Religion und Religionsgemeinschaften im künftigen Europäischen Verfassungsvertrag

Die Debatten des Europäischen Konvents*

Von Matthias Triebel

 

Inhaltsübersicht

  1. Der Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents
  2. Das religiöse Erbe Europas
    1. 2.1. Der Entwurf
    2. 2.2. Die Debatte
    3. 2.3. Die Reaktionen
  3. Die Stellung der Religionsgemeinschaften im Leben der Union
    1. 3.1. Der Entwurf
    2. 3.2. Die Debatte
    3. 3.3. Die Reaktionen
    4. 3.4. Würdigung
  4. Die Bedeutung des Christentums für Europa
    1. 4.1. Der Entwurf
    2. 4.2. Die Debatte
    3. 4.3. Die Reaktionen
    4. 4.4. Würdigung
  5. Das "geistig-religiöse Erbe" in der Grundrechtecharta
    1. 5.1. Die erste Debatte
    2. 5.2. Die Entwürfe
    3. 5.3. Die zweite Debatte
 

1. Der Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 14./15. Dezember 2001 in Laeken (Belgien) festgestellt, dass sich die Europäische Union an einem entscheidenden Wendepunkt ihrer Geschichte befindet, und einen Konvent zur Zukunft Europas einberufen. Dieser Konvent erhielt den Auftrag, Vorschläge zu drei Anliegen zu unterbreiten, nämlich den Bürgern das europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen, das politische Leben und den europäischen politischen Raum in einer erweiterten Union zu strukturieren und die Union zu einem Stabilitätsfaktor und zu einem Vorbild in der neuen Weltordnung zu machen.1 Der Konvent hat auf diese Fragen folgende Antworten gegeben: Er schlägt eine bessere Aufteilung der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten vor. Er empfiehlt, die Verträge zusammenzufassen und die Union mit einer Rechtspersönlichkeit auszustatten. Er arbeitete vereinfachte Handlungsinstrumente der Union aus. Er schlägt Maßnahmen für mehr Demokratie, Transparenz und Effizienz in der Europäischen Union vor. Er arbeitete die Maßnahmen aus, die zur Verbesserung der Struktur und zur Stärkung der Rolle aller drei Organe der Union erforderlich sind, und trägt dabei insbesondere den Auswirkungen der Erweiterung Rechnung.

1

Im Verlauf seiner Beratungen ist es dem Konvent gelungen, einen "Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa" auszuarbeiten. Die Teile I und II des Entwurfes, über die auf der Plenartagung am 13. Juni 2003 Konsens erzielt wurde, hat das Präsidium des Konvents am 20. Juni 2003 dem Europäischen Rat in Thessaloniki unterbreit.2 Am 18. Juli 2003 hat das Präsidium im Namen des Konvents der italienischen Ratspräsidentschaft offiziell den vollständigen Entwurf überreicht.3 Über die Teile III und IV, die in Thessaloniki lediglich als Zwischenfassungen vorlagen, erzielte der Konvent auf seiner Plenartagung am 10. Juli 2003 Konsens. An den ersten beiden Teilen sind keine Änderungen mehr vorgenommen worden. Damit hat der sog. Europäische Konvent seine Arbeit beendet. Das weitere bleibt der Regierungskonferenz vorbehalten, die im Oktober 2003 in Rom einberufen werden soll.

2

Religiöse Fragestellungen spielten in den Diskussionen des Europäischen Konvents an zwei Stellen eine bedeutende Rolle. Zum einen im Hinblick auf Anerkennung des religiösen Erbes Europas zum anderen im Hinblick auf die Stellung der Religionsgemeinschaften im Leben der Union.4 Gegen die Erwähnung von Religion bzw. der Religionsgemeinschaften im Verfassungsvertrag wurde mitunter recht undifferenziert und ideologisch argumentiert.5 Dabei scheint es gleichgültig zu sein, ob damit ein Gottesbezug in der Präambel, die Anerkennung des Beitrags der Religionen zur europäischen Kultur und Geschichte, der Respekt vor dem nationalen Religionsrecht oder ein Artikel zum strukturierten Dialog zwischen der EU und den Kirchen und Religionsgemeinschaften gemeint ist.6

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Im Folgenden sollen die wesentlichen Aspekte der Debattenbeiträge der Delegierten des Europäischen Konvents in chronologischer Reihenfolge widergegeben werden.7 Dies kann erste Hinweise für eine künftge Auslegung der religionsrechtlichen Vorschriften der europäischen Verfassung geben. Zunächst geht es allgemein um das religiöse Erbe Europas (unten 2.). In einer zweiten Debatte wurde die Stellung der Religionsgemeinschaften im Leben der Union erörtert (unten 3.). Sodann wurde anhand der Entwürfe zur Präambel die Bedeutung des Christentums für Europa diskutiert (unten 4.). Vorangestellt sind die der jeweiligen Debatte zugrundeliegenden Artikelentwürfe des Präsidiums. Abschließend werden die Reaktionen des Präsidiums auf die geäußerte Kritik dargestellt. Dabei wird auch auf Stellungnahmen außerhalb des Konvents hingewiesen, insbesondere Seitens der Kirchen. Ergänzend wird die Debatte um das geistig religiöse Erbe in der Grundrechtecharta dargestellt (unten 5.).

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2. Das religiöse Erbe Europas

Auf der Plenartagung des Konvents vom 27. Februar 2003 zu den ersten 16 vom Präsidium vorgelegten Artikeln spielte die Frage eines möglichen Gottesbezug in vielen Stellungnahmen eine bedeutende Rolle. Die Diskussion knüpfte meist an den vorgelegten Artikeln 2 und 3 zu den Werten und Zielen der Union an. Im Zusammenhang mit der in Artikel 1 erwähnten Achtung der nationalen Identität nach Artikel auch die Frage der Achtung der Religionsgemeinschaften und der nationalen religionsrechtlichen Systemen angesprochen.8 Thematisiert wurde auch die Aufnahme eines Diskriminierungsverbotes.

5

In der Debatte wurde dabei mehrfach auch auf die Präambel zur polnischen Verfassung vom 2. April 1997 Bezug genommen, welche kontrovers beurteilt wurde. Dort werden sowohl diejenigen angesprochen, "die an Gott glauben, als Quelle der Wahrheit, der Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen, als auch diejenigen, die diesen Glauben nicht teilen, sondern an die universellen Werte, die aus anderen Quellen hervorgehen".

6

 

2.1. Der Entwurf

Die vorgelegten Artikel 1 - 3 lauten:

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Artikel 1: Gründung der Union

8

(1) Entsprechend dem Wunsch der Völker und Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten, wird mit dieser Verfassung eine Union [mit der Bezeichnung .....] gegründet, in deren Rahmen die Politiken der Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt werden und die in föderaler Weise bestimmte gemeinsame Zuständigkeiten wahrnimmt.

9

(2) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.

10

(3) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, deren Völker die gleichen Werte teilen, diese achten und sich verpflichten, sie gemeinsam zu fördern.

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Artikel 2: Werte der Union

12

Die Union beruht auf den folgenden Werten: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte; diese Werte sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Die Union strebt eine friedliche Gesellschaft an, in der Toleranz, Gerechtigkeit und Solidarität herrschen.

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Artikel 3: Ziele der Union

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(1) Die Union hat das Ziel, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.

15

(2) Die Union strebt ein Europa der nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und sozialer Gerechtigkeit an, mit einem freien Binnenmarkt und einer Wirtschafts- und Währungsunion, mit dem Ziel der Vollbeschäftigung und im Hinblick auf einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit und einen hohen Lebensstandard. Die Union fördert den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Gleichstellung von Frauen und Männern, den Umweltschutz und den sozialen Schutz und unterstützt den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt einschließlich der Weltraumforschung. Sie fördert die Solidarität zwischen den Generationen und zwischen den Staaten sowie die Chancengleichheit für alle.

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(3) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem ihre gemeinsamen Werte gefördert werden und der Reichtum ihrer kulturellen Vielfalt geachtet wird.

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(4) Indem die Union die Unabhängigkeit und die Interessen Europas verteidigt, bemüht sie sich, ihren Werten weltweit Geltung zu verschaffen. Sie leistet einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Erde, zur Solidarität und gegenseitigen Achtung unter den Völkern, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Rechte der Kinder, zur strikten Einhaltung von auf internationaler Ebene eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen und zum Frieden zwischen den Staaten.

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(5) Diese Ziele werden mit geeigneten Mitteln verfolgt, und zwar entsprechend dem Umfang der jeweiligen Zuständigkeiten, die der Union in dieser Verfassung übertragen werden.

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2.2. Die Debatte

Zu Beginn der Debatte forderte der Vorsitzende des Konvents Giscard d'Estaing die Delegierten auf, auch zur Frage eines Bezugs auf das religiöse Erbe Stellung zu nehmen. Ein solcher Hinweis dürfte seinen Platz eher in der Präambel als im Text der Verfassung haben.

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Zieleniec (Parlament, Tschechien) fragte, wieso als Ziel die Erforschung des Weltraums erwähnt werde, nicht aber die Rechte der Kinder, der Frauen oder religiöser Minderheiten. Fini (Regierung, Italien) sprach sich für eine Erwähnung der jüdisch-christlichen Tradition als Element der europäischen Identität aus. Dies verstoße nicht gegen die Laizität der europäischen Institutionen. Teufel (Parlament, Deutschland) verlangte unter Hinweis auf die polnische Verfassung, die europäische Verfassung sollte für die Gläubigen einen Bezug zu Gott als Quelle universeller Werte enthalten habe gleichzeitig zum Ausdruck bringen, dass viele Menschen diese Wertvorstellungen aus anderen Quellen ableiten. Schließlich sollte auch die rechtliche Stellung der Kirchen als Teil der nationalen Identität klar zum Ausdruck gebracht werden. Dagegen hält Einem (Parlament, Österreich) nichts von einem Gottesbezug in der Verfassung oder von der Religion in der Präambel. Lamassoure (Europaparlament) betonte die Bedeutung der Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten u.a. im Hinblick auf die unterschiedlichen religionsrechtlichen Systeme.

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Meyer (Parlament, Deutschland) warnte im Hinblick auf die Grundrechtecharta und die Arbeit des ersten Konvents vor unnötigen Wiederholungen. So müsse die geistig-religiöse Debatte über das europäische Erbe nicht neu aufgerollt werden. Dazu wurde bereits eine Formulierung in der Präambel der Grundrechtecharta gefunden.9 Auch McAvan (Europarlament) hält eine Diskussion über die Stellung der Religion für spaltend. Di Rupo (Parlament, Belgien) sprach sich gegen eine Erwähnung der religiöser Werte aus. Die Präambel der Grundrechtcharta und eine mögliche Kirchenerklärung seien ausreichend. Der Staat müsse unparteiisch sein und die unterschiedliche Religionsausübung garantieren. Demiralp (Regierung, Türkei) sieht in der Erwähnung der Religion eine Verletzung der Religionsfreiheit und des Prinzips der Nicht-Diskriminierung als der tragenden Säulen des modernen Europa seit der Aufklärung.Gegenüber einem religiösen Bezug in der Präambel zeigte sich Maij-Weggen (Europaparlament) aufgeschlossen. Follini (Parlament, Italien) betont die Trennung der staatlichen und der spirituellen Sphäre. Dies sei eine christliche Idee, die in der Trennung gründe, Gott das seine und dem Kaiser das seine zu geben. Michel (Regierung, Belgien) betonte, dass Europa weder monokulturell noch monoreligiös sei, sondern auf der Unparteilichkeit des Staates gründe.

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Für die Europäische Volkspartei erklärte Brok (Europaparlament), es sei wichtig, dass das religiöse und humanistische Erbe der Europäischen Union und ein Gottesbezug einbezogen werden, und dass die Frage des Staat-Kirche-Verhältnisses wie auch die Beteiligung der Kirchen und anderer Organisationen am strukturellen Dialog festgemacht wird. Dagegen meinte Duff (Europaparlament), Gott sei für den Glauben verantwortlich, aber nicht für die Entwicklung der liberalen Demokratie und der Grundrechte und sollte daher in der Verfassung nicht erscheinen. Das abschließende "Amen" wurde mit Gelächter und Applaus quittiert.Zurückhaltend zu einem Bezug auf Religion oder Gottäußerte sich Hjelm-Wallén (Regierung, Schweden). Barnier (Kommission) verlangte ergänzend zum Diskriminierungsverbot der Grundrechtecharta die Aufnahme einer Ermächtigung zur Bekämpfung von Diskriminierungen u.a. aus Gründen der Religion. Paciotti (Europaparlament) sprach sich für eine Erwähnung der religiösen Traditionen, der griechisch-römischen Wurzeln und Gottes aus, als Quelle der Wahrheit, des Guten und Schönen. Muscardini (Europaparlament) forderte die griechisch-römische, jüdisch-christliche und laizistisch-liberale Tradition nicht nur zu erwähnen, sondern zu bekräftigen. Es sei gute christliche Tradition, dem Kaiser zu geben was des Kaiser ist und Gott was Gottes ist.

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Szájer (Parlament, Ungarn) machte sich unter Hinweis auf die Botschaft des Papstes an das Präsidium des Konvents für einen Bezug auf das spirituelle Erbe stark. Die jüdisch-christliche Kultur sei eine Grundlage für die europäische Integration. Vorgeschlagen wird ein Gottesbezug entsprechend dem der polnischen Verfassung. Danach zählen zu den Werten der Union die Werte derer, die an Gott als die Quelle der Wahrheit, Gerechtigkeit, des Guten und Schönen glauben, wie derer, die dies nicht glauben, sondern diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten. Der Hinweis auf Gott beziehe alle Religionen ein und sei entgegen der dagegen vorgebrachten Kritik tolerant, nicht diskriminierend und offen. Die Einbeziehung des Spirituellen sei für viele Beitrittsländer ein bedeutsames Signal. Zwar mag Gott nicht für die Erfindung der liberalen Demokratie verantwortlich sein, für viele Menschen unter der kommunistischen Herrschaft war aber die Religion eine der wenigen Verbindungen zum gemeinsamen europäischen Erbe jenseits des eisernen Vorhanges. Dies gelte es zu würdigen. Wie zuvor bereits Lekberg (Parlament, Schweden) sprach sich Rupel (Regierung, Slowenien) für ein Diskriminierungsverbot u.a. aus Gründen der Religion als Beitrag zur Vielfalt aus. Figel (Parlament, Slowakei) unterstützte den Vorschlag von Szájer. Ein übergreifender Gottesbezug verbinde nicht nur verschiedene Kulturen, ein Transzendezbezug unterstreiche auch die Grenzen der Macht und die Bedeutung der Menschenwürde. Dagegen hält Nagy (Parlament, Belgien) einen Gottesbezug für einen sehr großen Fehler. Der Staat sei weltanschaulich und religiös neutral.

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Tajani (Europaparlament) wiederum spricht sich für eine Erwähnung der religiösen Dimension aus, etwa in Form der Formulierung der Präambel der polnischen Verfassung. Dies verstoße nicht gegen die Trennung von Staat und Kirche, auch die Verfassungen Deutschlands, Irlands, der Schweiz, Polens und der USA würdigten die religiöse Dimension. Ferner sei auf die Bedeutung der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften hinzuweisen. Entsprechendbetonte Wittbrodt (Parlament, Polen), neben der nationale Identität müsse die verfassungsrechtliche und politische Struktur der Mitgliedstaaten einschließlich der rechtlichen Stellung von Kirchen und Religionsgemeinschaften geachtet werden. Dies entspreche eine Forderung der COMECE.10 Auch Haenel (Parlament, Frankreich) unterstrich, dass die Europäische Union nicht in die unterschiedlichen religionsrechtlichen Systeme in den Mitgliedstaaten eingreifen dürfe. Wie in der EMRK werde in der Grundrechtecharta die Religionsfreiheit geschützt. Die europäische Identität habe, ob man dies wolle oder nicht, auch eine religiöse Dimension. Daher müsse gleichermaßen der Einfluss des kulturellen, humanistischen und religiösen Erbes anerkannt und gewürdigt werden. Dies solle in der Präambel der künftigen Verfassung geschehen.

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Dagegen erklärte Kaufmann (Europaparlament), der Konvent solle die Vorschläge, einen Gottesbezug in die europäische Verfassung aufzunehmen, klar zurückweisen. Man dürfe nicht, wie es die vorgeschlagene Formulierung tue, die Menschen in zwei Kategorien teilen, in Gläubige und Ungläubige. Auch de Rossa (Parlament, Irland) wehrte sich gegen die Aufnahme religiöser Werte. Die Werte mancher religiöser Sekten widersprächen der Gleichheit, Freiheit und körperlichen Unversehrtheit.

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2.3. Die Reaktionen

Wie verschiedentlich gefordert enthält der Verfassungsentwurf eine Art. 13 EG-Vertrag entsprechende Ermächtigung zur Bekämpfung von Diskriminierungen u.a. aus Gründen der Religion. Hierzu finden sich im Teil II zwei Artikel. Das Diskriminierungsverbot selbst findet sich in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta (jetzt Art. II-21 Abs. 1 des Verfassungsentwurfs). In Art. 10 Abs. 1 der Grundrechtecharta (jetzt Art. II-10 Abs. 1 des Verfassungsentwurfs) wird entsprechend Art. 9 EMRK die Religionsfreiheit garantiert.11

27

Folgende Artikel des Verfassungsentwurfes sprechend die Bekämpfung von Diskriminierungen an.12 In Artikel I-3 Abs. 3 (Unterabsatz 2) des Verfassungsentwurfes heißt es zu den Zielen der Union:

28

Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.

29

Entsprechend bestimmt Artikel III-3 des Verfassungsentwurfs:

30

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil genannten Bereichen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

31

Artikel III-8 des Verfassungsentwurfs lautet:

32

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung und im Rahmen der durch die Verfassung auf die Union übertragenen Zuständigkeiten können die für die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erforderlichen Maßnahmen durch ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Ministerrates festgelegt werden. Der Ministerrat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

33

(2) Die Grundprinzipien für die Fördermaßnahmen der Union und solche Maßnahmen selbst, mit denen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollen, können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt werden.

34

In der Folge legte das Präsidium außerdem einen Präambelentwurf mit Bezug auf die "kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas" und einen Entwurf für einen Artikel über den "Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften" vor. Hierauf konzentrierte sich die weitere Debatte (unten 4.).

35

 

3. Die Stellung der Religionsgemeinschaften im Leben der Union

Auf der Plenartagung vom 24. April 2003 beschäftigte sich der Konvent u.a. mit den vom Präsidium vorgelegten Artikeln zum demokratischen Leben in der Union. Artikel 34 benennt den Grundsatz der partizipatorischen Demokratie, in Artikel 37 wird der Status der Religionsgemeinschaften gesondert angesprochen. Die Debatte bot einen guten Überblick über die von beiden Seiten hierzu vorgebrachten Argumente. Wegen der begrenzten Redezeit nahmen vor allem ausdrückliche Befürworter und Kritiker zu diesem Artikel ausführlich Stellung.

36

 

3.1. Der Entwurf

Die vorgelegten Artikel 34 und 37 lauten:13

37

Artikel 34: Grundsatz der partizipatorischen Demokratie

38

(1) Jeder Bürger hat das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

39

(2) Die Organe der Union geben den Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten zu allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.

40

(3) Die Organe der Union pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.

41

Artikel 37: Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften

42

(1) Die Europäische Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.

43

(2) Die Europäische Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise.

44

(3) Die Union pflegt in Anerkennung der Identität und des besonderen Beitrags dieser Kirchen und Gemeinschaften einen regelmäßigen Dialog mit ihnen.

45

Die Anmerkungen des Präsidiums zu Artikel 37 lauten:14

46

1. In die Absätze 1 und 2 wurde der Text der dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften insgesamt übernommen.

47

2. In Absatz 3 wird ausgeführt, dass die Union (wie im Falle der Verbände und der Zivilgesellschaft, vgl. Artikel 34) einen Dialog mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften pflegt.

48

Insgesamt wurden 33 Änderungsanträge zu diesem Artikel vorgelegt.15 Die Mehrzahl der Änderungsanträge trat für eine ersatzlose Streichung des Religionsartikels oder zumindest des Absatzes zum besonderen Dialog ein. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, die rechtlich unverbindliche Amsterdamer Kirchenerklärung zu verbindlichem Recht erstarken zu lassen. Art. 10 Abs. 1 der Grundrechtcharta gewährleiste bereits die individuelle wie kollektive Religionsausübung. In diesem Umfang werde auch der Status, den die Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften sowie die weltanschaulichen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, geachtet. Hingewiesen wird auch auf die an anderer Stelle verankerte Achtung der nationalen Identität. Die Notwendigkeit, diesen Schutz darüber hinaus zu auszuweiten, sei nicht erkennbar. Als Teil der Zivilgesellschaft werden die Kirchen und Gemeinschaften bereits vom Artikel über die partizipatorische Demokratie erfasst. Das müsse nicht gesondert wiederholt werden. Unklar sei zudem worin der "besondere Beitrag" der Religionsgemeinschaften bestehe. Auf der anderen Seite wurde eine Erweiterung des Artikels um konfessionelle Organisationen und um die Tätigkeiten der Religionsgemeinschaften angeregt.

49

 

3.2. Die Debatte

Fischer (Regierung, Deutschland) begrüßte den Artikel. Er verdeutliche, dass Europa eine Wertegemeinschaft sei, die sich auf ein vielfältiges geistig-religiöses Erbe stütze. Lequillier (Parlament, Frankreich) betonte, dass die von der Union geachteten Organisationen die Menschenwürde achten müssten. Dieser Artikel dürfe nicht zur Rechtfertigung illegaler und krimineller Aktivitäten von Sekten dienen. Für die Delegierten der Europäischen Volkspartei begrüßte Peterle (Parlament, Slowenien) die ausgewogene Formulierung des Artikels. Oleksy (Parlament, Polen) unterstützt den Artikel als Beitrag zur Einbindung der Zivilgesellschaft in das demokratische Leben der Union. Spini (Parlament, Italien) sieht in dem Artikel eine notwendige und nützliche Ergänzung der Religionsfreiheit des Einzelnen um die Freiheit der Kirchen und religiösen Organisationen. Einem (Parlament, Österreich) begrüßte den Artikel nicht zuletzt im Hinblick auf die Bedeutung der Unterstützung der Kirchen in den Kadidatenländern für die Erweiterung. Betreffend den strukturierten Dialog sollte klargestellt werden, dass es hier um den Dialog mit den europäischen Dachverbänden gehe. Zustimmend zum Artikel äußerten sich auch Demetriou (Parlament, Zypern) und Barnier (Kommission). Dagegen sprach sich McAvan (Europaparlament) für eine Streichung des Artikels, insbesondere seines dritten Absatzes, aus. Zwar sei der Artikel ausgewogen formuliert, man solle aber Gott im Himmel lassen.

50

Haenel (Parlament, Frankreich) begrüßte die Bestätigung der Erklärung Nr. 11 von Amsterdam durch den Artikel. Durch einen solchen Artikel würden keine Eingriffsmöglichkeiten etwa für den Gerichtshof eröffnet, vielmehr werde das mitgliedstaatliche Religionsrecht vor Einmischungen geschützt. Die unterschiedlichen, historisch gewachsenen Verhältnisse zwischen Staat und Kirche in den Mitgliedstaaten seinen nicht übertragbar. Diese Vielfalt gelte es zu respektieren. Schließlich dürfe die Frage um den Artikel nicht mit der Frage nach einem Gottesbezug in der Präambel vermengt werden. Der Artikel sei logische Konsequenz des Grundsatzes der Achtung der nationalen Identität. Tajani (Europaparlament) begrüßte den Artikel unter Verweis auf das Subsidiaritätsprinzip und die Achtung der Religionsfreiheit in der Grundrechtecharta. Bösch (Parlament, Österreich) befand, man habe mit dem Artikel den richtigen Ton gefunden. Er komme dem Bedürfnis vieler Menschen entgegen, ohne andere Bereiche der Bürgergesellschaft gering zu achten. Dagegen sprach sich Demiralp (Regierung, Türkei) unter Verweis auf Artikel 10 der Grundrechtecharta und das Prinzip der Gleichheit für eine Streichung des Artikels aus. Der dritte Absatz enthalte eine unsachgemäße Privilegierung gegenüber der übrigen Zivilgesellschaft. Auch de Rossa (Parlament, Irland) hält den dritten Absatz für überflüssig. Im Übrigen dürfe der Artikel zu keine Befreiung religiöser Organisationen vom europäischen Arbeitsrecht führen. Brok (Europaparlament) hingegen lobte die gefundene Formulierung. In einzelnen Ländern bestehende religionsrechtliche Probleme dürften nicht über die europäische Ebene gelöst werden. Das Verhältnis von Staat und Kirche sei Ausdruck der nationalen Identität. Die besondere Benennung des Dialogs mit den Kirchen entspreche der europäischen Tradition. Carnero González (Europaparlament) sprach sich wiederum für eine Streichung des dritten Absatzes aus. Andreani (Regierung, Frankreich) verlangte eine genaue juristische Überprüfung der Konsequenzen des Artikels. Cineros Laborda (Parlament, Spanien) begrüßte den Artikel. Neben der individuellen Religionsfreiheit, müsse auch die institutionelle und soziologische Dimension anerkannt werden. Kritisch zum Artikel äußerte sich Nagy (Parlament, Belgien), zustimmend Farnleitner (Regierung, Österreich). Für eine Streichung des dritten Absatzes setzte sich Borrell Fontelles (Parlament, Spanien) ein: Wir hätten eine Demokratie und keine Theokratie. Fayot (Parlament, Luxemburg) sprach sich unter Verweis auf den Grundsatz der Subsidiarität für den Artikel aus.

51

De Rossa (Parlament, Irland) ging auf Einwände ein, wonach es widersprüchlich sei, einerseits für einen Einbeziehung der Sozialpartner und andererseits gegen eine Einbeziehung der religiösen Organisationen einzutreten. Allerdings bestehe ein Unterschied, da erstere bereits eine quasi-gesetzgeberische Rolle hätten. Serracino-Inglott (Regierung, Malta) setzte sich für eine Beibehaltung des dritten Absatzes ein. Ein Dialog sei notwendig, da europäisches Recht auch religiöse Sachverhalte berühre, die nicht der ausschließlichen Kompetenz der Mitgliedstaaten unterfallen. Dagegen zeigte sich Duff (Europaparlament) nicht überzeugt, worin der Beitrag Religionsgemeinschaften zur Demokratie bestehe. Es sei zudem nicht einzusehen, weshalb eine bislang unverbindliche Erklärung nun in die Verfassung aufzunehmen sei. Teufel (Parlament, Deutschland) sieht den Artikel als Ausdruck des Prinzips Vielfalt in Einheit. Er werde zugleich der wichtigen Rolle der Religionsgemeinschaften in den Mitgliedstaaten gerecht. Figel (Parlament, Slowakei) hält einen Dialog zwischen Religion und Politik für notwendig. Die meisten mitgliedstaatlichen Verfassungen enthielten entsprechende Vorschriften. Der Artikel sei auch nicht überflüssig, er ergänze Artikel 10 der Grundrechtcharta. Dagegen hält Helle (Parlament, Finnland) den Artikel im Hinblick auf Artikel 10 der Grundrechtcharta und die allgemeine Vorschrift zum Dialog mit der Zivilgesellschaft für unnötig. Heathcoat-Amory (Parlament, Vereinigtes Königreich) unterstützte den Artikel. Auch Speroni (Regierung, Italien) befürwortete den Artikel. Er lege keine Staatsreligion oder Theokratie fest, Europa gründe aber auch nicht auf einem Staatsatheismus. Der Artikel respektiere die Laizität der europäischen Institutionen. Wittbrodt (Parlament, Polen) machte sich für eine Beibehaltung des Artikels stark und erinnerte an die Ergebnisse der Kontaktgruppe "Kultur".16

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Abschließend stellte Giscard d'Estaing (Präsidium) fest, es sei schwierig im Hinblick auf Zustimmung oder Ablehnung des Artikels eine eindeutige Tendenz festzustellen.

53

 

3.3. Die Reaktionen

Der Artikel zu den Religionsgemeinschaften wurde mit wenigen sprachlichen Änderungen beibehalten und als Artikel 51 des ersten Teils erneut vorgelegt. Im Kommentar des Präsidiums hierzu wird auch auf einige der vorgebrachten Änderungsvorschläge eingegangen.

54

Der neu vorgelegte Artikel I-51 lautet:17

55

Artikel I-51: Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften

56

(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.

57

(2) Die Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise.

58

(3) Die Union pflegt in Anerkennung der Identität und des besonderen Beitrags dieser Kirchen und Gemeinschaften einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit ihnen.

59

Der Kommentar des Präsidiums zu Art. I-51 lautet:18

60

1. Zu Artikel I-51 sowie zu den diesbezüglichen Änderungsvorschlägen oder Bemerkungen haben sich zahlreiche Konventsmitglieder auf der Plenartagung am 24. April geäußert. Viele von ihnen haben erklärt, dass sie auf diese Bestimmungen großen Wert legen. Andere sind dafür, dass sie gestrichen werden.

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2. Viele Änderungsvorschläge betreffen die Absätze 1 und 2. Einige davon sind besonders interessant und nützlich. Sie würden die Lesbarkeit erhöhen und das Verständnis einiger Passagen erleichtern. Dennoch wurde darauf verzichtet, die aus der Erklärung Nr. 11 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam stammende Formulierung zu ändern. Würde sich der Konvent nämlich auf eine Neufassung dieses Textes einlassen, der bereits vorliegt und die Beteiligten zufrieden stellt, so bestünde die Gefahr, dass eine grundsätzlichere, mühsame Debatte, die in der Vergangenheit bereits stattgefunden hat, von vorne beginnt. Daher ist ein gewisses Maß an Vorsicht in dieser Frage angebracht. Es werden lediglich zwei redaktionelle Änderungen empfohlen, die den Text vereinfachen sollen, ohne ihn inhaltlich zu verändern.

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3. In Bezug auf Absatz 3 wurde es als sinnvoll erachtet, dem Änderungsvorschlag von Frau Tiilikainen + 4 weiteren Konventsmitgliedern zu folgen und zu präzisieren, dass der Dialog "offen und transparent" sein muss. Mit der Präzisierung, dass dieser Dialog "offen und transparent" ist, sollten auch die Bedenken von einigen Konventsmitgliedern (insbesondere Frau Muscardini und Herr Lequiller) ausgeräumt werden, die befürchteten, dass sich Organisationen oder Kirchen oder Einrichtungen, die sich als solche ausgeben, missbräuchlich auf Absatz 3 berufen können.

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3.4. Würdigung

In ersten Reaktionen wurde der Religionsartikel von den Kirchen erwartungsgemäß positiv aufgenommen. Begrüßt wird insbesondere die Anerkennung des besonderen - von säkularen Einrichtungen zu unterscheidenden - Beitrags der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Gesellschaft als ganze.19 In den Kommentaren zum Verfassungsentwurf findet sich aber auch die im Konvent geäußerte Kritik, insbesondere an einer gesonderten Vorschrift zum Dialog.20 Darin wird ein Verstoß gegen die Trennung von Staat und Kirche gesehen.21 Kritisiert wird ferner, dass nachträglich, als Ersatz für einen Gottesbezug, "Sonderrechte" für die Kirchen eingefügt worden seien. Das ist allerdings sachlich unzutreffend, die kirchlichen Bemühungen um einen Religionsartikelartikel erfolgten unabhängig von der Frage eines Gottesbezuges in der Präambel.22

64

Angesicht der allgemeinen Vorschrift zur partizipatorischen Demokratie im nunmehrigen Art. I-46 (der im wesentlichen obigen Art. 34 übernimmt) erscheint die gesonderte Verpflichtung der Union zum Dialog mit den Religionsgemeinschaften überflüssig. Zudem ist ihr Inhalt unklar. Hinsichtlich der Religionsgemeinschaften soll der Dialog "in Anerkennung" ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags erfolgen ("recognising their identity and their specific contribution" / "en reconnaissance de leur identité et leur contribution spécifique"). Die Vorschrift lässt aber offen, wozu die Religionsgemeinschaften einen Beitrag leisten und welche Konsequenz das für den Dialog mit ihnen im Unterschied zu anderen Akteuren der Zivilgesellschaft haben soll. Aus den Erläuterungen des Präsidiums lässt sich entnehmen, dass eine gegenüber der übrigen Zivilgesellschaft unterschiedliche Behandlung nicht gewollt ist. Zudem wurde bewusst vermieden, von der Formulierung der sog. Amsterdamer Kirchenerklärung zu abzuweichen. Vorsicht scheint somit gegenüber einer über die allgemeine Dialogvorschrift hinausgehenden Auslegung des Religionsartikels angebracht. Wohl mag aus kirchlicher Sicht die Einordnung der Kirchen und Religionsgemeinschaften als Teil der Zivilgesellschaft dem eigenen Selbstverständnis widersprechen. Aufgrund der Religionsfreiheit (nun Art. II-10 Abs. 1 des Verfassungsentwurfs) ist die EU gehalten, dieses Selbstverständnis zu achten, sie kann es sich jedoch als säkulare Einrichtung nicht zu eigen machen.

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4. Die Bedeutung des Christentums für Europa

Mit dem vom Präsidium im Abschluss an die Debatte vom 27. Februar (oben 2.) vorgelegten Entwurf einer Präambel zum Verfassungsvertrag beschäftigte sich der Europäische Konvent auf seiner Plenartagung vom 31. Mai 2003 am Rande und ausführlicher am 5. Juni 2003. Dabei wurde auch die in der Debatte vom 27. Februar begonnene Diskussion um einen möglichen Gottesbezug fortgesetzt. Anknüpfungspunkt hierfür war der zweite Erwägungsgrund des Präambelentwurfs.

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4.1. Der Entwurf

Die vorgelegten ersten beiden Erwägungsgründe der Präambel lauten:23

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In dem Bewusstsein, dass der Kontinent Europa ein Träger der Zivilisation ist und dass seine Bewohner, die ihn seit den Anfängen der Menschheit in immer neuen Schüben besiedelt haben, im Laufe der Jahrhunderte die Werte entwickelt haben, die den Humanismus begründen: Gleichheit der Menschen, Freiheit, Vorrang der Vernunft,

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Schöpfend aus den kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas, die - aus der griechischen und der römischen Zivilisation hervorgegangen und erst durch das geistige Streben, von dem Europa durchdrungen war und das noch heute in seinem Erbe fortlebt, und dann durch die Philosophie der Aufklärung geprägt - die zentrale Stellung des Menschen und die Vorstellung von der Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit seiner Rechte sowie vom Vorrang des Rechts in der Gesellschaft verankert haben,

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4.2. Die Debatte

In der Debatte vom 31. Mai betonte Tajani (Europaparlament) die Bedeutung der jüdisch-christlichen Wurzeln Europas. Es wäre ein historischer Fehler, die Bedeutung Christentums nicht anzuerkennen. Dagegen plädierte Mainoni (Parlament, Österreich) unter Verweis auf die Religionsfreiheit für eine EU-Verfassung ohne Gott und lehnt eine ausdrückliche Benennung des Christentums ab. Es wäre eine Diskriminierung von anderen Religionen, die eine zu erwähnen und die anderen nicht. Fogler (Parlament, Polen) erklärte sich mit der Erwähnung des Einflusses der griechischen und römischen Zivilisation, der Aufklärung und der Vernunft grundsätzlich einverstanden, vermisst aber eine Erwähnung des Christentums oder der christlich-jüdischen Wurzeln als ebenso bedeutende Faktoren. Zwar anerkannte de Rossa (Palament, Irland) diese Kritik, sprach sich aber gegen eine Erwähnung des Christentums in der Präambel aus. Vielleicht sei der doppelte Hinweis auf das humanistische Erbe übertrieben.

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In der Debatte vom 5. Juni betonen sowohl Brok (Europaparlament) wie Teufel (Parlament, Deutschland), dass bei der historischen Aufzählung von der griechischen und römischen Kultur bis zur Aufklärung in der Präambel zur historischen Wahrheit auch das Spirituelle gehöre. Daher müssten der Gottesglaube des Christentums und anderer Religionen erwähnt werden. Damit werde von niemandem ein Bekenntnis zu Gott und zur Religion abverlangt, so Teufel. Van der Linden (Parlament, Niederlande) schloss sich der Forderung nach Aufnahme des jüdisch-christlichen Erbes an. Auch Wittbrodt (Parlament, Polen) sah keinen Grund, dieses Erbe aus der Präambel herauszulassen. Die Betonung des Christentums stelle keine Verletzung des Neutralitätsprinzips dar. Dagegen hielt Duhamel (Europaparlament) aus Gründen der Gleichbehandlung eine besondere Bezugnahme auf das Christentum für falsch. Er sprach sich für einen allgemeinen Bezug auf das religiöse Erbe aus und erinnerte an die Schwierigkeiten bei der Erarbeitung der Präambel zur Grundrechtecharta. Van Lancker (Europaparlament) verwahrte sich gegen Vorwürfe der Intoleranz gegenüber den Gegnern religiöser Bezüge in der Präambel.

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Den Beitrag des Christentums zur europäische Integration betonte Szájer (Parlament, Ungarn). Dieser dürfe in einem Verfassungsdokument nicht verschwiegen werden. Die Gründerväter würden dies als einen Verrat erachten. Muscardini (Europaparlament) hob den Beitrag der verschiedenen laizistischen und religiösen Traditionen zum Frieden hervor. Der Hinweis auf das jüdisch-christliche Erbe sei kein Zugeständnis, sondern eine objektive Notwendigkeit. Dagegen legte Borell Fonteles (Parlament, Spanien) Wert auf die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Für eine Berücksichtigung der christlichen Tradition Europas machte sich Roche (Regierung, Irland) stark. Die Gründung der Gemeinschaft sei in dieser Tradition erfolgt. Dagegen wandte sich Abitbol (Europaparlament) gegen eine Wiedererrichtung eines kleinen Heiligen Römischen Reiches und sprach sich unter Verweis auf die europäischen Religionskriege, etwa den 30jährigen Krieg, gegen einen religiösen Bezug in der Präambel aus. Heathcoat-Amory (Parlament, Vereinigtes Königreich) forderte, Gott aus der Verfassung herauszulassen.

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4.3. Die Reaktionen

In der Neuformulierung der Präambel schlugen sich sowohl die Kritik an der fehlenden exemplarischen Benennung des religiösen Erbes wie auch die Ablehnung einer ausdrücklichen Erwähnung der jüdisch-christlichen Tradition Europas nieder. Im endgültigen Entwurf des Präsidiums fehlt die eingeschobene historische Aufzählung. Erhalten blieb jedoch der allgemeine Hinweis auf das auch religiöse Erbe Europas; ein Bezug, der noch im Konvent zur Erarbeitung der Grundrechtcharta nicht mehrheitsfähig war (unten 5.).

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Der neu vorgelegte zweite Erwägungsgrund der Präambel lautet:

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Schöpfend aus den kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas, deren Werte in seinem Erbe weiter lebendig sind und die zentrale Stellung des Menschen und die Vorstellung von der Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit seiner Rechte sowie vom Vorrang des Rechts in der Gesellschaft verankert haben,

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Der Europäische Konvent beschäftigte sich auf seiner Plenartagung vom 11. und 12. Juni 2003 u.a. mit dem neuen Präambelentwurf des Präsidiums. Dabei zeigten sich die Befürworter einer ausdrücklichen Nennung des Christentums in der Präambel enttäuscht. In der Debatte vom 11. Juni bedauerten sowohl Tajani (Europaparlament) wie auch Teufel (Parlament, Deutschland), dass sich die Präambel nicht auf die fundamentale Bedeutung des Christentums für Europa bezieht. Auch für Fischer (Regierung, Deutschland) und Palacio (Regierung, Spanien) war es wichtig, eine Formulierung in der Präambel zu finden, die ausdrücklich auf die religiösen Werte eingeht. Brok (Europaparlament) erklärte, zwar habe die Streichung der Parenthese mit historischen Bezügen aus der Präambel den Text verbessert. Aber dennoch sei zu überlegen, einen ausdrücklichen Bezug auf das Christentum aufzunehmen. Zum europäischen Erbe gehöre nun auch einmal auch der christliche Aspekt. Dagegen stellte Duhamel (Europaparlament) fest, über die Frage einer Bezugnahme auf das Christentum könne keine Einigkeit erzielt werden. Man solle sich auf die Punkte konzentrieren, bei denen ein Konsens möglich sei. Muscardini (Europaparlament) kritisierte die Wortwahl "Überlieferung" und schlug "Wurzel" vor. Wie Duhamel sprach sich Borrell Fontelles (Parlament, Spanien) gegen eine Veränderung der Präambel aus. Für Fayot (Parlament, Luxemburg) stellen die Erwähnung der Religion in der Präambel und die Aufnahme der Kirchenerklärung einen guten Kompromiss dar. In der Debatte vom 12. Juni bedauerte Wittbrodt (Parlament, Polen) den fehlenden Bezug auf das Christentum als Wurzel Europas. Die Gründerväter Europas seien Christen gewesen.

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4.4. Würdigung

In den kirchlichen Reaktionen wurde die in der Tat irritierende Ausklammerung der Bedeutung des Christentums für das europäische Erbe - neben der griechischen und römischen Zivilisation und der Aufklärung - kritisch vermerkt.24 Dem wurde durch den Verzicht auf eine Aufzählung historische Beispiele Rechnung getragen. Bemerkenswert an der Debatte um einem ausdrücklichen Hinweis auf das Christentum in der Präambel erscheint, wie von manchen Gegnern die europäische Geschichte als Überwindung der Religion und von manchen Befürwortern die europäische Integration als Erfüllung des Christentums gesehen wird. Dieser Instrumentalisierung der Religion, insbesondere des Christentums sollten sich die Kirchen widersetzen. Europa ist zwar ohne das Christentum nicht denkbar, die europäische Integration ist jedoch nicht Ziel der christlichen Verkündigung. Aufgabe der Kirchen muss es sei, von ihrem Auftrag her ihre Rolle im zukünftigen Leben der Union zu bestimmen.

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5. Das "geistig-religiöse Erbe" in der Grundrechtecharta

Die am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union bildet den Teil II des Verfassungsentwurfes des Europäischen Konvents.25 Sie bliebt bis auf wenige technische Änderungen im letzten Kapitel (allgemeine Bestimmungen) unverändert. Auch die Präambel wurde übernommen. Bereits in den Debatten des Grundrechtekonvents war ein möglicher religiöser Bezug in der Präambel umstritten. Der aufgrund entsprechender Forderungen vom Präsidium des Grundrechtkonvents zunächst aufgenommene ausdrückliche Hinweis auf das religiöse Erbe musst nach hitziger Debatte einem Verweis auf das spirituelle Erbe weichen.26

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5.1. Die erste Debatte

Eine ersten ausgiebigen Debatte über Form und Inhalt der Präambel fand am 11./12. Mai 2000 statt. Altmaier (Parlament, Deutschland) forderte, das spezifisch europäische Menschenbild, das u.a. durch die christlich-abendländische Tradition gekennzeichnet sei, müsse Ausdruck in der Präambel finden. Aus dieser Tradition folgten die explizit aufzunehmenden Prinzipien der Solidarität, der Gleichheit vor dem Gesetz, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Dagegen widersprach Loncle (Parlament, Frankreich) ausdrücklich dem Vorschlag, religiöse Bezüge in der Präambel herzustellen: man sei nicht mehr "im Jahr 1950". Dem hielt Berthu (Europaparlament), entgegen, Gott sei älter als 50 Jahre. Van den Burg (Europaparlament) lehnte einen religiösen Bezug unter Hinweis auf die Multikulturalität ab. Zurückhaltend äußerten sich auch Cederschiöld (Europaparlament) und Nikula (Regierung, Finnland), jedenfalls sollte keine bestimmte Religion angesprochen werden. Im ersten vom Präsidium am 14. Juli 2000 vorgelegten Gesamtentwurf einer Präambel fehlte daher auch ein religiöser Bezug.27

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In der ausgiebigen Diskussion des Konvents am 19. Juli 2000 um diesen Entwurf der Präambel wurden mehrfach Vorschläge für einen zusätzlichen Hinweis auf die geistigen Wurzeln der EU gemacht, ohne dass dies zu kontroversen Debatten führte. Meyer (Parlament, Deutschland) schlug für den Anfang der Präambel einen deutlichen Hinweis darauf vor, dass die EU nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft sei. Daran anknüpfend forderte Friedrich (Europaparlament) eine Erwähnung der christlich-jüdischen und humanistischen europäischen Wurzeln. Auch Benaki-Psarouda (Parlament, Griechenland) plädierte für eine Aufnahme der europäischen ideellen Grundlagen, vor allem der griechisch-römischen sowie der christlichen Traditionen in die Präambel. Hayes (Regierung, Irland) unterstützte die Vorschläge, einen zusätzlichen Hinweis auf die geistigen Wurzeln der EU aufzunehmen.

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In der Koordinierungssitzung der Delegierten des Europäischen Parlaments am 11./12. September 2000 schlug Mombauer (Europaparlament) vor, in der Präambel eine Bezugnahme auf die "jüdisch-christliche Tradition" und die "Verantwortung vor Gott" aufzunehmen. Diese Anregung mündete in einem Änderungsantrag der Delegation, in der Präambel das "humanistische, kulturelle und religiöse Erbe" aufzuführen. Damit hatte sich die Fraktion der Konservativen durchgesetzt. Darüber hinaus solle die Achtung der kulturellen, religiösen, ethnischen und sprachlichen Vielfalt in der Charta verankert werden. Entsprechend äußerte sich Hirsch Ballin (Parlament, Niederlande) auf der Koordinierungssitzung der Delegierten der nationalen Parlamente am 11./12. September 2000. In der Präambel sollte das religiöse und kulturelle Erbe Europas angesprochen werden. Außerdem wurde mehrfach angeregt, die Recht der Minderheiten ausdrücklich in der Charta zu erwähnen, insbesondere das Recht auf das eigene kulturelle Leben, die eigene Religion und Sprache.

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5.2. Die Entwürfe

Die in der ersten Debatte vorgebrachten Vorschläge wurden vom Präsidium im Charta-Entwurf vom 14. September 2000 aufgegriffen. Der zweite Erwägungsgrund lautet:

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Ausgehend von ihrem kulturellen, humanistischen und religiösen Erbe gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Grundsätze der Würde der Personen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.28

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An der vom Präsidium vorgeschlagenen Formulierung "kulturelles, humanistisches und religiöses Erbe" nahm allerdings vor allem Frankreich Anstoß. Die damalige französische Ratspräsidentschaft erklärte, sie könne eine Grundrechtecharta, deren Präambel sich auf Europas religiöses Erbe beziehe, nicht unterzeichnen. Das Wort "religiös" sei mit Frankreichs laizistischer Verfassung unvereinbar.29 Über diese Frage kam es im Konvent nahezu zu einem Eklat, da andererseits einige Delegierte ihre Zustimmung zur Charta von der Aufnahme eines religiösen Bezugs abhängig machten. Daraufhin legte das Präsidium am 26. September 2000 einen geänderten Vorschlag vor. Dabei wurde der Begriff "religiös" aus der Präambel gestrichen. Einzig in der deutschen Fassung wurde auf Grund von Übersetzungsproblemen der Begriff "religiös" beibehalten, dort heisst es: "Im Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes ...". Dagegen lautet etwa die französische bzw. englische Fassung "patrimoine spirituel et moral" bzw. "spiritual and moral heritage".30

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Der zweite Erwägungsgrund lautet nun:

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Im Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Grundsätze der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.

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5.3. Die zweite Debatte

In der Koordinierungssitzung der Delegierten der nationalen Parlamente am 25. September 2000 prallten die verschiedenen Ansichten aufeinander. Nach Ansicht von Fayot (Parlament, Luxemburg) solle in der Präambel der Hinweis auf das religiöse Erbe wieder entfallen, es handelte sich schließlich um eine Charta der Zukunft. Dagegen trat Benaki-Psarouda (Parlament, Griechenland) für das religiöse Erbe als Inspirationsquelle in der Präambel ein. Auch Apostolidis (Parlament, Griechenland) betonte, dass die Bezugnahme auf das kulturelle Erbe wichtig sei. Barros Moura (Parlament, Portugal) äußerte die Ansicht, dass es in der Charta keinen Verweis auf die Religion geben dürfe. Die EU fuße auf dem Prinzip der Laizität. Demgegenüber wies Altmaier (Parlament, Deutschland) darauf hin, dass der Begriff der Religion ebenso in die Präambel gehöre wie der Begriff "humanistisch". Dem widersprach Lallemand (Parlament, Belgien), eine Reihe von Religionen hätten historisch gesehen lange Zeit gegen Grund- und Menschenrechte gekämpft. Manzella (Parlament, Italien) schlug schließlich vor, den Begriff der Religion aus der Präambel zu streichen und dafür den Begriff "geistiges Erbe" anzufügen.

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Am 26.September 2000 stellte der stellvertretende Vorsitzende des Konvents Braibant (Regierung, Frankreich) - der Vorsitzende des Konvents Herzog (Regierung, Deutschland) war erkrankt - den geänderten Entwurf des Präsidiums dem Plenum vor. Der ursprünglich vorgesehene Bezug auf das religiöse Erbe sei für Frankreich aus verfassungsrechtlichen Gründen inakzeptabel gewesen. Man habe sich daher einem Vorschlag aus der Delegation des Europäischen Parlaments angeschlossen. Die Worte "spirituel et moral" seien an der Präambel der Satzung des Europarates inspiriert. Der Begriff "patrimoine" sei zukunftsgewandeter als "héritage". Die abweichende deutsche Fassung beruhe auf einem Übersetzungsproblem. Vor allem Friedrich (Europaparlament) hatte sich im Vorfeld für die Übersetzung des französischen "spirituel" mit "geistig-religiös" eingesetzt und begrüßte entsprechend den Vorschlag des Präsidiums. Dagegen sprachen sich Leinen und Kaufmann (beide Europaparlament) für die Übersetzung "geistig" aus. Lallemand (Parlament, Belgien) kritisierte den Hinweis auf ein Erbe. Die Bejahung der Charta sei von der missverständlichen Bezugnahme auf die Geschichte, Kultur oder Religion unabhängig.

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* Im Anschluss an Triebel, Die Zukunft Europas und der Beitrag der Kirchen, http://www.nomokanon.de/abhandlungen/012.htm.

1 Die Erklärung von Laeken (Dokument SN 273/01) ist im Internet abrufbar unter http://www.europa.eu.int/futurum/documents/offtext/doc151201_de.htm.

2 Dokument CONV 820/03 (20.6.2003). Die Dokumente des Europäischen Konvents sind im Internet abrufbar unter http://european-convention.eu.int. Eine zusammenstellung der religionsrechtlich relevanter Beiträge findet sich unter http://www.uni-trier.de/~ievr/EUKonvent/beiträge.htm.

3 Dokument CONV 850/03 (18.7.2003). Vgl. dazu den Bericht des Vorsitzes des Konvents an den Präsidenten des Europäischen Rates, Dokument CONV 851/03 (18.7.2003).

4 Eine Zusammenstellung der religionsrechtlich relevanten Beiträge zur Arbeit des Konvents findet sich unter http://www.uni-trier.de/~ievr/EUKonvent/beiträge.htm.

5 Vgl. Katharina Schauer, in: COMECE Europe Infos Nr. 48 (04/2003). Im Internet abrufbar unter http://www.comece.org.

6 Vgl. auch die Stellungnahme des Humanistischen Verbands Deutschlands vom Juni 2003 (Dokument 0481_c_de); im Internet abrufbar unter http://europa.eu.int/futurum/forum_convention/index_de.htm.

7 Das Wortlautprotokoll der Plenartagungen des Europäischen Konvents findet sich auf den Internetseiten des Europäischen Parlaments http://www.europarl.eu.int/europe2004/index_de.htm. Im Anhang zum Dokument CONV 850/03 (18.7.2003) findet sich ein Verzeichnis aller Mitglieder des Europäischen Konvents.

8 Vgl. bereits den Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Ergänzende Zuständigkeiten" des Europäischen Konvents vom 31.10.2002 (Dokument CONV 375/02). Dazu Triebel, http://www.nomokanon.de/abhandlungen/012.htm, Rz. 69ff.

9 Vgl. zur Debatte um das "geistig-religiöse" Erbe in der Grundrechtcharta unten 5.

10 Vgl. Beitrag der Comece vom 21.5.2002 (Dokument 0088_c_en); im Internet abrufbar unter http://europa.eu.int/futurum/forum_convention/index_de.htm.

11 Vgl. dazu Triebel, Kirche und Religion in der Grundrechtecharta der EU http://www.nomokanon.de/aufsaetze/006.htm.

12 Dokument CONV 850/03 (18.7.2003).

13 Dokument CONV 650/03 (2.4.2003).

14 Dokument CONV 650/03 (2.4.2003).

15 Dokument CONV 670/03.

16 Dokument CONV 120/02 (19.6.2002), Anlage VIII, Ziffer 3. Dazu Triebel, http://www.nomokanon.de/abhandlungen/012.htm, Rz. 64ff.

17 Dokument 724/1/03 (28.5.2003).

18 Dokument 724/1/03 (28.5.2003).

19 Presseerklärung COMECE/KEK vom 27.5.2003 (Dokument 0298_r2_en). Stellungnahme des Committee for International Relations, Diocese of Copenhagen, Evangelical Lutheran Church in Denmark (Dokument 0471_r_en). Im Internet abrufbar unter http://europa.eu.int/futurum/forum_convention/index_de.htm.

20 Vgl. The European Network Church-on-the-Move, Stellungnahme vom 2.6.2003; im Internet abrufbar unter http://europa.eu.int/futurum/forum_convention/index_de.htm.

21 Stellungnahme des Humanistischen Verbands Deutschlands vom Juni 2003 (Dokument 0481_c_de); im Internet abrufbar unter http://europa.eu.int/futurum/forum_convention/index_de.htm.

22 Vgl. Triebel, http://www.nomokanon.de/abhandlungen/012.htm, Rdnr. 38ff.

23 Dokument CONV 722/03 (28.5.2003).

24 Vgl. Statement by the Moscow Patriarchate Department for External Church Relations (Dokument 0291_r1_en) Commission des Episcopats de la Communauté Européenne, Schreiben vom 5.6.2003 (Dokument 0298_r3_de). Im Internet abrufbar unter http://europa.eu.int/futurum/forum_convention/index_de.htm.

25 Dokument CONV 820/03 (20.6.2003).

26 Vgl. zum folgenden die Berichte zu den Sitzungen des Konvents, in: Zur Sache 1/2001 (Hg. Deutscher Bundestag) und Bernsdorff/Borowsky, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Handreichungen und Sitzungsprotokoll, Baden-Baden 2002. Ferner Busse, Eine kritische Würdigung der Präambel der Europäischen Grundrechtecharta, in: Europäische Grundrechte Zeitschrift 2001, S. 559ff.

27 Dokument CHARTE 4400/00 (14.7.2000). Im Internet abrufbar unter http://db.consilium.eu.int/df/default.asp?lang=de.

28 Dokument CHARTE 4470/00 (14.9.2000). Die von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitete Fassung spricht dagegen von der Würde des Menschen statt der Person (Dokument CHARTE 4470/00 REV 1 vom 21.9.2000). Im Internet abrufbar unter http://db.consilium.eu.int/df/default.asp?lang=de.

29 So der französische Europaminister Moscovici am. 26.9.2000 (http://europa.eu.int/comm/justice_home/unit/charte/en/charter03.html).

30 Entsprechend in anderen Sprachfassungen: "spirituale" (italienisch), "espiritual" (portugiesisch und spanisch), "pneumatikhV" (griechisch), "geestliche" (niederländisch), "ändelige" (dänisch), "andliga" (schwedisch) "henkisestä" (finnisch).