Vom Pfarrverband zur Pfarreienfusion
Pastoraltheologische, kirchenrechtliche und staatskirchenrechtliche Aspekte bei der Vereinigung von Pfarreien im Erzbistum Köln
Von Matthias Pulte
A. Einleitung |
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I. Ausgangslage |
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Im Jahr 1998 wurde der Erzbischof von Köln zum ersten Mal von drei Pfarrgemeinden in Düsseldorf gebeten, die bestehende Struktur selbständiger, miteinander kooperierender Pfarreien zum Zwecke der Verbesserung der Voraussetzungen für das pastorale Wirken aller pastoralen Dienste vor Ort, zu einer Pfarrei hin umzustrukturieren, welche die drei Ursprungspfarreien umfaßt.1 Inzwischen ist die Vereinigung mehrerer Pfarreien zu einer Pfarrei kein Einzelfall geblieben. Es ist auch kein Geheimnis, daß dieses Modell des Zusammenschlusses von Pfarreien inzwischen von maßgeblichen Entscheidungsträgern im Erzbistum Köln ceteris paribus vorgezogen wird. |
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Bevor die beabsichtigte Pfarreienverschmelzung in die Tat umgesetzt werden konnte, waren sowohl in den Pfarrgemeinden als auch auf Bistumsebene weitere Vorarbeiten erforderlich. Die Federführung des Projektes lag bei der Abteilung Gemeindepastoral der Hauptabteilung Seelsorge im Erzbischöflichen Generalvikariat. Mit dieser Zuständigkeitsverweisung wurde u.a. deutlich gemacht, daß das Kernanliegen des Projekts nicht ein rechtliches oder organisatorisches, sondern ein pastorales ist. Der Verfasser sieht seinen eigenen Beitrag zu diesem konkreten Prozeß von Gemeindesein und Gemeindewerdung in subsidiärer Weise, insoweit für die Betroffenen vor Ort Klärungen von kirchenrechtlichen und staatskirchenrechtlichen Fragen vorgenommen werden können, die zur Transparenz und letztlich zur Akzeptanz der Umsetzung des Verschmelzungsplanes der Gemeinden führen sollen. Unter der hier anstehenden Themenstellung sollen pastoraltheologische Gesichtspunkte reflektiert werden, die für die Realisierung des Konzepts und seine Akzeptanz vor Ort unerläßlich sind. |
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II. Terminologisches |
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Zu Beginn noch eine terminologische Klärung: Statt des bisher verwandten Begriffs der Verschmelzung wird hier in Anlehnung an ähnliche Prozesse im Bereich der Wirtschaft der Begriff der Fusion vorgezogen. Es wird auch vorgeschlagen, diesen Begriff künftig als terminus technicus einzuführen, da es sich hierbei um einen solchen handelt, der definitionsgemäß einen festgelegten Prozeß und ein festgelegtes Ziel beschreibt. Dazu ist es erforderlich, die in der Wirtschaft und Rechtswissenschaft gebräuchliche Definition2 für den Bereich der Kirche anzupassen. |
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Die Definition lautet: Unter Fusion wird die Vereinigung wenigstens zweier oder mehrerer Pfarreien und deren Vermögen in der Weise verstanden, daß wenigstens eine ihre wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit aufgibt. Zweck und Ziel der Fusion ist die Verbesserung der pastoralen und personellen Voraussetzungen für eine den gegenwärtigen und zukünftigen Bedingungen der Seelsorge entsprechende kirchlich gemeindliche Struktur. Dabei sollen lokale, pastorale und personelle Synergien zur optimalen Nutzung zusammengeführt und die pfarrliche Verwaltung rationeller organisiert werden. |
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B. Pastoraltheologische Aspekte zur Pfarrfusion |
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Noch in den 50er und 60er Jahren dieses Jahrhunderts wurden infolge des enormen Anwachsens vieler Pfarreien nach dem 2. Weltkrieg durch mannigfache Abpfarrungen große Pfarreien in übersichtlichere Pfarreinheiten aufgeteilt. Ziel und Zweck war es, hier die Anonymisierung von Kirche zu verhindern und Gemeinde im konkreten Lebensumfeld der Menschen erfahrbar werden zu lassen. Heute steht die Kirche in Deutschland vor der Situation, daß Pfarrgemeinden immer weniger Mitglieder verzeichnen und die Zahl geistlicher Berufungen für den Dienst in der Pfarrgemeinde stetig abnimmt. Die gegenwärtige und zukünftig zu erwartende pastorale und personelle Lage im Erzbistum Köln macht es daher erforderlich, darüber nachzudenken, welche Formen gemeindlicher Zusammenarbeit und Vereinigung geeignet sein können, um den Herausforderungen der Zukunft zu begegnen. |
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I. Erwägungen zu konkurrierenden Pastoralkonzepten |
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Die katholische Kirche im Erzbistum Köln ist wie überall sonst auch nach dem überkommenen Modell der Mitgliederkirche organisiert und strukturiert. Vor dem Hintergrund der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung zu stärkerer Individualisierung und wachsender Bindungsunwilligkeit und Bindungsunfähigkeit ist dieses Organisationsmodell, das ja gerade auf Verbindlichkeit setzt, bezüglich seiner Zukunftsfähigkeit in der Literatur heftig kritisiert worden.3 Nach dieser Ansicht kommt es nicht auf ein flächendeckendes kirchlich-sakramentales Angebot an, sondern auf die Verbesserung der persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen des einzelnen. In diesem Sinne rezipiert die Diakonische Pastoral die soziologischen Gegebenheiten. Der stärkste Einwand der Befürworter dieses Ansatzes gegen den dauerhaften Erfolg der kooperativen Pastoral besteht darin, daß diese nur ein "Herumkurieren an den Symptomen" sei, ohne daß ein wirklicher Beitrag zur Erneuerung des kirchlichen Lebens geleistet würde. Letzten Endes sei dieses Modell doch nur eine Variante einer klerikerzentrierten Kirchenauffassung, welche spätestens seit dem 2. Vatikanum mit der Lehre vom allgemeinen Priestertum aller Gläubigen (SC 14, LG 9, AA 3) der Kirchengeschichte angehöre.4 Diese Auffassung läßt jedoch eine weitere wichtige Lehre des Konzils, nämlich die, über das besondere Priestertum und dessen Dienstfunktion für das Gottesvolk weithin unberücksichtigt. Danach sind Bischof und Priester ordentliche Spender der Sakramente. Der Pfarrer vor Ort ist der Beauftragte des Bischofs, in dessen Vertretung die Seelsorge und vor allem das sakramentale Leben der Kirche Gestalt gewinnen soll (SC 42, CD 30). Es bleibt in der Argumentation der diakonischen Pastoral außerdem weitgehend unbeachtet, daß der Unterschied zwischen christlichem und säkularem Engagement darin besteht, daß das Christliche aus dem Wort und Sakrament lebt und von dort her zur Tat drängt. Die Pfarrgemeinde vor Ort ist dafür nach wie vor der Multiplikator, der auch in der säkularen Gesellschaft in dieser Funktion wahrgenommen wird. |
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Vor diesem Hintergrund ist das Modell der Kooperativen Pastoral, in welcher die Pfarrgemeinden eine hervorragende Rolle spielen, besser geeignet, Kirche in dieser Gesellschaft im Wandel zu verwirklichen und ihr Gehör zu verleihen. Denn hier werden primär selbständige Pfarrgemeinden als Orte der Gottesbegegnung im Pfarrverband miteinander vernetzt und auf diesem Wege ein Beitrag zur Gestaltung der Seelsorge nach den gegenwärtigen Erfordernissen geleistet.5 Die heutige Chance der Pfarrgemeinde besteht allerdings nicht in der Konservierung des Althergebrachten, sondern in der Vielfalt der individuellen Biographien und Motivationen Christsein zu leben.6 Von dorther und der unverzichtbaren Grundoption, als Pfarrei immer auch eucharistische Gemeinschaft über alle individuellen Befindlichkeiten hinweg zu sein, erfährt das Modell der Kooperativen Pastoral seine Berechtigung. Ein Baustein in diesem territorial angelegten Konzept bildet auch die Pfarreienfusion, da sich an der Ausgangslage, daß sich Gemeinde immer vor Ort um den Tisch des Herrn versammelt, nichts geändert hat. |
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II. Analyse der pastoralen Situation |
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1. Auf diözesaner Ebene |
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Entsprechend dem pastoraltheologischen Konzept der kooperativen Pastoral, wie es für das Erzbistum adaptiert worden ist, hat man bereits erste Schritte eingeleitet, die benachbarte Pfarrgemeinden einander nähergebracht haben. Vor dem Hintergrund, daß für die 807 Pfarreien des Erzbistums im Jahr 2000 voraussichtlich nur noch 357 Pfarrer unter 70 Jahren zur Verfügung stehen, sind im Rahmen des Pastoralplanes 2000 diese Pfarreien in 220 Seelsorgebereiche zusammengefaßt worden.7 Flächendeckend wird auf lange Sicht das Pfarrverbandsmodell favorisiert. In diesem Modell kooperieren selbständige Pfarreien im Rahmen fest vereinbarter Strukturen und Aktivitäten weitgehend miteinander. Sie teilen sich auch die haupt- und nebenamtlichen Seelsorgskräfte. Wenigstens ein Pfarrer leitet die einzelnen zu diesem Verband gehörenden Pfarreien. Er ist für jede Pfarrei der pastor proprius. Das Ziel dieses Modells besteht darin, aus beteiligten Pfarrgemeinden eine Pfarreiengemeinschaft entstehen zu lassen.8 Darüber hinaus wird auf diese Weise sichergestellt, daß langfristig keine Pfarrei ohne Pfarrer auskommen muß, selbst wenn dieser dann für mehrere zuständig ist. In manchen Fällen scheint es darüber hinaus erforderlich zu sein, neue Wege gemeindlichen Lebens und gemeindlich verfaßter Strukturen zu beschreiten, da das Pfarrverbandskonzept allein nicht zu einer Umstrukturierung führen wird, die unter den gegebenen Bedingungen für alle Pfarreien und pastoralen Dienste zu einer Optimierung des Zeitbudgets zugunsten der Seelsorge führt. Auf Veranlassung des Erzbischofs oder aber auf Antrag einzelner Gemeinden kann in solchen Fällen vom Erzbischof die Verschmelzung mehrerer Pfarreien angeordnet werden. |
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Im Jahr 1997 veröffentlichte das Erzbistum Köln Zahlen und Daten zur gegenwärtigen Lage. Aus diesem Bericht sind im vorliegenden Kontext einige Zahlen wichtig, die den Gesamtzusammenhang der Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit von Pfarrfusionen durchscheinen lassen. Im Erzbistum Köln leben ca. 2,35 Millionen Katholiken. Diese Zahl ist seit etwa 10 Jahren leicht rückläufig. Im Verlauf von 15 Jahren hat sich die katholische Bevölkerung um ca. 200.000 Personen verringert.9 An dieser Entwicklung wird sich voraussichtlich nichts wesentlich ändern. Damit ist das Erzbistum aber immer noch das Bistum in Deutschland, mit der höchsten Anzahl an Katholiken. Diese sind, wie erwähnt, 220 Seelsorgebereichen mit insgesamt 807 Pfarreien und 908 Kirchen zugeordnet. Für die Pfarrseelsorge stehen im Jahr 1997 687 Diözesanpriester, 271 Ständige Diakone (161 h.a.), 158 Pastoralreferenten und 215 Gemeindereferenten zur Verfügung. Der Anteil von 178 Ordenspriestern, die im Dienst des Bistums tätig sind, läßt sich nicht eindeutig der Pfarrseelsorge zuordnen.10 Eine amtliche Analyse aus dem Jahr 1996 hat folgendes Bild ergeben:11 |
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Zustand | Anzahl der Pfarreien | 10 |
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1992 | 1996 | ||
1 Pfarrei mit 1 Pfarrer | 420 | 218 | |
2 Pfarreien mit 1 Pfarrer | 306 | 272 | |
3 Pfarreien mit 1 Pfarrer | 78 | 117 | |
4 Pfarreien mit 1 Pfarrer | 8 | 8 | |
5 Pfarreien mit 1 Pfarrer | -- | 5 | |
Summe | 812 | 620 | |
Daraus wird ersichtlich, daß die Priester (Pfarrer, Kapläne) eines Seelsorgebereichs sehr stark damit ausgelastet werden, alle den Priestern vorbehaltenen Amtshandlungen, vor allem die Feier der Eucharistie (LG 11), in den ihnen anvertrauten Gemeinden möglichst häufig und gerecht verteilt zu vollziehen. Diese Situation kann einerseits inhaltlich zu einer Verengung des priesterlichen Dienstes auf den sakramentalen Bereich und andererseits zu einer wachsenden Überlastung des Priesters führen, die Geheimnisse des Glaubens zu oft und an verschiedenen Orten feiern zu müssen, ohne noch den engen persönlichen Bezug zu den Gemeindemitgliedern zu haben. Auch die übrigen pastoralen Dienste stehen gelegentlich in der Gefahr, gleichsam als Ersatzpriester von den Menschen angenommen zu werden. Das ist zwar einerseits Ausdruck von Wertschätzung für deren pastorales Wirken, schafft andererseits jedoch Entfremdung vom Berufsbild und der je speziellen Berufung und oberhirtlichen Sendung als hauptamtlicher Laie oder Diakon im pastoralen Dienst. Die Situation wird gegenwärtig auch noch dadurch erschwert, daß das Leben in den einzelnen Pfarreien sehr stark aus den überkommenen Erwartungshaltungen an den Klerus geprägt ist. Die Mehrzahl der Gemeindemitglieder möchte noch kirchlich "versorgt" werden.12 Als ein weiterer Gesichtspunkt tritt die derzeit in allen Auswirkungen noch nicht absehbare Entwicklung des Kirchensteuraufkommens hinzu. Man wird aber mit Sicherheit davon ausgehen können, daß die rückläufige Einnahmetendenz sich in den nächsten Jahren nicht umkehren wird. Dafür spricht allein schon die demographische Entwicklung in der Bundesrepublik. Diese führt im Bereich des Erzbistums Köln dazu, daß einem Verlust von rund 30.000 Kirchenmitgliedern pro Jahr durch Tod (2/3) oder Austritt (1/3) nur rund 21.000 Aufnahmen durch Taufe, Konversion oder Rekonziliation gegenüberstehen.13 Eine Folge dieser Entwicklung wird sein, daß durch diesen Rückgang der finanziellen Mittel weniger hauptamtliche Kräfte für den pastoralen Dienst und die Folgedienste unterhalten werden können.14 Daneben erhellt die demographische Entwicklung, daß die Mitgliederzahl der Pfarreien im statistischen diözesanen Mittel um 14,5 Personen pro Jahr sinken wird. Vor doesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie lange die Selbständigkeit vieler kleiner Pfarreien noch aufrecht erhalten werden kann. Bei aller Koordinierung und Zusammenarbeit, die durch das Pfarrverbandsmodell erreicht werden kann, sind Probleme, die sich aus dieser für alle Gemeinden spürbaren vielschichtigen Lage ergeben, nicht ausgeschlossen. Im übrigen zeigt die statistische Entwicklung, daß auch in Zukunft eine steigende Zahl von Pfarreien einem einzigen Pfarrer zur Seelsorge anvertraut werden. Wer mehr als zwei Pfarreien zu betreuen hat, steht in der Gefahr, durch die Mehrfachbelastung, die sich aus den sakramentalen und gottesdienstlichen Anforderungen und der erforderlichen Gremienarbeit ergeben, für zentrale seelsorgliche Aufgaben keine ausreichenden freien Valenzen mehr zu haben. So scheint aus diözesaner Perspektive wenigstens in diesen Fällen kein Weg daran vorbei zu gehen, pastorales Wirken und gemeindliche Arbeit in neuer Weise nicht nur zu koordinieren, sondern auch korporativ und rechtlich zusammenzuführen. |
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2. Auf regionaler und gemeindlicher Ebene |
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Aus religionssoziologischer Perspektive ist die Größe Pfarrei zunächst einmal durch drei Elemente gekennzeichnet. An erster Stelle ist die Pfarrei eine eigenständige soziale Wirklichkeit, insofern sie Trägerin von Beziehungen zwischen Menschen ist, die zu einem gemeinsamen Zweck versammelt sind. Der Minimalkonsens dürfte hier darin bestehen, als katholische Christen die Glaubensgeheimnisse zu feiern und in der Gemeinschaft von Glaubenden zu leben. Außerdem verwirklicht die Pfarrei eine gewisse, feste soziale Eigengestalt im Umfeld anderer Sozialformen. Dabei bleibt die Pfarrei von diesen unabhängig und hat deren Entwicklung nicht notwendig zu folgen. Die Pfarrei ist Bestandteil einer komplexen und vielfältigen Gesellschaft, geht aber letztlich in dieser nicht auf. Schließlich ist zu berücksichtigen, auf welchem Wege Gemeindebildung geschieht. Dabei handelt es sich um ein dialogisches Geschehen, das sich zwischen den Christgläubigen einerseits und der kirchlichen Hierarchie andererseits, jedoch nicht als ein Gegenüber, sondern vielmehr als Miteinander vollzieht.15 Bei aller Unabhängigkeit der pfarrlichen Wirklichkeit hat man jedoch zu berücksichtigen, daß Kirche immer in der säkularen Gesellschaft lebt und auch auf der Ebene der Pfarrei von gesellschaftlichen Entwicklungen nicht unberührt bleibt. Dementsprechend wird heute in nahezu allen Pfarrgemeinden wahrgenommen, daß sich unsere Gesellschaft von einer pluriformen zur multikulturellen entwickelt hat.16 Damit ist auch verbunden, daß Sinnangebote in dieser Gesellschaft gleichberechtigt den Menschen auf dem "Markt der Möglichkeiten" offeriert werden. Kirche und Pfarrgemeinde bilden nur ein Angebot unter vielen. Zu einem weiteren Charakteristikum dieser Gesellschaft zählt die stetig zunehmende Individualisierung der Lebenswelten. In der Pfarrei wird dies schon dadurch erfahrbar, daß religiös konfessionelle Prägungen, wie sie über Generationen in Familien weitergegeben worden sind, heute aufbrechen. Oft gelingt es nicht die nachwachsende Generation für die Gemeinde zu begeistern und zu mobilisieren. Die Normalbiographie, aus einer engagierten katholischen Familie zu stammen, wird zur Wahlbiographie. Es ist heute jedem freigestellt, die überkommenen Traditionen zu internalisieren und fortzuführen oder mit ihnen zu brechen.17 Dies bedeutet für die Gemeinden und die Seelsorger vor Ort, aus ihrer ortsgebundenen Struktur heraus vielen Erwartungen und Wünschen der Menschen nicht mehr entsprechen zu können. Während die Pfarrei vom kontinuierlichen Engagement ihrer Mitglieder in den Gruppen und Kreisen lebt, suchen viele Menschen heute nicht die feste Bindung an eine spezielle Gemeinschaft. Gesucht werden individuelle religiöse Begegnungen und Erlebnisse. Diesem Drang nach individueller Seelsorge kann ein Pfarrer und auch ein Pastoralteam nicht gerecht werden, wenn althergebrachte Strukturen unverrückbar feststehen und so einen erheblichen Teil der Arbeitskraft binden. Hier stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, z.B. die Gruppen und Gremien von drei und mehr Gemeinden zu jeweils einer zu verschmelzen, damit die frei werdende Zeit der individuellen seelsorglichen Betreuung von Menschen gewidmet werden kann. Es geht nicht darum das Grundmodell der territorialen Seelsorge aufzugeben, sondern zeitgemäße Formen seiner Verwirklichung zu finden. Daher gilt: Auch wenn die Pfarrei strukturell eine Kategorie des volkskirchlichen Modells ist, hat sie dennoch ihre Berechtigung in einer Gesellschaft nicht verloren, die sich zunehmend von der Volkskirche verabschiedet.18 |
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3. Elemente einer Pfarranalyse |
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Eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen einer Pfarrfusion besteht darin, nur solche Pfarreien miteinander zu verschmelzen die strukturell zueinander passen. Dabei geht es um eine pastorale kirchliche "Raumplanung", die nicht nur die Situation vor Ort, sondern auch auf Dekanats- und Diözesanebene mit im Blick hat und zu den Konzepten paßt, die dort für die Ordnung der zukünftigen Seelsorge vorgenommen werden.19 Die Pfarrfusion ist in diesem Sinne nicht als Präzedenzfall zur Abwendung einer seelsorglichen Notlage, sondern als eine Organisationsform von mehreren im diözesanen Pastoralplan für die Zukunft aufzufassen. Insofern können die einzelnen Gemeinden durchaus Unterschiede in Struktur und pastoraler Ausrichtung aufweisen. Diese dürfen einander jedoch nicht entgegenstehen oder ausschließen, damit das intendierte Ziel, die Pastoral in der Fusionspfarrei zu fördern, nicht nachhaltig behindert wird. Dazu ist eine separate Analyse der betroffenen Gemeinden und des Umfeldes, in denen diese existieren, erforderlich. |
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Eine solche Untersuchung könnte wie folgt aufgebaut sein:20 |
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a. Feststellung des politischen, sozialen, kulturellen, demographischen, konfessionellen und ökonomischen Umfeldes der Pfarrei. |
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b. Bedeutung der Pfarrei im gesellschaftlichen Umfeld |
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c. Kirchliches und religiöses Leben in der Pfarrei |
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d. Mitarbeiter in der Pfarrei |
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e. Bestandsaufnahme der bisherigen Kooperation |
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f. Problemlagen und Konflikte |
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g. Gesichtspunkte, die gegen eine Pfarreienfusion sprechen |
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Mit Hilfe einer solchen Analyse wird deutlich, ob die benachbarten Pfarreien sich für die erstrebte Pfarrfusion eignen. Neben den eben aufgelisteten Kategorien ist aber noch das binnenkirchliche Selbstverständnis und die tatsächliche Verortung der Pfarrei zu berücksichtigen. Sechs Kategorien, die rasterartig das kirchliche Leben kennzeichnen, können in diesem Zusammenhang hilfreich sein.21 |
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Bei der Verschmelzung von Pfarreien ist zu beachten, daß hier Strukturen miteinander vernetzt werden, die dazu beitragen, daß aus der neuen Einheit mit der Zeit Gemeinde wachsen kann und soll. Eine Pfarrfusion verfehlt ihr Ziel, wenn lediglich die rechtlichen Voraussetzungen zur Gemeindebildung geschaffen werden, die gesellschaftlichen und sozialen Unterschiede der einzelnen Pfarreien aber so tiefgreifend erscheinen, daß die Hindernisse kaum zu überwinden sind. |
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III. Pastorale Leitlinien für die Pfarrfusion |
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1. Information und Diskussion auf allen betroffenen Ebenen |
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Nachdem die Pfarreienanalyse vorliegt, soll diese in allen Gruppen und Kreisen der betroffenen Pfarrgemeinden diskutiert werden. Dabei ist zunächst darauf zu achten, daß in den einzelnen Gemeinden die je eigene Situation noch einmal kritisch beleuchtet wird und eventuell Korrekturen an der Analyse vorgenommen werden. Denkbar wäre auch ein "Pfarrkonzil", wie es in der Literatur vorgeschlagen wird.22 Die Endredaktion könnte bei den PGR auf pastoraler Seite23 und den KV bezüglich der rechtlichen Belange liegen. Wenn dieser Abgleich erfolgt ist, können sich die Betroffenen den Analysen der jeweils anderen Gemeinden zuwenden. Wenn auf diesem Wege in jeder Pfarrei ein Prozeß der Meinungsbildung erfolgt ist, erscheint es ratsam, die jeweils korrespondierenden Gruppen und Kreise über die Analysen und das gemeinsame Projekt miteinander ins Gespräch zu bringen. In diesen Gesprächen soll sich zeigen, ob die bisher theoretische Absicht der Fusion auch praktisch umsetzbar ist, welche Gemeinsamkeiten und gegenseitigen Ergänzungen bestehen, aber auch welche Hindernisse auf dem Weg zur Gemeindewerdung noch aus dem Weg zu räumen sind. In jedem Fall sind die Akteure in den Gemeinden gut beraten, wenn sie ihre Entscheidungen mit der Gewißheit fällen, dafür breite Zustimmung zu haben.24 Am Ende dieses Prozesses, der für sich schon ein Schritt zur Gemeindewerdung darstellt, steht der Beschluß, die bisherigen singulären Aktivitäten zusammenzuführen. Ausdruck dieses Willens sind dann die Voten der jeweiligen PGR und die Beschlüsse der Kirchenvorstände. Letztere haben freilich noch eine erhebliche rechtliche Relevanz. |
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2. Vernetzung bestehender singulärer Strukturen |
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Bereits vor der rechtlichen Vereinigung mehrerer Pfarreien ist es sinnvoll, die oben vorgetragenen Absichtserklärungen der Gruppen und Kreise der Pfarreien auf ihre Praktikabilität hin zu überprüfen. Da die meisten Pfarreien, die zur Fusion anstehen, bisher schon in einem Seelsorgebereich oder auch in einem Pfarrverband organisiert sind, steht nun an, bei der fortbestehenden rechtlichen Selbständigkeit jeder einzelnen Einheit, so viel wie möglich zusammenzuführen. Das ist am leichtesten möglich bei jenen Gruppen, die nicht auf diözesaner Ebene in einer festen Rechtsform organisiert sind, z.B. Ministranten, freie Gruppen, Seniorenkreise. Hier könnten gemeinsame Veranstaltungen an wechselnden Orten dazu beitragen, daß sich die Mitglieder, bei aller Beheimatung in der eigenen Ursprungspfarrei, zunehmend auch in den benachbarten eingewöhnen. Für Gruppen mit fester Rechtsform gilt das gleiche, soweit nicht die Statuten anderes verlangen. |
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3. Bestimmung der Schwerpunkte des zukünftigen gemeindlichen Lebens |
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Auf dem soeben beschriebenen Weg erfahren die Mitglieder der betroffenen Gemeinden Schritt für Schritt mehr von den Mitbetroffenen. Sie lernen die strukturellen Situationen der Nachbarpfarreien aus eigener Anschauung kennen und nehmen teil an den Sorgen, Nöten, Wünschen und Zielen der anderen. So gelangen sie zu authentischer Kenntnis und Erfahrung über alles, was für das zukünftige gemeinsame Gemeindeleben relevant ist, wo Gemeinsamkeiten möglich, wo aber auch Grenzen im Können und Wollen der anderen anzunehmen sind. Auf dieser Basis läßt sich erarbeiten, wo das pfarrliche Zentrum und wo die Filialen sein sollen. Geographische Kriterien oder kunsthistorische sind dabei nicht ausschlaggebend, sondern der Ort, wo Gemeinde am dichtesten erfahrbar wird. Zugleich wird man überlegen, in welcher Region der zukünftigen Gemeinde welche pastoralen Schwerpunkte zu setzen sind. Hier ist nach den spezifischen Interessen und Begabungen in den Pfarreien Ausschau zu halten, Gemeinsames zusammenzuführen, neue Initiativen zu stützen und zu fördern, aber auch der Mut aufzubringen, Auslaufmodelle mit Würde zu beenden.25 Dabei geht es aber im Sinne einer subsidiären Solidarität auch darum, den Schwestern und Brüdern dort beizustehen, wo sie es aus eigener Kraft nicht schaffen können. So wäre es z.B. denkbar, daß die Ministranten aus der einen Ursprungspfarrei in der anderen aushelfen, wo es kaum noch Kinder und Jugendliche gibt, die diesen Dienst mittragen. Jede der Ursprungspfarreien könnte sich als pastoraler Schwerpunkt mit dem einbringen, was vor Ort erfolgreich verläuft, so daß sich alle zum gegenseitigen Nutzen füreinander öffnen. |
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4. Organisation der pastoralen Dienste |
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Auf der Grundlage des geltenden Pastoralplanes kommt es der zuständigen Hauptabteilung Seelsorge - Personal zu, die Möglichkeiten und Grenzen der Zuordnung von pastoralen Diensten für die neue Pfarrei festzulegen und im Gespräch mit den Beteiligten zu einer Bedarfsanalyse zu kommen. Vor dem Hintergrund der oben skizzierten langfristigen Lage ist dabei auch zu diskutieren, welche Aufgaben und Dienste, die bisher von Hauptamtlichen pastoralen Mitarbeitern übernommen worden sind, in welchem Umfang dauerhaft auf ehrenamtliche Kräfte aus den Gemeinden übertragen werden können. Das schließt ausdrücklich auch Gottesdienste mit ein.26 Ein Ziel wäre hier darin zu erkennen, daß die oben beschriebene Versorgungshaltung durch eine aktive und mündige Gemeindebeteiligung Schritt für Schritt ersetzt wird. Insofern bietet auch die Pfarrfusion die Chance, einen Schritt weiterzukommen in der Entwicklung von der versorgten zur sorgenden Gemeinde. |
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5. Beantragung der Fusion beim Ortsordinarius |
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Sobald in allen betroffenen Gemeinden ein Konsens darüber erzielt worden ist, daß die Pfarrfusion sinnvoll und geboten erscheint, kann ein entsprechender Antrag an den Erzbischof gerichtet werden. Diesem Antrag sollte ein Beschluß der Kirchenvorstände beigefügt sein, der den Willen bekundet, die vermögensrechtlichen Massen nach Maßgabe des Rechts und unter Berücksichtigung etwaigen Stifterwillens zusammenzuführen. Ein Sondervotum des Pfarrers der bisher selbständigen Gemeinden ist beizugeben. Wenn auch nicht rechtlich relevant, so ist es doch sinnvoll, auch den Beschluß der jeweiligen PGR anzufügen. |
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C. Kirchenrechtliche und staatskirchenrechtliche Aspekte |
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I. Die Pfarrei im kanonischen Recht |
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1. Errichtung, Aufhebung und / oder Veränderung von Pfarreien |
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Gem. can. 515 § 1 ist eine Pfarrei jene strukturell verfaßte Gemeinschaft von Gläubigen, die innerhalb eines Bistums vom Diözesanbischof auf Dauer errichtet und für deren Seelsorge ihr vom Diözesanbischof ein Pfarrer als eigener Hirte zugewiesen ist. Nach dieser Definition ist die Pfarrei die unterste, rechtlich selbständige, teilkirchliche Organisationsform zur Durchführung des Sendungsauftrages Christi.27 |
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Eine Pfarrei wird durch Verwaltungsakt nach den Vorschriften der cann. 35 - 37 unter Wahrung des Anhörungsrechtes des Priesterrates förmlich errichtet. In dem Dekret muß der Wille der zuständigen Autorität bestimmt sein, eine definierte Gemeinschaft von Gläubigen (personal oder territorial) als Pfarrgemeinde zu konstituieren und ihnen einen pastor proprius zuzuweisen. Auch die Aufhebung einer Pfarrei hat den gleichen Formvorschriften zu genügen wie die Errichtung. Durch die Aufhebung verliert die bisherige Pfarrei ihre Rechtspersönlichkeit und wird, sofern noch Gläubige in deren Territorium wohnen, einer anderen hinzugefügt. Andernfalls erlischt die Pfarrei gänzlich. Das mobile und immobile Vermögen fällt dann, soweit dem nicht andere Rechte entgegenstehen, an den bischöflichen Stuhl. Schließlich kennt der CIC 1983 noch die "Innovation" von Pfarreien. Für sie gelten ebenfalls die genannten Formvorschriften. Dem Begriff nach handelt es sich dabei wörtlich um die Erneuerung einer bestehenden Pfarrei. Dem Sinn der Norm entspricht es jedoch besser, innovare mit abändern oder verändern zu übersetzen und damit alle Maßnahmen zu umfassen, die zwischen Errichtung und Aufhebung einer Pfarrei liegen.28 |
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In Bezug auf die Dauerhaftigkeit der Errichtung kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Veränderung oder die Aufhebung einer Pfarrei nicht möglich ist. Can. 515 § 2 weist die diesbezüglichen Rechte allein dem Diözesanbischof zu. Formalrechtlich können daher die |
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Pfarrangehörigen einer Veränderung oder Aufhebung ihrer Pfarrei, wenn diese rechtmäßig geschieht, nicht widersprechen. Allerdings ist es empfehlenswert, vor der Veränderung oder Aufhebung einer Pfarrei durch Gespräche mit den Betroffenen für weitgehende Akzeptanz und Transparenz hinsichtlich der angestrebten Maßnahme zu sorgen. Es bleibt aber festzuhalten, daß nur der Diözesanbischof kraft seines Amtes auf der Ebene der Pfarrorganisation das Recht hat, alle von ihm als notwendig erachteten Maßnahmen durchzuführen.29 Daran ändert sich qualitativ auch nichts dadurch, daß der Diözesanbischof gem. can. 500 § 2 in diesen Angelegenheiten den Priesterrat anzuhören hat. Einschränkungen der bischöflichen Rechte können sich allerdings aus dem Konkordatsrecht ergeben, auf das an späterer Stelle einzugehen ist. |
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Weitere Einschränkungen der freien Rechte des Ortsordinarius können sich ergeben, wenn in einer oder mehreren betroffenen Pfarreien Präsentationsrechte Dritter bestehen. Zwar erwähnt der CIC/1983 in Umsetzung der Vorschriften des MP Ecclesiae Sanctae vom 6.8.1966 den Bereich der Präsentationsrechte nicht mehr. Da das Gesetzbuch aber auch keine ausdrückliche Aufhebungsklausel für diese Fälle enthält, ist davon auszugehen, daß es sich hier um fortgeltendes Recht handelt, das von der Generalklausel des can. 4 gedeckt ist.30 Aus diesem Grund ist zu befürworten, daß die cann. 1448-1470 CIC/1917 sowie die partikularen und konkordatären Bestimmungen weiterhin zur Anwendung kommen. Im Falle der Fusion von Pfarreien ist daher zunächst zu prüfen, ob Dritten Präsentationsrechte in persönlicher oder dinglicher Hinsicht zustehen. Zwar wurden in den westdeutschen Bundesländern vielfach althergebrachte Patronatsrechte des preußischen Staates vertragsrechtlich abgelöst.31 Es bleibt jedoch immer im Einzelfall zu prüfen, ob dies tatsächlich so geschehen ist. Von diesen staatskirchenrechtlichen Regelungen können privatrechtliche bis heute weitgehend unberührt geblieben sein. Wenn also Patronatsrechte vorhanden sind, könnte es sich um personelle oder vermögensverwaltungsrechtliche handeln. Das personelle Präsentationsrecht enthält die Befugnis des Rechtsinhabers, innerhalb von vier Monaten nach Empfang der amtlichen Mitteilung der Erledigung einer Patronatsstelle, für deren Neubesetzung einen geeigneten Geistlichen rechtsverbindlich vorzuschlagen. Dieses Vorschlagsrecht dürfte gegenwärtig bei der Erledigung von Pfarrstellen kaum noch eine Rolle spielen. Bedeutsamer ist wahrscheinlich gem. can. 1424 CIC/1917 das Recht der Einsichtnahme eines Stifters, rsp. seiner Rechtsnachfolger, in die Vermögensverwaltung des Kirchenvermögens. Dessen Rechte und Pflichten können nämlich berührt werden, wenn an der Zirkumskription der Pfarrei Veränderungen vorgenommen werden oder diese sogar aufgehoben wird.32 In einem solchen Fall ist das rechtliche Gehör des Rechtsinhabers je nach seiner Art und seinem Umfang zu beachten. Es ist zu prüfen, ob die geplante Fusion von Pfarreien mit dem Stifterwillen und den sich daraus ergebenden Rechtspflichten zu vereinbaren ist, welche Voraussetzungen zu schaffen sind, damit die Fusion bestehende Rechte nicht verletzt und die Einhaltung von Rechtspflichten auch nach der Fusion ermöglicht. |
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2. Rechte, die mit dem Titel Pfarrei / Pfarrkirche verbunden sind |
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Gem. der cann. 533 § 1 und 530 n. 6 ist es nicht zwingend erforderlich, daß eine errichtete Pfarrei auch über eine eigene ecclesia paroecialis verfügt. Gleichwohl hat insbesondere in Deutschland die der Pfarrei eigene Kirche hohe Bedeutung. Sie ist für viele Gläubige Symbol der Identifikation mit einer bestimmten Pfarrgemeinde. Unter universalkirchlichem Gesichtspunkt würde es allerdings zu weit gehen, der Pfarrkirche eine ausdrücklichere Berücksichtigung im kanonischen Recht geben zu wollen.33 Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß sowohl viele Pfarreien in den Ländern der Dritten Welt als auch viele Personalpfarreien (z.B. in der Militärseelsorge) über keine eigenen Kirchen oder Kapellen verfügen und dies je nach Zweckbestimmung der Pfarrei auch nicht anstreben. |
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Ist jedoch eine eigene Pfarrkirche vorhanden, so liegen auf dieser bestimmte Rechte und Pflichten. Gem. can 857 § 2 ist die Pfarrkirche stets der Ort der Taufe eines Pfarrangehörigen und seiner Kinder. Demzufolge verlangt can. 858 § 1 folgerichtig die Errichtung eines Taufbrunnens. Da die Eucharistie das Zentrum gemeindlichen Lebens ist, hat jede Pfarrkirche das Recht und die Pflicht, gem. can. 934 § 1 n. 1 die heiligste Eucharistie aufzubewahen. Außerdem ist die Pfarrkirche gem. can. 1118 § 1 der Ort der Eheschließung der pfarrangehörigen Nupturienten. Schließlich ist die Pfarrkirche gem. can. 1177 §§ 1 u. 3 der vorgeschriebene Ort der Exequien verstorbener Pfarrangehöriger. Gem. can. 535 sind die Kirchenbücher bei der Pfarrei, damit also auch bei der Pfarrkirche, aufzubewahren und zu führen. |
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3. Die rechtsgeschäftliche Vertretung der Pfarrei als öffentliche juristische Person |
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Der CIC 1917 hatte die Pfarrei noch nicht eindeutig als öffentliche juristische Person qualifiziert. Vielmehr kannte das alte Recht, weitgehend noch dem Benifizialgedanken verpflichtet (cann. 99, 1409 CIC/17), zwei verschiedene Rechtspersonen, das Pfarrbenefizium und die Pfarrkirchenstiftung, besser bekannt als Fabrikfonds. Der Grundgedanke war, daß Rechtspersönlichkeit dann zumindest erforderlich ist, wenn ein Kirchenamt mit einer nutzungsfähigen Vermögensmasse bleibend verbunden ist.34 Die streitig diskutierte Frage, ob nicht eher die Pfarrei selbst Rechtspersönlichkeit besitzen solle,35 hat der Gesetzgeber im CIC 1983 dahingehend entschieden, daß jede Pfarrei gem. can. 515 § 3 mit ihrer rechtmäßigen Errichtung ipso iure öffentliche juristische Person in der Form einer nichtkollegialen Personengesamtheit (cann. 115 § 2, 116 § 1) ist. |
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Die rechtsgeschäftliche Vertretung der Pfarrei übernimmt in allen Angelegenheiten, auch den vermögensrechtlichen, gem. can. 532 der für sie rechtmäßig ernannte und eingesetzte Pfarrer. Gem. can. 537 steht dem Pfarrer zur Vermögensverwaltung ein Vermögensverwaltungsrat zur Seite. Nach den Vorstellungen des kirchlichen Gesetzgebers hat dieser jedoch nur beratende und unterstützende Funktion. Eine beschließende Kompetenz, wie sie im Falle des Kirchenvorstandes besteht, läßt sich aus can. 537 nicht ableiten, insbesondere, weil im letzten Halbsatz dieser Norm noch auf die Rechte des Pfarrers in can. 532 verwiesen wird.36 Hier weicht das kodikarische Recht vom Staatskirchenrecht der Bundesrepublik ab, auf das nachfolgend einzugehen ist. |
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II. Die Kirchengemeinde als Rechtsträger nach dem deutschen Staatskirchenrecht |
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1. Kirchengemeinde oder Pfarrei? |
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Das Staatskirchenrecht der Bundesrepublik kennt den Begriff Pfarrei nicht. Statt dessen wird hier der Begriff Kirchengemeinde verwendet. Dies hat seinen Grund in der Hauptsache darin, daß in der Zeit des Staatskirchentums (19. Jh.) der protestantische Begriff Kirchengemeinde auch auf die weltlich rechtlichen Bezüge der katholischen Pfarreien übertragen wurde, ohne eigentlich darauf zu achten, ob dieser Begriff mit dem tatsächlichen Rechtsgebilde Pfarrei übereinstimmt. Der Staat hatte die Absicht, die Rechtsverhältnisse der kirchlichen Gemeinden beider Konfessionen einheitlich zu regeln. Obschon die Kirchengemeinde keine Rechtsfigur des kanonischen Rechts ist, hat sie dennoch über das Staatskirchenrecht (z.B. Art. 13 RK) Eingang in das kanonische Recht gefunden.37 Wenn auch der Begriff Pfarrei für das, was es zu beschreiben gilt, umfassender ist, so gibt es doch infolge der tatsächlichen historischen Entwicklung weitgehende inhaltliche Überschneidungen mit dem Begriff Kirchengemeinde. Dieser bezeichnet eine definierte kirchliche Gebietskörperschaft in der sich das kirchliche Vermögen sammelt und ihren Zwecken entsprechend entfaltet. Der Kirchengemeinde ist staatlicherseits Rechtspersönlichkeit verliehen worden. Für das Erzbistum Köln wurde bereits 1975 durch partikularrechtliche Setzung festgelegt, daß beide Begriffe hinsichtlich ihres rechtlichen Gehaltes synonym verwendbar sind.38 Daher schadet es in der vorliegenden Untersuchung auch nicht, nach den staatskirchenrechtlichen Erörterungen wieder zu dem in der Kirche gebräuchlicheren Begriff der Pfarrei zurückzukehren. |
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2. Die Kirchengemeinde als Rechtsträgerin |
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Gem. Art. 13 RK besitzen katholische Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich. Anders als in can. 532 bestimmt das staatliche Recht, daß die Verfügung über das Kirchenvermögen nicht allein dem Pfarrer, sondern einem kollegialen Gremium, dem Kirchenvorstand zusteht.39 Diese Umgehung des kanonischen Rechts durch staatskirchenrechtliche Gesetzgebung ist auch nach dem Inkrafttreten des CIC/1983 vom kirchlichen Gesetzgeber anerkannt worden. Auf Antrag der Deutschen Bischofskonferenz ist 1984 ein entsprechendes Indult erlassen worden.40 Nach den §§ 2 und 11 KVVG hat der Pfarrer als Vorsitzender des Kirchenvorstandes eine Sonderstellung. Diese wird für das Erzbistum Köln näherhin in Art. 1 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln (GA) beschrieben.41 Dabei handelt es sich insbesondere um die Einberufung und Leitung von Sitzungen, die Amtssiegelführung und die Anordnungsbefugnis für Vermögensverfügungen aufgrund mehrheitlicher Beschlüsse des Kirchenvorstandes. In diesen Fällen und bei sonstigen Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sind stets die Formvorschriften des Art. 9 GA zu beachten. |
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3. Die Verwaltung des Kirchenvermögens |
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Wie bereits dargelegt, ist für die Verwaltung des Kirchenvermögens der Kirchenvorstand zuständig. Er ist diesbezüglich der kirchlichen (Art. 8 GA) und staatlichen (§ 15 KVVG) Autorität rechenschaftspflichtig. Der Sache und dem Gegenstande nach sind auf der Ebene des Ortskirchenvermögens hinsichtlich der Vermögensverwaltung durch den Kirchenvorstand drei Vermögensmassen zu unterscheiden, der Fabrikfonds (fabrica ecclesiae), der Stellenfonds und ggf. das Stiftungsvermögen aus frommen Verfügungen. Alle drei Vermögensmassen bilden nach herrschender kirchlicher Rechtsauffassung selbständige juristische Personen.42 Die Verwendung des Vermögens richtet sich nach dem jeweiligen Zweck des Fondss. Die Mitbestimmungsrechte des Kirchenvorstandes können je nach Stiftungszweck beschränkt sein. So ist der Fabrikfonds fest mit dem konkreten Kirchengebäude verbunden. Er besteht aus allen beweglichen und unbeweglichen Sachen, geldwerten Rechten und laufenden Einnahmen, die mit der Ortskirche verbunden sind.43 Daraus ergibt sich schon die wirtschaftliche Zwecksetzung des Gotteshausvermögens, nämlich dem Gottesdienst und den seelsorglichen Aufgaben der Gemeinde zu dienen. Zwar verwaltet der Kirchenvorstand diesen Fonds. Seine Verfügungsrechte sind jedoch durch die Rechte des Pfarrers eingeschränkt, dem die seelsorglichen Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen Entscheidung und Handlung vom Bischof übertragen sind. Das Recht des Kirchenvorstandes ist hier auf den Bereich einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung beschränkt. "Wo es aber um den Gottesdienst und die Ausübung der Seelsorge im engeren Sinne geht, ist der Kirchenvorstand verpflichtet, .... daran mitzuwirken, sofern die Finanzierungsmittel vorhanden sind."44 |
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Das Stellenvermögen (oder: Pfarrfonds) hat seine historischen Wurzeln im mittelalterlichen Lehensrecht. Ihm liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Belehnte vom Lehnsherr für die Ausübung seiner Dienste mit nutzbringenden Vermögenswerten ausgestattet sein muß, die sein Auskommen sichern. Auch wenn der Gesetzgeber mit can. 1274 eine Zentralisierung des Benefizialsystems innerhalb der Diözesen anstrebt, ist es in weiten Teilen der Weltkirche Realität, daß einzelne Stellen Inhaber von eigenen Rechten sind. So gibt es auch in deutschen Diözesen noch Benefizien, die die Zeit der Säkularisierung und Säkularisation unbeschadet überdauert haben. Anläßlich der Fusion von Pfarreien im Erzbistum, insbesondere wenn es sich um sehr alte handelt, ist also stets zu prüfen, ob derartige Rechte noch fortbestehen. Dazu ist es erforderlich, die einschlägigen Akten in den Pfarrarchiven und im Diözesanarchiv zu Rate zu ziehen. In den meisten dieser Fälle ist es wohl so, daß Pfarrbenefizien bestehen, die an die Stelle des Pfarrers oder Vikars gebunden sind. Es können aber auch Fälle denkbar sein, in denen z.B. eine Küsterstelle bepfründet ist. Dem Stelleninhaber, der durch den Bischof in die Stelle eingewiesen ist, ist das Stellenvermögen zur Nutzung überlassen. In dieses Nutzungsrecht der Erträge kann der Kirchenvorstand nicht eingreifen. Anders ist es, wenn es sich um Verfügungen handelt, welche die Vermögenssubstanz betreffen. Für solche Rechtsgeschäfte ist der Kirchenvorstand zuständig, hat jedoch die Zustimmung des jeweiligen Stelleninhabers einzuholen.45 |
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Das Stiftungsvermögen von Pfarreien ist durch gelegentliche Schenkungen und testamentarische Verfügungen seit Gründung der Pfarreien entstanden. Diese Vermögensmasse wächst auch heute noch gelegentlich durch entsprechende Zuwendungen von Gläubigen. Stiftung bezeichnet hier die zweckbestimmte Schenkung oder Vererbung mobilen oder immobilen Vermögens an eine Pfarrgemeinde. Aufgabe des Kirchenvorstandes ist es hier zu prüfen, ob die Pfarrgemeinde aus wirtschaftlicher Sicht dauerhaft in der Lage sein wird, die mit der Stiftung verfügten Bedingungen aus der Stiftung selbst zu erfüllen. In diesen Fällen ist zusätzlich der Genehmigungsvorbehalt der bischöflichen Behörde gem. Art. 4 GA zu beachten. |
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Etwaiges Treuhandvermögen, das mit der Pfarrei verbunden ist, unterliegt nicht der Einflußnahme durch den Kirchenvorstand. Meist handelt es sich dabei um Gaben, die der Pfarrer zur freien Verfügung "für einen guten Zweck" von Gläubigen erhalten hat.46 Trotz gelegentlicher gegenteiliger Praxis handelt es sich hier aber nicht um höchstpersönliche Gaben, die mit der Person des Pfarrers X notwendig verbunden sind und ggf. nach dessen Ausscheiden aus dem Amt bei ihm verbleiben. Vielmehr entspricht es dem Willen der Stifter, daß diese Gaben zur Verwendung in der Ortspfarrei nach Bedürftigkeitsurteil durch den Pfarrer kommen sollen. Dies gilt zumindest solange nichts anderes ausdrücklich erklärt ist. |
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4. Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes im Falle der Veränderung der Kirchengemeinde |
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Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, daß der Kirchenvorstand das Gremium der Vermögensverwaltung einer Kirchengemeinde ist. Verändert der Bischof nun die tatsächliche oder rechtliche Gestalt einer Pfarrei / Kirchengemeinde durch Zusammenlegung oder Auflösung, ist davon auch der Kirchenvorstand bzw. sind davon die Kirchenvorstände betroffen. Ausdrückliche staatskirchenrechtliche Regelungen bezüglich der Rechte des Kirchenvorstandes im Falle der Aufhebung, Errichtung oder Veränderung von Pfarreien liegen nicht vor. Das ist auch folgerichtig, da die Errichtung von Pfarreien und anderen kirchlichen Ämtern gem. Art. 12 RK und Art. 3 PrK iVm der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen47 auch staatlicherseits als alleiniges Recht des Diözesanbischofs anerkannt wird, bei welcher selbst der Staat lediglich die Anerkennung der rechtmäßig errichteten Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts pflichtgemäß bewirkt. Eine Ansicht, die den Eindruck erweckt, daß gleichlautende Beschlüsse der betroffenen Kirchenvorstände und Pfarrgemeinderäte konstitutiv für die Fusion seien, ist nach dieser Rechtslage nicht zu unterstützen. Wenn schon der Staat von Gesetzes wegen zur Mitwirkung verpflichtet ist, gilt dies erst recht für ein Organ der Selbstverwaltung. Die Kirchenvorstände sind somit zur Zustimmung und Mitwirkung verpflichtet. Wenn schon der Ansicht zuzustimmen ist, daß sich der Kirchenvorstand Seelsorgeentscheidungen des Pfarrers nicht widersetzen darf, soweit diese wirtschaftlich tragbar sind,48 so gilt dies erst recht für diesbezügliche Entscheidungen des Diözesanbischofs, denn die Fusion von Pfarreien dient der besseren Erfüllung des Seelsorgeauftrags. Von daher ist auch an dieser Stelle festzuhalten, daß die Mitwirkungsrechte des Kirchenvorstandes im Falle der Veränderung einer Pfarrei darauf beschränkt sind, eine ordnungsgemäße Überführung der Vermögen, die sich in seiner Verwaltung befinden, zu ermöglichen und zu unterstützen. Die Bestimmung des § 23 KVVG, welche die Zustimmung der Kirchenvorstände im Falle der Bildung von Gemeindeverbänden pflichtgemäß voraussetzt, läßt sich nach der hier vertretenen Ansicht auf die Fusion von Pfarreien nicht übertragen. Denn bei dieser Maßnahme handelt es sich nicht um den freiwilligen oder notwendigen Zusammenschluß selbständiger Gebietskörperschaften, sondern um die Aufhebung von Pfarreien, die einer anderen inkorporiert werden oder aber um die Aufhebung aller bisherigen Pfarreien zugunsten der Neugründung einer neuen Pfarrei. Hier werden nicht etwa die bestehenden und bleibenden Rechte zur Wahrnehmung einer anderen Institution übertragen. Statt dessen erlöschen die Rechte aufzulösender Pfarreien mit deren Aufhebung. Die Kirchenvorstände der betroffenen Pfarreien haben gem. Art. 8 GA einen Beschluß über die künftige Verwendung ihrer Kirchenvermögen zu fassen, damit die Dotation der künftigen Pfarrei gesichert ist. Dieser Beschluß unterliegt der Genehmigungspflicht der bischöflichen Behörde. |
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Trotz oder vielleicht gerade aufgrund dieser Rechtslage sei an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, daß über die konkrete Rechtspflicht hinaus die bischöfliche Behörde erwägen sollte, auf welche Weise eine möglichst breite Akzeptanz und Transparenz im Falle der Fusion bei allen betroffenen Pfarreien hergestellt werden kann. Die Beiziehung der Kirchenvorstände, insbesondere wenn es um die Vereinigung der Kirchenvermögen geht, ist nicht nur zur Erwirkung der entsprechenden Beschlüsse über den Verbleib des Kirchenvermögens erforderlich und strategisch sinnvoll, sondern aufgrund der Sachkenntnis der Mitglieder dieser Gremien zum Vorteil für den gesamten Prozeß. |
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Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Pfarrgemeinderäte hinsichtlich der Errichtung, Aufhebung oder Veränderung von Kirchengemeinden gem. § 2 PGR-Satzung keine Rechte haben.49 |
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III. Arbeitsrechtliche Aspekte für die pfarrlichen Folgedienste |
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Im Falle der Fusion von Kirchengemeinden ist außerdem zu berücksichtigen, daß die betroffenen Kirchengemeinden Arbeitgeber und Dienstherr von Bediensteten sein können, die im Umfeld der Seelsorge tätig sind. Die Pfarrgemeinde kann Träger verschiedener Einrichtungen sein, wie Kindergarten, Grundschule, Altenheim, Krankenhaus etc.. Außerdem stehen Küster, Organisten und Raumpflegepersonal in den Diensten der Pfarrgemeinde. Mit der Fusion verlieren diese Folgedienste ihren bisherigen Arbeitgeber. Daher ist es erforderlich, die rechtlichen Bedingungen der Fortsetzung oder Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse zu klären. Da es sich hier um Anstellungsverträge für Mitarbeiter handelt, die kein geistliches Amt ausüben, gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse50 bzw. deren jeweilige diözesanrechtliche Umsetzung. Denn bei den angesprochenen Einrichtungen handelt es sich um solche, die zur Diözese gehören, insofern sie der Kirchengemeinde zu eigen sind.51 Die Fälle der Fusion von Kirchengemeinden und die sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind bisher partikularrechtlich von kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien nicht erfaßt. Dies ist aus hiesiger Sicht auch nicht erforderlich, weil in diesen Fällen das "für alle geltende Gesetz", nämlich das BGB, greift. Zunächst könnte man daran denken, daß eine Änderungskündigung der bestehenden Arbeitsverträge in Betracht käme. Diese ist jedoch nicht erforderlich. Gem. § 613a BGB gilt, daß bei Veräußerung und Verpachtung eines Betriebs der neue Betriebsinhaber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Diese Rechtsfolge ist allgemeinrechtlich auch für solche Fälle anerkannt, die den im Gesetz genannten ähnlich sind.52 Die Fusion von Kirchengemeinden kann, abgesehen von der spezifisch kirchlichen Zwecksetzung, mit der Fusion von Betrieben verglichen werden. Daher liegt hier ein solcher ähnlicher Fall vor. Die Eintrittspflicht des neuen Arbeitgebers / der neuen Kirchengemeinde stellt also einen Fall des gesetzlichen Vertragsübergangs dar, der in erster Linie den Arbeitnehmer schützen soll. |
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Außerdem ist für den Fall der Fusion darüber nachzudenken, ob und in welcher Form die Folgedienste unter den neuen ortskirchlichen Bedingungen in gleichem Umfang fortbestehen können. Denkbar ist dabei vor dem Hintergrund der Entwicklung des kirchlichen Vermögens und des Etats der Pfarrei, daß eine Bündelung der Folgedienste geboten, vielleicht dauerhaft sogar unausweichlich ist. So wäre z.B. denkbar, daß der hauptamtliche Küster der einen Pfarrei die Aufgaben jener Küster mitübernimmt, die in den anderen Pfarreien nicht sozialversicherungspflichtig auf Stundenbasis beschäftigt sind. Oder in dem Fall, daß mehrere hauptamtliche Organisten beschäftigt sind, könnte danach gesucht werden, welche bisher auf Stundenbasis vergebenen Arbeitsaufträge an diese weitergegeben werden könnten, die eine Vollzeitstelle rechtfertigen und mit der Hauptbeschäftigung vereinbar sind. In diesem Fall wären Pfarrbüro- und Sakristanentätigkeit z.B. denkbar. Das Hauptinteresse des ortskirchlichen Arbeitgebers muß darin bestehen, allen hauptamtlichen Kräften, die von der Fusion betroffen sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft zu ermöglichen. |
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Im Falle unvermeidbarer Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen ist vorab in Arbeitnehmergesprächen zu sondieren, bei wem die Freisetzung ohne soziale Härten erfolgen kann, ob z.B. Vorruhestandsregelungen in Anspruch genommen werden können, oder ob evtl. ein Arbeitnehmer unter den neuen Bedingungen kein Interesse mehr daran hat, sein Arbeitsverhältnis fortzusetzen. In erster Linie scheinen jedoch hier die nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen in den Blick genommen werden zu können, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Unabhängig von Art und Umfang der Beschäftigung ist jedoch im Falle einer Beendigung von Arbeitsverhältnissen darauf zu achten, daß diese sozialadäquat erfolgen. |
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D. Die Umsetzung des Fusionskonzepts |
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I. Denkmodelle für Fusionen |
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Hinsichtlich der Zusammenlegung von Pfarreien im Sinne einer Fusion kommen mehrere praktizierbare Modelle in Betracht, die hier kurz vorgestellt werden sollen. In allen Fällen gilt can. 121, der den Übergang aller Rechte und Pflichten auf den neuen Rechtsträger bestimmt. Bei der konkreten Gestaltung der Fusion sollte jedoch stets auf die geschichtlich gewachsenen Strukturen und Eigenheiten geachtet werden, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Pfarreien für diese Maßnahme bestimmend waren. Auch dazu enthalten die Rektorats- und Pfarrerrichtungsakten evtl. wichtige Informationen. |
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1. Der Anschluß an eine "Hauptpfarrei" |
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Zunächst wäre bei der Fusion von Pfarreien eines Nahbereichs daran zu denken, die älteste, größte oder bedeutendste Pfarrei fortbestehen zu lassen, die anderen aufzuheben und in die noch bestehende Pfarrei zu inkorporieren. Der Vorteil dieses Modells besteht darin, die Kontinuität wenigstens eines Rechtsträgers zu wahren. Es ergäbe sich in diesem Fall auch keine streitige Diskussion über den künftigen Namen der Pfarrei. Es wäre auch klar, welcher der bisherigen Pfarreien die Funktion eines Kristallisationspunktes der Pastoral zukommen würde. Im übrigen wäre es auch entbehrlich, den Pfarrer gem. can. 527 § 2 neu in sein Amt einzuführen, da dies bei einer Veränderung der bestehen gebliebenen Pfarrei nicht erforderlich ist. Es stünde auch fest, welche der Pfarrkirchen fortan diesen Titel weiterführen könnte. Die übrigen würden unbeschadet ihres Weihetitels (can. 1218) zu Filialkirchen werden. Das Wort Weihetitel bezeichnet in diesem Zusammenhang nach übereinstimender Ansicht den Namen der Kirche.53 Der Begriff ist hier nicht mit dem wortgleichen, vermögensrechtlichen titulus ordinations zu verwechseln, der den Nachweis des lebenslangen gesicherten Unterhalts eines Klerikers meint.54 |
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Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob und ggf. welche Rechte bei diesen Kirchen aufgrund ihres vormaligen Status als Pfarrkirche fortleben. Fortbestehen wird das Recht, die Eucharistie aufzubewahren (can. 934) und gem. can. 1219 das Recht, jedwede Akte des cultus divinus zu vollziehen. Zweifellos wird aber das Recht der Kirchenbuch- und Siegelführung (can. 535) erlöschen. Gleiches gilt für die Taufrechte aus den cann. 857 und 858. Wenn in der Literatur davon die Rede ist, daß Taufbrunnen selbst Rechte zu eigen sind,55 so kann das nur bedeuten, daß der Taufbrunnen als pars pro toto für die Kirche, in der er steht, verstanden wird, als diese noch Pfarrkirche war. Im Hinblick auf den in den Kirchen vorhandenen Taufbrunnen ist zu betonen, daß diese aus den jetzigen Filialkirchen nicht entfernt werden müssen. Denn das Recht zur Taufe hängt nicht am Taufbrunnen, sondern, wie can. 858 § 1 deutlich macht, an der Kirche, der das Taufrecht verliehen wurde.56 Dieses Recht verlieren Kirchen, wenn sie nicht mehr Pfarr- sondern Filialkirchen einer Pfarrei sind, unbeschadet der Tatsache, daß in der Kirche ein Taufbrunnen steht. Außerdem erlöschen die Eheschließungsrechte aus can. 1118. Die Bestimmungen hinsichtlich des Ortes der Exequien aus can. 1177 legen die neue Pfarrkirche als Ort für diese Liturgie fest. Sollen die o.a. Rechte mit unbestrittener hoher pastoraler Bedeutung bei den nunmehrigen Filialkirchen verbleiben, ist dies im Sinne der Rechtssicherheit eindeutig zu bestimmen und zu beurkunden. |
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Probleme bei diesem Modell könnten sich allerdings daraus ergeben, daß sich die Mitglieder der erlöschenden Pfarreien, insbesondere die Mitglieder der Gremien, in dem neuen Rechtsträger nicht wiederfinden würden. Denn sowohl der Pfarrgemeinderat als auch der Kirchenvorstand der fortbestehenden Pfarrei würden personell unverändert für den Rest ihrer Amtsperiode weiter arbeiten. Pfarrangehörige der erlöschenden Pfarreien könnten erst in der folgenden Amtsperiode in den Pfarrgemeinderat oder Kirchenvorstand gewählt werden. |
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2. Neugründung einer gemeinsamen Pfarrei |
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Zur Verbesserung der Akzeptanz einer Pfarreienfusion auf der gemeindlichen Ebene würde sicherlich das Modell der Aufhebung aller betroffenen Pfarreien unter gleichzeitiger Gründung einer neuen Pfarrei beitragen. In dieser neuen Pfarrei wären dann die bisherigen enthalten. Ihre rechtliche Existenz wäre insgesamt neu. Daraus ergibt sich auch das Erfordernis einer förmlichen Amtseinführung des Pfarrers gem. can. 527. Die bloße Ernennung und deren Veröffentlichung reicht nicht aus, da es sich bei der Pfarrei um ein völlig neues Rechtssubjekt handelt. |
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Der Vorteil dieses Modells besteht darin, daß keine der bisherigen Pfarreien für sich in Anspruch nehmen könnte, eine bestimmte Führungsrolle einzunehmen. Die Gremien Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand wären neu zu errichten. Aktives und passives Wahlrecht lägen von Anfang an bei allen Wahlberechtigten der neuen Pfarrei. Damit wäre sichergestellt, daß alle, die sich bisher kirchlich engagiert haben, dies unter neuem Dach fortsetzen könnten, ohne daß sich jemand zurückgesetzt fühlen müßte. Unverzüglich nach der Errichtung der Pfarrei ist ein neuer Kirchenvorstand und ein neuer Pfarrgemeinderat zu wählen. Es ist allerdings zu beachten, daß für den Zeitraum bis zur Errichtung des neuen Kirchenvorstandes ein treuhänderischer Verwalter für das Kirchenvermögen einzusetzen ist, auch wenn dies im KVVG nicht geregelt ist. In Betracht kommt hier der Pfarrer, weil er gem. § 2 KVVG ohnehin geborenes Mitglied und im Regelfall Vorsitzender des Kirchenvorstandes ist. Analog § 19 KVVG ist hierfür Einvernehmen mit der staatlichen Behörde herzustellen. Für den Pfarrgemeinderat ist eine derartige Interimslösung nicht erforderlich. |
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Im Hinblick auf die historische Entwicklung im betroffenen Nahbereich und die pastoralen Notwendigkeiten ist sodann von der bischöflichen Behörde festzulegen, welche der Kirchen künftig Pfarrkirche der neuen Pfarrei sein soll. Die übrigen würden Filialkirchen mit den oben geschilderten Konsequenzen. Hinsichtlich der Namensgebung der neuen Pfarrei ist daran festzuhalten, diesen Namen mit der neuen Pfarrkirche zu verbinden. Dies entspricht seit jeher der Tradition der katholischen Kirche.57 Auch wenn der CIC die Pfarrkirche nicht als notwendigen Bestandteil einer Pfarrei kennt, sollte mit dieser Begründung nicht dafür geworben werden, irgendeinen Namen für die neue Pfarrei zu finden, der nichts mit der dortigen Pfarrkirche zu tun hat. Der Hinweis darauf, daß gelegentlich Dom- und Münsterpfarreien nicht den Weihetitel im Pfarreinamen führen würden, überzeugt deshalb nicht, weil erstens der Name Dom- oder Münsterpfarrei einen eindeutigen Bezug zur Pfarrkirche und damit auch zum Weihetitel herstellt. Zweitens enthalten die Dom- und Münsterpfarreien des Erzbistums Köln in ihrem Siegel den jeweiligen Weihetitel der Kirche. Es bleibt daran festzuhalten, daß sich die Identifikation der Pfarrangehörigen mit ihrer Pfarrkirche als Kristallisationspunkt ihrer gemeindlich christlichen Existenz wesentlich verbindet und deshalb der Name der Pfarrei an den Titel der Pfarrkirche zu binden ist. Wenn also eine neue Pfarrei auf dem beschriebenen Wege errichtet wird und dabei mit den Pfarrangehörigen in ausreichender Weise in Dialog getreten wurde oder diese sogar die Initiative zur Fusion ergriffen haben, ist davon auszugehen, daß diese Menschen sich auch mit ihrer neuen Pfarrkirche identifizieren, gleichwohl aber ihre angestammte Kirche als Kirche ihres alltäglichen Lebensumfeldes weiter schätzen werden. Für die Begründung einer neuen, andersartigen Tradition besteht keine Veranlassung. |
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3. Pfarrei und abhängige Rektorate |
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Abschließend sei ein weiteres Modell der Fusion erwähnt, das nach der hier vertretenen Ansicht kaum zukunftsfähig sein wird. Denkbar wäre es, entsprechend dem zuletzt vorgestellten und favorisierten Modell, eine neue Pfarrei zu errichten, deren weitere Kirchen aber die Stellung einer Rektoratskirche hätten. Dementsprechend würden dann auch die diesen zugehörigen Sprengel Rektoratsgemeinden sein. Wenngleich im deutschsprachigen Raum diese Rechtsform eine althergebrachte Tradition hat, ist darauf hinzuweisen, daß der CIC diese Rechtsform nicht kennt, sondern nur die der Quasipfarrei in can. 516. Die Quasipfarrei ist aber der Pfarrei rechtlich gleichgestellt, so daß eine derartige, dem kanonischen Recht entsprechende Regelung das Ziel der Fusion nicht erreichen würde. Selbst wenn in diesem Fall nicht an die Errichtung einer Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts gedacht wird, so gelten für den binnenkirchlichen Bereich die Bestimmungen über den Pastoralrat (can. 536) und den Vermögensverwaltungsrat (can. 537). Aufgrund dieser Rechtslage und der Tatsache, daß das Ziel der Errichtung von Quasipfarreien / Rektoraten deren zukünftige Selbständigkeit ist, wird diese Konstruktion hier nicht empfohlen. |
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II. Entwurf einer Fusionsurkunde |
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Der Erzbischof von Köln |
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Datum |
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URKUNDE |
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1. über die Auflösung der Pfarreien |
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"A", Ort |
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"B", Ort |
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"C", Ort |
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2. über die Errichtung der Pfarrei |
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"B", Ort |
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Hiermit werden die zu 1. benannten Pfarreien "A,B,C" mit Wirkung zum Datum, 24.00 Uhr, aufgelöst. Gleichzeitig errichte ich mit Wirkung zum Datum des darauffolgenden Tages, 00.00 Uhr, die zu 2. benannte Pfarrei "B", Ort, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Pfarreien übergehen. |
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Die neue Pfarrei führt den Namen "B". Das Pfarrsiegel lautet: Katholisches Pfarramt "B", Ort, Ort, Ort. Das Siegel der Kirchengemeinde lautet: Katholische Kirchengemeinde "B", Ort, Ort, Ort. |
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Die Grenzen der neuen Pfarrei verlaufen wie folgt: ... |
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Die vorstehende Grenzbeschreibung hat Vorrang vor der dazugehörigen Geländekarte. |
85 |
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Pfarrkirche der neuen Pfarrei ist die auf den Titel "B" geweihte Kirche. Der Name der Pfarrei und der Name der Pfarrkirche sind gleich. Auf diese Kirche gehen ausschließlich alle pfarrlichen Rechte der unter 1. benannten Pfarreien über. Die Kirchen "A" und "C" werden unter Beibehaltung ihrer Titel zu Filialkirchen der Pfarrei "B". Die Kirchenbücher aller betroffenen Pfarreien werden zum Datum ihrer Auflösung abgeschlossen und mitsamt der aufgekommenen Akten in die Verwahrung der neuen Pfarrei "B" genommen. Ab dem Datum der Errichtung der neuen Pfarrei "B" werden hier neue Kirchenbücher angelegt und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geführt. |
86 |
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Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen incl. aller Forderungen und Verbindlichekeiten der drei unter 1. genannten Kirchengemeinden und der Vermögensträger in diesen Kirchengemeinden geht mit Wirkung zum Datum der Errichtung in das Vermögen der neuen Kirchengemeinde "B" und der korrespondierenden Rechtsträger über. Bei Zweckbestimmung von Gütern und der Erfüllung von Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte gewahrt. |
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Die neue Kirchengemeinde "B" tritt in die bestehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen auf Ortskirchenebene ein. Der neue Kirchenvorstand verwaltet diese Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
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Diese Urkunde tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln in Kraft. |
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E. Quellen und Literatur |
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I. Quellen |
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Der Erzbischof von Köln, Zur Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie: "Zum gemeinsamen Dienst berufen - Die Leitung gottesdienstlicher Feiern", Köln im Juni 1999, 7 S. Manuskript. |
90 |
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Erzbistum Köln Hg., Pfarrverband - Kirchengemeindeverband - Text und Kommentar. Erste Schritte, Statut mit Erklärungen, Methodische Hilfen, Köln 1997. |
91 |
||
Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.7.1924, Pr.Gbl Jg. 1924, S. 585 (KVVG). |
92 |
||
Grundordnung für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.9.1993, hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Heft 51, Bonn 1993. |
93 |
||
Presseamt des Erzbistums Köln, Hg., Skript: Erzbistum Köln - Zahlen und Daten, Köln 31. Dezember 1997. |
94 |
||
Quinquenalbericht des Erzbischofs von Köln 1992-1996, Köln 1997. |
95 |
||
Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln vom 18. Sept. 1975, GVBl. Rheinland-Pfalz, Jg. 1975, S. 398. |
96 |
||
II. Literatur |
|||
Aymans Winfried - Mörsdorf Klaus, Kanonisches Recht Bd. 2, Verfassungs- und Vereinigungsrecht, Paderborn et al. 1997. |
97 |
||
Böttigheimer Christoph, Volkskirche am Ende?, in: Anzeiger für die Seelsorge, 7/1999, S. 326-330, 330. |
98 |
||
Brox Hans, Grundbegriffe des Arbeitsrechts, 6. Aufl. Stuttgart et al. 1983. |
99 |
||
Büntrup Wilhelm et al., Pfarrgemeinderat und Pfarrer, in: Der Dienst in der Gemeinde, a.a.O., S. 66-69. |
100 |
||
Creifelds Werner Hrsg., Rechtswörterbuch, 7. Aufl., München 1983. |
101 |
||
Eichmann Eduard - Mörsdorf Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. 2 Sachenrecht, hrsg. von Klaus Mörsdorf, 8. Aufl. Paderborn 1953. |
102 |
||
Emsbach Heribert, Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes, Köln 7. Aufl. 1994. |
103 |
||
Friesenhahn Ernst, Scheuner Ulrich, Listl Joseph, Hg., Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, Berlin 1975 (zit als: HdbStKR). |
104 |
||
Hack Hubert, Die Pfarrei, in HdbkathKR § 43, Regensburg 1983, S. 384-395. |
105 |
||
Hack Hubert, Die Pfarrei, in: Grundriß des nachkonziliaren Kirchenrechts, § 42, Regensburg 1980. |
106 |
||
Jone Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. 1 2. Aufl. 1950. |
107 |
||
Kalb Herbert, Patronat, in: LThK Bd. 7, 3. Aufl. Freiburg 1998, Sp. 142-1484. |
108 |
||
Koch Heiner, Die Pfarrseelsorge im Erzbistum Köln - Perspektiven der Weiterentwicklung ihrer Strukturen, PEK Skript, Köln 12.11.1997. |
109 |
||
Kochanek Hermann, Die multikulturelle Gesellschaft - eine Herausforderung für die praktische Theologie, in: Günter Riße et al. Hg., Wege der Theologie: an der Schwelle zum dritten Jahrtausends, Festschrift für Hans Waldenfels, Paderborn 1996, S. 951-966. |
110 |
||
Lange Rudolf, Die Pfarrei im gesellschaftlichen Strukturwandel, in: Franz Groner Hrsg., Die Kirche im Wandel der Zeit. Festgabe seiner Eminenz dem Hochwürdigsten Herrn Joseph Kardinal Höffner Erzbischof von Köln zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 24 Dezember 1971, Köln 1971, S. 647-658. |
111 |
||
Lindner D., Patronat, in: LThK Bd. 8, 2. Aufl. Freiburg 1963, Sp. 192-195. |
112 |
||
Lüdicke Klaus, et al., Münsterischer Kommentar zum CIC, Essen, Stand: 29. Erg. Lfg. Mai 1998 (zit als: Bearbeiter, MK can. Rdn.). |
113 |
||
Mette Norbert, Steinkamp Hermann, Hg., Anstiftung zur Solidarität, Mainz 1997. |
114 |
||
Mörsdorf Klaus, Taufe, kirchenrechtlich, in: LThK Bd. 9, Freiburg 2. Aufl. 1964, Sp. 1320-1322. |
115 |
||
Potz Richard, Der Erwerb von Kirchenvermögen, in: HdbKathKR § 96, a.a.O., S. 881-889. |
116 |
||
Rittershofer Werner, Das Lexikon Wirtschaft, Arbeit, Umwelt, Europa: mit aktuellen Stichworten zum europäischen Binnenmarkt und zur deutschen Einigung, 7. Aufl., Köln 1994. |
117 |
||
Satzung für Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln vom 1.5.1997, in: KABl. Köln, 137 Jg (1997), Nr. 132. |
118 |
||
Schlief Karl-Eugen, Die Organisationsstruktur der katholischen Kirche, in HdbStKR Bd. 1, 2. Aufl. Berlin 1995, S. 375-378. |
119 |
||
Schulz Winfried, Grundfragen kirchlichen Vermögensrechts, in: Hdbkath KR § 95, Regensburg 1983, S. 859-880. |
120 |
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Ülhof Wilhelm, Weihetitel, in: LThK Bd. 10, 2. Aufl. Freiburg 1965, Sp. 983-884. |
121 |
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Volk Hans-Jörg, Miteinander in der Gemeinde, in: Hermann Klein, Michael B. Merz, Peter Weigand, Der Dienst in der Gemeinde. Handreichungen für den pastoralen Alltag, Düsseldorf 1986, S. 40-47. |
122 |
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Weigand Peter, Mitarbeiter gewinnen - Mitarbeiter befähigen, in: Der Dienst in der Gemeinde, a.a.O., S 61-65. |
123 |
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Widl Maria, Kleine Pastoraltheologie, Graz, Wien, Köln 1997, S. 31-34. |
124 |
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Windisch Hubert, Pastoraltheologische Zwischenrufe, Würzburg 1998, S. 88-89. |
125 |
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Zulehner Paul M., Pastoraltheologie Bd. 2 Gemeindepastoral, Düsseldorf 1989. |
126 |
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Zulehner Paul M., Pfarranalyse: Anstoß zur Pfarrgemeindeentwicklung, Wien 1997. |
127 |
1 Vgl. KABl Köln (139) 1999, Nr. 2 Urkunde über die Neuordnung der Kirchengemeinden (Pfarrgemeinden) St. Albertus-Magnus Kaiserswerther Str. 211 40474 Düsseldorf (Golzheim), St. Mariä Himmelfahrt, Im Grund 99, 40474 Düsseldorf (Lohausen), Hl. Familie, Carl Sonnenschein Str. 37, 40468 Düsseldorf (Stockum) im Dekanat Düsseldorf-Nord, Seelsorgebereich A.
2 Vgl. Werner Rittershofer, Das Lexikon Wirtschaft, Arbeit, Umwelt, Europa: mit aktuellen Stichworten zum europäischen Binnenmarkt und zur deutschen Einigung, 7. Aufl., Köln 1994 S. 219. Vgl. Stichworte Fusion und Verschmelzung in: Werner Creifelds Hrsg., Rechtswörterbuch, 7. Aufl., München 1983, S. 422, 1203.
3 Vgl. Norbert Mette, Hermann Steinkamp Hg., Anstiftung zur Solidarität, Mainz 1997, S. 9-10.
4 Vgl. z.B. Hubert Windisch, Pastoraltheologische Zwischenrufe, Würzburg 1998, S. 88-89.
5 Vgl. zu diesem Konzept: Rudolf Lange, Die Pfarrei im gesellschaftlichen Strukturwandel, in: Franz Groner Hrsg., Die Kirche im Wandel der Zeit. Festgabe seiner Eminenz dem Hochwürdigsten Herrn Joseph Kardinal Höffner Erzbischof von Köln zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 24 Dezember 1971, Köln 1971, S. 647-658, 653 f.
6 Vgl., Heiner Koch, Die Pfarrseelsorge im Erzbistum Köln - Perspektiven der Weiterentwicklung ihrer Strukturen, PEK Skript, Köln 12.11.1997., S. 11-12.
7 Vgl. Quinquenalbericht des Erzbischofs von Köln 1992-1996, Köln 1997, S. 109.
8 Vgl. Erzbistum Köln Hg., Pfarrverband - Kirchengemeindeverband - Text und Kommentar. Erste Schritte, Statut mit Erklärungen, Methodische Hilfen, Köln 1997, S. 3.
9 Vgl. Presseamt des Erzbistums Köln, Skript: Erzbistum Köln - Zahlen und Daten, Köln 31. Dezember 1997, S. 2 und 7.
10 Vgl. Erzbistum Köln - Zahlen und Daten, a.a.O., S. 2.
11 Vgl. Quinquenalbericht, a.a.O., S. 100.
12 Vgl. ebd. S. 108.
13 Vgl., Erzbistum Köln - Zahlen und Daten, a.a.O., S. 7.
14 Vgl. Heiner Koch, a.a.O, S. 14.
15 Vgl. Rudolf Lange, Die Pfarrei im gesellschaftlichen Strukturwandel, in: Die Kirche im Wandel der Zeit, a. a. O., S. 647-658, 648 f.
16 Zur Definition der multikulturellen Gesellschaft vgl.: Hermann Kochanek, Die multikulturelle Gesellschaft - eine Herausforderung für die praktische Theologie, in: Günter Riße et al. Hg., Wege der Theologie: an der Schwelle zum dritten Jahrtausend, Festschrift für Hans Waldenfels, Paderborn 1996, S. 951-966, 951.
17 Vgl. Hermann Kochanek, a.a.O., S. 953.
18 Vgl. Christoph Böttigheimer, Volkskirche am Ende?, in: Anzeiger für die Seelsorge, 7/1999, S. 326-330, 330.
19 Vgl. Rudolf Lange, a.a.O., S. 657.
20 Dieses Schema orientiert sich an: Hans-Jörg Volk, Miteinander in der Gemeinde, in: Hermann Klein, Michael B. Merz, Peter Weigand, Der Dienst in der Gemeinde. Handreichungen für den pastoralen Alltag, Düsseldorf 1986, S. 40-47.
21 Auswahl des Rasters nach: Maria Widl, Kleine Pastoraltheologie, Graz, Wien, Köln 1997, S. 31-34.
22 Vgl. Paul M. Zulehner, Pfarranalyse: Anstoß zur Pfarrgemeindeentwicklung, Wien 1997, S. 23 f., 67-83.
23 Es trifft zu, wenn im PGR ein Instrument der "institutionalisierten Mitverantwortung" erkannt wird. Seine Beschlüsse haben aber keine rechtliche Bindungswirkung im Außenverhältnis. Vgl. Wilhelm Büntrup et al., Pfarrgemeinderat und Pfarrer, in: Der Dienst in der Gemeinde, a.a.O., S. 68.
24 Vgl. Peter Weigand, Mitarbeiter gewinnen - Mitarbeiter befähigen, in: Der Dienst in der Gemeinde, a. a. O., S 61-65, 63.
25 Vgl. Paul M. Zulehner, Pastoraltheologie Bd. 2 Gemeindepastoral, Düsseldorf 1989, S. 216.
26 Vgl. die einschlägigen Regelungen im Erzbistum: Der Erzbischof von Köln, Zur Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie: "Zum gemeinsamen Dienst berufen - Die Leitung gottesdienstlicher Feiern", Köln im Juni 1999, 7 S. Manuskript.
27 Vgl. Hubert Hack, Die Pfarrei, in HdbkathKR § 43, S. 384-395, 385.
28 Vgl. Hans Paarhammer in MK (Essen, Stand: 29. Erg. Lfg. Mai 1998) can. 515 Rdn. 11.
29 Vgl. Hans Paarhammer in MK can. 515 Rdn. 10.
30 Vgl. Herbert Kalb, Patronat, in: LThK Bd. 7, 3. Aufl. Freiburg 1998, Sp. 142-1484, 1483.
31 Vgl. Herbert Kalb, a.a.O., Sp. 1484.
32 Vgl. D. Lindner, Patronat, in: LThK Bd. 8, 2. Aufl. Freiburg 1963, Sp. 192-195, 194 f.
33 Vgl. Aymans-Mörsdorf, Kanonisches Recht Bd. 2, Verfassungs- und Vereinigungsrecht, Paderborn et al. 1997, S. 417.
34 Definition nach Eichmann - Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. 2 Sachenrecht, hg. von Klaus Mörsdorf, 8. Aufl. Paderborn 1953, S. 417.
35 Vgl. Hubert Hack, Die Pfarrei, in: Grundriß des nachkonziliaren Kirchenrechts, § 42, Regensburg 1980, S. 302-312, 305 mit weiteren Literaturverweisen.
36 Unklar hier: Hans Paarhammer in: MK can 537 Rdn. 10.
37 Vgl. Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, hg. von Ernst Friesenhahn, Ulrich Scheuner, Joseph Listl, Berlin 1975, S. 132.
38 Vgl. Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln vom 18. Sept. 1975, GVBl. Rheinland-Pfalz, Jg. 1975, S. 398.
39 Vgl. § 1 Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.7.1924, Pr.Gbl Jg. 1924, S. 585 (KVVG).
40 Vgl. U.a. KABl Osnabrück vom 5.4.1984, S. 46.
41 Vgl. Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln, abgedruckt in: Heribert Emsbach, Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes, Köln 7. Aufl. 1994, S. 131-134.
42 Vgl. Heribert Emsbach, a.a.O., S. 47; Winfried Schulz, Grundfragen kirchlichen Vermögensrechts, in: Hdbkath KR § 95, S. 859-880, 872.
43 Vgl. Winfried Schulz, a.a.O., S. 872.
44 Vgl. Heribert Emsbach, a.a.O., S. 48.
45 Vgl. Heribert Emsbach, a.a.O., S. 52-53.
46 Vgl. Richard Potz, Der Erwerb von Kirchenvermögen, in: HdbKathKR § 96, S. 881-889, 887.
47 in: GVBl NRW Jg. 1960, S. 426.
48 Heribert Emsbach, a.a.O., S. 48.
49 Satzung für Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln vom 1.5.1997, in: KABl. Köln, 137 Jg (1997), Nr. 132.
50 Grundordnung für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.9.1993, hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Heft 51, Bonn 1993.
51 Vgl. Karl-Eugen Schlief, Die Organisationsstruktur der katholischen Kirche, in HdbStKR Bd. 1, 2. Aufl. Berlin 1995, S. 375-378.
52 Vgl. Hans Brox, Grundbegriffe des Arbeitsrechts, 6. Aufl. Stuttgart et al. 1983, Rdn. 74, 223.
53 Vgl. Heinrich JF Reinhardt, in: MK can. 1218 Rdnr. 1 mit weiterem Literaturverweis.
54 Vgl. Wilhelm Ülhof, Weihetitel, in: LThK Bd. 10, 2. Aufl. Freiburg 1965, Sp. 983-884.
55 Vgl., Klaus Lüdicke, in: MK can. 858 Rdnr. 1.
56 In diesem Sinne auch Klaus Mörsdorf, Taufe, kirchenrechtlich, in: LThK Bd. 9, Freiburg 2. Aufl. 1964, Sp. 1320-1322, 1322.
57 Vgl. Eichmann - Mörsdorf, Lb Bd. 2, S. 297; Heribert Jone, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. 1 2. Aufl. 1950, S. 247; Hubert Hack, a.a.O., S. 387.