zur Interdependenz von lateinischem und orientalischem Kirchenrecht. Einige Anmerkungen zum Kirchenrecht der katholischen Kirche. In: Winfried Aymans, Karl-Theodor Geringer (Hgg.), Iuri Canonico Promovendo. Festschrift für Heribert Schmitz zum 65. Geburtstag. Regensburg 1994. 531-556; Bruno Primetshofer, Der CCEO und seine (möglichen) Auswirkungen auf das Recht der Lateinischen Kirche. In: ebda., 557-584.

2 Zum CIC / 1983 vgl. z. B. Francesco Coccopalmerio, Piero Antonio Bonnet, Nicola Pavoni, Perché un codice nella chiesa. Bologna 1984. 127-170.

3 Die folgenden Ausführungen folgen im wesentlichen dem Vorwort zum CIC / 1983. Andere Fundstellen sind gesondert angegeben.

4 Communicationes 1 (1969), 35.

5 Ebda., 29-34.

6 Ebda., 36.

7 Vgl. z. B. Richard Puza, Strömungen und Tendenzen im neuen Kirchenrecht. In: Theologische Quartalschrift 163 (1983), 163-178, hier: 163.

8 So neben Kanonisten auch Papst Johannes Paul II. in einer Ansprache vom 9. Dezember 1983 (Communicationes 15 [1983], 128). Bezüglich des CCEO wurde diese Aussage auch getroffen und zwar vom Vizepräsidenten der Kommission für die Reform des orientalischen Kirchenrechts, Bischof Emil Eid (Nuntia 27 [1988], 93).

9 Communicationes 1 (1969), 35.

10 Eine Liste von 125 Kosultoren findet sich ebda., 15-28.

11 Ebda., 35.

12 Ebda.

13 Ebda.

14 Ebda., 37.

15 Ebda.

16 Ebda., 36.

17 Ebda., 42.

18 Ebda., 42f.

19 Ebda., 44.

20 Ebda., 35.

21 Ebda., 77-85; die Relatio dazu ebda., 86-91.

22 Ebda., 56; vgl. Communicationes 4 (1972), 35.

23 Communicationes 1 (1969), 56.

24 Ebda., 44.

25 Ebda.; vgl. ebda., 112.

26 Ebda., 45.

27 Ebda., 123.

28 Communicationes 4 (1972), 35.

29 Communicationes 3 (1971), 45f.

30 Communicationes 5 (1973), 189-194.

31 Ebda., 195.

32 Communicationes 6 (1974), 59f.

33 Communicationes 7 (1975), 27.

34 Communicationes 8 (1976), 183.

35 Communicationes 9 (1977), 72.

36 Ebda., 227.

37 Ebda., 229.

38 Ebda., 62.

39 Communicationes 1 (1969), 14-28, 121f.; Communicationes 5 (1973), 175-183; Communicationes 10 (1978), 33-46.

40 Communicationes 1 (1969), 46-54; Communicationes 2 (1970), 79-81, 167f.; Communicationes 3 (1971), 47-50, 186; Communicationes 4 (1972), 31-34; 118-120; Communicationes 5 (1973), 40f.; Communicationes 6 (1974), 199-220; Communicationes 7 (1975), 25f.; Communicationes 18 (1986), 406f.; Communicationes 23 (1991), 300f.; Communicationes 28 (1996), 191-236 (Gesamtüberblick).

41 Die folgenden Ausführungen folgen im wesentlichen dem Vorwort zum CCEO. Andere Fundstellen sind gesondert angegeben.

42 AAS 41 (1949), 89-119.

43 AAS 42 (1950), 5-120.

44 AAS 44 (1952), 64-150.

45 AAS 49 (1957), 433-600.

46 Nuntia 1 (1975), 11.

47 Ebda.

48 Ebda.

49 Ebda., 12.

50 Ebda., 13-18.

51 Die "Principia quae" finden sich in ihrer englischen Version in Nuntia 3 (1976), 18-24, in ihrer italienischen Originalfassung ebda., 3-10.

52 Nuntia 10 (1980), 3-64.

53 Nuntia 11 (1980), 3-53.

54 Nuntia 12 (1981), 3-36.

55 Nuntia 13 (1981), 3-57.

56 Ebda., 59-80.

57 Ebda., 81-119.

58 Nuntia 14 (1982), 3-108.

59 Nuntia 19 (1984), 3-90.

60 Vgl. Anm. bis .

61 Das Schema ist veröffentlicht in Nuntia 24-25 (1987), 1-278.

62 Nuntia 31 (1990), 10-17.

63 Nuntia 1 (1975), 13-18; Nuntia 2 (1976), 3-10.

64 Nuntia 1 (1975), 18f.; Nuntia 3 (1976), 94f.; Nuntia 5 (1977), 66f.; Nuntia 7 (1978), 106f.; Nuntia 9 (1979), 110; Nuntia 11 (1980), 82; Nuntia 13 (1981), 121-123; Nuntia 15 (1982), 98-100; Nuntia 17 (1983), 69-71; Nuntia 19 (1984), 93f.; Nuntia 21 (1985), 84; Nuntia 23 (1986), 107; Nuntia 27 (1988), 90; Nuntia 29 (1989), 78-80. Dabei finden sich in den Nummern 13, 15, 19 und 29 der Nuntia allerdings im Gegensatz zu den anderen hier angeführten Fundstellen keine Tabellen mit den Sitzungsdaten und -dauern nach Stunden.