Zu einem Islam-Staatsvertrag

Von Gerhard Scheffler*

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Grundlinien einer Vertragsgestaltung
    1. Präambel
    2. Vertragspartner
    3. Art. 1 - Glaubensfreiheit und Rechtsstellung
    4. Art. 2 - Zusammenwirken
    5. Art. 3 - Islamische Theologie und Religionspädagogik an Hochschulen des Landes
    6. Art. 4 - Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung
    7. Art. 5 - Religionsunterricht
    8. Art. 6 - Das Eigentum islamischer Religionsgesellschaften
    9. Art. 7 - Öffentlich-rechtlicher Körperschaftsstatus
    10. Art. 8 - Caritative Einrichtungen
    11. Art. 9 - Denkmalschutz
    12. Art. 10 - Seelsorge in besonderen Einrichtungen
    13. Art. 11 - Leistungen des Staates
    14. Art. 12 - Kirchensteuern
    15. Art. 13 - Sammlungswesen
    16. Art. 14 - Gebührenbefreiung
    17. Art. 15 - Islamische Feiertage
    18. Art. 16 - Seelsorge und Beichtgeheimnis
    19. Art. 17 - Islamische Friedhöfe
    20. Art. 18 - Rundfunkwesen
    21. Art. 19 - Meldewesen und Datenschutz
    22. Art. 20 - Paritätsgrundsatz
    23. Art. 21 - Freundschaftsklausel
    24. Art. 22 - Sprachliche Gleichstellung
    25. Art. 23 - Inkrafttreten
    26. Schlussprotokoll
  3. Fazit
 

I. Einleitung

 

Der Staat hat es in der Hand, kraft seiner Souveränität nach Maßgabe seiner Verfassung Verträge mit den in seinem Staatsgebiet agierenden Religionsgesellschaften abzuschließen, sofern diese ihrerseits dazu bereit sind. Hierzu hat es in der Neuzeit, vornehmlich in Zeiten staatlicher Umbrüche1, inhaltlich umfassende, sich auf in der Verfassung geregelte Materien beziehende und daher als Staatsverträge2 zu bezeichnende Vereinbarungen gegeben, die Staatskirchenverträge.3 Über diese mit den Kirchen abgeschlossenen Verträge (Konkordate bzw. Kirchenverträge) hinaus haben die von der Gesetzgebungskompetenz zuständigen Bundesländer solche mit nichtchristlichen Gemeinschaften, so mit den jüdischen Gemeinden4, und mit Weltanschauungsgemeinschaften5 geschlossen. Es liegt daher nicht fern, angesichts von ca. 3,3 Mio. Muslimen in der Bundesrepublik mit den diese repräsentierenden Gemeinschaften inhaltlich entsprechende Verträge zu schließen. Die Frage des Ob, eine politischen Entscheidung6, einmal als positiv beantwortet unterstellt, erlaubt die des Wie.

1

Ein Staatskirchenvertrag durchaus herkömmlicher Art liegt in dem Acuerdo de Cooperación del Estado con la Comisión Islámica de España v. 28. April 1992 vor. 7 Da es sich um eine Vereinbarung eines historisch und soziologisch christlich geprägten Staates mit muslimischen Organisationen handelt, kann sie ohne weiteres als Referenzfall genutzt werden. Die Verträge mit den jüdischen (Landes-)Gemeinden können zum Vergleich herangezogen werden. Schließlich können aus dem Bestand der Verträge in den neuen Bundesländern Beispiele für eine aktuelle Vertragskultur abgerufen werden. 8

2

 

II. Grundlinien einer Vertragsgestaltung

 

1. Präambel

 

Üblicherweise nutzen die Vertragsparteien den Vorspruch, um gegenseitig wie auch gegenüber der Öffentlichkeit ihre Grundvorstellungen zu dokumentieren und diese sich vom anderen anerkennen, jedenfalls zur Kenntnis nehmen zu lassen. 9 Wie in dem Acuerdo de Cooperación werden der staatliche wie auch der islamische Vertragspartner, dieser schon um sich von islamistischen Fundamentalforderungen abzugrenzen, auf den Hinweis auf die staatliche Grundordnung, vor allem die Grundrechte, nicht verzichten können. In Anlehnung an den Acuerdo de Cooperación ("Exposición de motivos") und die Präambeln in den neuen Staatskirchenverträgen könnte diese hier lauten: 10

3

"- Auf der Grundlage der Stellung der Religionsgesellschaften aller Glaubensrichtungen im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes garantiert wird

4

- in Achtung der fundamentalen Grundrechte, insbesondere der Religions- und Glaubensfreiheit des einzelnen, und in Anerkennung der Bedeutung, die der islamische Glaube für große Teile der Bevölkerung hat,

5

- in der Überzeugung, dass das Verhältnis von Staat und islamischen Gemeinschaften gleichermaßen von Unabhängigkeit und gegenseitiger Achtung geprägt ist und mit dem Ziel, dieses Verhältnis dauerhaft zu gestalten,

6

schließen die Vertragsparteien folgende Vereinbarung:"

7

 

2. Vertragspartner

 

Auf staatlicher Seite sind Vertragspartner die Länder; der Bund wäre es für die Militärseelsorge. 11 Da die Muslime aufgrund ihres religiösen Selbstverständnisses nicht "kirchlich" organisiert sind12, gibt es das bei einer Einführung eines islamischen Religionsunterrichts bereits zutage getretene Problem geeigneter Gesprächspartner. 13 Lösungswege gemäß den bestehenden Staatskirchenverträgen gibt es folgende:

8

  • Der Staat schließt parallel mit allen bedeutenden Religionsgesellschaften Verträge, so wie mit der katholischen Kirche einerseits und den evangelischen Landeskirchen andererseits. 14 Paritätsklauseln sollen verhindern, dass die eine Kirche gegenüber der anderen schlechter gestellt ist. 15

  • Der Staat schließt einen Vertrag mit den in Betracht kommenden konfessionell gleichartigen Religionsgesellschaften ab. 16

  • Er schließt mit einer Organisation der betreffenden Religion ab und vereinbart zugleich im Wege des Vertrages zugunsten Dritter mit ihr, dass die anderen Organisationen an den Wohltaten (meist Geldzahlungen) teilhaben. 17

  • Der Staat schließt mit einer (gegebenenfalls mit seiner Hilfe geschaffenen) zentralen Organisation ab, der andere Organisationseinheiten derselben Religion, gemeint der Islam, beitreten müssen, wenn sie an den Wohltaten und Verbürgungen im Vertrag teilhaben wollen: Art. 1 Abs. 1 und 2 Acuerdo de Cooperación. Letzterer Weg setzt dabei voraus, dass jene einer Aufnahmepflicht für beitrittswillige Organisationen unterliegt.

9

 

3. Art. 1 - Glaubensfreiheit und Rechtsstellung

 

Bei den bestehenden Staatskirchenverträgen sind alle vertragsschließenden Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies ist sinnvoll, schon mit Blick auf die zu regelnde Materie des Kirchensteuerrechts, Art. 137 Abs. 5 WRV, und der dadurch dokumentierten Verfasstheit und Dauer des Vertragspartners. Gleichwohl ist dieser Status keine zwingende Voraussetzung für den Abschluss eines Staatskirchenvertrages, da der Staat Verträge abschließen kann, mit wem er will. Angesichts der Wichtigkeit der zu regelnden Materien und des Abschlusses eines Vertrages "auf alle Ewigkeit" - Kündigungsmöglichkeiten fehlen regelmäßig -, kommen als Vertragspartner nur solche Organisationen in Frage, die von ihrer Mitgliederzahl und Dauer her die Gewähr bieten, künftig die Einhaltung der Vertragsrechte und -pflichten wahrnehmen zu können (wichtig in den Bereichen Religionsunterricht, Ausbildung der Religionslehrer, Anstaltsseelsorge, Friedhofsrecht).

10

Aus der Sicht eines Rechtsstaates ist die übliche affirmative Erwähnung der Rechte aus der Verfassung für die Religionsgesellschaften überflüssig; historisch gesehen jedoch keinesfalls. Zu Beginn der NS-Diktatur, als die Weimarer Reichsverfassung nur noch formal weiter galt, und nach dem Zusammenbruch staatlicher Gewalt nach Kriegsende waren es das Reichskonkordat18, auf das sich die katholische Kirche berufen konnte, und etwa der Kirchenvertrag Preußen19, der für die evangelischen Landeskirchen in den sich erst bildenden preußischen Nachfolgestaaten von großer Bedeutung war.

11

"Artikel 120 - Glaubensfreiheit und Rechtsstellung

(1) Das Land gewährt der Freiheit, den islamischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

12

(2) Die islamische Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes."

13

 

4. Art. 2 - Zusammenwirken

 

Angesichts der Vielzahl von zu regelnden und im einzelnen umzusetzenden Materien ist es sinnvoll, die dabei zu beachtenden beiderseitigen Interessen vorher zu klären, so wie dies auch den anderen Religionsgesellschaften zugestanden worden ist.

14

"Artikel 2 - Zusammenwirken

(1) Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und islamischen Religionsgesellschaften betreffen oder von beiderseitigem Interesse sind, treffen sich die Landesregierung und die Leitungen dieser Religionsgesellschaften in regelmäßigen Begegnungen und bei zusätzlichem Bedarf.

15

(2) Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der islamischen Religionsgesellschaften unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung diese frühzeitig hören.

16

(3) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die vertragsschließenden islamischen Religionsgesellschaften einen gemeinsamen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung eine Geschäftsstelle ein."

17

 

5. Art. 3 - Islamische Theologie und Religionspädagogik an Hochschulen des Landes

 

Aus der historischen Entwicklung ist das gemeinsame Interesse von Staat und Kirche und anderer Religionsgesellschaften an einer wissenschaftlichen Ausbildung der Geistlichen und an der Erhaltung einer theologischen Ausbildung für Wissenschaftler anderer Fächer an theologischen Fakultäten als Staatseinrichtungen auch im System der Trennung von 191921 begründet, zumal der Staat jedenfalls für den Bereich der Delegation staatlicher Rechte auf kirchliche Gremien u. a. den Ausbildungsstand der Amtswalter vorschreibt. Die Theologie ist zumindest in der Anwendung von Wissenschaftsmethoden hinreichend für die Einbeziehung in die Universität legitimiert. 22

18

In allen umfassenden Staatskirchenverträgen ist die theologische Ausbildung an den Staatsuniversitäten dezidiert geregelt. Hiervon können die islamischen Religionsgesellschaften aus Paritätsgründen Gebrauch machen. 23 Soweit es dabei um die wissenschaftliche Ausbildung von künftigen Religionslehrer für staatliche Schulen geht, ist dieser Weg aus Art 7 Abs. 3 GG, einer Ausnahme im weltanschaulich neutralen Staat, vorgegeben. 24 Die Frage, ob die islamischen Religionsgesellschaften hiervon Gebrauch machen, ist ebenso offen25 wie die, ob der Staat diesen Weg beschreiten will. "Beabsichtigt" er dies26, sollten gewisse Vorgaben bereits gemacht werden:

19

"Artikel 3 - Islamische Theologie und Religionspädagogik an Hochschulen des Landes

(1) Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in islamischer Theologie oder Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird es eine gutachterliche Stellungnahme der islamischen Religionsgesellschaften einholen.

20

(2) Vor der Errichtung einer Professur und vor der Berufung eines Professors oder Einstellung eines Hochschuldozenten für ein islamisch-theologisches Fachgebiet an einer Hochschule des Landes wird den islamischen Religionsgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden bei der Berufung Bedenken geäußert und im einzelnen begründet, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen, wird die Landesregierung diese Stellungnahme berücksichtigen.

21

(3) Bei Entscheidungen über Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen für islamisch-theologische Fachgebiete wird die zuständige islamische Religionsgesellschaft mit dem Ziel des Einvernehmens beteiligt. Sie ist berechtigt, einen Vertreter als Mitglied in die jeweiligen Prüfungsgremien zu entsenden.

22

(4) Die islamischen Religionsgesellschaften haben das Recht, eigene Prüfungen für den Abschluss des Theologiestudiums durchzuführen.

23

(5) Islamische Universitätsprediger ernennt die örtlich zuständige islamische Religionsgesellschaft. Die Absicht, den Universitätsprediger zu ernennen, wird der örtlichen Hochschulleitung mitgeteilt."

24

 

6. Art. 4 - Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung

 

Die Religionsgesellschaften haben kraft ihres Selbstbestimmungsrechts in Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die rechtliche Möglichkeit eigene (Privat-)Schulen, Hochschulen und Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung zu errichten und zu betreiben. 27 Hiervon haben die Religionsgesellschaften Gebrauch gemacht, so für den Hochschulbereich mit der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt28 und die in der Anlage 5 zur Ordnung der Hochschulrektorenkonferenz i. d. F. vom 8. Juli 2003 genannten Philosophisch-Theologische Hochschulen; die Hochschulen aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland in Bethel, Neuendettelsau und Wuppertal, die Lutherische Theologische Hochschule Oberursel29, die Hochschule für jüdische Studien Heidelberg30 und die Theologische Hochschule Friedensau. 31 Der Errichtung von islamischen Hochschulen nach allgemeinen staatlichen Vorschriften steht nichts entgegen. Problematisch wäre etwa, wenn in einem juristischen Fachbereich einer einmal eingerichteten derartigen Hochschule nur das Recht der Schari'a gelehrt werden würde. Dies ist mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit hinzunehmen. Fraglich ist, ob der Staat dies mit finanziellen Unterstützungen fördern sollte. Füglich wird diese Frage jedenfalls nicht in einem Staatskirchenvertrag geregelt.

25

"Artikel 4 - Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Die islamischen Religionsgesellschaften, ihre Einrichtungen und diakonischen Werke haben das Recht, nach Maßgabe der allgemeinen staatlichen Vorschriften

a) Hochschulen,
b) Schulen sowie
c) Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung

zu errichten und zu betreiben.

26

(2) Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt."

27

 

7. Art. 5 - Religionsunterricht

 

Durch Art. 7 Abs. 3 GG wird den Religionsgesellschaften ein schmaler Bereich für eine Einwirkung auf das öffentliche Schulwesen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen und der Schulen in Bremen und Berlin - Art. 141 GG - eröffnet. Dies gilt für alle Religionsgesellschaften, soweit sich eine Mindestschülerzahl derselben in der Schule befindet. 32 Art. 7 Abs. 3 GG kennt keine Beschränkung auf die Kirchen (es heißt "Grundsätze der Religionsgemeinschaften") oder Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. 33 Auch für den islamischen Religionsunterricht gilt, dass er inhaltlich "in konfessioneller Positivität und Gebundenheit" 34 erteilt wird, so dass unter diesen Begriff nicht die Abhaltung eines Religionskunde- oder eines allgemeinen Sittlichkeitsunterrichts fällt. 35 Solange es einen von islamischen Religionsverbänden inhaltlich bestimmten und vom Staat anerkannten Glaubensunterricht nicht gibt36, bleibt die Frage, ob der Staat nicht gehalten ist, gleichsam übergangsweise37 und um eine inhaltliche Lücke zu füllen, einen islamischen Religionskundeunterricht anzubieten. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 GG und seine Entstehungsgeschichte einerseits wie auch die Säkularität des modernen Staates verbieten es ihm, sich als religiöser Sinnstifter aufzuführen, nur weil sich die betroffenen Religionsgesellschaften noch nicht auf den glaubensmäßigen Inhalt eines Religionsunterrichts zu einigen vermögen. 38 Art. 7 Abs. 3 GG ist ein Angebot, das Religionsgesellschaften etwa von ihrem Selbstverständnis keineswegs anzunehmen verpflichtet sind39 bei Strafe eines Eingreifens des Staates.

28

Eine fehlende Mitwirkung der islamischen Glaubensgemeinschaften kann auch nicht substituiert werden durch den Wunsch von muslimischen Eltern und Kindern, (wenigstens) einen Religionskundeunterricht (Islamkunde) erteilt zu erhalten: Der Staat muss sich an sein eigenes Verfassungsrecht halten, Art. 7 Abs. 3, 31 GG, und darf es nicht zu umgehen versuchen. 40

29

"Artikel 5 - Islamischer Religionsunterricht41

(1) Der islamische, inhaltlich-glaubensmäßig von den hier vertretenen islamischen Religionsgesellschaften bestimmte Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz.

30

(2) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die islamischen Religionsgesellschaften das Recht, sich nach einem mit der staatlichen Schulaufsicht vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Inhalt und die Gestaltung des islamischen Religionsunterrichts den Grundlagen der islamischen Religionsgesellschaften entspricht.

31

(3) Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den islamischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den islamischen Religionsgesellschaften zu bestimmen.

32

(4) Zur Sicherung des islamischen Religionsunterrichts werden staatliche Lehrer mit einer Bevollmächtigung der jeweiligen islamischen Religionsgesellschaft in ausreichendem Umfang an den Schulen eingesetzt. Die ausnahmsweise Gestellung von Lehrkräften der islamischen Religionsgesellschaften für den Religionsunterricht bei Fehlen von den vorerwähnten staatlichen Lehrern wird nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung ermöglicht.

33

(5) Die Erteilung des islamischen Religionsunterrichts setzt die Bevollmächtigung der zuständigen islamischen Religionsgesellschaft voraus. Diese kann die Bevollmächtigung in begründeten Fällen widerrufen. Sie teilt den Widerruf der staatlichen Schulaufsicht mit. Mit dem Widerruf endet die Berechtigung, islamischen Religionsunterricht zu erteilen.

34

(6) Das Land gewährleistet im Bereich der Hochschulen im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in islamischer Theologie und Religionspädagogik."

35

 

8. Art. 6 - Das Eigentum islamischer Religionsgesellschaften

 

Die islamischen Religionsgesellschaften genießen wie alle anderen Religionsgesellschaften den besonderen Schutz des Art. 138 Abs. 2 WRV für ihr Eigentum und andere Rechte, allerdings nur "an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen". Für diese Zwecke muss das betreffende Gut ,bestimmt" sein, d. h. ihnen unmittelbar dienen42, so dass das Verwaltungs- und Finanzvermögen sowie das Vermögen als solches nicht darunter fallen. Art. 138 Abs. 2 WRV schützt vor Säkularisationen, betrifft daher nicht den Fall, dass privates Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit benötigt wird und zufällig eine Religionsgesellschaft Eigentümer ist. Hier gilt Art. 14 Grundgesetz. Religionsgesellschaften werden auf einen erhöhten Schutz ihres Eigentums, vor allem im Bereich des Verwaltungsvermögens (z. B. Gebäude für Dienstwohnungen) dringen, etwa indem die Anforderungen an eine Enteignung erhöht werden. Andererseits kann der Staat nicht zulassen, dass hier für seine Vorhaben ein Blockadepotential aufgebaut wird. So kann sich die Religionsgesellschaft verpflichten, auf Belange des Staates Rücksicht zu nehmen. Dies bindet jedoch nicht die rechtlich selbständigen Untergliederungen, auf die einzuwirken vertraglich sichergestellt werden sollte (Fall Airbus43).

36

"Artikel 6 - Eigentum der islamischen Religionsgesellschaften

(1) Den islamischen Religionsgesellschaften, ihren Körperschaften, Einrichtungen und Werken gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Vermögensrechte im Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel X der Landesverfassung gewährleistet.

37

(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die Belange der islamischen Religionsgesellschaften Rücksicht nehmen. Beabsichtigen diese oder andere ihnen zuzuordnende Einrichtungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung ihrer Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.

38

(3) 44 Macht das Land einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der islamischen Religionsgesellschaften, ihrer Einrichtungen oder Gemeinden geltend, wird die Leitung der jeweiligen Religionsgesellschaft im Rahmen ihrer gegebenenfalls zu ändernden Verfassung darauf hinwirken, dass das Land Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, soweit sie nicht für religiöse Zwecke benötigt werden, zu angemessenen Bedingungen erwerben kann.

39

(4) 45 Die der Religionsausübung gewidmeten Gebäude dürfen auch im Falle der Enteignung erst nach ihrer Entwidmung durch die islamische Religionsgemeinschaft abgerissen werden, sofern nicht ein Fall der Dringlichkeit oder Gefahr im Verzug (z. B. Einsturzgefahr) vorliegt."

40

 

9. Art. 7 - Öffentlich-rechtlicher Körperschaftsstatus

 

Da die islamischen Vereinigungen derzeit keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann es nicht um darauf bezügliche Gewährleistungen wie bei den christlichen und jüdischen Gemeinschaften gehen, sondern um eine Regelung des Erwerbs dieses Status, der allen Religionsgesellschaften offen steht, Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Im Vertrag selbst kann, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, der betreffenden Religionsgesellschaft der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus verliehen werden. Mit dem Zustimmungsgesetz wird die Verleihung für die staatliche Rechtsordnung wirksam. 46

41

"Artikel 7 - Körperschaftsrechte

(1) Die islamischen Religionsgesellschaften haben das Recht, nach Maßgabe des Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwerben. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet sich weiter die Errichtung von islamisch geprägten Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

42

(2) Die islamischen Religionsgesellschaften mit öffentlich-rechtlichem Status werden Beschlüsse über die Veränderung dieses Status der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften anzeigen.

43

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.

44

(4) Die Aufsicht über die in ihrem Bereich bestehenden Stiftungen und Anstalten, die religiösen oder diakonischen Zwecken dienen, sowie über die privatrechtlichen religiösen Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes für das Land obliegt den übergeordneten islamischen Religionsgesellschaften, wenn sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehaben.

45

(5) Die Vorschriften der islamischen Religionsgesellschaften über die vermögensrechtliche Vertretung der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden auf Antrag der islamischen Religionsgesellschaften im Amtsblatt des Landes veröffentlicht."

46

 

10. Art. 8 - Caritative Einrichtungen

 

Eine caritative Tätigkeit aus dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgesellschaft heraus unterfällt der allgemeinen grundrechtlichen Freiheit47 und dem Selbstbestimmungsrecht des Art. 137 Abs. 3 WRV. Für den Islam gehört zu den fünf Grundpfeilern das Almosengeben (Zakat).

47

"Artikel 8 - Diakonische Einrichtungen

Die islamischen Religionsgesellschaften und ihre diakonischen Werke und Einrichtungen haben das Recht, im Jugend- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen eigene Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden in gleicher Weise bei der Vergabe von Fördermitteln berücksichtigt wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen."

48

 

11. Art. 9 - Denkmalschutz

 

Der Staat wird bauliche Denkmäler aus seiner Geschichte, und dazu gehören in Deutschland die aus der Einheit von Staat und Kirche überkommenen Kirchenbauten (Dome, Kirchen, Klöster usw.), kraft seiner Kulturverantwortung zu sichern und zu pflegen haben. 48 Dieser Vergangenheitsbezug entfällt für islamische Denkmäler. Dafür sind Staat und islamische Religionsgesellschaften gehalten, jetzt entstehende denkmalwürdige Gebäude, z. B. architektonisch interessante Moscheen, für die Zukunft zu sichern.

49

"Artikel 9 - Denkmalpflege

(1) Die Vertragsparteien wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung von islamischen Kulturdenkmalen zusammen und werden sich dazu wechselseitig darüber unterrichten, welche Gebäude und sonstige baulichen Einrichtungen dafür künftig in Betracht kommen.

50

(2) Die islamischen Religionsgesellschaften verpflichten sich, im Rahmen des ihnen Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

51

(3) Bei Entscheidungen über religiöse Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen religiösen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von den islamischen Religionsgesellschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet das für Denkmalschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit der zuständigen oberen Stelle der betreffenden islamischen Religionsgesellschaft.

52

(4) Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die islamischen Religionsgesellschaften auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind."

53

 

12. Art. 10 - Seelsorge in besonderen Einrichtungen

 

Der Gottesdienst und die Seelsorge in den Anstalten folgen aus der Grundrechtsverbürgung der Glaubens- und Gewissensfreiheit für den einzelnen. Erst aus der Verwirklichung dieses Grundsatzes folgt die Befugnis (also ein Reflexrecht) der Religionsgesellschaft, in dem staatlichen Sonderbereich tätig - Art. 141 WRV - werden zu dürfen, und die staatliche Verpflichtung, die Seelsorge zu bestellen. 49 Für die Ausübung bestimmter Rituale bedarf es im Islam keiner Amtsträger, da jeder erwachsene Muslim, der um seine Religion weiß, diese allein oder mit anderen wahrnehmen kann. Kennt er diese nicht oder geht es um das obligatorische Freitagsgebet, so ist die Hilfe eines kundigen Muslims nötig. Die religiöse Verpflichtung zum Freitagsgebet und den Festtagsgebeten besteht indes gerade nicht für Reisende, Kranke und Gefangene. Diese theologischen Fragen zu entscheiden, ist nicht Sache des säkularen Staates. Eine einvernehmliche Regelung ist daher auch auf diesem Gebiet angezeigt.

54

"Artikel 10 - Seelsorge in besonderen Einrichtungen

(1) In Heimen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind Gottesdienste, Seelsorge und andere religiöse Handlungen der islamischen Religionsgesellschaften nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. In jedem Fall hat der religiöse Beistand durch dafür von den islamischen Religionsgesellschaften autorisierte Personen (Imame und ihnen gleichgestellte Personen) nach dem Grundsatz der Religionsfreiheit und unter Beachtung der Organisationsregeln und der inneren Ordnung der betreffenden Anstalt zu erfolgen. 50 Für die gemeinschaftlichen Gebete werden geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

55

(2) Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerliche Besuche und religiöse Handlungen entsprechend Absatz 1 möglich sind.

56

(3) Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt."

57

 

 

13. Art. 11 - Leistungen des Staates

 

Obwohl es im System der Trennung von Staat und Kirche, Art. 137 Abs. 151 und 3 WRV, nicht Aufgabe des Staates ist, Religionsgesellschaften finanziell zu fördern; laufende Staatsleistungen vielmehr abgelöst werden sollen, Art. 138 Abs. 1 Satz 2 WRV, und Mitgliedsbeiträge der Religionsgesellschaften für die Erfüllung ihrer Aufgaben und für die Bezahlung ihrer Amtsträger und Angestellten vorhanden sind, werden in den Staatskirchenverträgen bis in die heutige Zeit Geldzahlungen des Staates an die Religionsgesellschaften regelmäßig vorgesehen. 52 Dies beruht indes bei den christlichen Kirchen historisch auf einem Ausgleich für frühere Säkularisationen und erfolgt bei den jüdischen Gemeinden aus Wiedergutmachungsgründen - Gründe, die bei den islamischen Religionsgesellschaften nicht vorliegen. Dem Staat ist jedoch nicht verwehrt, für Einzelvorhaben, die mittelbar auch ihm zustatten kommen, Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, so wie er es auch gegenüber anderen gesellschaftlichen Kräften tut.

58

"Artikel 11 - Leistungen des Landes

(1) Für besondere Vorhaben, die die finanzielle Leistungskraft der islamischen Religionsgesellschaften übersteigen und die für die Allgemeinheit von bleibender Bedeutung sind, wird das Land finanzielle Hilfen nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel zur Verfügung stellen. Laufende Leistungen werden dabei befristet. Für die Einzelheiten werden die Beteiligten gesonderte Verträge schließen.

59

(2) Zu den Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 gehören finanzielle Unterstützungen von einmaligen Erhaltungsmaßnahmen der Bausubstanz von Gebäuden, die gottesdienstlichen und sonstigen religiösen Zwecken dienen."

60

 

14. Art. 12 - Kirchensteuern

 

Kirchensteuern sind Beiträge, die hoheitlich wie Steuern, regelmäßig als Zuschlag zu der Einkommensteuer, erhoben werden. Dieses Recht steht nach Art. 137 Abs. 6 WRV indes nur Körperschaften des öffentlichen Rechts zu.

61

"Artikel 12 - Kirchensteuerrecht

(1) Die islamischen Religionsgesellschaften erhalten das Recht, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Kirchensteuerordnungen zu erlassen mit Erlangen des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

62

(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer werden sich die vertragsschließenden islamischen Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auf einen einheitlichen Zuschlagssatz einigen.

63

(3) Die islamischen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts werden ihre Beschlüsse über die Steuersätze der Landesregierung anzeigen. Die Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung.

64

(4) Auf Antrag der islamischen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer den Finanzämtern zu übertragen.

65

(5) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt."

66

 

15. Art. 13 - Sammlungswesen

 

Islamische Organisationen haben das selbstverständliche Recht wie jedermann, Spenden und andere freiwillige Leistungen zu erbitten. Haus- und Straßensammlungen richten sich nach den Landessammlungsgesetzen. Gewisse Privilegien53 für Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften knüpfen an den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus an, den islamische Religionsgesellschaften erst noch erlangen müssten.

67

"Artikel 13 - Sammlungswesen

(1) Die islamischen Religionsgesellschaften, ihre Einrichtungen und Werke sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für religiöse Zwecke zu erbitten.

68

(2) Die islamischen Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts und ihre diakonischen Werke können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen. In der Regel wird zweimal jährlich eine Genehmigung erteilt.

69

 

16. Art. 14 - Gebührenbefreiung

 

Gebührenbefreiungen auf Landesebene kommen aus Paritätsgründen auch für islamische Religionsgesellschaften in Frage.

70

"Artikel 14 - Gebührenbefreiung

(1) Die islamischen Religionsgesellschaften sind von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung religiöser Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

71

(2) Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von den islamischen Religionsgesellschaften gebildete juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar religiöse Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit."

72

 

17. Art. 15 - Islamische Feiertage

 

Von Reichs und Bundes wegen ist das Feiertagsrecht in Art. 139 WRV / 140 GG institutionell54 vorgegeben und geschützt. Der im übrigen im Landesrecht vorgesehene Schutz55 kirchlicher Festtage muss sich im Rahmen der Einrichtungsgarantie56 des Art. 139 WRV halten. Was hinsichtlich der Feiertagsheiligung für Christen der Sonntag, ist für Juden der Sabbat und für Muslime der Freitag. Der Sonntag ist als Institut besonders geschützt als Ergebnis einer jahrtausendealten Entwicklung bis hin zu einem genuin staatlichen Ruhetag. Der Sabbat und der islamische Freitag stehen daher dem Sonntag nicht gleich. 57 Eine Status-quo-Gewährleistung für die jetzt in den Feiertagsgesetzen vorhandenen konkreten religiösen Feiertage besteht nicht. 58 Eine vertragliche Regelung in dieser Materie ist angesichts der durchaus verschiedenen Handhabung des Schutzes der religiösen Feiertage angezeigt. 59 Welche herausgehobenen islamischen Feiertage berücksichtigt werden sollen, kann aus Art. 12 Abs. 2 des Acuerdo de Cooperación60 abgelesen werden.

73

"Artikel 15 - Islamische Feiertage

(1) Islamische Feiertage, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berücksichtigt werden, sind

  1. das islamische Neujahr,

  2. das Ashura-Fest (Fasten- und Rettungstag des Propheten Moses),

  3. der Geburtstag des Propheten Mohammed,

  4. das Fest der nächtlichen Reise und Himmelfahrt des Propheten,

  5. das Fest des Fastenbrechens61,

  6. das Opferfest.

An diesen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Moscheen und sonstigen, den vertragsschließenden islamischen Religionsgesellschaften zu gottesdienstlichen Zwecke dienenden Räumen verboten

  1. alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,

  2. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel,

  3. Auf- und Umzüge. 62

Für Prüfungen und Vorladungen vor Landesbehörden ist auf Antrag63 auf diese Feiertage Rücksicht zu nehmen64 und sind Alternativtermine zu benennen.

74

(2) Lehrern sowie Schülern ist an den besonderen Feiertagen ihrer Religionsgesellschaften, dem Fest des Fastenbrechens und dem Opferfest, Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.

75

(3) Am Fest des Fastenbrechens und des Opferfestes ist Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung zu gewähren, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegen stehen. Schüler werden an diesen Tagen auf Antrag vom Unterricht freigestellt." 65

76

 

18. Art. 16 - Seelsorge und Beichtgeheimnis

 

"Artikel 16 - Seelsorge- und Beichtgeheimnis

Imame, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist."

77

 

19. Art. 17 - Islamische Friedhöfe

 

Die islamischen Bestattungssitten (Totenwaschung und die Bekleidung des Leichnams mit weißen Tüchern, die Verrichtung des Totengebets, die Beisetzung des Leichnams in nur von Muslimen genutzten Gräberfeldern, die Ausrichtung des Gesichts des Toten in Richtung Mekka und die schlichte Anlage der Grabstätte) 66 unterscheiden sich von den christlich geprägten, stellen jedoch keine grundsätzlichen Probleme im staatlichem Recht dar. 67 Unterschiedliche Vorstellungen über die angemessene Grabpflege können indes Probleme aufwerfen. Um hier Missverständnisse in der Bevölkerung und daraus resultierende Anfeindungen zu vermeiden, sollte auf eine äußere Pflege der Gesamtanlage durch den Friedhofsträger geachtet werden. Friedhofsträger kann nicht nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein, sondern eine nach Mitgliedschaft und Dauer dieser materiell entsprechende privatrechtliche Organisation, um die Unterhaltung eines auf Dauer eingerichteten Friedhofes zu gewährleisten: Eine erst gestern gegründete Religionsgesellschaft darf nicht heute einen Friedhof anlegen und sich morgen auflösen. Da der Staat ohnehin nur mit einer solchen einen Staatsvertrag abschließen wird68, kann auf das Erfordernis einer Körperschaft des öffentlichen Rechts indes verzichtet werden. Mit dem Zustimmungsgesetz zu dem Staatsvertrag gibt es dann eine lex posterior zu den früheren entsprechenden Bestattungs- und Friedhofsgesetzen. 69

78

"Artikel 17 - Friedhöfe

(1) Die vertragsschließenden islamischen Religionsgesellschaften haben das Recht, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern. Sie genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe. Die islamischen Religionsgesellschaften werden auf eine dauernde und regelmäßige Pflege der jeweiligen Gesamtanlage achten.

79

(2) Die islamischen Religionsgesellschaften regeln die Benutzung ihrer Friedhöfe und die Gebühren unter Beachtung der landesrechtlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Bei der Festsetzung der Gebühren sind sie an die für die Gemeinden geltenden abgaberechtlichen Grundsätze gebunden.

80

(3) Die vertragsschließenden islamischen Religionsgesellschaften haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten zu halten. Verstorbene islamischen Glaubens sollen dort auf abgegrenzten Bereichen (Begräbnisfeldern) bestattet werden."

81

 

20. Art. 18 - Rundfunkwesen

 

Angesichts der großen Zahl von Muslimen in der Bundesrepublik, die zum Teil bereits in zweiter und dritter Generation hier leben, ist eine Repräsentanz in den öffentlich-rechtlichen Medien nicht länger auszuschließen. Soweit das Land an einer der Mehrländerrundfunkanstalten beteiligt ist, kann es sich nur verpflichten, auf eine entsprechende Änderung des Rundfunkstaatsvertrages hinzuwirken, dies gilt vor allem für die Besetzung der Aufsichtsgremien. Den privaten Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen sowie Internet-Fernsehen) kann ohnehin jedermann betreiben.

82

"Artikel 18 - Rundfunk

(1) Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den islamischen Religionsgesellschaften angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der islamischen Religionsgesellschaften zur Verfügung stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten sind. Im Aufsichtsgremium sollen die islamischen Religionsgesellschaften angemessen vertreten sein.

83

(2) Das Recht der islamischen Religionsgesellschaften, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt."

84

 

21. Art. 19 - Meldewesen und Datenschutz

 

Ein Zugriff auf Meldedaten ist für Religionsgesellschaften in dem Umfange möglich wie er jedem Dritten zusteht. 70 Eine Registrierung der Daten zur Religionszugehörigkeit kann mit Blick auf Art. 136 Abs. 3 S. 1 WRV nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Die "rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft" 71 ist dagegen zu erheben bei den steuerberechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts. 72 Daran fehlt es bei den islamischen Religionsgesellschaften. Der Schutz personenbezogener Daten als "informationelle Selbstbestimmung" ist Teil des grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und hat damit Verfassungsrang. 73 Die konkrete Umsetzung hat sich in den Landesdatenschutzgesetzen74 und als Auffangnorm im Bundesdatenschutzgesetz75 niedergeschlagen, diese Normen sind "für alle geltende Gesetze" i. S. des Art. 137 Abs. 3 WRV. Für eine laufende Übermittlung von Daten an die Religionsgesellschaften ist auf jeden Fall beim Empfänger die Einhaltung des Datenschutzes zu gewährleisten. 76 Die islamischen Religionsgesellschaften werden mit Blick auf einen angestrebten Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft bereits jetzt einen umfassenden Datenschutz in ihrem Bereich organisieren.

85

"Artikel 19 - Meldewesen

(1) Zwecks Ordnung und Pflege ihres Meldewesens werden den vertragsschließenden islamischen Religionsgesellschaften durch die zuständige staatliche Meldebehörde die zur Erfüllung jener Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister nach Maßgabe des Landesmeldegesetzes übermittelt.

86

(2) Die islamischen Religionsgesellschaften gewährleisten in ihrem Bereich einen ausreichenden Datenschutz. Die Feststellung hierüber trifft das zuständige Ministerium." 77

87

 

22. Art. 20 - Paritätsgrundsatz

 

"Artikel 20 - Gleichbehandlungsgrundsatz

Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgesellschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind."

88

 

23. Art. 21 - Freundschaftsklausel

 

Eine fehlende Kündigungsmöglichkeit ist durch eine Anpassungsmöglichkeit bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, auf die hin der Vertrag geschlossen worden war, zu kompensieren.

89

"Artikel 21 - Freundschaftsklausel

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich zu klären.

90

(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten."

91

 

24. Art. 22 - Sprachliche Gleichstellung

 

"Artikel 22 - Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer."

92

 

25. Art. 23 - Inkrafttreten

 

"Artikel 23 - Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in der Landeshauptstadt ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes und in den entsprechenden Publikationsblättern der islamischen Religionsgesellschaften bekanntgegeben.

93

(2) Die Beziehungen zwischen dem Land und den islamischen Religionsgesellschaften regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag."

94

 

26. Schlussprotokoll

 

Im Schlussprotokoll werden üblicherweise aktuelle Vertragsumsetzungen und detaillierte Einzelfallregelungen sowie authentische Auslegungen von allgemeinen Begriffen aus dem Vertragswerk aufgenommen. Spätestens hier können speziell islamische Anforderungen geregelt werden, etwa Speisege- und -verbote für Muslime in den Anstalten des § 10 des Vertrages oder staatliche Vorgaben des Tierschutzes und der Hygiene an ein rituelles Schlachten sowie Regelungen für den Gebetsruf des Muezzin.

95

 

III. Fazit

 

Es zeigt sich, dass die bekannten Vertragsstrukturen unschwer mit auf islamische Religionsgesellschaften bezogenen Inhalten ausgefüllt werden können. Vertragsverhandlungen haben den Vorzug, die wechselseitigen Vorstellungen in Einklang zu bringen. Schwierig bleibt, mit welchen und wie vielen Vertragspartnern der Staat abschließen kann.

96

 

* Dr. iur. Gerhard Scheffler, Vorsitzender Richter am Landgericht i. R., Hamburg.

 

 

1 Nach dem Ende des alten Reiches schlossen die Einzelstaaten die Verträge ab, beginnend mit dem Konkordat Bayern v. 5. 06. 1817, sowie nach den beiden Weltkriegen. Letztere Vertragsära mit dem Kirchenvertrag Niedersachsen mit den evangelischen Kirchen v. 19. März 1955, GVBl. S. 159, beginnend. Die vierte Vertragsära war die nach der staatlichen Wiedervereinigung, zeitlich beginnend mit dem Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt v. 15. September 1993, GVBl. LSA 1994, S. 173.

2 So die Bezeichnung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin mit der Jüdischen Gemeinde zu Berlin v. 19. Dezember 1993. Der lediglich finanzielle Fragen regelnde Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde v. 1. November 1993 wird erst im Zustimmungsgesetz v. 7. November 1993, GVBl. S. 758, zum Staatsvertrag erhoben. De Wall, Die Zukunft des Islam in der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und Nordrhein-Westfalens, Rechtsgutachten, Erlangen 2004, S. 35: Staatsvertrag besonderer Art.

3 Dieser Terminus wird heutzutage als Oberbegriff verwendet, Ehlers, Festschrift Hartmut Maurer, München 2001, S. 333; Czermak, Der Staat, 2000, S. 70.

4 V. Campenhausen, Festschrift Wolfgang Rüfner, Berlin, 2003, S. 67 Anm. 3. Zum Vertrag des Landes Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde Land Brandenburg v. 11. Januar 2005, GVBl. I, S. 158, vgl. H. Weber, LKV 2006, S. 11 ff.

5 Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsens v. 8. Juni 1970, GVBl. S. 505. Die Organisation hat sich am 8. Mai 1988 in Freie Humanisten Niedersachsen umbenannt.

6 Hamburg ist nach den Worten seines Ersten Bürgermeisters bereit, mit Muslimen über den Abschluss eines Staatsvertrages zu verhandeln, taz v. 6. Oktober 2006, S. 6. Grüne fordern einen Staatsvertrag für Nordrhein-Westfalen mit den Muslimen, Welt-online v. 20. Oktober 2006. Renck, NJW 2005, S. 22 (schon aus Paritätsgründen).

7 Ley 26/1992 v. 10. November 1992, Boletín Oficial del Estado v. 12. November 1992, S. 272.

8 Es handelt sich dabei um die Kirchenverträge und Konkordate in den fünf neuen Bundesländern sowie in Bremen und in Hamburg und zuletzt das Konkordat Schleswig-Holstein v. 12. Januar 2009, Landtags-Drs. 16/2245 v. 15. Januar 2009.

9 Klassisches Beispiel die Präambel des Kirchenvertrages Niedersachsen (Fußnote 1).

10 In Anlehnung an den Kirchenvertrag Brandenburg v. 8. November 1996, GVBl. I/1997 S. 4, erg. S. 13.

11 Militärseelsorgevertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 22. Februar 1957, BGBl. II, S. 702.

12 Eine zunehmende "Verkirchlichung" sieht Leggewie, Alhambra - Der Islam im Westen, Reinbek 1993, S. 18, 48, 55. Ein islamisch begründetes Verbot der Selbstorganisation gibt es nicht: Rohe, Der Bürger im Staat, Heft 4/2001, S. 234.

13 Von den ca. 3,3 Mio. Muslimen sind ca. 10-15 % organisiert. Zu den größeren Spitzenverbänden in der Bundesrepublik vgl. H. Becker, in: Integration und Islam, Bd. 14 der Schriftenreihe Migration, Flüchtlinge und Integration des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Nürnberg 2006, S. 62 ff. Hinzu kommen die Aleviten, vor allem in dem Verein "Alevitische Gemeinde Deutschland e. V.", der eine Religionsgesellschaft bildet: Spuler-Stegemann, Ist die Alevitische Gemeinde Deutschland e. V. eine Religionsgesellschaft? Religionswissenschaftliches Gutachten, Marburg 2003, S. 56 ff.

14 Zuletzt in Hamburg mit dem Kirchenvertrag einerseits und dem Konkordat andererseits, beide vom 29. November 2005, der Kirchenvertrag um 10.00 Uhr und das Konkordat um 11.00 Uhr unterzeichnet.

15 Z. B. Schlussprotokoll zu Art 26 Kirchenvertrag Thüringen v. 15. März 1994, GVBl. S. 509.

16 So im Kirchenvertrag Niedersachsen (Fußnote 1), der nicht nur mit den territorial benachbarten lutherischen Landeskirchen abgeschlossen wird, sondern auch mit der Evangelisch-Reformierten Kirche in Nordwestdeutschland.

17 Art. 3 des Vertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen v. 1. Oktober 1993 (Fußnote 2); Art. 8 des Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde Land Brandenburg, GVBl. I, S. 158.

18 Reichskonkordat v.20. Juli 1933, RGBl. II S. 679.

19 Vom 11. Mai 1931, GS. S. 107.

20 Vgl. Art. 1 Kirchenvertrag Brandenburg (Fußnote 10).

21 M. Heckel, in: Festschrift Rüfner (Fußnote 4), S. 189 ff. (212) und in: ZThK 2006, S. 103.

22 Das stellt etwa Art. 4 Abs. 1 Kirchenvertrag Mecklenburg-Vorpommern v. 20. Januar 1994, GVOBl. S. 559, klar, Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz über den Kirchenvertrag, Landtags-Drs. 1/4126 v. 15. Februar 1994. Renck, Festschrift Rüfner (Fußnote 4), S. 711 ff. (719): Ein Verbot theologischer Fakultäten ist im Grundgesetz nicht ausgesprochen worden.

23 Renck, Festschrift Rüfner, S. 725.

24 Renck, Festschrift Rüfner, S. 721. M. Heckel, Festschrift Maurer (Fußnote 3), S. 351 ff. (375).

25 Eine Verpflichtung der betreffenden Religionsgesellschaft, die theologischen Fakultäten für ihre Zwecke zu nutzen, besteht nicht, J. Heckel, Theol. Bl. 1932, Sp. 201.

26 Art. 3 Kirchenvertrag Brandenburg.(Fußnote 10).

27 Baldus, in: Joseph Listl / Dietrich Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, II. Band, 2. Aufl., Berlin 1995, S. 601 ff. (613). Art. 20 Abs. 1 Reichskonkordat. Art. 5 Abs. 1 Kirchenvertrag Mecklenburg-Vorpommern (Fußnote 22). Ebenso Art. 10 Abs. 6 Acuerdo de Cooperación.

28 Zur Universität erhoben gemäß Notenwechsel zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom März 1980, Bekanntmachung vom 18. März 1980, GVBl. S. 150. Art. 5 Konkordat Bayern i. d. F. des Vertrages v. 8. Juni 1988.

29 Träger der 1948 gegründeten Hochschule mit universitären Charakter ist die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) der Altlutheraner.

30 Träger der 1979 gegründeten Hochschule ist der Zentralrat der Juden in Deutschland.

31 Rechtsträger ist die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten.

32 Frisch, ZevKR Bd. 49, S. 632.

33 Mückl, AöR Bd. 122, S. 523; de Wall, Rechtsgutachten (Fußnote 2), S. 55; a. A. Korioth, NVwZ 1997, S. 1046 f.; Hillgruber, JZ 1999, S. 546. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005, NJW 2005, S. 2101 ff. (2107). Zur besonderen Rechtstreue einer Religionsgesellschaft HessVGH, Urt. v. 14. September 2006, DÖV 2006, S. 702.

34 Anschütz, Die Verfassung des deutschen Reichs, 14. Aufl., Berlin 1933, S. 691; Kästner, in: Festschrift für Christoph Link, Tübingen 2003, S. 301 ff. (303).

35 Keim, Schule und Religion, 2. Aufl., Hamburg 1969, S. 149.

36 Daher ist auch der muttersprachliche Ergänzungsunterricht mit islamischer Unterweisung kein Religionsunterricht i. S. des Art. 7 Abs. 3 GG, Mückl, AöR Bd. 122, S. 549; Kloepfer, DÖV 2006, S. 51.

37 So M. Heckel, JZ 1999, S. 754. Gegen solche Tendenzen zu einer Art "landesherrlichen Islamregiments" Rhode, in: Johannes Beckmann / Helmut Engel (Hrsg.), Das Verhältnis von Staat und Kirche. Rupert Mayer Lectures 2001, Frankfurt a. M. 2002, S. 159 ff. (180); Emenet, NWVBl. 2004, S. 217.

38 Korioth, NVwZ 1997, S. 1044.

39 M. Heckel, JZ 1999, S. 745.

40 Korioth, NVwZ 1997, S. 1045 f.; M. Heckel, JZ 1999, S. 757. Zu den unterschiedlichen Versuchen einer islamischen Unterweisung in einigen Bundesländern vgl. Bade, in: Christine Langenfeldt / Volker Lipp / Irene Schneider (Hrsg.): Islamische Religionsgemeinschaften und islamischer Religionsunterricht. Probleme und Perspektiven, Göttingen 2005, S. 48 ff.

41 In Anlehnung an Art. 5 Kirchenvertrag Thüringen (Fußnote 15) und Art. 10 Abs. 1-3 Acuerdo de Cooperación.

42 BVerfG, Beschl. v. 3. März 1965, BVerfGE Bd. 18, S. 392 ff. (398).

43 Art. 8 Abs. 5 des Kirchenvertrages Hamburg v. 29. November 2005, Zustimmungsgesetz v. 6. Juli 2006, GVBl. S. 429. Scheffler, VRÜ Bd. 39, S. 112.

44 In Anlehnung an Art. 8 Abs. 5 Kirchenvertrag Hamburg.

45 Art. 2 Abs. 2 Acuerdo de Cooperación.

46 De Wall, Rechtsgutachten (Fußnote 2 ), S.44.

47 H. Weber, in: Axel Frhr. v. Campenhausen (Hrsg.), Deutsches Staatskirchenrecht zwischen Grundgesetz und EU-Gemeinschaft, Symposium, Frankfurt a. M. u. a. 2003, S.81 ff. (82).

48 Vgl. etwa Art. 62 Verfassung Hessen; Art. 36 Abs. 4 Verfassung Sachsen-Anhalt.

49 V. Münch, JZ 1958, S. 714.

50 So Art. 9 Abs. 2 Acuerdo de Cooperación.

51 V. Campenhausen, in: Islamische Religionsgemeinschaften (Fußnote 40), S. 2.

52 Art. 12 Kirchenvertrag Brandenburg.

53 Art. 11 Sammlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern v. 17. Juni 1996, GVOBl. S. 266.

54 Dietlein, Festschrift Rüfner (Fußnote 4) , S. 137.

55 Vgl. u. a. die Verfassungen von Bayern,. Art. 147; Berlin Art. 22; Hessen, Art. 31, 32, 53. Weiter zu den landesverfassungsrechtlichen Regelungen Westphal, Die Garantie der Sonn- und Feiertage als Grundlage subjektiver Rechte?, iur. Diss. Tübingen 2003, S. 158 ff.

56 Dirksen, Das Feiertagsrecht, Göttingen 1961, S. 27.

57 Im Vertrag Brandenburg mit der Jüdischen Gemeinde Land Brandenburg v. 11. Januar 2005 wird der Sabbath nicht erwähnt. Nach Art. 12 Acuerdo de Cooperació ist auf islamische Feiertage einschließlich des Freitag lediglich Rücksicht zu nehmen

58 Kästner, ZevKR Bd. 41, S. 304.

59 Für den säkularen Staat in einer multireligiösen Gesellschaft kann es sich dabei nicht mehr nur um solche der christlichen Großkirchen handeln, so noch das Feiertagsgesetz Niedersachsen v. 7. März 1995, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23. Juni 2005, GVBl. S. 207, im II. Abschnitt, sondern um solche auch der anderen Religionsgesellschaften, so § 2 Abs. 2 Feiertagsgesetz Schleswig-Holstein v. 28. Juni 2004 in der Fassung v. 1. Februar 2005, GVOBl. S. 57.

60 Die alevitischen Feiertage sind indes andere.

61 Das Opferfest und das Fastenbrechensfest (Abschluss des Ramadan) sind unter den Mehrheitsmuslimen (Sunniten und Schiiten) unbestritten die beiden wichtigsten Feiertage im Islam.

62 In Anlehnung an Art. 6 Abs. 2 Feiertagsgesetz Bayern.

63 Ein Antrag ist erforderlich, da die Behörde nicht wissen kann, ob und welcher islamischen Religionsgesellschaft der Betreffende angehört.

64 Dies folgt bereits aus Art. 4 Abs. 1 GG. Vgl. auch Art. 12 des Acuerdo de Cooperación.

65 Abs. 2 und 3 in Anlehnung an die entsprechenden Absätze in § 7 Feiertagsgesetz Schleswig-Holstein.

66 Rohe, Der Bürger im Staat Heft 4/2001, S. 237.

67 Dies zeigt sich auch in der zunehmenden Zahl von islamischen Begräbnisfeldern auf kommunalen Friedhöfen.

68 Im Vertragstext wird daher auf die vertragsschließenden islamischen Religionsgesellschaften Bezug genommen, um das Missverständnis zu vermeiden, als ob hier auch anderen islamischen Religionsgesellschaften im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter das Recht zur Friedhofserrichtung eingeräumt werden würde.

69 De Wall, Rechtsgutachten (Fußnote 2), S. 68.

70 § 32 Meldegesetz Mecklenburg-Vorpommern i. d. F. v. 17. Januar 2006, GVBl. I S. 6.

71 § 3 Abs. 1 Nr. 11 Meldegesetz Mecklenburg-Vorpommern.

72 Art. 137 Abs. 6, 136 Abs. 3 S. 2 WRV.

73 BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983, NJW 1984, S. 419 ff. (422).

74 Z. B. Nordrhein-Westfalen, Datenschutzgesetz i. d. F. der Bek. v. 9. Juni 2000, zuletzt geändert durch Gesetz v. 29. April 2003, GVBl. S. 252.

75 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Bekanntmachung der Neufassung v. 14. Januar 2003, BGBl. I S. 66. Die Neuerung im BDSG vom 23. Mai 2001 ist veranlasst durch die Richtlinie 95 / 46 / EG des Europäschen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995.

76 Dammann, in: Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 5. Aufl., Baden-Baden 2003, § 2 Rz. 89, und NVwZ 1992, S. 1148/9.

77 So schon § 19 Abs. 3 Melderechtsrahmengesetz i. d. F. v. 19. April 2002, BGBl. I S. 1342, das auf Landesebene zu beachten ist. Vgl. demgemäß § 30 Abs. 3 Meldegesetz Mecklenburg-Vorpommern.