De electione in Summum Pontificem
Das Recht der Papstwahl nach der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis
Von Dirk Uwer
Inhaltsübersicht |
I. Einleitung |
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Der am 16.10.2003 25 Jahre währende Pontifikat Papst Johannes Paul II.,1 der längste seit dem Tod Papst Leo XIII. am 20.7.1903, befindet sich, die Zeichen dafür sind unübersehbar, in seiner Endphase. Die Spekulationen in den Medien über einen - vom Papst selbst stets abgelehnten - krankheitsbedingten Amtsverzicht und über geeignete Nachfolgekandidaten ("papabili") legen davon Zeugnis ab. |
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Das ebenso umfangreiche wie umstrittene theologische Wirken und die mediale Omnipräsenz des habilitierten Philosophen auf dem Thron Petri überstrahlen freilich, daß sein Pontifikat auch kirchenrechtlich ereignisreich zu nennen sein wird. Die Promulgation des Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983,2 der den CIC Papst Benedikt XV. von 1917 ablöste, ist sicher das herausragendste Beispiel hierfür, aber ebenso verdienen Erwähnung der 1990 verabschiedete Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO)3 für die mit Rom unierten Ostkirchen sowie das von Johannes Paul II. (weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit) erlassene neue Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt, welches das noch von Pius XI. stammende Vorgängergesetz ersetzt hat.4 |
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Die immer wieder aufflackernde5 Diskussion um den "Rücktritt" des Papstes lenkt die Aufmerksamkeit auf den rechtlichen Rahmen für die Wahl des 265. Pontifex Maximus. Kirchenrechtlich besteht indes hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen Tod und Verzicht kein Unterschied. In beiden Fällen wird der Apostolische Stuhl erledigt und beginnt die Sedisvakanz. Während die Sedisvakanz von Todes wegen naturgemäß nur ihrer Feststellung bedarf, enthält der CIC in can. 332 § 2 - in Abweichung von der allgemeinen Regel in can. 189 § 1 - für den Verzicht eine spezielle, wenn auch sehr einfache Regelung: "Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird."6 Sie knüpft an can. 187 CIC an, demzufolge jeder, "der handlungsfähig ist, (...) auf ein Kirchenamt aus gerechtem Grund verzichten" kann. Neben der allgemeinen Handlungsfähigkeit ist auch die Freiheit von anderen substantiellen Willensmängeln Voraussetzung; sie ist in can. 188 CIC geregelt: "Ein Verzicht, der aufgrund schwerer, widerrechtlich eingeflößter Furcht, arglistiger Täuschung, eines wesentlichen Irrtums oder aufgrund von Simonie erfolgte, ist von Rechts wegen ungültig." |
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Der Verzicht nach can. 332 § 2 CIC ist actus contrarius zur Annahme der nach kanonischem Recht erfolgten Wahl zum Papst und beseitigt somit deren - und nur deren - Wirkungen. Das mit der Papstwahl notwendig verbundene Sakrament der Bischofsweihe7 und die damit verbundene Weihegewalt (potestas ordinis) bleibt von diesem Verzicht auf die Leitungsgewalt8 (potestas iurisdictionis seu regiminis) unberührt.9 Nach seiner Resignation hätte der ehemalige Papst dann den Status eines konsekrierten, emeritierten Bischofs.10 |
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In der Geschichte des Papsttums ist es freilich nur einmal zu einem ganz freiwilligen Verzicht gekommen:11 Am 13.12.1294 resignierte der später kanonisierte Cölestin V.,12 übrigens nicht unbedingt zu seinem Vorteil: Dante Alighieri wies ihm deshalb - jedenfalls nach verbreiteter Lesart13 - in seiner Göttlichen Komödie einen Platz im Inferno zu. |
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Für die Sedisvakanz selbst enthält der CIC nur rudimentäre Vorschriften. Nach can. 335 CIC darf vacante sede in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle erlassen sind. Can. 349 CIC läßt knapp wissen, daß die Kardinäle der Heiligen Römischen Kirche ein besonderes Kollegium bilden mit der Zuständigkeit, "nach Maßgabe von besonderem Recht" für die Wahl des Papstes Sorge zu tragen. Can. 230 CIC 1917 bezeichnete die Kardinäle noch etwas eleganter als den "Senat des Römischen Pontifex".14 Can. 359 CIC bestimmt, daß das Kardinalskollegium bei Vakanz des Apostolischen Stuhles nur die Gewalt15 hat, "die ihm durch das Gesetz übertragen ist." Dieses "Gesetz" findet sich ebenso wie die besonderen Rechtsvorschriften über das Wahlverfahren außerhalb des CIC;16 es ist Gegenstand dieses Beitrags. |
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II. Universi Dominici Gregis - Überblick |
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1. Wie alle seine Vorgänger im 20. Jahrhundert,17 hat auch Johannes Paul II. detaillierte Bestimmungen für die Sedisvakanz erlassen und die Modalitäten der Wahl seines Nachfolgers beizeiten geregelt. Er hat dabei, der Tradition entsprechend, weniger grundstürzende Neuerungen eingeführt als das von ihm vorgefundene Recht seiner Vorgänger behutsam an die Erfordernisse und technischen Gegebenheiten der Gegenwart angepaßt. 18 Seine Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis ("(Hirte) der gesamten Herde des Herrn") vom 22.2.199619 (im folgenden: "UDG") steht erklärtermaßen in der Nachfolge der am 25.12.1904 promulgierten Apostolischen Konstitution Vacante Sede Apostolica St. Pius X.,20 des Motu proprio21 Pius XI. vom 1.3.1922 Cum Proxime22 sowie von dessen Apostolischer Konstitution Quae divinus vom 25.3.1935,23 der Apostolischen Konstitution Pius XII. Vacantis Apostolicae Sedis vom 8.12.1945,24 des Motu proprio des Sel. Johannes XXIII. Summi Pontificis electio vom 5.9.196225 und schließlich der Apostolischen Konstitution Paul VI. Romano Pontifici eligendo vom 1.10.1975. 26 Paul VI. hat überdies mit seiner Apostolischen Konstitution zur Reform der römischen Kurie Regimini Ecclesiae universae vom 15.8.196727 und seinem Motu proprio Ingravescentem aetatem vom 21.11.197028 wichtige, durch die Rechtsetzung Johannes Paul II. inhaltlich weitgehend bestätigte Regeln für die Papstwahl gesetzt.29 |
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2. Die Präambel der Konstitution UDG bringt zum Ausdruck, daß die Konstitution alle Normen enthält, "an die sich im Falle der Vakanz des Apostolischen Stuhles (...) die Kardinäle streng halten müssen, die das verpflichtende Recht besitzen, den Nachfolger Petri zu wählen, der sichtbares Haupt der ganzen Kirche und Diener der Diener Gottes ist." Der erste Teil der Konstitution behandelt in den Kapiteln I-IV (§§ 1-32) die Vollmachten des Kardinalskollegiums, die sogenannten Kongregationen der Kardinäle zur Vorbereitung der Papstwahl und die verbleibenden kurialen Vollmachten während der Sedisvakanz. Für den (Regel-)Fall des Eintritts der Sedisvakanz durch Tod des Papstes enthält Kapitel V Vorschriften für die Beisetzungsfeierlichkeiten. Der zweite Teil enthält in sieben Kapiteln (§§ 33-92) das Papstwahlrecht. Die Konstitution schließt mit der üblichen feierlichen Promulgationsformel ab. |
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III. Sedisvakanz |
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1. Nach dem Tode des Papstes wird, klassischer römischer Tradition entsprechend, neun Tage um den Verstorbenen getrauert (Novemdiale).30 Johannes Paul II. hat die entsprechenden Vorschriften seiner Vorgänger, insbesondere die Pflicht zur Beachtung des Ordo exsequiarum Romani Pontificis, inhaltlich nicht verändert. Die Pflicht zur Feststellung des Todes obliegt dem Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, dem Kardinal-Kämmerer, der sodann von den päpstlichen Palästen (Vatikan, Lateran und Castel Gandolfo) Besitz ergreift. Die zeremonielle31 und verfahrensmäßige32 Detailschärfe der entsprechenden Regelungen unterstreichen die kanonische Bedeutung der Todes- und damit der Sedisvakanzfeststellung. Der Camerlengo trägt während der Sedisvakanz Sorge um die "zeitlichen Güter und Rechte des Heiligen Stuhles";33 er wird hierbei von je einem Kardinal aus den drei ordines (insoweit "Kardinalassistenten" genannt34) unterstützt. |
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2. Im übrigen geht die dem Papst, wie Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes des Staates der Vatikanstadt35 deklariert, zukommende "Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt" als Souverän des Vatikans nach Absatz 2 der Vorschrift während und für die Dauer der Sedisvakanz auf das Kardinalskollegium über. Gesetzliche Bestimmungen kann es jedoch nur im Falle der Dringlichkeit und mit einer auf die Sedisvakanz beschränkten Wirksamkeit erlassen, es sei denn, der neugewählte Papst bestätigt sie nach den Vorschriften des kanonischen Rechts. |
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3. Kardinäle, die nicht Residentialbischöfe sind, stehen regelmäßig sog. Dikasterien der päpstlichen Kurie (Staatssekretariat, Kongregationen, Gerichtshöfe, Päpstliche Räte und Kommissionen36) vor; sie werden gemeinhin als Kurienkardinäle bezeichnet. Von diesen Ämtern treten sie - anders als die ihnen nachgeordneten "Sekretäre"37 - mit Eintritt der Sedisvakanz zurück, § 14 UDG.38 Ausgenommen hiervon sind Ämter, deren Ausfüllung auch während der Sedisvakanz geboten ist. Hierzu zählen die Ämter des Camerlengo, des Kardinal-Großpönitentiars und des Kardinalvikars Seiner Heiligkeit für die Diözese Rom, des Kardinalerzpriesters der Vatikanischen Basilika und Generalvikars für die Vatikanstadt und des "Almoseniers Seiner Heiligkeit".39 Die Aufgaben des Camerlengo sind gerade auf die Zeit der Sedisvakanz beschränkt. Die Aufgaben des Großpönitentiars - in seine Zuständigkeit fallen Absolutionen, (soweit dem Heiligen Stuhl vorbehalten) Dispense und Indulgenzen, das forum internum des Gläubigen40 - dulden aus zwingenden theologischen Gründen keinen zeitlichen Aufschub. Schließlich behält auch der "Außenminister" des Heiligen Stuhles (ein beim Kardinalstaatssekretär angesiedelter, als "Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten" fungierender Titular-Erzbischof) sein Amt. |
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§§ 24-26 UDG regeln die Kompetenzen der Dikasterien während der Sedisvakanz. Grundsätzlich ruhen alle ihre Vollmachten, die sie sede plena nicht ausüben könnten, sofern ihnen der Papst keine ausdrückliche Ermächtigung erteilte. 41 Andere (ordentliche) Vollmachten erlöschen nicht, dürfen aber nur in Fällen geringerer Bedeutung ausgeübt werden. Schwerwiegenderes muß grundsätzlich dem neuen Papst vorbehalten bleiben und kann nur per modum provisionis entschieden werden, wobei wiederum Dispensfälle in articulo mortis ausgenommen sind, § 25 UDG. |
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4. Der Verwaltung des vakanten päpstlichen Stuhles und der Vorbereitung der Exequien für den verstorbenen Papst sowie des Konklaves dienen die in §§ 7-13 UDG ausführlich geregelten "Kongregationen", hier wörtlich als "Zusammenkünfte" der Kardinäle zu verstehen. Zur Teilnahme an den täglichen "Generalkongregationen" (unter Vorsitz des Kardinaldekans) sind alle nicht rechtmäßig verhinderten Kardinäle verpflichtet, wobei Nicht-Elektoren die Teilnahme freisteht. Die dem Tagesgeschäft gewidmeten "Sonderkongregationen" bestehen aus dem Camerlengo sowie je einem durch Los bestimmten Kardinal-"Assistenten" aus jeder der drei Klassen;42 diese werden nach jeweils drei Tagen ersetzt, § 7 UDG. |
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IV. Elektoren |
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1. Aktives Wahlrecht nur für Kardinäle |
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a) Das aktive Papstwahlrecht genießen - seit dem Dekret In nomine Domini Papst Nikolaus II. von 105943 - nur die Kardinäle der Heiligen Römischen Kirche (Sanctae Romanae Ecclesiae Cardinales). 44 Der Aufstieg des römischen Kardinalats von den Anfängen nach 500, dem ersten Nachweis der Verwendung der Begriffe cardo und cardinalis im kirchlichen Sprachgebrauch, bis zu seiner Blüte, die mit den Lateranverträgen ein letztes Mal aufleuchtete und mit dem Ende des 2. Weltkriegs verging - die Kardinäle wurden hier als "Römische Fürsten" den "principi di sangue",45 den "Fürsten von Geblüt", gleichgestellt und genossen Präzedenz nach gekrönten Staatsoberhäuptern46 und bis in die Neuzeit das privilegium fori -,47 gehört zweifellos zu den bemerkenswertesten Phänomen der Kirchenrechtsgeschichte. 48 Es kann hier nicht im einzelnen nachgezeichnet werden.49 |
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b) Seit jeher werden Kardinäle nicht gewählt (und schon gar nicht "geweiht"), sondern vom Papst "kreiert", sie sind "Geschöpfe" des Papstes, der sie frei auswählt. Can. 351 § 1 CIC verlangt lediglich, daß die zu Erhebenden wenigstens die Priesterweihe empfangen haben müssen und "sich in Glaube, Sitte, Frömmigkeit sowie durch Klugheit in Verwaltungsangelegenheiten auszeichnen". Sie haben ihre Rechte und Pflichten mit dem Tag der Verkündung des Ernennungsdekretes vor dem Kardinalskollegium (can. 351 § 2 CIC). Hat der Papst jemanden zur Kardinalswürde erhoben und seine Kreierung, aber nicht seinen Namen verkündet (reservatio in pectore), hat der Kreierte Rechte und Pflichten erst ab der Bekanntmachung seines Namens, seine Anciennität rechnet dann aber vom Tag der Reservation an. 50 Zu den Rechten im vorgenannten Sinne zählen auch die - heute nicht mehr im CIC im einzelnen geregelten51 - Privilegien, zu denen neben solchen liturgischer Art etwa auch das Recht zur Führung eines besonderen Wappens, 52 der "Kardinalspurpur"53 und der Ehrentitel "Eminentia Reverendissima"54 ("Seine/Euer hochwürdigste Eminenz") sowie diplomatische Vorrechte gehören. |
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c) Das Kardinalskollegium ist auch heute noch55 in drei Klassen, ordines, unterteilt (can. 350 CIC): Kardinalbischöfe, denen entweder (bei Kardinälen des lateinischen Ritus) vom Papst der Titel eines sog. suburbikarischen Bistums übertragen ist56 oder die als orientalische Patriarchen ihren eigenen Patriarchalsitz als Titel haben,57 Kardinalpriester, denen eine Titelkirche in der Stadt Rom zugewiesen wird, und Kardinaldiakone, die eine römische Diakonie erhalten. Die Unterscheidung spiegelt die historische Genese des Kardinalats wider. Sie wurde erstmals von Papst Sixtus V. in seiner Konstitution Postquam verus vom 3.12.158658 begründet, ihre Bedeutung ist hingegen zumindest in der öffentlichen Wahrnehmung eher gering. Der "Aufstieg" vom diakonalen in den priesterlichen ordo ist im Wege der vom Papst zu approbierenden Option möglich, also des - regelmäßig im Konsistorium zu erklärenden - Wunsches, auf einen anderen Titel zu wechseln. Die Ausübung der Option wahrt die Anciennität auch in der neuen Klasse.59 Nach can. 357 § 1 CIC beschränken sich die Rechte der Kardinäle in ihren römischen Kirchen auf "Rat und Schirmherrschaft", sie haben dort keinerlei Leitungsmacht mehr. Die Rechte und Privilegien der Kardinäle in ihren suburbikarischen Diözesen, ihren römischen Titelkirchen und Diakonien waren schon von Johannes XXIII. und Paul VI. vollständig abgeschafft worden. 60 |
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Kardinäle, die noch nicht Bischöfe sind, müssen grundsätzlich nach can. 351 § 1 CIC die Bischofsweihe empfangen,61 wenngleich der Papst auf Wunsch des Betroffenen - insbesondere wegen hohen Alters - hiervon Dispens erteilt. 62 |
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d) Dem Kardinalskollegium steht der Dekan des Heiligen Kollegiums (Kardinaldekan) 63 vor, er wird vom Subdekan vertreten. Mit beiden Ämtern, die ihre besondere Bedeutung vor allem bei der Papstwahl entfalten, ist die Residentialpflicht in der Stadt Rom verbunden (can. 352 § 4 CIC). Der stets aus dem Kreis der suburbikarischen Kardinalbischöfe von diesen zu wählende und vom Papst zu approbierende64 Kardinaldekan erhält mit seiner Bestätigung den Titel von Ostia unter Beibehaltung seines vorherigen suburbikarischen Titels,65 er genießt als primus inter pares (und "Purpuratorum Patrum Princeps"66) Ehrenvorrechte, hat aber keinerlei Leitungsgewalt über die anderen Kardinälen (can. 352 § 1 Satz 2 CIC). |
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e) Während die Wahl zum Papst nach can. 332 § 1 CIC weder das Kardinalat noch die Bischofsweihe voraussetzt, das passive Wahlrecht also sehr weit reicht,67 ist das aktive Wahlrecht in neuerer Zeit zwar durch die Altersgrenze deutlich eingeschränkt worden (dazu sogleich), stets aber den Kardinälen vorbehalten geblieben. Der noch von Paul VI. erwogenen, aber nicht umgesetzten, 68 den postkonziliaren "demokratisierenden" Zeitgeist reflektierenden Ausweitung des aktiven Wahlrechts auf Nicht-Kardinäle69 ist mit § 33 UDG der Boden entzogen. Um eine etwaige Hinzuziehung von Nicht-Kardinälen von vornherein auszuschließen, bestimmt Johannes Paul II. für den Fall, daß die Sedisvakanz während eines Konzils oder einer Bischofssynode eintreten sollte, daß die Wahl ausschließlich durch die Kardinäle im Konklave erfolgen darf. 70 Konzil und Bischofssynode müssen sich bei Eintritt der Sedisvakanz sofort selbst suspendieren. |
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2. Beschränkung auf unter 80 Jahre alte Kardinäle |
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Wahlberechtigt sind ausschließlich diejenigen Kardinäle, die vor dem Todestag des Papstes oder des anderweitigen Eintritts der Sedisvakanz das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.71 Positiv gewendet bedeutet dies: Derjenige Kardinal, der am Tag vor dem Tod oder dem Verzicht des Papstes noch nicht 80 Jahre alt ist, bleibt wahlberechtigt, unabhängig davon, ob er dann bei Beginn des Konklaves die Altersgrenze erreicht hat.72 Johannes Paul II. hat damit grundsätzlich die zuerst von Paul VI. mit dem Motu proprio Ingravescentem aetatem mit Wirkung zum 1.1.1971 eingeführte faktische Unterscheidung zwischen Kardinälen mit aktivem Wahlrecht (Kardinal-Elektoren) 73 und ohne aktives Wahlrecht und damit die historische Zäsur einer Inkongruenz von Kardinalskollegium und Papstwahlgremium bestätigt. 74 Den entscheidenden Zeitpunkt hat er allerdings - faktisch um 15 bis 20 Tage75 - vorverlegt: Während Paul VI. auf die Nicht-Vollendung des 80. Lebensjahres bei Einzug in das Konklave abstellte, 76 läßt Johannes Paul II. insoweit den Eintritt der Sedisvakanz entscheiden. |
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3. Höchstzahl der Kardinal-Elektoren |
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§ 33 Satz 2 UDG bestimmt, daß die Höchstzahl der Kardinal-Elektoren nicht mehr als 120 betragen darf. Auch hierin knüpft Johannes Paul II. an seinen Vorvorgänger an: Diese Zahl wurde erstmals von Paul VI. in seiner Allokution zum Geheimen Konsistorium vom 5.3.1973, bei dem er die Gesamtzahl der Kardinäle auf 144 anhob, festgelegt.77 Zuvor hatte fast vier Jahrhunderte, (seit den Apostolischen Konstitutionen Sixtus V. Postquam verus vom 3.12. 158678 und Religiosa vom 13.4.158779) die zuletzt in can. 231 § 1 CIC 1917 bestätigte Höchstzahl von 70 Kardinälen80 gegolten. Unter Johannes XXIII. wurde diese Zahl erstmals überschritten, als dieser im Geheimen Konsistorium vom 15.12.1958 den seinerzeit 52 Kardinälen81 23 neue hinzufügte. 82 |
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Das in § 33 Satz 2 UDG bekräftigte Maximum von 120 Kardinal-Elektoren wurde zwar mit den im Ordentlichen Öffentlichen Konsistorium83 vom 21.2.2001 vollzogenen Kreierungen mit dann 135 Elektoren überschritten. Ob Johannes Paul II. damit aber tatsächlich § 33 Satz 2 UDG dauerhaft derogieren wollte,84 ist zweifelhaft. Wahrscheinlicher ist, daß diese Erhöhung ad hoc dem Umstand Rechnung tragen sollte, daß bereits ohne Berücksichtigung von Todesfällen das Papstwahlgremium aus Altersgründen regulär im Laufe des Jahres 2002 wieder auf 120 Kardinäle zusammenschrumpfen würde. So wurde aufgrund von Todesfällen die Zahl von 120 Elektoren auch bereits am 31.7.2002 wieder eingehalten. Per 6.9.2003 wurde diese Grenze mit 109 Kardinal-Elektoren (bei 164 lebenden Kardinälen insgesamt) wieder deutlich unterschritten. Ein neues Konsistorium fand am 21.10.2003 statt. In ihm hat der Papst 31 neue Kreierungen, darunter 26 Elektoren, 85 vorgenommen, so daß das Wahlkollegium dann erneut - zunächst auf 135 Elektoren - über die Zahl von 120 ausgedehnt worden ist. Auch hier scheint die Überschreitung mit Blick auf die kurzfristig ausscheidenden Kardinäle ad hoc motiviert, ohne Derogation der kanonischen Zahl von 120 Elektoren.86 Am Ende des Jahres 2003 besaßen noch 131 Kardinäle das aktive Wahlrecht, bis zum März 2004 wird sich diese Zahl auf 125 verringern. |
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V. Passives Wahlrecht |
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Bei der Frage der Wählbarkeit zum Papst besteht ein auffallender Unterschied zwischen rechtlichen Anforderungen und geschichtlicher Wirklichkeit. Das kanonische Recht verlangt vom Elekten nicht eben viel, insbesondere nicht den Kardinalspurpur. Wählbar ist nach hergebrachter Auffassung jeder getaufte, vernunftbegabte, rechtgläubige männliche Katholik. Über die Wählbarkeit verbreiten sich die dem Papstamt gewidmeten can. 331 ff. CIC kaum. Mangels positiver Voraussetzungen wird in der Tat nur - nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des can. 149 § 1 CIC - zu verlangen sein, daß der Kandidat "in der Gemeinschaft der Kirche stehen und geeignet" sein muß. Tatsächlich ist jedoch seit 137887 kein Nicht-Kardinal mehr gewählt worden. |
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Wenn auch seit 183188 kein Kardinal mehr gewählt wurde, der nicht schon Bischof war, gehen can. 332 § 1 CIC und § 88 UDG89 davon aus, daß dem Gewählten ggf. noch die Bischofsweihe fehlt, die dann noch im Konklave zu spenden ist. 90 Daß dem Gewählten möglicherweise aber auch die Priesterweihe fehlt, ist ein nicht (mehr) geregelter Fall. Die früheren Konstitutionen waren hier präziser: In der Apostolischen Konstitution Vacante Apostolica Sede St. Pius X. vom 25.12.1904 hieß es in § 90: 91 "Quod si electus nondum sit Presbyter vel Episcopus, a Decano Collegii Cardinalium ordinabitur et consecrabitur." ("Wenn der Gewählte weder Priester noch Bischof ist, wird er vom Kardinaldekan geweiht und konsekriert.") Entsprechende Regelungen trafen Pius XII. 92 und Johannes XXIII.93 Anhaltspunkte, daß Paul VI. und Johannes Paul II. indes die empfangene Priesterweihe zur Wählbarkeitsvoraussetzung machen wollten, sind nicht erkennbar. Die allgemeine Regel des can. 378 § 1 Nr. 4 CIC, nach der nur Bischof werden soll, wer seit mindestens fünf Jahren Priester ist, ist auf den speziellen Fall der Papstwahl nicht anwendbar. |
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Frauen können nach katholischem Verständnis - durch das Apostolische Schreiben Ordinatio Sacerdotalis Johannes Paul II. vom 22.5.199494 abschließend bekräftigt und mittlerweile von der Glaubenskongregation als unfehlbare päpstliche Lehre bestätigt95 - das Sakrament der Priesterweihe, und damit auch das der Bischofsweihe, nicht wirksam empfangen, can. 1024 CIC. 96 Sie sind daher auch nicht wählbar (absolute Ineligibilität). |
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VI. Wahlverfahren |
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1. Konklave |
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Das Konklave, das uns in rechtlich verfestigter Form erstmals in dem 1274 im Rahmen des 2. Konzils von Lyon von Papst Gregor X. erlassenen Dekretale Ubi periculum begegnet,97 bedeutet den hermetischen Abschluß der Elektoren für die Dauer des Wahlverfahrens. |
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Das Konklave beginnt nach § 37 UDG frühestens 15 und spätestens 20 Tage nach Eintritt der Sedisvakanz in der Sixtinischen Kapelle, wobei damit der faktische Wahlort der letzten Konklave auch zum rechtlich verbindlichen erhoben worden ist. Erstmals sind die Kardinäle und ihr - zahlenmäßig jetzt auf jeweils zwei Begleiter beschränktes - Gefolge nicht mehr unter vielbeschriebenen, unzuträglichen Bedingungen während des Konklaves in oder nahe der Sixtina untergebracht, sondern im neuen Domus Sanctae Marthae und damit räumlich vom Wahlort getrennt. Wahlort und Unterbringungsort und der Weg zwischen ihnen bilden indes, wie § 43 UDG verdeutlicht, zusammen das Konklave, in dem das in §§ 42 ff. UDG detailliert geregelte Verbot der Kommunikation mit der Außenwelt und das Gebot strenger Geheimhaltung für die mit eingeschlossenen Nicht-Kardinäle (Zeremoniäre, Ärzte, Beichtväter und Sakristane sowie Hilfspersonal) schärfste Beachtung verlangt. Jeder anwesende Nicht-Kardinal bedarf der vorherigen Bestätigung durch den Dekan und die drei Kardinalassistenten. Das früher für äußerliche Regularien verantwortliche Amt des (weltlichen) Konklavemarschalls98 ist erloschen. |
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Die Pflicht der Konklaveteilnehmer zur absoluten Geheimhaltung spiegelt sich in sehr speziellen Vorschriften wider, die einen feinen Sinn für die Raffinessen moderner Technologie erkennen lassen: Nach § 55 UDG müssen sich zwei "vertrauenswürdige Techniker" davon überzeugen, daß insbesondere in der Sixtinischen Kapelle keine "Aufnahme- oder audiovisuellen Sendegeräte" installiert sind, und nach § 61 UDG ist es "unter allen Umständen" verboten, "technische Geräte jedweder Art" einzubringen, die "zur Aufnahme, Wiedergabe oder Übermittlung von Ton, Bild oder Schrift dienen". Alles Geschehen innerhalb der Sixtina, die Johannes Paul II. als "ein absolut abgeschlossener Ort bis zur erfolgten Wahl" zu sein befiehlt, unterliegt strengster Geheimhaltung bei Strafe der Exkommunikation latae sententiae (§§ 51, 58 UDG); die poena latae sententiae ist als automatische Tatstrafe, als "Strafe des bereits verhängten Urteils" ohne vorhergehendes Strafverfahren oder Urteil im Unterschied zur regelmäßigen Spruchstrafe (poena ferendae sententiae), eine Besonderheit des lateinischen Kirchenrechts; 99 im CCEO ist sie nicht bekannt. 100 |
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2. Wahlmodus: Scrutinium |
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Unter Berufung auf die "gegenwärtigen kirchlichen Anforderungen und der Wertvorstellung der modernen Kultur" hat Johannes Paul II. die hergebrachten Wahlverfahren "quasi ex inspiratione"/"per acclamationem seu inspirationem" und "per compromissum" abgeschafft.101 Einzig zulässiger Wahlmodus ist nurmehr - "forma una" - das Verfahren "per scrutinium", also durch geheime Wahl mit verdeckten, doppelt zu faltenden und möglichst in verstellter, aber deutlicher Schrift auszufüllenden Stimmzetteln. 102 In der Beschränkung auf das Scrutinium liegt auf den ersten Blick zunächst ein gewichtiger Bruch mit der Tradition. Dies gilt freilich nur hinsichtlich des Normenbestandes, kaum jedoch für die Konklavewirklichkeit, denn die (nur einstimmig mögliche) Übertragung der Wahl auf einen Ausschuß von Elektoren ("per compromissum") oder die einmütige Akklamation des Elekten ohne vorhergehende Abstimmung sind, soweit darüber sichere Kenntnisse bestehen (können), jedenfalls in der jüngeren Konklavegeschichte theoretisch geblieben.103 |
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Gewichtiger ist sicherlich der Einwand, daß die Abschaffung der Wahl "aufgrund göttlicher Inspiration" auffällig mit dem allgemeinen, von Johannes Paul II. im Einklang mit seinen Vorgängern betonten Charakter des Konklaves als Vollzug des göttlichen Willens kontrastiert. Die detaillierten zeremoniellen Vorschriften über die liturgische Einrahmung des Wahlaktes bringen zum Ausdruck, daß die Papstwahl nach dem Verständnis der katholischen Kirche nichts mit einer weltlichen Wahl zu tun hat. Vielmehr verpflichten sich die Kardinäle durch Eid, den zu wählen, von dem sie annehmen müssen, daß Gott ihn erwählt hat, wie es die vor jedem einzelnen Wahlakt zu sprechende traditionelle Eidesformel (§ 66 UDG) ausdrückt: "Testor Christum Dominum, qui me iudicaturus est, me eum eligere, quem secundum Deum iudico eligi debere." 104 Wenn das Konklave zuvörderst der Umsetzung des göttlichen Willens dient, so müßte - unbeschadet der Notwendigkeit einer äußeren Wahlordnung - konsequenterweise die einmütige Wahl "per acclamationem" als die naheliegendste Ausdrucksform der Inspiration durch den Heiligen Geist zulässig sein. Dies ist indes mehr eine fundamentaltheologische denn kanonistische Frage, denn auch in der äußeren Form des Scrutiniums ist ja eine Quasi-Akklamation durch Einstimmigkeit erzielbar. |
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Dem oben beschriebenen aktiven Wahlrecht korrespondiert im Konklave eine Wahlpflicht, von der nur wegen Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund vom Kardinalskollegium dispensiert werden darf. 105 |
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3. Quorum |
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Nach § 62 UDG ist zur gültigen Papstwahl eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Wähler erforderlich; das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit geht - mit zahlreichen späteren, durchaus entscheidenden Modifikationen - auf das Dritte Laterankonzil von 1179 zurück.106 Ist die Zahl der anwesenden Wähler nicht genau durch drei teilbar, bedarf es einer Stimme mehr. Das Quorum hat in der Wahlgesetzgebung der jüngeren Papstgeschichte Nuancierungen erfahren: Pius XII. forderte zwei Drittel plus eine Stimme, um Selbstwahl107 auszuschließen; 108 Paul VI. übernahm diese Regelung109 und beseitigte damit die zwischenzeitlich von Johannes XXIII. geschaffene Lösung, eine Zusatzstimme nur bei fehlender Teilbarkeit durch drei zu fordern.110 |
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Die Regelung Johannes XIII. ist wiederum von Johannes Paul II. aufgegriffen worden, allerdings mit einer weitreichenden Modifikation für den Fall erfolgloser Abstimmungen. Nach §§ 74, 75 UDG festgelegten, in den Details kompliziert anmutenden Regularien ist wie folgt zu verfahren: Nach dem ersten Zyklus von 13 erfolglosen Abstimmungen während der ersten vier Tage des Konklaves folgen je sieben weitere Abstimmungen in maximal drei weiteren, von einem Tag Pause unterbrochenen Zyklen. Nach 14 Konklavetagen mit 34 erfolglosen Wahlgängen können die Elektoren dann mit absoluter Mehrheit beschließen, daß zu einer gültigen Wahl entweder die absolute und nicht mehr die Zweidrittelmehrheit genügt oder daß zwischen den beiden Kandidaten, die im 34. Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl erfolgt, für die wiederum die absolute Mehrheit genügt. |
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So unwahrscheinlich 34 erfolglose Wahlgänge auf den ersten Blick scheinen mögen, so berechtigt ist doch die Kritik an einer Öffnung des Verfahrens für ein strategisches Vorgehen: Die absolute Mehrheit der Konklaveteilnehmer, die aber nicht die zur Zweidrittelmehrheit der Elektoren hinter sich weiß, könnte auf die Erfolglosigkeit der vorgeschriebenen Wahlgänge vertrauen, sodann das Quorum auf die eigene absolute Mehrheit absenken und schließlich den ihr genehmen Kandidaten durchsetzen. Ob der so Gewählte wirklich mit einer "Hypothek auf seine Amtsführung"111 belastet wäre, wie Aymans meint, und dieses Procedere tatsächlich den "Keim der Spaltung als Geisteshaltung ... in die ganze Kirche"112 trüge, mag man indes bezweifeln. Aymans113 ist jedoch zuzustimmen, wenn er für den Übergang zu den außerordentlichen Wahlmöglichkeiten einen einstimmigen oder doch mit wenigstens Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß fordert, um so Mißbrauchsstrategien auszuschließen. |
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4. Ausschluß weltlicher Einflüsse; Simonie |
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In der Ausübung ihres Wahlrechts dürfen sich die Kardinäle nicht von einer "weltlichen Macht" beschränken lassen, "gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag". Dieses in § 33 Satz 3 UDG verankerte Prinzip ist ein später Widerhall der von St. Pius X. mit der Apostolischen Konstitution Commisum Nobis vom 20.1.1904 verfügten endgültigen Abschaffung des Exklusions- oder Vetorechts, dessen sich die katholischen Mächte Österreich, Spanien und später auch Italien berühmt hatten, um eine persona minus grata von der Wahl zum Papst auszuschließen. Trotz fehlender formaler Anerkennung dieses Rechts (ius exclusivae) ist es im 17. und 18. Jahrhundert häufig und zuletzt durch den österreichischen Kaiser im Konklave von 1903 ausgeübt worden - bekanntlich verhinderte er erfolgreich die Wahl des Kardinals Mariano Graf Rampolla del Tindaro. Während über Einmischungsversuche der weltlichen Politik in der Folgezeit nichts bekannt ist und diese unterdessen auch als weniger wahrscheinlich gelten dürften, dient die päpstliche Bestätigung des Einmischungsverbots doch dazu, die Unabhängigkeit der Wahl gerade mit Blick auf mögliche totalitäre Regime zu sichern, denen die Wahl bestimmter Kandidaten wenig genehm wäre. |
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Das ausdrücklich als solches bezeichnete Verbrechen der Simonie zieht nach § 78 UDG ebenfalls die Exkommunikation latae sententiae der Täter nach sich; 114 die simonistische Wahl bleibt allerdings gültig. |
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VII. Annahme der Wahl und Inauguration |
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Die Annahme der Wahl erfolgt auf die - jahrhundertealte - Frage des Kardinaldekans (oder des ältesten und ranghöchsten anwesenden Kardinals): "Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem?" Bejaht der Elekt, wird er anschließend gefragt, welchen Namen er annehmen wolle ("Quo nomine vis vocari?").115 Seit dem 6. Jahrhundert ist es üblich, daß der Neugewählte einen von seinem Taufnamen unterschiedlichen Papstnamen annimmt.116 Mit Annahme der nach kanonischem Recht erfolgten Wahl ist der Neugewählte, der die Bischofsweihe empfangen hat, unmittelbar zugleich "Romanae Ecclesiae Episcopus" (Bischof der Römischen Kirche), "verus Papa" (wahrer Papst) und "Caput Collegii Episcopalis" (Haupt des Bischofskollegiums).117 Diese dreifache Beschreibung ist theologisch wie kirchenrechtsgeschichtlich fundamentiert: Wahrer Papst und daran anknüpfend Haupt des Bischofskollegiums kann nach katholischer Lehre nur der Bischof von Rom sein.118 Die ganze Dimension des Primats119 wird vielleicht deutlicher noch in den im CIC und der Konstitution UDG nicht eigenständig erwähnten, dem Neugewählten ebenfalls mit der Annahme zufallenden Titeln "Bischof von Rom, Stellvertreter Jesu Christi, Nachfolger des Apostelfürsten, Oberhaupt der universalen Kirche, Patriarch des Abendlandes, Primas von Italien, Erzbischof und Metropolit der römischen Kirchenprovinz, Souverän des Staates der Vatikanstadt" und Ehrentiteln (namentlich "Summus Pontifex" und "Pontifex Maximus"120). |
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Nach ordnungsgemäßer Beendigung des Konklaves (entsprechend den im Ordo rituum conclavis festgelegten Formalitäten), der Einkleidung des Gewählten in päpstliche Gewänder, der Huldigung und dem Gehorsamsversprechen der Kardinäle (Obödienz) verkündet der Kardinalprotodiakon von der Mittelloggia der Erzbasilika von St. Peter die Wahl und den Namen des neuen Papstes,121 der sodann erstmals den Apostolischen Segen Urbi et Orbi erteilt, § 89 UDG. |
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§ 92 UDG spricht abschließend nurmehr von den "solemnibus caeremoniis inaugurationis Pontificatus", den feierlichen Zeremonien der Inauguration des Pontifikats. Dies spiegelt den Verzicht Johannes Paul II. und seines Vorgängers auf die übliche Krönung mit einer dreifachen Krone (Triregnum, Tiara) zum "Vater der Fürsten und Könige, Herrscher der Welt und Stellvertreter auf Erden unseres Erlösers Jesus Christus" (so die traditionelle Krönungsformel122) wieder. Bindende Wirkung für den Nachfolger Johannes Paul II. entfaltet § 92 UDG indes nicht mehr. Mit der Annahme der Wahl ist ein etwaiger Rechtsbindungswille des Vorgängers für den Gewählten unbeachtlich. Es liegt in der Machtfülle des neuen Papstes, sich krönen zu lassen oder nicht. |
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1 Siehe jüngst die Würdigung des Pontifikates Johannes Paul II. als "eines der bedeutendsten der zurückliegenden Jahrhunderte" durch Heinz-Joachim Fischer, F.A.Z. vom 17.5.2003, S. 8.
2 Codex Iuris Canonici auctoritate Ioannis Pauli PP II promulgatus, Libreria Editrice Vaticana 1983. Der CIC wurde am 25.1.1983 promulgiert mit der Apostolischen Konstitution (ApKonst) Sacrae disciplinae leges und trat am 27.11.1983 in Kraft. Dazu Georg May, Kritische Bemerkungen zu dem neuen Codex Iuris Canonici, Theologisches 158 (1983), 5240-5250.
3 Der CCEO wurde am 18.10.1990 mit der ApKonst Sacri canones promulgiert (Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium auctoritate Ioannis Pauli PP II promulgatus, Acta Apostolicae Sedis (AAS) 82 (1990)).
4 AAS, Sonderband vom 1.2.2001. Dazu Juan Ignacio Arrieta, La nuova Legge Fondamentale dello Stato della Città del Vaticano, Ius Ecclesiae 13 (2001), 250-257.
5Vgl. schon früher Horst Hermann, Fragen zu einem päpstlichen Amtsverzicht, ZRG KA 56 (1970), S. 102-123.
6 Die in den Medien hier wie so oft falsch gebrauchte Universalvokabel "Rücktritt" ist unscharf. Ein Rücktritt muß regelmäßig einem anderen gegenüber erklärt, bisweilen auch angenommen werden. Da es über dem Papst nach can. 332 § 1 CIC keine kirchliche Gewalt gibt, ist jedenfalls eine Annahme des päpstlichen "Rücktritts" von vornherein ausgeschlossen; dies stellt can. 332 § 2 CIC klar (ebenso zuvor schon can. 221 CIC 1917).
7 Can. 332 § 1: "Volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an. Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen."
8 Zum kanonischen Begriff der Leitungsgewalt siehe can. 129 ff. CIC.
9 Siehe can. 290 Satz 1, 1338 § 2 CIC. - Zur Differenzierung in die genannten beiden Gewalten siehe Gianfranco Ghirlanda, Potestà sacra, in: C. Salvador Carlos/V. De Paolo/ders. (Hrsg.), Nuovo dizionario di diritto canonico, Mailand 1993, 803-811.
10Auf die Pointe, daß der resignierte, noch nicht 80 Jahre alte Papst dann auch, da regelmäßig Kardinal, an der Wahl seines Nachfolgers teilnehmen könnte, weist Alberto Melloni, Das Konklave. Die Papstwahl in Geschichte und Gegenwart, 2002, S. 119 hin.
11 Wenn man den Fall Benedikt IX. außer Betracht läßt, der am 1.5.1045 urkundlich der päpstlichen Würde entsagte und sie kurzerhand an den nachmaligen Gregor VI. verkaufte. Dessen Fall ist gleichfalls heikel: Er verzichtete im Wege der - wohl erzwungenen - Selbstverurteilung auf der vom (nachmaligen) Kaiser Heinrich III. einberufenen Synode von Sutri am 20.12.1046 und wurde an den Rhein verbannt. Gregor XII. schließlich dankte zwar in der Folge des Konzils von Konstanz am 4.7.1415 ab, aber erst, nachdem ihn die Synode von Pisa schon einmal am 5.6.1409 abgesetzt und die Kirche in der Folge mit gleichzeitig drei Päpsten (Benedikt XIII., Gregor XII. und Johannes "XXIII.") reichlich stürmische Zeiten erlebt hatte.
12 Dazu Martin Bertram, Die Abdankung Papst Cölestin V. (1294) und die Kanonisten, ZRG KA 56 (1970), 1-101.
13 Dante Alighieri, La Divina Commedia, Inferno, III. Gesang, Verse 59 f.: "Poscia ch'io v'ebbi alcun riconosciuto, vidi e conobbi l'ombra di colui che fece per viltalde il gran rifiuto." Eine sichere Zuordnung des "gran rifiuto" zu Cölestin V. ist freilich nicht möglich.
14 Nach Oskar Stoffel, in: K. Lüdicke et al. (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz, Losebl., 1985 ff., can. 349 Rdnr. 2 wird der Begriff zur Vermeidung weltlicher Analogien nicht weiterverwendet; ebenso Klaus Schlaich, Das Recht der Papstwahl, JuS 2001, 319-324 (321).
15 Vgl. zum kirchlichen Gewaltbegriff Alfons M. (Kard.) Stickler, Die kirchenrechtliche Regierungsgewalt in der klassischen Kanonistik. Einheit der Träger und Unterscheidung der Funktionen, ZRG KA 69 (1983), 267-291.
16 Allg. zu den Grundfragen der postkonziliaren Kodifikation des kanonischen Rechts B. Franck, Vers und nouveau droit canonique? Présentation, commentaire et critique du Code de droit canonique de l'Église catholique latine révisé à la lumière de Vatican II, Paris 1983; D. Cenalmor Palanca, La ley fundamental de la iglesia. Historia y analisis de un proyecto legislativo, Pamplona 1991; G. Feliciani, Le basi del diritto canonico dopo il codice del 1983, Bologna 1983; E. Corecco, Aspetti della ricezione del Vaticano II nel codice di diritto canonico, in: G. Alberigo/J.-P. Jossua, Il Vaticano II e la chiesa, Brescia 1985, S. 333-397.
17 Vgl. allg. zur postkonziliaren Herrschaftspraxis der Päpste Andrea Riccardi, Il potere del papa dal Pio XII a Giovanni Paolo II, Rom/Bari 1993.
18 So auch die Einschätzung Schlaichs, JuS 2001, 319 (322).
19 AAS 88 (1996), 305-343.
20 Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 239-288.
21 Ein Motu proprio, vollständig: "Littera Apostolica motu proprio data" ("Aus eigenem Antrieb gegebenes Apostolisches Schreiben") (Mp) ist ein vom Papst selbst (nicht bloß in seinem Auftrag) unterzeichnetes Dokument, das als Urkunde weniger formell als eine ApKonst ist und kein päpstliches Siegel trägt. Es kann theologischen, wohl häufiger aber rechtsetzenden oder administrativen Charakter haben. Auf die Urkundenform kommt es indes für den Ausdruck des universalen päpstlichen Gesetzgebungswillens (can. 331 CIC) nicht an. Dem Mp kommt daher in jedem Fall volle kirchenrechtliche Verbindlichkeit zu.
22 AAS 14 (1922), 145-146.
23 AAS 27 (1935), 97-113.
24 AAS 38 (1946), 65-99.
25 AAS 54 (1962), 632-640.
26 AAS 67 (1975), 609-645. Dazu insbesondere Georg May, Das Papstwahlrecht in seiner jüngsten Entwicklung. Bemerkungen zur ApKonst "Romano Pontifici eligendo", in: Leisching/Pototschnig/Pozt (Hrsg.), Ex aequo et bono. Willibald M. Plöchl zum 70. Geburtstag, 1977, S. 231-262.
27 AAS 59 (1967), 885-928.
28 AAS 62 (1970), 810-813.
29Die enge Anknüpfung von UDG an die Vorgänger-Konstitution Romano Pontifici eligendo zeigt sich im fast identischen Aufbau und bis in einzelne Formulierungen.
30 § 27 UDG. Die §§ 28-32 UDG regeln Fragen der Beurkundung der Beisetzung, der Überführung des Leichnams, wenn der Papst außerhalb des Vatikans stirbt, und des Privattestaments.
31 Bei der Todesfeststellung durch den Camerlengo sind der Päpstliche Zeremonienmeister, die Prälaten, der Sekretär und Kanzler der Apostolischen Kammer zugegen.
32 Der Tod wird durch den Kanzler der Apostolischen Kammer beurkundet.
33 § 17 UDG.
34Näher dazu unten III.3.
35 O. Fußn. 4.
36 Der Begriff der Dikasterien ist definiert in Art. 2 § 1 ApKonst Johannes Paul II. Pastor bonus über die römische Kurie vom 28.6.1988, AAS 80 (1988), 841-943.
37§20 UDG. - Bei den Sekretären handelt es sich regelmäßig um Titular-Erzbischöfe.
38 Ebenso Art. 6 ApKonst Pastor bonus, AAS 80 (1988), 841-943.
39 § 22 UDG. - Art. 6 Satz 2 ApKonst Pastor bonus (o. Fußn. 36) nannte insoweit nur den Camerlengo und den Großpönitentiar.
40Der Kardinal-Großpönitentiar steht der Apostolischen Pönitentiarie vor, deren Aufgaben in Art. 117-120 ApKonst Pastor bonus (o. Fußn. 36) umrissen sind.
41Unterschieden werden insoweit die Vollmachten facto verbo cum Sanctissimo, ex Audientia Sanctissimi und vigore specialium et extraordinarium facultatem, § 24 UDG.
42 Dazu unter IV.1.b).
43Dazu umfassend Hans-Georg Krause, Das Papstwahldekret von 1059 und seine Rolle im Investiturstreit, Rom 1960; Detlef Jasper, Das Papstwahldekret von 1059, Sigmaringen 1986.
44 Zu den historischen Grundlagen Hans-Walter Klewitz, Die Entstehung des Kardinalskollegiums, ZRG KA 25 (ZRG 69) (1936), 115-221.
45Art. 21 des Lateranvertrages (Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien vom 11.2.1929, ratifiziert am 7.6.1929, Gazzetta Ufficiale Nr. 133 vom 8.6.1929; Gesetz Nr. 810 vom 27.5.1929, Suppl. ord. Gazz. Uff. Nr. 130 vom 5.6.1929).
46J. H. Bangen, Die römische Kurie, ihre gegenwärtige Zusammensetzung und ihr Geschäftsgang, Münster 1854, S. 462.
47Die Exemption von der weltlichen Gerichtsbarkeit ist indes in modernen Staaten durchgängig aufgehoben; vgl. etwa für Italien S. Brandi, I cardinali di S. R. Chiesa nel diritto pubblico italiano, Rom 1905.
48 Zum Ganzen etwa Carl Fürst, Cardinalis. Prolegomena zu einer Rechtsgeschichte des römischen Kardinalskollegiums, München 1967.
49Vgl. den instruktiven Überblick bei Schlaich, JuS 2001, 319 (321 mit zahlr. Nachw.).
50 Can. 351 § 3 CIC. - Stirbt oder resginiert der Papst vor der Namenspublikation des Kardinals in petto, erlischt auch die Reservation, der Kreierte wird nicht Kardinal.
51 Dies im Unterschied zu can. 289 § 1 CIC 1917. - Zu den Kardinalsprivilegien in vorkonziliarer Zeit Harry G. Hynes, The Privileges of Cardinals, Washington D.C. 1945 (Canon Law Studies, 217).
52Ein roter Galero (von Paul VI. als Kleidungsstück abgeschaffter Kardinalshut, siehe dazu die nachfolgende Fußn.) mit beiderseits des Wappenschildes 15 roten Quasten (fiocchi). Ist der Kardinal zugleich (Erz-)Bischof (dazu sogleich im Text), steht hinter dem Schild ein (erz-)bischöfliches Vortragekreuz, ist er zudem Metropolit, kommt ein Pallium hinzu.
53 Der Kardinalshabit ist freilich nicht purpur-, sondern scharlachrot. Zur drastischen Vereinfachung der Kleidungsvorschriften für Kardinäle, Bischöfe und Prälaten siehe die auf Geheiß Paul VI. vom Päpstlichen Staatssekretariat erlassene Instructio circa vestes, titulos et insignia generis cardinalium, episcorum et praelatorum ordine minorum vom 31.3.1969, AAS 61 (1969), 334-340 (ebenso zu Titeln, Insignien und Wappen). Siehe zuvor schon das Mp Valde solliciti Pius XII. vom 30.11.1952, AAS 44 (1952), 849 f.
54 Für die Kardinal-Patriarchen der unierten Ostkirchen "Beatitudo Eminentissima" ("Seine/Euer Seligkeit und Eminenz").
55 Stoffel, in: Münsterischer Kommentar zum CIC, a.a.O., can. 350 Rdnr. 1 zu Reformüberlegungen, die von Johannes Paul II. verworfen wurden; vgl. auch Schlaich, JuS 2001, 319 (321).
56 Can. 350 § 1 CIC. - Es sind dies sechs Kardinalbischöfe mit sieben suburbikarischen Bistümern (dazu unter d)), wobei die Titel historischen Schwankungen unterliegen. Es sind dies heute Ostia, Palestrina, Velletri-Segni, Albano, Porto-Santa Ruffina, Sabina-Poggio-Mirteto und Frascati.
57 Can. 350 §§ 1, 3 CIC. - Die Regelung geht zurück auf das Mp Ad purpuratorum patrum Paul VI. vom 11.2.1965 (AAS 57 (1965), 296-296) und wurde durch den CIC 1983 bestätigt. Derzeit fallen drei Kardinäle in diese Kategorie, so daß der bischöfliche ordo aus neun Kardinälen besteht.
58 Abgedruckt bei Seb. Franco/Henrico Dalmazzo (Hrsg.), Bullarum diplomatum et privilegiorum Sanctorum Romanorum Pontificum Taurinenses editio. 25 Bd. Turin, 1857-1872, Bd. 8, , LXXXI, 833-837.
59 Siehe zu Einzelheiten can. 350 §§ 5 und 6 CIC. - Die Option von der diakonalen zu einer priesterlichen Klasse ist erst nach zehn Jahren möglich, auch diese Festlegung geht auf die Konstitution Postquam verus Sixtus V. zurück.
60 MP Suburbicariis sedibus Johannes XXIII. vom 11.4.1962, AAS 54 (1962), 253-256 und Mp Ad hoc usque tempus Paul VI. vom 15.4.1969, AAS 61 (1969), 226-227 (Derogation von can. 240 § 2, 1414 § 4, 1432 § 1 CIC 1917).
61 Die Bestimmung geht zurück auf das Mp Cum gravissima Johannes XXIII. vom 15.4.1962, AAS 54 (1962), 256-258.
62 So etwa unter Johannes Paul II. in den Fällen der zu Kardinaldiakonen kreierten Theologen Henri de Lubac (1983), Alois Grillmaier (1994), Leo Scheffczyk und Avery Dulles (beide 2001), Tomás Spidlík (2003).
63 Die Terminologie ist im
Unterschied zur Rechtslage vor Erlaß des CIC 1983 uneinheitlich geworden. Wohl
nur eine Verneigung vor dem Zeitgeist, haben seither alle römischen Dikasterien
und Ämter der Kurie das ihnen jahrhundertelang zustehende Attribut "Heilig"
eingebüßt; aus dem "Sacrum Collegium" des can. 231 § 1 CIC 1917 wurde das
"Cardinalium Collegium" in can. 350 § 1 CIC 1983. Mit einer gewissen
Inkonsequenz wird aber der Kardinaldekan in § 9 UDG wieder als "Decanus Sacri
Collegii" ("Dekan des Heiligen Kollegiums") bezeichnet, spricht § 11 UDG von
"sententiam Sacri Collegii" und § 15 UDG schließlich sowohl von "Cardinalium
Collegium" als auch "Sacrum Collegium".
Kardinaldekan ist seit 30.11.2002 der Erzbischof-Emeritus von München und
Freising und Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, der deutsche
Kardinal Joseph Ratzinger (mit den Titeln von Ostia und Velletri-Segni).
64 Can. 352 § 2 CIC. Wahl und Bestätigung erfolgen entsprechend für den Subdekan (can. 352 § 3 CIC). Auch diese Vorschriften, mit denen der zuvor geltende Mechanismus des Nachrückens aufgrund Anciennität abgeschafft wurde, wurden von Paul VI. eingeführt (Mp Sacro Cardinalium Consilio vom 24.2. 1965, AAS 57 (1965), 296-297) und im CIC 1983 übernommen.
65 Can. 350 § 4 CIC. - Die Vorschrift fußt auf dem Mp Edita a Nobis St. Pius X. vom 5.5.1914, AAS 6 (1914), 219-220.
66 So die Einleitungsformel im Schreiben Johannes Paul II. an (den unterdessen emeritierten) Kardinaldekan Bernardin Gantin, Bollettino della Sala Stampa della Santa Sede 30/2001 vom 13.1.2001.
67 Dazu unter V.
68Wohl auf die pointierte theologische Kritik des französischen Dominikaners Hervé Legrand, Römisches Amt und universales Amt des Papstes, Concilium 11 (1975), 531-538, die A. Melloni, Das Konklave (o. Fußn. 10), S. 119 als "unerwartet trockenen Verriß" bezeichnet.
69 Paul VI., Allokution zum Geheimen Konsistorium vom 5.3.1973, AAS 65 (1973), 161-165, und Allokution Gaudemus sane an das Generalsekretariat der Bischofssynode vom 24.3.1973, AAS 65 (1973), 247-249. In beiden Ansprachen erwog Paul VI., das aktive Wahlrecht auf diejenigen Bischöfe des Generalsekretariats der Bischofssynode (zu ihr can. 342 ff. CIC) auszudehnen, die nicht Kardinäle sind, sowie auf die Patriarchen der mit Rom unierten Ostkirchen, die nicht zugleich Kardinalbischöfe sind. Zum Ganzen Georg May, in: Festschrift Plöchl (o. Fußn. 26), S. 237 ff.; vgl. auch Schlaich, JuS 2001, 319 (321). Instruktiv zum Ganzen A. Melloni, Das Konklave (o. Fußn. 10), S. 119 f.
70 "Daher erklären Wir jene Handlungen für nichtig und ungültig, durch die sie (scil. Konzil oder Bischofssynode) etwa vermessenerweise die Normen bezüglich der Wahl oder des Wahlkollegiums abzuändern versuchen sollten." - Ähnlich auch schon für das Vaticanum I die ApKonst Cum Romanis Pontificibus des Sel. Pius IX. vom 4.12.1869 (dazu Dino Staffa, Annotationes ad Const. Ap. Vacantis Apostolicae Sedis, Apollinaris XIX (1946), 177) sowie §§ 27 und 28 ApKonst St. Pius X. Vacante Sede Apostolica, Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 239-288; §§ 33 f. ApKonst Romano Pontifici eligendo Paul VI. (o. Fußn. 26).
71 § 33 Satz 1 UDG.
72 Präziser forumuliert ist dies im Mp Paul VI. Ingravescentem aetatem, Abschnitt II.2 Satz 2: "Si quis vero Cardinalis inter Conclave octogesimum aetatis annum compleat, iure Romanum Pontificem eligendi frui hac vice pergit."
73 Die Bezeichnung Kardinal-Elektoren ist kein verfestigter Rechtsbegriff des kanonischen Rechts. Im Sprachgebrauch des Hl. Stuhles ist jedoch die Unterscheidung von "cardinali elettori" und "cardinali ultraottantanni" üblich, die praktikabel ist und in deutscher Übersetzung hier übernommen wird.
74 Siehe dort unter II, 2, AAS 62 (1970), 810 (811); ebenso § 33 ApKonst Romano Pontifici eligendo vom 1.10.1975 (o. Fußn. 26), 622.
75 Siehe unten VI. 1.
76 § 33 ApKonst Romano Pontifici eligendo (o. Fußn. 26), 622.
77 "...scilicet decernimus, ne numerus Purpuratorum Patrum facultate praeditorum illam electionem participandi centum viginti personas transgrediatur.", AAS 65 (1973), 161 ff., 4. Abs.
78 S. o. Fußn. 58.
79 Zitiert in der Allokution Johannes XXIII. zum Geheimen Konsistorium vom 15.12.1958, AAS 50 (1958), 981 (987, dort Fußn. 7).
80 Sechs Kardinalbischöfe, 50 Kardinalpriester und 24 Kardinaldiakone, siehe can. 231 § 1 CIC 1917.
81 Die Zahl der Kardinäle war unter Pius XII. (R 1939-58) unter die Zahl von 70 gesunken, da er während der rund 19 Jahre seines Pontifikates nur in zwei Konsistorien (18.2.1946 und 12.1.1953) 56 neue Kardinäle kreiert hatte; damit wurden die 63 Todesfälle während seines Pontifikats (zuzüglich weiterer zwei Todesfälle im Oktober 1958 vacante sede) nicht ausgeglichen.
82 Siehe nochmals die Allokution Johannes XXIII. zum Geheimen Konsistorium vom 15.12.1958, AAS 50 (1958), 981-987. Zur Reform des Kardinalkollegiums durch Johannes XXIII. Alberto de la Hera, La reforma del colegio cardenalicio bajo el pontificado de Juan XXIII, Ius canonicum 2 (1962), 692-699.
83 Can. 353 § 4 CIC.
84 In seiner Ankündigung des Konsistoriums (am 21.1.2001) formulierte Johannes Paul II., er wolle "noch einmal von der Höchstzahl abweichen" ("deroganda ancora una volta al limite numerico..."), die sein Vorgänger Paul VI. eingeführt und er selbst in der ApKonst Universi Dominici Gregis bestätigt habe (http://www.vaticanradio.org/Radio_Giornale/2001/01-gennaio/01_01_21.htm).
85 Oder 27, da der Papst einen Namen in pectore reserviert hat.
86Der Papst verwendete bei der Ankündigung dieselben Worte wie schon am 21.1.2001: "derogando ancora una volte al limito numerico stabilito" ("noch einmal von der festgelegten Höchstzahl abweichend") (Text: http://www.vaticano.va/news_services/bulletin/news/13761.php?index=13761&po_date=28.09.2003&lang=it).
87 Wahl des Erzbischofs Bartolomeo Prignano zum Papst Urban VI. am 8.4.1378; die anschließende Wahl des Gegenpapstes Clemens VII. am 23.9.1378 löste das Große Abendländische Schisma (1378-1417) aus.
88 Wahl des früheren Kamaldulenser-Abtes und Kardinalpräfekten Bartolommeo Alberto Cappellari (Gregor XVI.).
89 Ebenso schon § 88 ApKonst Romano Pontifici eligendo Paul VI. (o. Fußn. 26).
90 Die Weihe spendet der Kardinaldekan, bei seiner Abwesenheit der Subdekan. Ist auch dieser abwesend, weiht der älteste der Kardinalbischöfe. - Vgl. allg. aus historisch-liturgiewissenschaftlicher Perspektive K. Richter, Die Ordination des Bischofs von Rom: Eine Untersuchung zur Weiheliturgie, Münster, 1976.
91 AAS 1 (1909), 7 ff.
92 § 107 ApKonst Vacantis Apostolicae Sedis vom 8.12.1945 (o. Fußn. 24).
93 § 113 ApKonst De Sede Apostolica Vacante et de Romani Pontificis Electione vom 5.9.1962 (Neufassung der ApKonst Vacantis Apostolicae Sedis Pius XII.), Vatikanstadt, 1963.
94AAS 86 (1994), 545-548 (vgl. insbes. § 4). Vgl. auch das Schreiben Paul VI. an den Erzbischof von Canterbury vom 30.11.1975, AAS 68 (1976), 599 f., sowie grundlegend die Erklärung der Kongregation für die Glaubenslehre Inter Insigniores über die Frage der Zulassung von Frauen zum Amtspriestertum vom 15.10.1976, AAS 69 (1977), 98-116.
95 Responsum des Präfekten der Glaubenskongregation, Kardinal Joseph Ratzinger, vom 28.10.1995 auf ein dem Dikasterium vorgelegtes Dubium mit erläuterndem Schreiben vom selben Tag. Vgl. auch das Dekret der Glaubenskongregation vom 27.1.2003 (ibid., unter 2.b)). Siehe dazu auch Kongregation für die Glaubenslehre, Lehrmäßiger Kommentar zur Schlußformel der Professio fidei, in: L'Osservatore Romano (dt.) vom 17.7.1998, Nr. 29, 7 f., 8; James A. Coriden, in: J. P. Beal/J. A. Coriden/Th. J. Green (Hrsg.), New Commentary on the Code of Canon Law, New York 2000, 915.
96 Vgl. allg. Georg May, Zu der Frage der Weihefähigkeit der Frau, ZRG KA 60 (1974), 375-393. - Die nach can. 1024 CIC nichtige und ungültige Priesterweihe einer Frau zieht die Exkommunikation (dazu im Text unter VI.1.) für Weihespender und Weiheempfängerin nach sich (vgl. etwa die Exkommunikationsdekrete der Glaubenskongregation vom 5.8.2002 und 21.12.2002 (AAS 94 (2002), 584 f.)). Die Lossprechung von der solchermaßen eintretenden Exkommunikation ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, can. 1382 CIC.
97 Dazu Burkhard Roberg, Das Zweite Kozil von Lyon (1274), Paderborn, 1990, insbes. S. 293 ff. - Zu den historischen Grundlagen schon Ulrich Stutz, Neue Forschungen über den Ursprung des Konklaves, ZRG KA 17 (ZRG 61) (1928), 555 ff.
98 So zuletzt in § 58 des Papstwahldekretes Johannes XXIII. (o. Fußn. 25) beschrieben. Wie fast alle anderen innerhalb des römischen Adels vererblichen Ämter ist auch das des "Marschalls der Heiligen Römischen Kirche und des Heiligen Konklaves" durch die von Paul VI. mit dem Mp Pontificalis Domus vom 28.3.1968 vorgenommene Neuorganisation der Ämter des Apostolischen Palastes erloschen. Der Titel als solcher wird weiterhin innerhalb der Familie der Fürsten Chigi della Rovere Albani vererbt.
99 Can. 1314, 1347 § 1 CIC.
100Ihre Wirkungen entfaltet die poena latae sententiae aber erst durch ein entsprechendes Feststellungsurteil (sententia declaratoria) eines kirchlichen Gerichts oder ein feststellendes bischöfliches Dekret.
101 Drittletzter Absatz der Präambel sowie § 62 UDG.
102 Einzelheiten in § 65 UDG.
103 So auch Winfried Aymans, Wie wird der nächste Papst gewählt?, F.A.Z. vom 19.5.2001, S. 44.
104 "Ich rufe Christus den Herrn, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, daß ich den gewählt habe, von dem ich glaube, daß er nach Gottes Willen gewählt werden müsse."
105 § 38 UDG.
106 Näher dazu Schlaich, JuS 2001, 319 (3223 m.w.N.).
107 Zum Verbot der Selbstwahl siehe insbesondere § 57 ApKonst Vacante Sede Apostolica St. Pius X., Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 239-288.
108 §§ 68, 86 ApKonst Vacantis Apostolicae Sedis vom 8.12.1945 (o. Fußn. 24).
109 § 72 ApKonst Romano Pontifici eligendo Paul VI. (o. Fußn. 26).
110 §§ 68, 86 Mp Summi Pontificis electio vom 5.9.1962 (o. Fußn. 25).
111Winfried Aymans, Wie wird der nächste Papst gewählt?, F.A.Z. vom 19.5.2001, S. 44.
112 A.a.O.
113 A.a.O.
114 Zu den Konsequenzen can. 1331 f. CIC.
115 § 87 UDG; ebenso zuvor § 87 ApKonst Romano Pontifici eligendo Paul VI. (o. Fußn. 26).
116 Der am 2.1.533 gewählte römische Priester Mercurius empfand seinen heidnischen Namen als unangemessen und nannte sich Johannes II. Ausnahmen machten der niederländische Papst Hadrian VI. (1522-1523) sowie Papst Marcellus II. (1555); einen Doppelnamen ("Johannes Paul") wie auch die (nicht-posthume) Ordinalzahl "I" führte erstmals der Patriarch von Venedig, Kardinal Albino Luciani, nach seiner Wahl zum Nachfolger Paul VI. am 26.8.1978 ein. - Vgl. allg. Bernd-Ulrich Hergemöller, Die Geschichte der Papstnamen, Münster 1980.
117 Can. 331 CIC und § 88 UDG. Ebenso zuvor § 88 ApKonst Romano Pontifici eligendo Paul VI. (o. Fußn. 26).
118 G. May, Das Papstwahlrecht in seiner jüngsten Entwicklung (o. Fußn. 26), S. 243 ff.; K. Schlaich, JuS 2000, 319 (320).
119Umfassend dazu Klaus Schatz, Der päpstliche Primat. Seine Geschichte von den Ursprüngen bis zur Gegenwart, Würzburg 1990.
120 Dazu Rudolf Schiffer, Der Papst als Pontifex Maximus. Bemerkungen zur Geschichte eines päpstlichen Ehrentitels, ZRG KA 57 (1971), 300-309. Aus historischer Perspektive Stephan Kuttner, Universal pope or servant of God's servants: The canonists, papal titles, and Innocent III, Revue de Droit Canonique 32 (1981), 109-150.
121 Mit der ebenfalls jahrhundertealten Formel: "Annuntio vobis gaudium magnum. Habemus papam: Eminentissimum ac Reverendissimum Dominum ... Sanctae Romanae Ecclesiae Cardinalem ... qui sibi nomen imposuit ...".
122 "Accipe thiaram tribus coronis ornatam, et scias te esse Patrem Principum et Regum, Rectorem Orbis, in terra Vicarium Salvatoris Nostri Jesu Christi, cui est honor et gloria in sæcula sæculorum."