Kirche und Religion in der Grundrechtecharta der EU
Von Matthias Triebel
Inhalt |
1. Die Grundrechtecharta der EU1 |
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a) Entstehung |
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Im Februar 1999 legte eine von der Kommission eingesetzte Expertengruppe "Grundrechte" ihren Bericht vor, in welchem nachdrücklich eine eigenständige Grundrechtecharta für die EU angeregt wurde.2 Auf dem Kölner Gipfel am 3./4. Juni 1999 hat der Europäische Rat dann beschlossen, daß bis Ende des Jahres 2000 eine europäische Grundrechtscharta ausgearbeitet werden solle.3 Die Charta soll dann gemeinsam von Parlament, Kommission und Rat "feierlich proklamiert" werden. Danach soll eine mögliche Aufnahme in die Verträge geprüft werden. Hierzu wurde auf der Sondertagung des Europäischen Rates in Tampere am 15./16. Oktober 1999 eine Kommission unter Leitung des ehemaligen deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog eingesetzt.4 In diesem als "Konvent" bezeichneten Gremium kamen fünfzehn persönliche Beauftragte der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, ein Vertreter der Kommission, sechzehn Mitglieder des Europäischen Parlaments und dreißig Mitglieder der nationalen Parlamente (zwei Mitglieder je Parlament) zusammen. Dieses legte Ende September 2000 einen "Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union" vor.5 Beigegeben sind diesem Erläuterungen, die vom Präsidium des Konvents in eigener Verantwortung formuliert wurden.6 Diese sollen keine Rechtswirkung haben, sondern lediglich dazu dienen, die Bestimmungen der Charta zu verdeutlichen. In den einzelnen Erläuterungen wird vor allem auf die entsprechenden Gewährleistungen in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Bezug genommen.7 |
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Die Grundrechtecharta ist obzwar verbindlich formuliert weder für die EU noch für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend. Auf der Regierungskonferenz zur institutionellen Reform der EU in Nizza vom 7.-10. Dezember 2000 erfolgte keine Aufnahme der Charta in die Verträge. Auch wurde Art. 6 Abs. II EUV nicht um einen Hinweis auf die Charta ergänzt, wie dies das Europäische Parlament angeregt hatte.8 Ebenso wurde der Vorschlag, Art. 303 EGV, der das Verhältnis der EG zum Europarat regelt, um eine Kompetenz der EG zum Beitritt zur EMRK zu ergänzen,9 von der Regierungskonferenz nicht aufgenommen. Die 15 Staats- und Regierungschefs der EU haben die Grundrechtecharta am 7. Dezember 2000 lediglich feierlich proklamiert, wie dies der Kölner Gipfel vorgesehen hatte. Im Namen der drei Institutionen wurde sie vom amtierenden Ratspräsidenten, dem französischen Außenminister Védrine, dem Präsidenten der Kommission Prodi und der Präsidentin des Europäischen Parlaments Fontaine unterzeichnet. |
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b) Gliederung der Grundrechtecharta |
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Die Charta ist in sieben Kapitel aufgeteilt. |
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Das 1. Kapitel (Würde des Menschen) umfaßt in Art. 1-5 die Menschenrechte im engeren Sinn (Recht auf Leben, Verbot von Folter und Sklaverei u.a.). Das einleitende Bekenntnis des Art. 1 zur Menschenwürde entspricht Art. 1 Abs. I GG: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen." Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 3) enthält u.a. das ausdrückliche Verbot des reproduktiven - nicht aber des therapeutischen - Klonens von Menschen. |
4 |
Im 2. Kapitel (Freiheiten) werden die klassischen Grund- und Freiheitsrechte garantiert (Art. 6-19). Im Vergleich zum Grundrechtekatalog des Grundgesetzes ist hier vor allem das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art. 8) hervorzuheben. Das Recht eine Ehe einzugehen wurde entgegen entsprechender Anregungen durch die Kirchen nicht ausdrücklich auf die zweigeschlechtliche Ehe beschränkt.10 |
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Das 3. Kapitel (Gleichheit) enthält in Art. 20-26 verschiedene Gleichheitsrechte. In Art. 24 wird dabei der Schutz der Kinder besonders hervorgehoben. Aber auch die Rechte älterer Menschen werden ausdrücklich erwähnt (Art. 25).11 In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 30 Abs. I zu verweisen, durch welchen der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie gewährleistet wird. |
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Kapitel 4 (Solidarität) enthält vor allem soziale Grundrechte (Art. 27-38). Hierzu zählen neben verschiedenen Arbeitnehmerschutzrechten auch der Umwelt- und der Verbraucherschutz (Art. 37, 38). |
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Kapitel 5 garantiert in den Art. 39-45 unter dem Titel Bürgerrechte das Recht auf Partizipation und Transparenz. Dazu gehören etwa das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen zum Europaparlament und bei Kommunalwahlen, das Petitionsrecht oder die Freizügigkeit. Besonders hervorzuheben ist auch das Recht auf eine gute Verwaltung in Art. 41. Danach ist die EU verpflichtet, Betroffene anzuhören, ihre Entscheidungen zu begründen und für Fehler Schadensersatz zu leisten. In diesen Zusammenhang gehört auch das Recht auf Zugang zu Dokumenten in Art. 42. Die klassischen Justizgrundrechte werden in Art. 47-50 garantiert (Kapitel 6: Justizielle Rechte). |
8 |
Die Charta schließt mit allgemeinen Bestimmungen in Kapitel 7 (Art. 51-54). Dort sind Anwendungsbereich und Tragweite der in der Charta garantierten Rechte geregelt. In Art. 52 Abs. III wird für Umfang und Schranken auf die EMRK verwiesen, soweit die Rechte auch dort garantiert sind und nicht die Charta einen höheren Schutz gewährt. Nach Art. 51 Abs. I gilt die Charta für die Organe und Einrichtungen der Union sowie für die Mitgliedstaaten, soweit sie Recht der Union durchführen. Eine Ausweitung der Kompetenzen der Union ist damit nicht verbunden. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der im Rahmen der Union definierten Grundrechte gilt nur dann, wenn sie im Rahmen des Gemeinschaftsrechts handeln.12 Die Frage der Rechtsverbindlichkeit der Charta wurde vom Konvent offengelassen. Der dem Europäischen Rat vorgelegte Entwurf wurde jedoch so abgefaßt, als ob er später in die EU-Verträge aufgenommen und zwingende Wirkung haben würde. |
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c) Präambel |
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Der Charta vorangestellt ist eine Präambel mit sechs Erwägungsgründen. Diese lehnen sich inhaltlich vor allem an der Präambel zum EUV sowie an Art. 6 EUV an. |
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Danach haben die Völker Europas auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine immer engere Union13 begründet (1. Erwägungsgrund). Zu den gemeinsamen Werten zählen die Grundsätze der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität sowie der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit.14 Diese zählen zum "geistig-religiösen und sittlichen Erbe der Union" (2. Erwägungsgrund). Die genannten Werte spiegeln sich im Aufbau der Charta wieder. |
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Im 2. Erwägungsgrund wird auf das "geistig-religiöse und sittliche Erbe" der Union hingewiesen. Um diese Formulierung wurde bis zum Ende gerungen. An der zunächst vorgeschlagenen Formulierung "kulturelles, humanistisches und religiöses Erbe"15 nahm vor allem das laizistisch geprägte Frankreich Anstoß.16 In der französischen wie in der englischen Fassung fehlt nunmehr ein Hinweis auf das religiöse Erbe. Dort heißt es vielmehr "patrimoine spirituel et moral" bzw. "spiritual and moral heritage". Die deutsche Formulierung "geistig-religiös" ist eine treffende Übersetzung des im Deutschen ansonsten mißverständlichen Begriffs "spirituell". Ein ausdrücklich religiöser Bezug soll damit aber nicht verbunden werden. |
12 |
Im 3. Erwägungsgrund verpflichtet sich die Union, zur "Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene" beizutragen. 17 Ferner bekräftigt die Union die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, aus dem EUV und dem EGV, aus der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950 (EMRK), der Europäischen Sozialcharta vom 18.10.1961 und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte vom 9.12.1989 sowie aus der Rechtsprechung des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben (5. Erwägungsgrund).18 |
13 |
Ziel der Charta ist es, den "Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden" (4. Erwägungsgrund). Die Präambel enthält daher inhaltlich - mit Ausnahme der ausdrücklichen Nennung der Menschenwürde (vgl. auch Art. 1 der Charta) - nichts wesentlich neues. Ein Gottesbezug vergleichbar dem des Grundgesetzes ("Verantwortung vor Gott und den Menschen") ist nicht enthalten. Freilich wird im 6. Erwägungsgrund betont, die Inanspruchnahme der in der Charta garantierten Rechte sei mit Verantwortlichkeiten und Pflichten gegenüber der Gesellschaft verbunden. |
14 |
d) Der Schutz der Religionsfreiheit |
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In Art. 10 Abs. I der Charta wird die "Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit" garantiert. Er übernimmt den Wortlaut von Art. 9 Abs. I EMRK: |
15 |
"Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen." |
16 |
Der erste Entwurf der Charta beschränkte sich auf die Wiedergabe von Art. 9 Abs. I Satz 1 EMRK: "Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit."19 Auf die Wiedergabe der in Art. 9 Abs. I Satz 2 EMRK enthaltenen Konkretisierungen wurde zugunsten einer knappen Formulierung zunächst verzichtet. Im Laufe der weiteren Erarbeitung wurde Art. 10 jedoch um diese konkreten Garantien erweitert.20 Auf eine Neuformulierung wurde aber verzichtet. Eine ausdrückliche Garantie der korporativen Religionsfreiheit und des Selbstverwaltungsrechtes fehlt daher ebenso wie in Art. 9 EMRK. |
17 |
In der Erläuterung des Präsidiums wird nunmehr nur noch auf Art. 9 EMRK verwiesen.21 Die Begründung in den Vorentwürfen verwies darüber hinaus auch auf das Urteil der EuGH in der Sache Prais.22 Die Garantie des Art. 10 hat danach gem. der Verweisungsnorm des Art. 52 Abs. III der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite wie des Art. 9 EMRK. Diese wird dabei nicht allein durch den Wortlaut der Konvention, sondern auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestimmt. Hierauf wird auch im 5. Erwägungsgrund der Präambel hingewiesen. Unter Tragweite wird sowohl der Umfang dieser Rechte wie auch die Einschränkungsregelung verstanden, so daß auch die Schrankenregelung von Art. 9 Abs. II EMRK über die Verweisung des Art. 52 Abs. III der Charta gilt. Danach darf die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, nur Einschränkungen unterworfen werden, "die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." Art. 52 Abs. I Satz 2 der Charta bestimmt dazu allgemein, daß Einschränkungen nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie verhältnismäßig sind und "legitimen Interessen in einer demokratischen Gesellschaft oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen."23 Ferner ist in Art. 52 Abs. I Satz 1 der Charta eine Art. 19 Abs. II GG vergleichbare Wesensgehaltsgarantie enthalten. |
18 |
Die Garantie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit findet in weiteren Vorschriften ihre Ergänzung. In Art. 10 Abs. II der Charta wird das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Gesetze anerkannt.24 Bezug zur Religionsfreiheit hat auch Art. 14 Abs. III der Charta. Danach wird das Recht der Eltern, im Rahmen der einzelstaatlichen Gesetze, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, gewährleistet. In Art. 21 Abs. I der Charta ist außerdem ein Art. 13 EGV entsprechendes allgemeines Diskriminierungsverbot vorgesehen. Die Diskriminierungsgründe sind jedoch gegenüber Art. 13 EGV deutlich erweitert.25 Erfaßt ist auch das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung. |
19 |
In Art. 22 der Charta heißt es schließlich: "Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen."26 Als Grundlage für diesen Artikel verweist die Erläuterung des Präsidiums auf Art. 6 EUV und Art. 151 Abs. I und IV EGV sowie auf die Erklärung Nr. 11 zur Schlußakte des Vertrags von Amsterdam betreffend den Status der Kirchen und weltanschauliche Gemeinschaften.27 Gerade durch letzteren Hinweis kommt damit auch der korporative Aspekt der Religionsfreiheit in den Blick. Durch die Stellung im Kapitel zur Gleichheit soll wohl auch der Minderheitenschutz angesprochen werden. Eine ausdrückliche Garantie der Rechte ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten fehlt freilich.28 Auf den Passus im 2. Erwägungsgrund der Präambel zur Charta zum "geistig-religiösen" Erbe wurde bereits hingewiesen. |
20 |
2. Der Beitrag der Kirchen29 |
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Die anläßlich der Vertragsverhandlungen von Amsterdam begonnenen Bemühungen der Kirchen um eine positive Berücksichtigung im europäischen Recht wurden im Rahmen der Erarbeitung der Grundrechtscharta fortgesetzt.30 Hierbei wurde vor allem von deutscher Seite besonderer Wert auf die Festschreibung der kollektiven und korporativen Religionsfreiheit sowie der Selbstverwaltungsgarantie der Religionsgemeinschaften gelegt. Freilich ohne Erfolg. Die Präambel entspricht dagegen im wesentlichen den Vorstellungen der Kirchen. Im Folgenden werden vor allem die dem Konvent zugeleiteten Stellungnahmen der Kirchen und kirchlicher Zusammenschlüsse ausgewertet. |
21 |
a) Katholische Kirche |
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Die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (COMECE) legte einen eigenen Charta-Entwurf vor.31 Dabei stützte sie sich vor allem auf die einschlägigen internationalen Menschenrechtsdokumente. Der Textvorschlag für die Garantie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit entspricht Art. 9 Abs. I EMRK, wurde jedoch um den korporativen Aspekt der Religionsfreiheit sowie die Selbstverwaltungsgarantie ergänzt. Dabei wurde ausdrücklich auf die Amsterdamer Kirchenerklärung hingewiesen.32 |
22 |
Der Vorschlag lautet:33 |
23 |
"Freedom of thought, conscience and religion. |
24 |
Everyone has the right to freedom of thought, conscience and religion; this right includes the freedom to change one's religion or belief, as well as the freedom, either alone or in community with others and in public or private, to manifest one's religion or belief through worship, teaching, practice and observance. |
25 |
Freedom of religion also includes the right for the Churches and religious associations or communities in the Member States to lay down all practical or legal acts relating to religion." |
26 |
In der vorgeschlagenen Präambel wird auf die wichtigsten internationalen Menschenrechtsdokumente Bezug genommen, welchen die Mitgliedstaaten beigetreten sind. Weiter wird auf die Hauptziele der Europäischen Union gem. Art. 2 und 6 EUV verwiesen. Ein Gottesbezug ist nicht enthalten, wohl aber ein Verweis auf die Menschenwürde als Grundlage der garantierten Rechte.34 |
27 |
Ferner wird durch die Aufnahme eines Artikels zu Ruhe und Erholung (rest and leisure) eine Regelung zum Sonntagsschutz vorgeschlagen. Als allgemeiner Ruhetag biete sich im Hinblick auf seine Bedeutung als gemeineuropäisches Kulturgut der Sonntag an.35 |
28 |
Seitens der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) wurde anläßlich einer Anhörung zur Grundrechtecharta vor den EU-Ausschüssen von Bundestag und Bundesrat angeregt, folgendes Bekenntnis in die Präambel aufzunehmen:36 |
29 |
"Im Bewußtsein ihrer Verantwortung vor Gott und den Menschen bekennen sich die Völker der Mitgliedsländer der Union zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt". |
30 |
Vorbild hierfür sei die Präambel des Grundgesetzes. Mit dem Hinweis auf die Verantwortung vor Gott soll an die Begrenztheit aller staatlichen Macht erinnert und vor deren Verabsolutierung gewarnt werden. Mit einem überzeitlichen Transzendenzbezug traditioneller Art wird dies besonders sinnfällig zum Ausdruck gebracht. |
31 |
Bezüglich der Religionsfreiheit wurde von der DBK folgende Formulierung vorgeschlagen: 37 |
32 |
"Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. |
33 |
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit einschließlich der Freiheit, ihre Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat zu bekennen. |
34 |
Die Religionsfreiheit umfaßt das Recht der Kirchen und der Religionsgemeinschaften, das religiöse Leben ihrer Einrichtungen intern und in der Öffentlichkeit eigenständig zu bestimmen." |
35 |
b) Protestantische Kirchen |
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Die Stellungnahme der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) befaßt sich neben allgemeinen Anmerkungen zur Grundrechtecharta vor allem mit der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.38 Unter Verwies auf die entsprechende Judikatur der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) wird die ausdrückliche Aufnahme des korporativen Aspekts der Religionsfreiheit vorgeschlagen. Ferner wird hierfür ausdrücklich auf die Amsterdamer Kirchenerklärung hingewiesen. Wegen der unterschiedlichen Organisationsformen von Kirchen und Religionsgemeinschaften und ihrem jeweiligen Verhältnis zu den Mitgliedstaaten soll dies unter Bezugnahme auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geschehen.39 Die KEK betont darüber hinaus die Bedeutung der Charta auch jenseits der Grenzen der EU als Ausdruck gesamteuropäischer Werte.40 |
36 |
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) begrüßte früh den Beschluß zur Erarbeitung einer Grundrechtecharta und wies auf die Notwendigkeit hin, darin auch das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften zu gewährleisten.41 Die spätere Stellungnahme der EKD ist bezüglich der Garantie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit mit der der KEK identisch.42 Das Diakonische Werk der EKD schloß sich in seiner Stellungnahme bezüglich der Religionsfreiheit dem Vorschlag der EKD an.43 |
37 |
Der gemeinsame Vorschlag zur Garantie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit lautet:44 |
38 |
"Everyone has the right to freedom of thought, conscience and religion. Freedom of religion includes the public and the private, the individual and the corporate manifestation of belief as well as the right of churches and religious communities to organise and to administer their own affairs according to the laws of the Member States." |
39 |
"Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Religions- und Gewissensfreiheit. Die Religionsfreiheit schließt das öffentliche und private, individuelle und gemeinschaftliche Bekenntnis sowie das Recht von Kirchen und Religionsgemeinschaften zur Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Gesetzen der Mitgliedstaaten ein." |
40 |
In starker Anlehnung hieran fordert auch die Leuenberger Kirchengemeinschaft (LKG), daß die Religionsfreiheit nicht nur als individuelle, sondern auch als korporative Religionsfreiheit gewährleistet werden muß.45 Der Vorschlag lautet: |
41 |
"Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Die Religionsfreiheit schließt das öffentliche und private, das individuelle und gemeinschaftliche Bekenntnis sowie das Recht von Kirchen und Religionsgemeinschaften zur Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze der Mitgliedsstaaten ein." |
42 |
"Everyone has the right to freedom of thought, conscience and religion. The freedom of religion includes the freedom to bear witness in public or private, individually or collectively as well as the right of churches and religious communities to set out their own order and administration within the framework of the laws of the member states." |
43 |
Eine ähnliche Formulierung schlägt auch die Evangelische Kirche in Österreich vor. Andernfalls sei zu befürchten, daß das vorrangige Gemeinschaftsrecht vor allem im Arbeitsrecht in die inneren Belange der Kirchen und Religionsgemeinschaften eingreifen könne.46 Der Vorschlag lautet: |
44 |
"Das Recht auf Religionsfreiheit beinhaltet das Recht der Kirchen und Religionsgesellschaften, sich selbst zu organisieren und ihre eigenen, inneren Angelegenheiten in Übereinstimmung mit dem Recht der Mitgliedsstaaten selbst zu regeln." |
45 |
In einer Präambel sollten nach Ansicht der EKD in Anlehnung an Artikel 6 Abs. I EUV Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit als Voraussetzung für die Entfaltung föderaler, sozialer und kultureller Prinzipien unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität festgehalten werden.47 Ein Gottesbezug wurde in der dem Konvent zugeleiteten Stellungnahme nicht angeregt. Anläßlich einer Anhörung zur Grundrechtecharta vor den EU-Ausschüssen von Bundestag und Bundesrat wurde dagegen von seiten der EKD gemeinsam mit der DBK das oben zitierte Bekenntnis für eine Präambel vorgeschlagen.48 |
46 |
c) Begründung der Vorschläge zur Religionsfreiheit |
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Ausgangspunkt für die Formulierung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in der Grundrechtecharta ist sowohl für den Konvent als auch die beteiligten Kirchen Art. 9 Abs. I EMRK. Kirchlicherseits wird darüberhinaus auf die Bedeutung der korporativen Religionsfreiheit und der Selbstverwaltungsgarantie hingewiesen. |
47 |
Ohne die korporative Dimension ist die Garantie der Religionsfreiheit weitgehend bedeutungslos.49 Dies ist auch im Rahmen des Art. 9 EMRK anerkannt. Hierfür wird auf die Spruchpraxis der EKMR verwiesen. Diese hat zunehmend Kirchen oder Religionsgemeinschaften eine Berufung auf Art. 9 EMRK aus eigenem Recht und nicht nur stellvertretend für ihre Mitglieder zugesprochen und damit grundsätzlich die Rechtsträgerschaft einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nach Art. 9 EMRK anerkannt.50 Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es angezeigt, diese Spruchpraxis in der Formulierung des Artikels zur Religionsfreiheit aufzunehmen.51 In diesem Zusammenhang wird außerdem auf die Amsterdamer Kirchenerklärung hingewiesen. Der Konvent beschränkte sich freilich bezüglich Umfang und Schranken auf einen Verweis auf Art. 9 EMRK und seine Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. |
48 |
Angesichts der sehr unterschiedlichen Organisationsformen von Kirchen und Religionsgemeinschaften und ihrem jeweiligen Verhältnis zu den Mitgliedstaaten sind auch die Einwirkungen des Gemeinschaftsrechtes unterschiedlich. Hingewiesen wird etwa auf die in den Mitgliedstaaten uneinheitliche Anerkennungspraxis neuer religiöser und quasireligiöser Gemeinschaften. Daher ist ein Bezug auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten als Schranke für das Handeln der Union angezeigt.52 Eine Anknüpfung an innerstaatliches Recht steht zudem in Parallele zur Regelung zum Familienleben.53 Danach unterliegt das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, den jeweiligen mitgliedschaftlichen Vorschriften (Art. 9 der Charta). |
49 |
d) Reaktionen auf die Charta |
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Der vom Konvent vorgelegte Entwurf wurde kirchlicherseits überwiegend begrüßt, wenngleich vor allem die fehlende Garantie der kollektiven Religionsfreiheit bedauert wurde.54 |
50 |
In einer Stellungnahme der KEK wurde auch das Diskriminierungsverbot in Art. 21 der Charta kritisch gesehen.55 Denn während sich etwa das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK auf den Genuß der in der EMRK anerkannten Recht bezieht, ist Art. 21 der Charta umfassender formuliert. Auch Art. 13 EGV gibt der Gemeinschaft zwar das Recht zu Antidiskriminierungsmaßnahmen, verpflichtet diese aber nicht dazu. Das Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen nach Art. 21 der Charta kann daher - anders als die zugrundeliegenden Art. 14 EMRK und Art. 13 EGV - in Konflikt mit der Garantie der Religionsfreiheit geraten. Der Verweis auf Art. 14 EMRK ist freilich nur bedingt zutreffend. Denn durch das 12. Zusatzprotokoll zur EMRK56 soll nun ergänzend auch ein allgemeines Diskriminierungsverbot hinzukommen. Danach soll der Genuß jedes gesetzlich garantierten Rechtes ohne Diskriminierung aus den in Art. 14 EMRK genannten Gründen sichergestellt werden.57 |
51 |
Der bayerische Landesbischof Friedrich kritisierte in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Konvents das Fehlen eines Hinweises auf die Verantwortung vor Gott.58 Durch eine solche Aussage würde kenntlich, daß menschliche Fähigkeiten nicht das Maß aller Dinge seien. Staatliche Macht würde so vor Größenwahn und Vergötzung geschützt. Dazu ist freilich anzumerken, daß von Seiten der Kirchen jedenfalls gegenüber dem Konvent ein Gottesbezug auch nicht angeregt wurde. Angesichts der bereits aufgetretenen Schwierigkeiten um die Formulierung des "geistig-religiösen" Erbes in der Präambel wäre ein solcher Vorstoß auch kaum erfolgversprechend gewesen. |
52 |
Auch die DBK bedauert, daß die Bezugnahme auf das religiöse Erbe der Europäischen Union in der Präambel nicht verankert werden konnte. Es wird zudem als diskriminierend erachtet, daß der Artikel über die Vereinigungsfreiheit zwar politische, zivilgesellschaftliche und gewerkschaftliche Vereinigungen besonders herausstellt (Art. 12 Abs. I der Charta), nicht aber religiöse.59 Dazu ist anzumerken, daß im Gegensatz zu den in Art. 12 der Charta genannten Interessen das Recht auf religiöse Vereinigungsfreiheit bereits vom Artikel zur Religionsfreiheit (Art. 10 der Charta) umfaßt wird. |
53 |
Kritisch wird von katholischer Seite auch die Formulierung der Charta zum Thema Ehe und Familie gesehen (Art. 9 der Charta). Diese trage zu einer weiteren Aufweichung oder Umdeutung des Ehe- und Familienbegriffs in fast allen EU-Mitgliedsstaaten bei. Auch die Beschränkung des Verbotes des Klonens auf das reproduktive Klonen (Art. 3 Abs. III der Charta) wird kritisiert.60 |
54 |
Die Evangelische Kirche in Österreich vermißt eine ausdrückliche Schutzbestimmung für Minderheiten. Als einer Minderheit, die mehr als hundert Jahre der Gegenreformation erleiden mußte, erscheint ihr dies unverzichtbar wichtig.61 Art. 22 der Charta kann freilich auch als Schutznorm für Minderheiten gelesen werden. |
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3. Weiterführende Links |
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a) Die Internetseiten der europäischen kirchlichen Zusammenschlüsse: |
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Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (COMECE) (noch im Aufbau [Stand: 1/2001]) |
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b) Links zu den einzelnen Kirchen der Mitgliedstaaten der EU finden sich unter kirchenrecht.net. |
57 |
1 Die
Grundrechtecharta sowie die zitierten Dokumente des Konvents finden sich auf den
Internetseiten des Rates unter "Grundrechte".
Vgl. zur Grundrechtecharta den Überblick von Hohmann, in: Aus Politik und
Zeitgeschichte, 52-53/2000, S. 5ff; sehr kritisch zum ganzen Projekt:
Schachtschneider, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 52-53/2000, S. 13ff:
"undemokratischer Oktroi".
2 "Die Grundrechte in der Europäischen Union verbürgen - Es ist Zeit zu handeln". Der Bericht findet sich auf den Internetseiten der Kommission.
3 Schlussfolgerung des Vorsitzes, SN 150/99 (= Bulletin der Bundesregierung Nr. 49, 16.08.1999), Ziffer 4 und Anlage IV (EuGRZ 99, 364f).
4 Schlussfolgerung des Vorsitzes, SN 200/99, Anlage (EuGRZ 1999, S. 615).
5 4487/00 (28.09.2000 - Convent 50).
6 4473/00 (11.10.2000).
7 Vgl. auch die vergleichende Zusammenstellung in der Erläuterung zu Art. 53: 4473/00 (11.10.2000), S. 49f.
8 Vgl. Confer 4804/00 (16.11.2000). Die Dokumente der Regierungskonferenz 2000 finden sich auf den Internetseiten des Rates unter "RK".
9
Vorschlag der finnischen Delegation, Confer 4775/00 (22.09.2000). Die Dokumente
der Regierungskonferenz 2000 finden sich auf den Internetseiten des Rates unter
"RK".
Der Beitritt zur EMRK erfordert nach Ansicht des EuGH eine Vertragsänderung:
Gutachten 2/94 vom 28.03.1996, EuGHE 1996 I, 1759.
10 Vgl. EKD: 4300/00 (23.05.2000), S. 3; Comece: 4128/00 ADD 1 (07.03.2000), S. 4; vgl. auch die Stellungnahme der EKD vom 28.03.2000 (S. 3) und die Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe vom 27.03.2000 (S. 3) anläßlich einer Anhörung zur Grundrechtecharta vor den EU-Ausschüssen von Bundestag und Bundesrat am 5.04.2000. Die Dokumente zur Anhörung gibt es als zip-File auf den Internetseiten des Bundestages.
11 Eingefügt durch 4487/00 (28.09.2000).
12 Vgl. Urteile des EuGH vom 13.07.1989 (Wachauf), C- 5/88, EuGHE 1989, 2609; vom 18.06.1991 (ERT), EuGHE 1991, I-2925; vom 13. April 2000 (Karlsson), EuGHE 2000 I, 2737.
13 Vgl. Art. 1 Abs. II EUV (immer engere Union).
14 Vgl. Präambel EUV, 3. Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. II EUV (Freiheit, Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit).
15 4470/00 (14.09.2000).
16 Vgl. den Beitrag der Carrefour pour une Europe civique et sociale (CAFECS) 4493/00 (29.09.2000).
17 Vgl. Präambel EUV, 5. Erwägungsgrund (Geschichte, Kultur, Traditionen), Art. 6 Abs. III (nationale Identität), Art. 151 Abs. I EGV (nationale und regionale Vielfalt). Vgl. nun auch Art. 22 der Charta.
18 Vgl. Art. 6 Abs. II EUV (EMRK, gemeinsame Verfassungsüberlieferungen), Präambel EUV 4. Erwägungsgrund (Europäische Sozialcharta, Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte).
19 Art. 14: 4149/00 - Convent 13 (08.03.2000), Textvorschlag auf S. 14, Begründung auf S. 15.
20 4333/00 (04.06.2000)
21 4473/00 (11.10.2000), S. 9 (Erläuterung zu Art. 10), vgl. auch S. 36 (Erläuterung zu Art. 52).
22 Urteil vom 27.10.1976, C-130/75, EuGHE 1976, 1589.
23 Die Formulierung lehnt sich an die Rechtsprechung des EuGH an, vgl. Urteil vom 13. April 2000, (Karlsson), EuGHE 2000 I, 2737, Rdnr. 45. Das Urteil ist auch veröffentlicht auf den Internetseiten des EuGH unter C-292/97.
24 Eingefügt durch 4470/00 (14.09.2000).
25 Gegenüber Art. 13 EGV sind folgende Diskriminierungsgründe neu: Hautfarbe, soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt.
26 Eingefügt durch 4470/00 (14.09.2000).
27 4473/00 (11.10.2000), S. 23.
28 Vgl. die Kritik des Rechtsausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates 4499/00 (04.10.2000), S. 3 (Punkt I -5); vgl. auch den Beitrag der Evangelischen Kirche in Österreich 4491/00 (29.09.2000), S. 3.
29 Die
dem Konvent vorgelegten Dokumente finden sich auf den Internetseiten des Rates
unter "Grundrechte".
Die wichtigsten kirchlichen Dokumente finden sich auch bei kirchenrecht.net
unter "Europäische Union".
30 Vgl. Kiderlen, in: Evangelische Kommentare 7/2000, S. 24f. Zur Amsterdamer Kirchenerklärung vgl. Triebel, bei: NomoK@non.
31 4128/00 ADD 1 (07.03.2000)
32 4128/00 ADD 1 (07.03.2000): Textvorschlag auf S. 4, Begründung auf S. 8.
33 Der Text wurde in Englischer Sprache übermittelt.
34 4128/00 ADD 1 (07.03.2000): Textvorschlag auf S. 3, Begründung auf S. 7f; einen Gottesbezug regt aber die Weltunion der Katholischen Frauenverbände an 4468/00 (18.09.2000).
35 4128/00 ADD 1 (07.03.2000): Textvorschlag auf S. 5, Begründung auf S. 9; vgl. auch die Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe vom 27.03.2000 anläßlich einer Anhörung zur Grundrechtecharta vor den EU-Ausschüssen von Bundestag und Bundesrat am 5.04.2000, S. 11. Die Dokumente zur Anhörung gibt es als zip-File auf den Internetseiten des Bundestages.
36 Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe vom 27.03.2000, a.a.O., S. 7.
37 Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe vom 27.03.2000, a.a.O., S. 10.
38 4233/00 (18.04.2000), Punkt 3.
39 4233/00 (18.04.2000), Textvorschlag auf S. 4 (Punkt 3.2.), Begründung auf S. 5 (Punkt 3.3 und 3.4.).
40 4323/00 (24.05.2000).
41 Beschluß der EKD-Synode vom 11.11.1999 = 4119/00 (03.02.2000).
42 4300/00 (23.05.2000), Textvorschlag mit Begründung auf S. 4; vgl. auch die Stellungnahme der EKD vom 28.03.2000 anläßlich einer Anhörung zur Grundrechtecharta vor den EU-Ausschüssen von Bundestag und Bundesrat am 5.04.2000, S. 3. Die Dokumente zur Anhörung gibt es als zip-File auf den Internetseiten des Bundestages.
43 4230/00 (18.04.2000), S.3.
44 Englische Fassung: KEK, 4233/00 (18.04.2000); deutsche Fassung: EKD 4300/00, (23.05.2000).
45 4398/00 (03.07.2000), Textvorschlag mit Begründung auf S. 2. Der Text wurde in französischer, deutscher und englischer Sprache übermittelt.
46 4491/00 (29.09.2000), Textvorschlag auf S. 3, Begründung auf S. 2.
47 4300/00 (23.05.2000), S. 3; ähnlich die KEK 4323/00 (24.05.2000), S. 3.
48 Anhörung zur Grundrechtecharta vor den EU-Ausschüssen von Bundestag und Bundesrat am 5.04.2000, Stellungnahme vom 28.03.2000, S. 2. Die Dokumente zur Anhörung gibt es als zip-File auf den Internetseiten des Bundestages.
49 4128/00 ADD 1 (07.03.2000) S. 8 (COMECE).
50 Vgl. EKMR Entscheidung 5.05.1979 (7805/77 - Scientology-Kirche/Schweden), DR Band 16, 68, 70; EKMR Entscheidung vom 14.07.1987 (12587/86 - Chappell/Großbritannien), DR 53, 241. Dazu: Blum, Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK (Berlin 1990), S. 174f.
51 4233/00 (18.04.2000), S. 5 (KEK); 4300/00 (23.05.2000), S. 4 (EKD).
52 4233/00 (18.04.2000), S. 5 (KEK); 4300/00 (23.05.2000), S. 4 (EKD).
53 4233/00 (18.04.2000), S. 5 (KEK); 4300/00 (23.05.2000), S. 4 (EKD).
54 KEK: 4490/00 (29.09.2000); Evangelische Kirche in Österreich: 4491/00 (29.09.2000); Herbstvollversammlung der DBK, Pressebericht vom 29.09.2000; Stellungnahme der Vollversammlung des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) vom 22.10.2000.
55 4490/00 (29.09.2000), S. 3.
56
Beschlossen vom Ministerkomitee des Europarates am 26.06.2000, es wurde am
4.11.2000 von 25 Staaten unterzeichnet, davon 10 Mitgliedstaaten der EU
einschließlich Deutschland.
Das 12. Zusatzprotokoll zur EMRK ist auf den Internetseiten des Europarates
veröffentlicht.
57 Art. 1: "1. The enjoyment of any right set forth by law shall be secured without discrimination on any ground such as sex, race, colour, language, religion, political or other opinion, national or social origin, association with a national minority, property, birth or other status. 2. No one shall be discriminated against by any public authority on any ground such as those mentioned in paragraph 1." (a.a.O).
58 Pressemitteilung vom 14.09.2000.
59 Herbstvollversammlung der DBK, Pressebericht vom 29.09.2000.
60 Vgl. Herbstvollversammlung der DBK, a.a.O.; Stellungnahme der Vollversammlung des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) vom 22.10.2000.
61 4491/00 (29.09.2000), S. 3.