Das liturgische Recht und die Pflicht zum Stundengebet

Von Eric W. Steinhauer

 

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Recht und Liturgie
    1. 2.1. Begriff der Liturgie
    2. 2.2. Begriff des Rechts
    3. 2.3. Regelungsbereiche des liturgischen Rechts
    4. 2.4. Aufgabe des liturgischen Rechts
  3. Stundenliturgie als Rechtspflicht
    1. 3.1. Officium propter beneficium
    2. 3.2. Die Adressaten der Pflicht zur Stundenliturgie
    3. 3.3. Der Umfang der Gebetspflicht
      1. 3.3.1. Die verbindlichen Horen
      2. 3.3.2. Zeitgerechtes oder pensumgerechtes Beten?
  4. Schluß
 

 

1. Einleitung

"Das Stundengebet der Kirche ist wie ein goldenes Netz, das sich über die einzelnen Tage, Wochen und Jahre breitet. Über alle Zeiten und Zeitabschnitte streut es himmlischen Glanz und faßt sie in ein vielgestaltiges, sinnvolles Ganzes zusammen." 1 Was der Schweizer Kapuziner Peter Morant mit diesen schönen Worten beschreibt, ist Liturgie. Die Art seiner Beschreibung läßt die Liturgie als Kunstwerk erscheinen. Dem kann man sicher zustimmen. Zu allen Zeiten hat die Liturgie die Künste angeregt; sie selbst erscheint oft in künstlerischem Gewand. Vor diesem Hintergrund wirkt die Rede von einem Recht der Liturgie zunächst befremdlich. Unwillkürlich denkt man an starre Rubrizistik, an Zelebrationsnormen, die bis in kleinste Körperhaltungen hinein den Ritus liturgischer Feiern bestimmen. 2 Man denkt an die moralischen und kanonischen Sanktionen, die vor allem in der Zeit vor der Liturgiereform durch Nichteinhaltung der Rubriken verwirkt wurden. 3 Sicher, es gibt auch ein Recht der Kunst. Urheberrechte und Verlagsverträge sind jedem ein Begriff. Doch schreiben diese Rechte nicht vor, wie Kunst zu sein hat; darin unterscheiden sie sich deutlich von einer rechtlich normierten Rubrizistik. In dem Verfassungsstaat, in dem wir heute leben, ist die Freiheit der Kunst in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) als eine Form der Persönlichkeitsentfaltung ausdrücklich geschützt. Diese Freiheit geht so weit, daß Rechtslehre und Rechtsprechung sogar auf einen verbindlichen Kunstbegriff verzichtet haben, denn Kunst auf den Begriff zu bringen, schränkt das Selbstverständnis des Künstlers und damit seine künstlerische Entfaltung ein. 4 Die Rechtskultur, in der wir leben, prägt - bewußt oder unbewußt - auch unsere Einstellung zu rechtlichen Regelungen in der Liturgie. Vor dem freiheitlichen Hintergrund unserer auf Persönlichkeitsentfaltung zielenden Kunstfreiheit hat es das liturgische Recht schwer, Gehör zu finden. Normativität will uns heute so gar nicht zu den liturgischen Äußerungen unserer Spiritualität passen. 5 Fast gewinnt man den Einruck, je spontaner Liturgie ist, als desto authentischer wird sie angesehen. Recht der Liturgie ist aber nicht bloß Rubrizistik. Es erfüllt für das Leben der Kirche eine wichtige Funktion und hat darüber hinaus auch einen theologischen Sinn. Das soll am Beispiel der Stundenliturgie deutlich und nachfolgend in zwei Gedankengängen entfaltet werden. Ausgehend von der eingangs beschriebenen Irritation, die das ius liturgicum oftmals auslöst, wird zunächst eine allgemeine Verhältnisbestimmung von Recht und Liturgie versucht. Aus dem Recht der Stundenliturgie findet anschließend ein Fragenkreis besondere Beachtung, nämlich die Stundenliturgie als Rechtspflicht für Kleriker.

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2. Recht und Liturgie

Um das problematische Verhältnis von Recht und Liturgie näher beschreiben zu können, ist es hilfreich, kurz begrifflich zu bestimmen, was unter Recht und Liturgie eigentlich zu verstehen ist.

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2.1. Begriff der Liturgie

Liturgie ist nicht einfach Gebet oder Gottesdienst. Für den Bereich des Kirchenrechts, um den es hier geht, ist Liturgie nur der öffentliche Gottesdienst der Kirche, so formuliert c. 837 § 1: "Die liturgischen Handlungen sind nicht private Handlungen, sondern Feiern der Kirche selbst... ." 6 Zur Liturgie zählen vor allen Dingen die Sakramentenspendung im Rahmen gottesdienstlicher Feiern und als wichtigste Form des nichtsakramentalen Gottesdienstes die Stundenliturgie. Für das Kirchenrecht ist hinsichtlich der Liturgie noch von Bedeutung, daß sie ein von der zuständigen kirchlichen Autorität geregelter Gottesdienst ist, vgl. c. 838 § 1. Der hier verwendete Liturgiebegriff ist somit maßgeblich durch formale Elemente bestimmt. In der Liturgiewissenschaft hingegen versucht man das, was Liturgie ausmacht, auch inhaltlich aus einer theologischen Perspektive heraus zu füllen. Ein Beispiel mag das verdeutlichen: Eine "liturgische Nacht", die von einem Liturgiekreis gestaltet und öffentlich zugänglich in der Pfarrkirche gefeiert wird, ist wegen der fehlenden Regelung durch die kirchliche Autorität keine Liturgie im kanonischen Sinn, sondern bloß ein pium et sacrum exercitium gemäß c. 839 § 2 . Gleichwohl kann die "liturgische Nacht" aber in materieller Hinsicht Liturgie sein, wenn sie die von der Liturgiewissenschaft ermittelten Strukturprinzipien gottesdienstlichen Feierns beachtet. 7 Das im soeben geschilderten Beispielsfall für das Kirchenrecht ausschlaggebende Merkmal der hierarchischen Regelung blendet über zum Begriff des Rechts.

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2.2. Begriff des Rechts

Was man genau unter "Recht" zu verstehen hat, ist eine in Rechtstheorie und Rechtsphilosophie sehr kontrovers diskutierte und schwierige Frage. 8 Gleichwohl lassen sich einige grundlegende Aussagen machen: Als Recht kann man verbindliche Sollenssätze für sozialerhebliches Verhalten bezeichnen, die mit Autorität formuliert wurden. 9 Damit wird das Recht von der Moral abgegrenzt, die auch nicht-sozialerhebliche Verhaltensweisen zum Gegenstand hat. Das Recht wendet sich also, anders als die Moral, grundsätzlich an das äußere Verhalten des Menschen. Weiterhin wird auch der Bereich der naturgesetzlichen Notwendigkeiten ausgeklammert. Recht setzt mit seinem Sollen immer die Möglichkeit des Normadressaten voraus, sich anders als im Rechtssatz beschrieben, verhalten zu können. Damit spricht das Recht die menschliche Freiheit an.

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2.3. Regelungsbereiche des liturgischen Rechts

Vor dem Hintergrund dieser Begriffsbestimmungen lassen sich nun genauere Aussagen über den Regelungsbereich des liturgischen Rechts machen. Liturgisches Recht befaßt sich, das folgt aus dem Regelungsgegenstand Liturgie, mit dem von der kirchlichen Autorität normierten öffentlichen Gottesdienst. Dabei hat es als Recht das äußere Verhalten der an der Feier teilnehmenden Personen im Blick. In diesem Sinne bestimmt es die Funktionsträger liturgischer Dienste und die zu verwendenden liturgischen Texte. Juristisch gesprochen geht es um Zuständigkeiten und Verfahren im Bereich des Gottesdienstes. Da das liturgische Recht nur das äußere Verhalten der am Gottesdienst beteiligten Personen regelt, erstreckt es sich nicht auf alle Aspekte der Liturgie. Der wichtige, ja letztlich entscheidende Bereich der inneren Einstellung, der Frömmigkeit, der betenden Hingabe und Betrachtung bleibt einer rechtlichen Regelung verschlossen. Diese Fragen wurden früher vor allem in der Moraltheologie und der Aszetik behandelt; sie sind heute aber mehr und mehr Gegenstand einer Theologie der Spiritualität. Will man das liturgische Recht noch genauer unterteilen, so ist die Regelung der Texte und der äußeren Feiergestalt Sache der liturgischen Bücher. Nach c. 2 sind die Riten, obgleich Recht10, grundsätzlich nicht Gegenstand des CIC und damit nicht im Hauptinteresse des kanonischen Rechts. Der Riten nimmt sich vielmehr die Rubrizistik an, die heute allerdings im Vergleich zu früheren Zeiten keine eigene Disziplin mehr bildet, sondern Teil einer sich weniger disziplinär, sondern mehr theologisch verstehenden Liturgiewissenschaft ist. 11 Man kann die Rubrizistik mit ihren Zeremonialnormen auch als liturgisches Verfahrensrecht bezeichnen. Der Kernbereich des im CIC geregelten liturgischen Rechts hat demgegenüber mehr die Kompetenzen im Bereich der Liturgie im Blick. 12 Es regelt im vierten Buch De munere sanctificandi, wer liturgische Bücher erlassen darf, wer liturgischen Feiern vorsteht und welche Personen zur Abhaltung liturgischer Feiern verpflichtet sind. Schließlich finden sich noch grundlegende Regelungen über Art, Raum und Zeit liturgischen Feierns und, soweit liturgische Feiern auch eine Sakramentenspendung beinhalten, die sakramentenrechtlichen Voraussetzungen für eine gültige und erlaubte Spendung. Aber der Bereich des Sakramentenrechts gehört nicht mehr zum liturgischen Recht im eigentlichen Sinn. Auch wenn die Sakramentenspendung sich vielfach in einer liturgischen Feier ereignet, so betrifft das kodikarische Sakramentenrecht weniger die liturgische, sondern mehr die dogmatische Dimension der Sakramente. Das kommt in den zentralen sakramentenrechtlichen Kategorien von Gültigkeit und Erlaubtheit zum Ausdruck. Das Sakramentenrecht will die gültige Sakramentenspendung sichern, mehr nicht. Nur insoweit enthält es auch Regelungen, die die liturgische Feier als solche betreffen.

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2.4. Aufgabe liturgischen Rechts

Der Grund für die soeben beschriebene rechtliche Regelung von Liturgie ist vor allem die Kirchlichkeit des liturgischen Betens. Liturgie ist, das wurde schon festgestellt, nicht einfach Gebet oder Gottesdienst, sondern öffentlicher Gottesdienst, der im Namen und im Zusammenhang mit der Kirche gefeiert wird. Hier sei noch einmal auf den schon zitierten grundlegenden c. 837 § 1 verwiesen. Soll aber ein bestimmtes liturgisches Handeln Ausdruck von Kirchlichkeit sein, so stellt sich sofort die Frage der Zurechenbarkeit dieses Handelns zur Gemeinschaft der Kirche. Liturgisches Recht will diese Zurechenbarkeit sichern und damit die Identität der Kirche als Gottesdienstgemeinschaft garantieren. 13 Besonders deutlich wird dies im Zusammenhang mit der Sakramentenspendung. Im einleitenden Abschnitt zum Sakramentenrecht bestimmt c. 846 § 1: "Bei der Feier der Sakramente sind die von der zuständigen Autorität genehmigten liturgischen Bücher getreu zu beachten; deshalb darf niemand dabei eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen oder ändern." Diese Vorschrift macht deutlich, daß die gem. c. 2 nicht im Codex geregelten Riten gleichwohl verbindliche Regelungen und damit liturgisches Recht sind. 14 Durch die Normierung der liturgischen Feier wird erreicht, daß jeder, der an ihr teilnimmt, sicher sein kann, bei einer Feier der Kirche und nicht bei einer Privatveranstaltung der gerade Anwesenden zugegen zu sein. In diesem Sinne bedeutet das etwa für die Sakramentenspendung, daß die rechtlichen Vorgaben ihrer Feiergestalt den Zusammenhang mit der Kirche als Gemeinschaft sichern und gerade so verhindern, daß die Sakramentenspendung zu einem individualistischen Geschehen herabsinkt. Vor dem Hintergrund der im Zuge der nachkonziliaren Entwicklung wiederentdeckten Gottesdienstlichkeit der Sakramentenspendung und der Gemeinschaftsbezogenheit ihrer Feier erfüllt das liturgische Recht so einen wichtigen Dienst. Freilich darf nicht übersehen werden, daß durch die rechtlichen Vorgaben auch Spannungen entstehen. In dem Maße, in dem mit rechtlichen Vorgaben eine Anbindung an die kirchliche Gemeinschaft erreicht wird, kann auch eine Nichtberücksichtigung individueller Vorstellungen der konkreten Feiergemeinde einhergehen. 15 Allerdings ist durch den rahmengesetzlichen Charakter heutiger liturgischer Vorschriften auch Raum für eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse der Feiergemeinde gegeben. 16 Diese flexiblen Regelungen sollen einen vollpersonalen Mitvollzug ermöglichen und damit die Spannung zwischen Individualität und vorgegebener Gottesdienstnorm ausgleichen. Dazu werden im geltenden liturgischen Recht nicht bloß rubrikarische Vorschriften angeführt, sondern auch sinnerhellende theologische Einleitungen gegeben. 17 Als Beispiele hierfür mögen die ausführlichen Einführungen zum Stundenbuch (AES) oder zum Meßbuch (AEM) dienen. Insgesamt gilt für das heutige liturgische Recht, daß ein bloßer Vollzug rite et recte lediglich das geforderte Mindestniveau liturgischen Feierns ist. Entscheidend ist die personale Verlebendigung der liturgischen Vorschriften in den Kontext einer konkreten Feiergemeinde oder Feiersituation. Werden dann sowohl die Kirchlichkeit des liturgischen Betens durch die Einhaltung der wesentlichen liturgischen Normen18 als auch die situationsgerechte Konkretisierung dieser Normen gewahrt, so ist die dadurch ermöglichte Gnadenwirkung des liturgischen Handelns, die früher den Hauptzweck des liturgischen Rechts ausmachte, gewissermaßen als Reflex der liturgischen Norm gewährleistet. Insoweit liegt auch das heutige liturgische Recht in der Traditionslinie früherer Zeiten. Nur sieht es mehr die an der Liturgie beteiligten Personen als nur den richtigen Kult und die durch ihn vermittelte heiligmachende Gnade.

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Die hier aufgezeigten Grundlinien heutigen liturgischen Rechts sollen anhand einer zentralen Frage aus dem Recht der Stundenliturgie verdeutlicht werden. Gerade die Rechtspflicht zur Stundenliturgie ist herkömmlich von einem stark legalistischen Denken belastet19 und eignet sich gut, den Wandel in der Funktion des liturgischen Rechts aufzuzeigen.

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3. Stundenliturgie als Rechtspflicht

Traditionell breiten Raum nimmt in der kanonistisch-moraltheologischen Literatur die Frage nach dem konkreten Umfang der Verpflichtung zum Stundengebet ein. 20 Der Grundsatz, daß jeder Kleriker und jeder Angehörige eines klösterlichen Verbandes kraft kirchlichen Rechts oder Gelübdes zum gesamten Stundengebet verpflichtet ist, wird hierbei unproblematisch vorausgesetzt. Ausführlich diskutiert und kasuistisch ausgefaltet werden hingegen die Ausnahmen von dieser Verpflichtung. Die rechtliche Frage nach der Verpflichtung zum Stundengebet war damit die Frage nach dem erlaubten Auslassen einzelner Horen.

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3.1. "Officium propter beneficium" 21

Das war nicht nur aus Gewissensgründen von Interesse, da das Stundengebet eine übernommene geistliche Verpflichtung darstellte, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen wichtig. Das Offizium war, jedenfalls für den Säkularkleriker, in besonderem Maße eine zu erbringende Gegenleistung für ein beneficium, aus dem er seine Einkünfte bezog. 22 Ein nicht vollständig gebetetes Offizium stellte vor diesem Hintergrund eine Äquivalenzstörung zwischen (geldlicher) Leistung und (geistlicher) Gegenleistung dar, die nach Ausgleich verlangte. War der Kleriker nicht berechtigt, das Offizium zu kürzen oder auszulassen, so ging er eines Teiles seiner Benefizialeinkünfte verlustig. 23 Diesen ökonomischen Hintergrund muß man sehen, um die kasuistische Literatur richtig würdigen zu können. Nach dem Wegfall des Benefizialwesens im Zuge der nachkonziliaren Reformen ist der lebenspraktische Hintergrund dieser Erörterungen zum großen Teil weggebrochen. 24 Geblieben ist allein die Frage nach der Verantwortung des Gewissens gegenüber einer übernommenen Verpflichtung. 25 Diese Verpflichtung wurzelt heute nicht in einem beneficium, sondern entsteht bei den Säkularklerikern mit der Diakonenweihe, bei den Angehörigen von Ordensverbänden durch die Ablegung der Profeß. Der Umfang der Verpflichtung ergibt sich aus dem CIC und den liturgischen Rechtsvorschriften, auf die der Codex verweist. Bei den Ordensleuten sind Regel und Konstitutionen maßgeblich.

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3.2. Die Adressaten der Pflicht zur Stundenliturgie

Damit sind zwei Gruppen von zur Stundenliturgie verpflichteten Personen ausgemacht, die Kleriker und die Ordensleute dem Eigenrecht ihres Ordens entsprechend. In diesem Sinne normiert c. 1174 § 1: "Die Kleriker sind nach Maßgabe von c. 276 § 2 n. 3 verpflichtet, das Stundengebet zu verrichten, die Mitglieder aber der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens nach Maßgabe ihrer Konstitutionen." Der für die Kleriker grundlegende c. 276 § 2 n. 3, auf den c. 1174 § 1 verweist, lautet: " Damit sie diese Vollkommenheit erreichen können ... sind alle Priester wie auch die Diakone, die Anwärter auf den Presbyterat sind, zum täglichen Stundengebet verpflichtet; die ständigen Diakone haben es in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang zu verrichten." 26 Auf diesen Canon nimmt auch c. 663 § 3 für die Ordensleute Bezug. Dabei kommt dem Eigenrecht des Ordensverbandes grundsätzlich nur für die Mitglieder, die keine Kleriker sind, besondere Bedeutung zu. 27 Im einzelnen lautet die Norm: "Sie [die Ordensleute, Anm. E.S.] sollen sich der Lesung der Heiligen Schrift und dem betrachtenden Gebet widmen, sollen unbeschadet der für Kleriker geltenden Verpflichtung des c. 276 § 2 n. 3 gemäß den Bestimmungen des Eigenrechts das Stundengebet würdig feiern und andere Übungen der Frömmigkeit verrichten." Kleriker und Ordenleute sind also die Adressaten einer Verpflichtung zum Stundengebet. Da die Stundenliturgie aber keine reine Klerikerliturgie, kein Standesgebet sein soll28, betont c. 1174 § 2 ausdrücklich: "Zur Teilnahme am Stundengebet als einem Handeln der Kirche werden auch die übrigen Gläubigen je nach den Umständen nachdrücklich eingeladen." Mit der Einordnung der Stundenliturgie als "Handeln der Kirche" weist c. 1174 § 2 auf die theologisch geprägte Grundnorm des Rechts der Stundenliturgie hin, nämlich auf c. 1173: "In Erfüllung des priesterlichen Dienstes Christi feiert die Kirche das Stundengebet ... ." Jeder kann also die Stundenliturgie verrichten. Das Kirchenrecht unterscheidet dabei lediglich zwischen verpflichteten (Kleriker, Ordensleute) und eingeladenen (die übrigen Gläubigen) Betern. Der Kreis der Beter der Stundenliturgie ist rechtlich also unproblematisch.

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3.3. Der Umfang der Gebetspflicht

Demgegenüber war der Umfang der Verpflichtung in der Zeit nach der Liturgie- und Codexreform Gegenstand kontroverser Diskussionen. 29 Waren die alten Probleme der Dispensgründe weitgehend obsolet geworden, so stand jetzt die Verpflichtung zum vollständigen Stundengebet selbst im Mittelpunkt. In gewisser Weise verwundert diese Fragestellung. War das Breviergebet am Vorabend des Konzils durch seinen Umfang und die alleinige Vollzugsmöglichkeit in lateinischer Sprache vom Klerus als vielfach drückende Last empfunden worden, so war das neue Brevier durch erhebliche Kürzungen und die Einführung volkssprachlicher Ausgaben dem Beter sehr entgegengekommen. 30 Eigentlich hätte die vor dem Konzil vielfach konstatierte "Brevierkrise" jetzt behoben sein müssen und der Klerus ohne große Mühe seiner Gebetspflicht nachkommen können. So war es aber nicht. Trotz der erheblichen Kürzungen im Brevierpensum stellte die Tatsache, auf das ganze Offizium verpflichtet zu sein, ein Problem dar. Ausgehend von den Normen des CIC und den einschlägigen Vorschriften des geltenden liturgischen Rechts soll nachfolgend versucht werden, die Streitfrage nach dem Umfang der Verpflichtung zum Stundengebet zu lösen. 31 Dabei wird allein die Rechtslage für Kleriker betrachtet. Das Eigenrecht der klösterlichen Verbände bleibt unberücksichtigt. Soweit die Ordensleute Kleriker sind, so gelten für sie nach c. 663 § 3 ohnehin die Regelungen des c. 276 § 2 n. 3.

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3.3.1. Die verbindlichen Horen

Ausgangspunkt für die Frage, ob nach den nachkonziliaren Reformen noch das ganze tägliche Offizium für die Kleriker verbindlich zu beten ist, war c. 135 des CIC von 1917. 32 Dort wird bestimmt, daß Kleriker, welche die höheren Weihen empfangen haben, verpflichtet sind, das Brevier täglich vollständig zu beten ("Clerici ... tenentur obligatione quotidie horas canonicas integre recitandi... ."). Dieser Grundsatz hatte zur Folge, daß die Auslassung auch nur einer Hore als schwere Sünde gewertet wurde, da dadurch die vollständige Verrichtung des Offiziums gestört war. 33.Nach der Regelung des CIC von 1917 war also kein Zweifel darüber möglich, daß das Offizium täglich vollständig zu beten war. Vergleicht man die Regelung mit der erneuerten Norm in c. 276 § 2 n. 3, so findet sich ein bedeutender Unterschied. Von einer vollständigen Rezitation des Breviers ist nicht mehr ausdrücklich die Rede. Stattdessen heißt es bloß, daß die Kleriker zu einem täglichen Stundengebet verpflichtet sind ("Obligatione tenentur ... cotidie liturgiam horarum persolvendi ... ."). Reicht also auch das Beten bloß einer Hore am Tag aus, um von einem täglichen Stundengebet sprechen zu können? Auf den ersten Blick scheint es so. Doch gilt es, c. 276 § 2 n. 3 genauer zu lesen. Dort wird Bezug genommen auf das in den liturgischen Büchern niedergelegte liturgische Recht. Dieses liturgische Recht ist schon über c. 2 als geltendes Recht neben den Regelungen des CIC stets mitzubeachten. 34 Und so normiert c. 276 § 2 n. 3 noch einmal ausdrücklich, daß das Stundengebet gemäß den eigenen und genehmigten liturgischen Büchern zu vollziehen ist. Damit wird auf die "Liturgia Horarum" als das offizielle liturgische Stundenbuch des römischen Ritus verwiesen. Für den deutschen Sprachraum gilt zudem das "Stundenbuch" für die volkssprachliche Stundenliturgie. In diesen liturgischen Büchern ist neben den Rubriken vor allem die "Institutio Generalis Liturgiae Horarum" (IGLH) bzw. die "Einführung in das Stundengebet" (AES) von Bedeutung, die in 284 Artikeln Recht, Theologie und Vollzug des Stundengebets behandelt. 35 Für die hier interessierende Frage des Umfangs der Gebetsverpflichtung ist Art. 29 AES einschlägig. Dort heißt es: "Die Bischöfe, die Priester und die Diakone, die von der Kirche den Auftrag zum Stundengebet empfangen haben, sollen es täglich ganz verrichten ...." Der genaue Umfang wird anschließend festgelegt: Laudes, Vesper, Lesehore, eine mittlere Hore (Terz, Sext oder Non), Komplet. Damit wird der Grundsatz des ganzen Stundengebets etwas modifiziert, da ja die kleinen Horen nicht mehr alle verbindlich sind, diese aber gleichwohl zur vollständigen Stundenliturgie gehören, wie sich aus Art. 76 AES ergibt, der alle kleinen Horen für das gemeinschaftliche Chorgebet beibehält, freilich unter Berücksichtigung von Sonderrecht der klösterlichen Verbände. Vor diesem Hintergrund läßt sich verstehen, warum der CIC angesichts des Auswahlcharakters der kleinen Horen nicht mehr von einer Verpflichtung zum Vollzug des gesamten Stundengebetes spricht. Für die fünf verbleibenden verbindlichen Gebetszeiten (Laudes, Lesehore, mittlere Hore, Vesper und Komplet) enthalten CIC und AES noch weitere Regelungen. So bestimmt c. 1175: "Bei der Feier des Stundengebets soll nach Möglichkeit die wirkliche Zeit der einzelnen Horen eingehalten werden." In gleicher Weise fordert Art. 29 AES, daß bei der Verrichtung des Stundengebets soweit wie möglich der zeitgerechte Ansatz der Gebetsstunden zu wahren ist. Damit wird die Verpflichtung zum Stundengebet in der Weise modifiziert, daß nicht allein die Persolvierung eines vorgeschriebenen Pensums innerhalb der Tagesfrist ausreicht, sondern das Stundengebet in besonderer Weise der Heiligung des Tages dienen soll. Der Grundsatz der Tagesheiligung wird in der AES an mehreren Stellen ausdrücklich erwähnt und geht zurück auf Art. 88 SC. Durch ein zeitgerechtes Gebet soll eine bloß mechanische Verrichtung des Breviers vermieden werden. Damit grenzen die neuen Regelungen des liturgischen Rechts sich von einer in früheren Zeiten üblichen Praxis ab, die Laudes schon am Vorabend zu beten oder gar das gesamte Offizium zweier Tage von 23.00 bis 1.00 zu erledigen. 36 Diese Übung half den in der Seelsorge stehenden Geistlichen, angesichts vielfältiger Aufgaben ihre Brevierpflicht zu erfüllen. Da durch die Reform der Stundenliturgie das zu betende Pensum erheblich gekürzt wurde37, konnte nun wieder der zeitgerechte Ansatz der einzelnen Horen gefordert werden. Damit haben die Horen ihre Funktion der Tagesheiligung wiedererlangt.

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3.3.2. Zeitgerechtes oder pensumsgerechtes Beten?

Obwohl die zu betenden Horen in den liturgischen Vorschriften ausdrücklich benannt sind, hat gerade der Grundsatz des zeitgerechten Ansatzes, die sogenannte veritas horae, Unsicherheiten über den genauen Umfang der Pflicht zur Stundenliturgie hervorgerufen. 38 Die Frage ist, ob der Grundsatz von so großer Bedeutung ist, daß nach Ablauf der horengemäßen Tageszeit die Verpflichtung hinsichtlich dieser Hore als erloschen zu betrachten ist. Ein entsprechende Ansicht wird vielfach vertreten. 39 Gestützt wird diese Ansicht noch auf Kriterien, die die AES in Art. 29 für das Auslassen der Horen aufstellt. Als Angelpunkte der Stundenliturgie werden dort Laudes und Vesper bezeichnet, die nur aus schwerwiegenden Gründen unterlassen werden sollen. Die Lesehore sei "treu zu vollziehen". Die mittleren Horen und die Komplet werden "ans Herz gelegt". Damit ergibt sich eine Abstufung der fünf Horen, wobei Laudes und Vesper als besonders wichtig gelten. Läßt sich daraus folgern, eine Auslassung vor allem der mittleren Hore und der Komplet sei grundsätzlich möglich, wenn für sie keine Zeit bleibt? Sind dann nur noch Laudes und Vesper, vielleicht noch die Lesehore, wirklich notwendiger Bestandteil des klerikalen Stundengebets? 40 Festgehalten werden kann jedenfalls, daß im Gegensatz zu früheren Zeiten die Auslassung einer mittleren Hore das zu verrichtende Pensum nicht mehr so empfindlich stört, daß gesagt werden kann, der Kleriker habe das ihm aufgegebene opus divinum nicht mehr erfüllt. In diesem Sinne kann die Änderung von c. 276 § 2 n. 3 gegenüber c. 135 CIC/1917 sicher verstanden werden. So gesehen ist eine gewisse Erleichterung in der Pflicht zur Stundenliturgie festzustellen. 41 Weiterhin ist durch die Einführung einer gewissen Abstufung der Horen dem einzelnen Kleriker ein Maßstab für eine verantwortliche Entscheidung für die Verrichtung der Stundenliturgie an die Hand gegeben. 42 Da der CIC für das Auslassen einzelner Horen keine Sanktionen vorsieht und die AES durch das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes das Auslassen sogar von Laudes und Vesper entschuldigt, bekommt die Verpflichtung zur Stundenliturgie einen mehr geistlichen und einen weniger dienstrechtlichen Charakter. Zusammen mit dem Grundsatz der veriats horae gewinnt die klerikale Stundenliturgie damit eine gottesdienstliche, eine spirituelle Prägung, die im Gegensatz zu einer bloßen Standespflicht steht. Kann man nun daraus folgern, daß dann, wenn aus wichtigen Gründen die Einhaltung einer Hore zur festgesetzten Zeit nicht möglich ist, diese Hore dann nicht mehr verpflichtend ist? Kann man soweit gehen, in dem Grundsatz der veritas horae selbst einen wichtigen Grund zu sehen, der es etwa verbietet, die Laudes oder eine mittlere Hore am Abend zu rezitieren? Genügt demnach ein Priester, der während des ganzen Tages bloß Gelegenheit zum zeitgerechten Gebet der Komplet findet, mit dem Gebet dieser einen Hore seiner Verpflichtung aus c. 276 § 2 n. 3 oder müßte er am späten Abend das gesamte Offizium des Tages gewissermaßen "nachbeten"? Der Grundsatz der veritas horae scheint vom Normtext her nicht absolut zu gelten. C. 1175 spricht davon, daß der zeitgerechte Vollzug "nach Möglichkeit" erfolgen soll. Ähnlich formuliert Art. 29 AES: soweit wie möglich den zeitgerechten Ansatz der Gebetsstunden wahren. Liest man diese Regelungen jetzt mit der in c. 276 § 2 n. 3, Art. 29 AES aufgestellten Verpflichtung zusammen, das Stundengebet täglich ganz zu verrichten, so ergibt sich, daß die fehlende Möglichkeit eines zeitgerechten Gebets nicht die Verpflichtung zum ganzen Stundengebet berührt. 43 Vielmehr gilt, daß das ganze Stundengebet nach Möglichkeit zeitgerecht verrichtet werden soll. Ist eine zeitgerechte Verrichtung nicht möglich, so ist es, da es täglich ganz zu beten ist, im Laufe eines Tages, also nach c. 202 § 1 grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden zu beten, 44 mit der Ausnahme freilich, daß nach Art. 59 AES die Lesehore auch auf den Vorabend verlegt werden kann. 45 Von daher sind die Kriterien, die Art. 29 AES an das Auslassen von Horen stellt, nicht so sehr auf das Weglassen der Horen, sondern mehr auf das Auslassen des zeitgerechten Betens bezogen. 46 Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus einer teleologischen, also einer nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung fragenden Interpretation, vgl. c. 17. Nach c. 1173 ist die Stundenliturgie zunächst das unablässige Gebet der Kirche. Die Kleriker verrichten es nicht als Privatgebet, sondern als öffentliches Gebet und damit als Liturgie im Rechtssinn. Von daher benennen die AES in Art. 20 bis 27 und Papst Paul VI. in der das neue Stundenbuch promulgierenden Apostolischen Konstitution Laudis canticum Abschnitt 7 auch die gemeinschaftliche Feier des Stundengebets als Vollform dieser Liturgie. Die Kleriker beten das Stundengebet nicht bloß zur persönlichen Heiligung des Tages, sondern in Stellvertretung für die Kirche und die ihnen anvertrauten Gläubigen, vgl. Art. 28 AES. Hinzu kommt, daß c. 246 § 2 für die Seminarerziehung der angehenden Kleriker zum Stundengebet gerade das stellvertretende Beten für andere besonders betont. 47 Als Reflex dieses stellvertretenden Betens soll nach Art. 28 a.E. AES die persönliche Frömmigkeit der Kleriker gefördert und ihr Tagwerk geheiligt werden. Lediglich diesem Reflex und der lebensnahen Authentizität ihres Betens soll der Grundsatz der veritas horae dienen. Für die Funktion des stellvertretenden Betens, nach den geltenden Regelungen Hauptgrund der Brevierpflicht, ist er ohne Bedeutung. 48 Aus dem Grundsatz der Stellvertretung im Gebet wird man sogar folgern können, daß sich der Kleriker im Geiste mit jenen Gliedern der Kirche vereinen kann, in deren Region die betreffende Hore zeitgerecht ist. Dieses Beten im Gedenken an andere, das von eigenen Befindlichkeiten absieht, findet im materiellen Inhalt der Stundenliturgie noch seine Stütze. Gerade die Psalmen, die Hauptbestandteil des Stundengebets sind, gehen oft auf ganz verschiedene Stimmungen von der Klage bis zum Lobgesang ein. Diese Stimmungen müssen nicht immer die jeweilige Gemütslage des Beters treffen. Art. 108 AES äußert sich zu diesem Problem ausführlich und betont dabei den Grundsatz stellvertretenden Betens. 49 Somit kann als Ergebnis der bisherigen Überlegungen festgehalten werden, daß die Kleriker zum täglichen Stundengebet im Umfang von fünf Horen verpflichtet sind. Dabei sind sie gehalten, einen zeitgerechten Ansatz für das Gebet zu wählen. Sollte einem Kleriker das nicht möglich sein, so kann er nach gründlicher und verantwortlicher Gewissensentscheidung nach den Grundsätzen des Art. 29 AES eine oder mehrere Horen verschieben und erst als ultima ratio ganz auslassen. 50 Dabei müssen jedenfalls für Laudes und Vesper besonders schwerwiegende Gründe vorliegen. Vergleicht man diese Regelung mit der Lage vor der Liturgiereform, so läßt sich feststellen, daß die Kirche im Grunde heute mehr von ihren Klerikern erwartet als früher, da nicht bloß ein bestimmtes innerhalb von 24 Stunden zu verrichtendes Gebetspensum, sondern eine Tagesheiligung qua Stundengebet als Grundsatz verlangt wird. Allerdings sind die Regelungen flexibler und mehr in die Verantwortung des einzelnen gestellt, so daß im Ergebnis den Klerikern trotz des höheren Anspruchs eine in der Last des Alltags leichter zu tragende Verpflichtung auferlegt ist. 51

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4. Schluß

Die im ersten Gedankengang der Arbeit getroffene Feststellung, daß das liturgische Recht den Zusammenhang des Gottesdienstes mit der kirchlichen Gemeinschaft sichern soll und dabei auch auf die persönlichen Bedürfnisse des Beters Rücksicht nimmt, kann in der Frage nach der Pflicht zur Stundenliturgie als bestätigt angesehen werden. Auf der einen Seite ist der Grund der Stundenliturgie, das stellvertretende Gebet für die Kirche, Maßstab des Verpflichtungsumfangs. Auf der anderen Seite bildet die persönliche Situation des Beters einen wichtigen Bezugspunkt, wie in der Forderung nach der veritas horae zum Ausdruck kommt. Auch die erleichterte Praxis der Verschiebung oder der rechtmäßigen Auslassung von Horen, die verstärkt in die Verantwortung des einzelnen gelegt wurde, deutet in diese Richtung. Daß gleichwohl der Konflikt zwischen persönlicher Situation und Kirchlichkeit des Betens zugunsten der Kirchlichkeit gelöst wurde, daß nämlich auch bei nicht zeitgerecht möglichem Gebet gleichwohl alle Horen verbindlich bleiben, ist sicher ein Problem. Angesichts des Umfangs des Offiziums von insgesamt einer reichlichen Stunde und der Möglichkeit muttersprachlicher Rezitation, wiegt das aber nicht viel. Bedenkt man, daß Eltern für ihre Kinder neben ihren sonstigen Verpflichtungen weit mehr als eine Stunde des Tages widmen müssen und dies zurecht von ihnen verlangt wird, so kann man von einem Kleriker, der keine Familie hat, sicher ein gewisses Gebetspensum für die ihm anvertrauten Gläubigen erwarten, das über dasjenige der ständigen Diakone, die zumeist Familie und Zivilberuf haben, hinausgeht. Damit dieses Pensum aber nicht als Last empfunden wird, gilt es, Liebe und Verständnis für die Stundenliturgie zu wecken. Der einzelne Beter ist gefordert, sich das Stundegebet zu eigen zu machen. Das gibt ihm Gelegenheit zur geistlichen Formung und Schulung. Die Frage der Aneignung aber fällt nicht mehr in die Kompetenz des Kirchenrechts, sondern ist Aufgabe der Liturgiewissenschaft und der Theologie der Spiritualität im Rahmen der Ausbildung der künftigen Kleriker, die nach c. 246 § 2 auch eine Einführung in die Stundenliturgie umfaßt.

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1 Peter Morant OFMCap., Das Psalmengebet, 2. Aufl. Freiburg u.a, S. 31. Ohne Angabe zitierte Canones (c., bzw. cc.) sind solche des Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983. Die Abkürzungen richten sich im übrigen nach den gängigen Abkürzungsverzeichnissen der Theologischen Realenzyklopädie (TRE) bzw. des Lexikon für Theologie und Kirche, 3. Auflage (LThK³); zusätzlich: LKStKR = Lexikon des Kirchen- und Staatskirchenrechts, hrsg. v. A. v. Campenhausen ..., Paderborn, u.a. 2000 ff.

2 Als Beispiel für eine derartige Rubrizistik sei ein Auszug aus Philipp Hartmann/Johannes Kley, Repertorium Rituum, Zusammenstellung der rituellen Vorschriften für die bischöflichen und priesterlichen Funktionen, 14. Aufl. Paderborn 1940, S. 211 über das große Kreuzzeichen angeführt: "Vorerst vereine man beide Hände vor der Brust, lege dann die linke Hand flach vor die Brust (infra pectus, ungefähr in der Gegend des Herzens) und suche beifolgende Figur [im Original ist eine Skizze in Form eines Kreuzes beigegeben; oben beginnend sind die Seiten im Uhrzeigersinn mit Buchstaben bezeichnet, die Mitte mit e, Anm. E.S.] möglichst genau (nicht in kreisförmiger Bewegung) nachzubilden, d.h. man erhebe die rechte Hand mit ausgestreckten und aneinandergeschlossenen Fingern bis zur Stirn (a) in der Linie ea, wobei die innere Handfläche dem Körper bzw. der Stirn ganz zugekehrt sein muß, berührt danach wirklich (nicht scheinbar) mit den Spitzen der drei ersten Finger unter den Worten In nomine Patris die Stirn, ohne das Haupt dabei zu neigen, lasse dann in der geraden Linie (ab) die Hand bis zur Brust hinab, berühre diese und spreche et Filii, hierauf führe man die Hand zur linken Schulter, berühre sie und spreche et Spiritus, nun bringe man die etwas gekrümmte Hand (in gerader Linie cd) zur rechten Schulter (d) und berühre sie und spreche sancti und vereine bei Amen die Hände wieder vor der Brust."

3 Vgl. hierzu Philipp Hartmann/Johannes Kley, Repertorium Rituum, S. 4 f.: "die wesentlichen Stücke [Rubriken, Anm. E.S.] verpflichten unter schwerer Sünde. Die unwesentlichen Vorschriften sind teils verbindlich (präzeptiv), teils unverbindlich (direktiv). Die verbindlichen Vorschriften verpflichten in wichtigen Dingen schwer, sonst leicht. Die unverbindlichen Rubriken sind nur Räte oder Anweisungen ohne Verpflichtung."

4 Vgl. Hans D. Jarass, in: Hans D. Jarass / Bodo Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl. München 2000, Art. 5, Rn. 67.

5 Vgl. Michael Kunzler, Die Liturgie der Kirche, Paderborn u.a. 1995, S. 250.

6 Vgl. Ilona Riedel-Spangenberger, Grundbegriffe des Kirchenrechts, Paderborn, u.a. 1992, S. 170 (Lemma: Liturgisches Recht). Zum Liturgiebegriff aus liturgiewissenschaftlicher Perspektive vgl. Michael Kunzler, Die Liturgie der Kirche, S. 35-49.

7 Vgl. Theodor Maas-Ewerd, Art. "Liturgie", in: PLSp., Sp. 797 ff.

8 Vgl. Norbert Brieskorn, Rechtsphilosophie, Stuttgart u.a. 1990, 25 ff.;

9 Vgl. Bernd Rüthers, Rechtstheorie, München 1999, Rn. 71, der die unterschiedlichen Elemente der hier vorgelegten Definition benennt.

10 Vgl. allgemein zur Rechtsqualität der Rubriken, I. Palazzini, Art. "Ius Liturgicum", in: P. Palazzini (Hrsg.), Dictionarium Morale et Canonicum Bd. 2, Rom 1965, S. 891.

11 Vgl. zu den Aufgaben heutiger Liturgiewissenschaft Emil Joseph Lengeling, Art. "Liturgie/Liturgiewissenschaft", in: NHThG Bd. III, S. 279, 298 ff.: Erschließung der geltenden Liturgiebücher.

12 Allerdings wird diese Trennung zwischen dem Recht in den liturgischen Büchern und den Regelungen im CIC nicht immer durchgehalten, vgl. dazu die eingehende Analyse von Stefan Rau, Die Feiern der Gemeinden und das Recht der Kirche - Zu Aufgabe, Form und Ebenen liturgischer Gesetzgebung in der katholischen Kirche, Altenberge 1990, S. 472 ff.

13 Vgl. Ludger Müller, in: HdbKathKR², § 72: Begriff, Träger und Ordnung der Liturgie, S. 780, 784 ff.

14 Vgl. Winfried Aymans/Klaus Mörsdorf, Kanonisches Recht Bd. I, Paderborn u.a. 1991, S. 108 f.

15 Zu diesem Problem vgl. Michael Kunzler, Die Liturgie der Kirche, 252 f. m.w.N.; Burkhard Neunheuser, Nachvollzug vorgegebener Formen, in: Notitiae 18 (1982), S. 356-366. Die Berücksichtigung der konkreten Feiergemeinde ist ein besonderes Anliegen von Stefan Rau, Die Feiern der Gemeinden und das Recht der Kirche, S. 478 ff.

16 Vgl. zum Problem Klemens Richter, Spontaneität, Kreativität und liturgische Ordnung nach dem neuen Missale, in: BiLi 43 (1970), S. 7-14.

17 Vgl. Rupert Berger, Art. "Rubriken. II. Liturgiewissenschaftlich", in: LThK³ Bd. VIII, Sp. 1340 f.

18 Es wäre Aufgabe einer zeitgemäßen Rubrizistik, die heute wesentlichen Normen genau herauszuarbeiten. Dabei sei angemerkt, daß die Unterscheidung von wesentlichen und unwesentlichen Rubriken eine wichtige Fragestellung der älteren Rubrizistik war, vgl. K. Schrod, Art. "Rubriken", in: KL Bd. X, Sp. 1342 f.

19 Vgl. Balthasar Fischer, Das Stundengebet im Codex Iuris Canonici von 1983, in: Martin Klöckner/Heinrich Rennings (Hrsg.), Lebendiges Stundengebet - Vertiefung und Hilfe, Freiburg u.a. 1989, S. 98, 102.

20 Vgl. Heribert Jone, Gesetzbuch der lateinischen Kirche Bd. 1, 2. Aufl. Paderborn 1950, S. 163 mit Hinweisen auf die moraltheologische Literatur.

21 Dieser Ausspruch geht auf Papst Bonifaz VIII. zurück, vgl. Karl Josef Merk, Das Brevier des Säkularklerus, Stuttgart-Degerloch 1950, S. 30 f.

22 Anders stellt sich die Lage bei den Ordensklerikern und den sog. freien Säkularklerikern dar, die kein benefizium inne hatten, sondern aufgrund ihres Gelübdes oder aufgrund der Weihe zum Stundengebet verpflichtet waren. Historisch gesehen war die Verpflichtung zur Stundenliturgie eine aus dem monastischen Raum stammende Chorpflicht. Sie ergriff er allmählich den Säkularklerus, vor allem über das Benefizialwesen. Am Ende der Entwicklung steht die heute noch geltende persönliche Verpflichtung jedes Klerikers zum Stundengebet. Instruktiv hierzu ist die mit vielen Nachweisen versehene Abhandlung von Karl Josef Merk, Das Brevier und der Säkularklerus.

23 Vgl. Eduard Eichmann/Klaus Mörsdorf, Kirchenrecht, Bd. 1, 7. Aufl. Paderborn 1953, S. 272.

24 Das Benefizialwesen wurde in der nachkonziliaren universalkirchlichen Gesetzgebung abgeschafft. Partikularrechtliches Sonderrecht gilt aber noch teilweise fort. Gleichwohl hat das Benefizialwesen für die Begründung einer Offiziumspflicht keine Bedeutung mehr, vgl. Maximilian Hommens, Art. "Benefizium", in: LKStKR Bd. I, S. 236 f.; William Woestman, The Sacrament of Orders and the Clerical State - A Commentary on the Code of Canon Law, Ottawa 1999, S. 171.

25 So verspricht der Weihekandidat bei der Diakonenweihe ausdrücklich, das Gebet der Stundenliturgie zu verrichten, vgl. Balthasar Fischer, Das Stundengebet, S. 104 f.

26 Die Ständigen Diakone müssen lediglich Laudes und Vesper beten, vgl. Joseph Weier, Der Ständige Diakon im Recht der lateinischen Kirche, Essen 1989, S. 90-93.

27 Vgl. Dominicus Michael Meier, Die Rechtswirkungen der klösterlichen Profeß - Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung der monastischen Profeß und ihrer Rechtswirkungen unter Berücksichtigung des Staatskirchenrechts, Frankfurt am Main u.a. 1993, S. 401.

28 Vgl. Andreas Heinz, Art. "Brevier", in: LKStKR Bd. I, S. 301.

29 Vgl. Julio Manzanares, De obligatione liturgiam horarum cotidie persolvendi, in: Notitiae 27 (1991), S: 189-206; Florencio Testera, The private recitation of the liturgy of the hours, in: Boletin Eclesiastico de Filipinas 65 (1989), S. 69 ff.

30 Die Reformbemühungen sind ausführlich dokumentiert bei Rudolf Pacik, "Last des Tages" oder "Geistliche Nahrung"? Das Stundengebet im Werk Josef Andreas Jungmanns und in den offiziellen Reformen von Pius XII. bis zum II Vaticanum, Regensburg 1997.

31 Auf die Vorgaben der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium (SC), die in Art. 83 bis 101 das Stundengebet behandelt, wird nur ausnahmsweise eingegangen, da der CIC und das einfache liturgische Recht Anwendungsvorrang haben. Desungeachtet bleibt SC weiterhin in Geltung und dient vor allem als kritischer Maßstab für das einfache Recht.

32 Vgl. Balthasar Fischer, Das Stundengebet, S. 101 f.

33 M. Zalba, Theologiae Moralis Compendium Bd. 2, Madrid 1958, S. 199-200: "omissio cuiusvis horae, sin minus propter extensionem, saltem quia afficit partem principalem Officii in se completam, censeatur gravis."

34 Vgl. José A. Abad, c. 1174 (comentario), in: Comentario Exegético al Código de Derecho Canónico, Bd. III, Pamplona 1996, S. 1680; Heinrich J. F. Reinhardt, in: Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Essen, c. 1174, Rn. 2 (Stand: November 1986).

35 Im weiteren wird nach der AES zitiert. Sie findet sich abgedruckt in: Stundenbuch, Band 1: Advent und Weihnachtszeit, Freiburg u.a. 1987, S 25*-106*. Die IGLH findet sich in: Liturgia Horarum iuxta Ritum Romanum, editio typica altera, Tom I, Tempus adventus, tempus Nativitatis, Rom 1985 (Neudruck: Rom 2000), S. 21-94.

36 Vgl. den frommen Ratschlag von Joan. Evang. Goeser, Preces et meditationes ante et post Missam ..., 2. Aufl. Tübingen 1884, S. 387 (Regulae vitae sacerdotalis). "4. Breviarium tempore fixo, Matutinum et Laudes, quantum fieri potest, semper pridie recita."

37 Hier sind im einzelnen zu nennen: Verteilung des Psalters auf vier Wochen anstatt auf eine Woche, Umwandlung der Matutin in eine Lesehore, die zu jeder Zeit des Tages auch am Vorabend, gebetet werden kann (Art. 59 AES), Wegfall der Prim, Verbindlichkeit von lediglich einer kleinen Hore.

38 Vgl. José A. Abad, c. 1175 (comentario), in: Comentario Exegético Bd. III, S. 1682.

39 Vgl. Angelus A. Häussling, Art. "Tagzeitenliturgie IV. Kirchenrechtliche Bestimmungen", in: LThK³ Bd. IX, Sp. 1240: "Aufgrund von c. 1175 halten namhafte Kanonisten die Rechtspflicht für erloschen, wenn die der einzelnen Hore zukommende Tagzeit aus triftigem Grund nicht eingehalten werden konnte." (Vertreter dieser Ansicht benennt Häussling freilich nicht); Julio Manzanares, De obligatione ..., Notitiae 27 (1991), S. 189, 205 m.w.N. Der gleichen Ansicht ist wohl auch Emil Joseph Lengeling, lebendiger gottesdienst, die konstitution des zweiten vatikanischen konzils über die heilige liturgie, Münster 1964, S. 192.

40 Dieser Ansicht ist Luigi Chiapetta, Il Codice di Diritto Canonico Bd. II, 2. Aufl. Rom 1996, S. 441, Rn. 4308. Vgl. aber die kritische Anmerkung zu dieser minimalistischen, dem Geist der Liturgiereform widersprechenden Meinung bei Francis G. Morrisey (Hrsg.), The Canon Law Letter and Spirit - A practical guide to the Code of Canon Law, Collegeville, Minnesota 1995, S. 665 f. (zu c. 1174).

41 Vgl. Rupert Berger, Neues Pastoralliturgisches Handlexikon, Freiburg u.a. 1999, S. 490 (Lemma: Stundengebet).

42 William Woestman, The Sacrament of Orders, S. 172 f.

43 So auch José A. Abad, c. 1175 (comentario), in: Comentario Exegético Bd. III, S. 1682 f.

44 Wie hier Florencio Testera, The private recitation of the liturgy of the hours, S. 77: "All Canonical Hours, when not recited at the corresponding chronological time, must be said within the natural day which goes from midnight to midnight." Instruktiv für das Ordensrecht Dominicus Michael Meier, Die Rechtswirkungen der klösterlichen Profeß, S. 401: "Kann einer an einer Hore nicht teilnehmen, so hat er sie privat nachzubeten."

45 So hat jüngst die Gottesdienstkongregation auf eine Anfrage hin festgestellt, daß auch Laudes und Vesper nachgebetet werden müssen (Prot. N. 2330/00/L vom 15. November 2000): "Mit anderen Worten, das Hindernis, welches die Einhaltung der richtigen Gebetszeit verhindert, ist nicht aus sich heraus ein Grund, welches von der Verrichtung der Laudes und der Vesper entbindet." Vgl. Antwortschreiben der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auf die Frage bezüglich der obligatorischen Verrichtung des Stundengebetes, in: AfkKR 169 (2000), S. 544-547 = Responsa ad quaestiones circa obligationem persolvendi liturgiam horarum, in Not. 37 (2001), S. 190-194.

46 Es kann daher nicht angehen, wenn Balthasar Fischer, Das Stundengebet, S. 101 f. mit Berufung auf Art. 29 AES meint, lediglich Laudes und Vesper seien noch richtig verbindlich. Dagegen spricht schon, daß die von der Deutschen Bischofskonferenz festgelegte Verpflichtung der ständigen Diakone zum Stundengebet eben Laudes und Vesper als ein gegenüber den sonstigen Klerikern reduziertes Pensum vorschreiben. E contrario muß die Verpflichtung der übrigen Kleriker also weiter sein! Vgl. Joseph Weier, Der Ständige Diakon im Recht der lateinischen Kirche, S. 91 f., der Laudes und Vesper schon für den Ständigen Diakon als zu geringes Pensum ansieht.

47 Vgl. Balthasar Fischer, Das Stundengebet S.103 f. Zu dem Aspekt der Stellvertretung im Stundengebet siehe auch. Walter Dürig, Das stellvertretende Beten des Priesters - Gedanken zum Stundengebet ohne Gemeinde, 2. Aufl. St. Ottilien 1989.

48 Vgl. José A. Abad, c. 1175 (comentario), in: Comentario Exegético Bd. III, S. 1682.

49 "Wer im Stundengebet die Psalmen betet, tut das nicht so sehr im eigenen Namen, sondern im Namen des ganzen Leibes Christi, ja in der Person Christi selbst. Diese Grundeinsicht behebt die Schwierigkeiten, die sich aus dem Gegensatz zwischen dem Text eines Psalms und der Gemütslage des Beters ergeben könnten; so kann, wer in Trauer ist, einen Jubelpsalm beten, wer freudig gestimmt ist, vermag eine Klagelied zu singen. Im Privatgebet, wo man einen Psalm nach der persönlichen Stimmung frei wählen kann, ist das ja leicht zu vermeiden. Im Stundengebet werden die Psalmen aber nicht privat, sondern öffentlich im Namen der Kirche gebetet, auch von dem, der eine Hore gerade allein vollzieht. Doch wer so im Namen der Kirche betet, kann immer einen Grund zur Freude und einen Grund zur Trauer finden; denn auch hier gilt das Wort des Apostels: ‚Freut euch mit den Fröhlichen und weint mit den Weinenden' (Röm. 12,15)."

50 Der Normtext in Art. 29 AES schließt ein völliges Auslassen aus gerechtem Grund nicht aus. Doch sei hier noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der veritas horae für die Frage der Auslassung keine Bedeutung hat und sich somit auf den Verpflichtungsumfang nicht auswirkt. Die gegenteilige Ansicht mag sich auf den "Geist des Konzils" berufen, auf das positive nachkonziliare liturgische Recht kann sie sich indes nicht stützen. Damit ist freilich nicht gesagt, daß eine Änderung de lege ferenda nicht möglich wäre.

51 William Woestman, The Sacrament of Orders, S. 173 betont zurecht, daß die eigenverantwortliche Entscheidung über den Umfang der Pflicht zur Stundenliturgie den betroffenen Kleriker auch überfordern kann. Daher gibt es trotz der grundsätzlichen Eigenverantwortung des Klerikers gleichwohl noch eine gewisse Dispenspraxis durch den Ordinarius. Allein das zeigt aber auch, daß die Pflicht zur Stundenliturgie eben eine Pflicht und keine Sache der subjektiven Beliebigkeit ist.