Das regimen paroeciae angesichts des Priestermangels
Ein rechtstheoretischer Hintergrund zur Gestaltung von can. 517 § 2
Von Elmar Maria Morein
Vorwort |
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Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen vor einem interessierten Publikum gehaltenen Vortrag, dessen Urheberschaft mit dieser Veröffentlichung gewahrt sein soll. Dem fachkundigen Leser wird auffallen, dass es sich hierbei um selbstständige Gedanken handelt, die in der Kanonistik als kirchenrechtliche theologische Wissenschaft nicht bekannt sind. Es ist wenig kanonistische Literatur zitiert. Dies soll bei einer Überarbeitung dieses Beitrags im Hinblick auf eine Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift nachgeholt werden. Ich danke Prof. Dr. R. Puza, dass er diese Vorgehensweise teilt. |
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Das Allgemeine Verwaltungsrecht und die Verwaltungslehre, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland an den Hochschulen gelehrt werden, bieten eine rechtstheoretische Grundlage, mit deren Hilfe verfassungsrechtliche Aussagen im CIC sehr gut reflektiert werden können, so auch die cann. 515-552. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, sich für diese juristischen Disziplinen als Bezugspunkte seiner Überlegungen innerhalb eines wissenschaftlich-interdisziplinären Dialogs zu entschließen. |
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Wer ihm folgt, wird verstehen, wie der kirchliche Gesetzgeber verschiedene Modelle des regimen paroeciae verstanden wissen und warum can. 517 § 2 in der vorgeschlagenen Weise ausgestaltet sein kann. |
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In Abschnitt A werden hauptsächlich auf dem Allgemeinen Verwaltungsrecht basierende Gedanken dargestellt, die in Abschnitt B auf das Grundmodell des regimen paroeciae im CIC angewandt werden. Wie das regimen paroeciae bei Priestermangel auf dieser rechtstheoretischen Grundlage gestaltet werden kann, soll in Abschnitt C reflektiert werden. |
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Wenn auf einen altkodikarischen Canon Bezug genommen wird, wird vor die Abkürzung "can." ein Asteriskus gesetzt: "*can.". Manche Canones sind in Teilsätze eingeteilt. Wenn auf einen bestimmten Teilsatz verwiesen wird, erscheint die Abkürzung "TS". So ist es möglich, einen Canon in mehrere Teilsätze zu gliedern, was mit der üblichen Einteilung in Halbsätze nicht möglich ist, weil es logischer Weise immer nur zwei Halbsätze geben kann. |
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A. Die Lehre insbesondere im Allgemeinen Verwaltungsrecht |
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Auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungsrechtlichen Denkens richtet der Gesetzgeber für eine juristische Person wie z. B. für eine Körperschaft ein Amt ein, das zum einen durch einen Aufgabenkreis und zum anderen durch Stellen bestimmt ist, die zueinander in einer Stellenhierarchie angeordnet sind. Damit ein Verwaltungsträger handlungsfähig ist, bestimmt der Gesetzgeber Organe des Verwaltungsträgers. Dies ist die Kurzformel, die im Folgenden darzustellen ist.1 |
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I. Der Verwaltungsträger |
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Unter einem Verwaltungsträger ist ein Rechtsinstitut zu begreifen, das nicht nur über Rechtsfähigkeit verfügt, sondern auch Träger von Pflichten und Rechten ist. Natürliche, aber auch juristische Personen besitzen diese Eigenschaften, demnach auch die Körperschaften. Wer Rechtsfähigkeit oder Rechtspersönlichkeit hat, ist Vermögensträger und anstellungsberechtigt. |
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Während es Verwaltungsträger, also juristische Personen gibt, die originär, d. h. unableitbar von irgendeiner Instanz existieren und darum ursprüngliche Herrschaftsgewalt besitzen, gibt es auch derivative Verwaltungsträger, deren Existenz und Aufgaben vom originären Verwaltungsträger bestimmt sind. |
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Ein solch originärer Verwaltungsträger ist der Staat, sei es in der Gestalt als Bund, sei es in der Gestalt als Land. Ein solch derivativer Verwaltungsträger sind der Landkreis und die Kommunen. Sie sind selbständige Körperschaften und zu eigenverantwortlicher Verwaltung fähig. Sie unterliegen den staatlichen Gesetzen sowie der staatlichen Aufsicht. Sie besitzen Gebietshoheit. Durch ihre unmittelbar demokratisch gewählten Volksvertretungen sind sie zu einer eigenen, demokratisch begründeten Willensbildung in der Lage. Durch sie nimmt der Staat seine Aufgaben wahr. |
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Nimmt der Staat seine anstehenden Aufgaben selbst und somit durch seine Organe wahr, spricht man von einer unmittelbaren Staatsverwaltung. Erledigt er sie durch andere selbständige Verwaltungsträger und deren Organe, nennt man dies mittelbare Staatsverwaltung. Die Finalität des Rechtsinstituts Verwaltungsträger ist grundsätzlich hiermit angegeben. Durch die dem Verwaltungsträger zugewiesenen Zuständigkeiten wird die Finalität konkretisiert. |
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Sowohl Bund und Länder als auch Landkreise und Kommunen sind die Hauptebenen, auf denen staatliche Aufgaben erfüllt werden. Der Gesetzgeber weist ihnen ihre Aufgaben durch Rechtssatz zu. Die Aufgaben eines Verwaltungsträgers werden auch Zuständigkeiten genannt. Zu deren Wahrnehmung können besondere, d. h. hoheitliche Befugnisse erforderlich sein, mit deren Hilfe rechtssetzende Handlungen Dritten gegenüber vollzogen werden. |
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II. Das Organ und die Organwalter |
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Ein Verwaltungsträger ist wohl rechts-, nicht aber handlungsfähig. Aus diesem Grunde werden Organe bestimmt. Sie haben die dem Verwaltungsträger durch den Gesetzgeber zugewiesenen Pflichten und Rechte auszuüben, d. h. dessen Zuständigkeiten. |
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Vor diesem Hintergrund sind Organe immer Teil des Verwaltungsträgers. Sie nehmen dessen Aufgaben nicht als Eigen-, sondern als Fremdzuständigkeiten wahr und bilden dessen Willen. Organe sind somit unter einem doppelten Aspekt zu sehen, unter dem Aspekt Wahrnehmung von Aufgaben und unter dem Aspekt Bildung des Willens des Verwaltungsträgers. |
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Ein Verwaltungsträger hat in der Regel mehrere Organe. Sie nehmen seine Zuständigkeiten zu ihren Teilen wahr. Eine Kommune besitzt unter anderem das Repräsentativ- und das Repräsentationsorgan, den Gemeinderat und den Bürgermeister. Das eine Organ ist ein Lenkungsorgan, das andere repräsentiert die Mitglieder des Verwaltungsträgers in sozialen und rechtlichen Angelegenheiten. Es gilt zwischen den Organen an sich und deren Waltern, als den konkret handelnden Personen, zu unterscheiden, also den faktischen Mitgliedern des Gemeinderats auf der einen und dem faktischen Bürgermeister auf der anderen Seite. Ihr Handeln und ihr Wille werden dem jeweiligen Organ als dessen Handlungen und Willen zugeschrieben. |
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III. Das Organ Behörde und die Angestellten des Verwaltungsträgers |
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Auch die Behörde ist ein Organ des Verwaltungsträgers. Auch durch sie werden Handlungen des Verwaltungsträgers vollzogen. Dieses Organ hebt sich von den zuvor genannten Organen ab, da die in einer Behörde Arbeitenden in der Rechtswissenschaft ncht als Organwalter, sondern als Stelleninhaber bezeichnet werden. Diese nehmen klar umrissene Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsträgers nach außen wahr, und damit auch dessen Mitgliedern gegenüber. |
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In der Behörde eines nichtstaatlichen Verwaltungsträgers geht es unter anderem um die Erfüllung staatlicher Verwaltungsaufgaben. Somit sind Behörden in die staatliche Verwaltungshierarchie eingeordnete Organe und zugleich Vollzugsorgane des staatlichen und des nichtstaatlichen Verwaltungsträgers mit seinen jeweiligen Verwaltungsaufgaben. |
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Spezifisch für das Organ Behörde ist der bürokratische Aspekt, unter dem Sachmittel wie Immobilien und Arbeitsmittel, unter dem aber auch Angestellte der juristischen Person zusammengefasst sind. Deswegen muss die Behörde unter diesem bürokratischen Aspekt als eine geordnete Gesamtheit von Personen und sachlichen Mitteln zur Erfüllung klar umrissener Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsträgers verstanden werden. |
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Da die Behörde Teil des Verwaltungsträgers ist, ist der Verwaltungsträger für die Beschaffung der Sachmittel ebenso zuständig wie für die Bezahlung der von ihm Angestellten. |
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Unter diesem Blickwinkel erhält die Rechtsfähigkeit eines Verwaltungsträgers ihre volle Bedeutung. Wer nämlich rechtsfähig ist, ist auch anstellungsberechtigt und Vermögensträger. Der eigene Haushalt und das eigene Personal sind somit wesentlich für einen Verwaltungsträger. |
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In der Behördenbezeichnung haben sich monokratische Anachronismen erhalten. Oftmals werden Behörden in Anlehnung an ihren Behördenleiter benannt. So spricht man vom Bürgermeisteramt oder vom Landratsamt und meint doch die Behörde der Kommune oder des Landkreises, denen jeweils der Bürgermeister oder der Landrat als Leiter vorsteht. Nach J. Ipsen sind diese Anachronismen unzweckmäßig. Durch sie entsteht der Eindruck, als sei der Behördenleiter allmächtig, allgegenwärtig und allzuständig. |
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Mit diesen Anachronismen wird der heutigen arbeitsteiligen Verwaltungsorganisation nicht Rechnung getragen.2 In ihr sind die in der Behörde Arbeitenden eigenverantwortlich beruflich tätig. |
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Der Behördenleiter ist demnach nicht allzuständig. Er ist nicht für die Ausübung der behördlichen Aufgaben erstzuständig. Seine spezifischen Pflichten und Rechte sind inhaltlich andere als die seiner Mitarbeiter. Ihm obliegt die Leitung der Behörde. Er hat darauf zu achten, dass alle dem Organ Behörde durch den Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben des Verwaltungsträgers ausgeübt werden und dass dies sachgemäß sowie zielgerichtet geschieht. Ungeachtet dessen kann er innovative Ideen einbringen oder von seinen Mitarbeitern aufnehmen. |
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Überträgt man diese Gedanken auf die Kommune, ist zu erkennen, dass der Bürgermeister Walter des Repräsentationsorgans und Leiter der Behörde Bürgermeisteramt ist, die umgangssprachlich unter anderem Rathaus genannt wird. Er ist ferner geborenes Mitglied des Repräsentationsorgans Gemeinderat. |
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IV. Das Rechtsinstitut Amt |
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1. Bestimmung des Amtbegriffs |
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Das Amt ist ein Rechtsinstitut. Es ist im Hinblick auf einen Verwaltungsträger einzurichten und zu errichten, d. h. in Existenz zu setzen. Es erhält durch seine Errichtung keine Rechtspersönlichkeit. Diese kommt nur dem Verwaltungsträger durch den Errichtungsakt zu. |
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Es existiert so lange wie der Verwaltungsträger, auf den es sich bezieht. Es ist explizit von Seiten des Gesetzgebers aufzuheben, wenn der Verwaltungsträger vom Gesetzgeber aufgehoben wird. Es besteht so zeitlich unbegrenzt wie der Verwaltungsträger. Es ist mit dessen Untergang terminiert. |
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Ist das Amt zunächst auf den Verwaltungsträger hingeordnet, so ist es weiterhin einerseits durch den in ihm eingerichteten Aufgabenkreis mit den gegebenenfalls erforderlichen außerordentlichen Befugnissen bestimmt sowie andererseits durch das Rechtsinstitut Stelle. Das Amt ist aufgrund dieser Sichtweise eine organisationsrechtliche Größe. |
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Es ist zwischen einem abstrakten und einem konkreten Amt zu unterscheiden. Der abstrakte Amtbegriff beschreibt das Amt an sich, in Bezug auf einen abstrakten und somit jedweden Verwaltungsträger. Der konkrete Amtbegriff mit seinem spezifischen Aufgabenkreis und eventuell außerordentlichen Befugnissen sowie mit seinen spezifischen Stellen ist immer auf einen spezifischen Verwaltungsträger bezogen, den Staat oder die Kommune etwa. Die Aussagen zum Amt werden im Ämterrecht zusammengefasst. Dessen Kriterien werden im Folgenden kursiv hervorgehoben. |
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Um der Klarheit willen sei darauf verwiesen, dass der in der Rechtswissenschaft mehrdeutig verwendete Amtbegriff von den Verwaltungsrechtlern vornehmlich in der Bedeutung Aufgabenkreis angewandt ist. Die Bestimmung des Amts als Rechtsinstitut gibt die Auffassung des Verfassers dieses Beitrags wieder, zu der er im Rahmen seiner Dissertation gelangt ist. In ihr ist das Rechtsinstitut als ein juristisches Gebilde begriffen, "das zum einen durch Kriterien und zum anderen durch eine Finalität bestimmt ist."3 Die Kriterien sind vorstehend genannt. Die Finalität ist durch die Zuständigkeiten des Verwaltungsträgers bestimmt. |
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2. Kriterien des Ämterrechts |
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Rechtssprachliche Kriterien für das Amt als Rechtsinstitut sind Verben und Substantive, durch die ein Amt vom Gesetzgeber mit dem erforderlichen Aufgabenkreis zusammen mit den eventuell zugehörigen außerordentlichen Befugnissen und mit den notwendigen Stellen im Hinblick auf einen Verwaltungsträger eingerichtet und schließlich errichtet wird. Das Amt kann aber auch verändert und aufgehoben werden. |
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Der Bezugspunkt für das Rechtsinstitut Amt ist der Verwaltungsträger, auf den hin ein Amt einzurichten und zu errichten ist. |
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Die Dauer des Rechtsinstituts Amt ist von der Länge der Existenz des Verwaltungsträgers abhängig. |
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Das Rechtsinstitut Amt ist darüber hinaus zu leiten. Hierfür ist der Inhaber der einen Leitenden Stelle im Amt zuständig. Er ist in den jeweiligen Organen dafür verantwortlich, dass die den Organen durch Rechtssatz zugewiesenen Aufgaben vollständig und zielorientiert unter Wahrung der gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden. |
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Im Amt gibt es verschiedene Rechtsstellungen, die durch die Stellenhierarchie bedingt sind. |
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V. Das Rechtsinstitut Stelle |
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1. Bestimmung des Stellenbegriffs |
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Wie beim Verwaltungsträger handelt es sich beim Amt sowie bei der Stelle um ein Rechtsinstitut. Das im Hinblick auf einen Verwaltungsträger einzurichtende und zu errichtende Rechtsinstitut Amt ist neben der Hinordnung auf den Verwaltungsträger zum einen durch einen Aufgabenkreis und zum anderen durch die in ihm eingerichteten und zu verleihenden Stellen bestimmt. |
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Bei der Stelle handelt es sich im Unterschied zur organisationsrechtlichen Größe Amt um eine dienstrechtliche Kategorie. Wie beim Rechtsinstitut Amt zwischen einem abstrakten und einem konkreten Amt zu unterscheiden ist, so muss auch bei dem Rechtsinstitut Stelle zwischen einer abstrakten und einer konkreten Stelle unterschieden werden. |
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Zu unterscheiden sind die Stellen an sich unter zwei Aspekten. Es gibt einerseits sogenannte elementare Stellen, unter denen jene Stellen zu verstehen sind, die unbedingt im Amt eingerichtet und verliehen werden müssen, damit der Verwaltungsträger handlungsfähig ist. Von ihnen sind die nicht elementaren Stellen zu unterscheiden, die z. B. nur für eine gewisse Zeit eingerichtet und verliehen sind. |
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Andererseits stehen alle Stellen in einer Stellenhierarchie, nach der es die eine Leitende Stelle im Amt und die vielen Nicht-Leitenden Stellen im Amt gibt, mit denen Leitungskompetenzen verbunden sein können. |
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Je nachdem wie groß das Organ Behörde ist, gibt es verschiedene Leitungsebenen. Der Inhaber der Leitenden Stelle hat als Verwaltungs- oder Behördenleiter die Fach- und Dienstaufsicht und ist allen seinen Mitabeitern gegenüber weisungsbefugt. Seine engeren Mitarbeiter sind die Hauptabteilungsleiter. Diese haben aufgrund der Arbeitsteilung und in Hinordnung auf ihren Vorgesetzten eine Fachaufsicht ihren unmittelbaren Mitarbeitern gegenüber, diese wiederum aufgrund der Arbeitsteilung und in Hinordnung auf ihren Vorgesetzten ihren unmittelbaren Mitarbeitern gegenüber, und so fort. |
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Den Vorrang bei der Fachaufsicht hat immer der Vorgesetzte. Nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund, dass mit der Stellenhierarchie auch eine Rechtsstellung im Amt einhergeht. Die Dienstaufsicht hat allein der Behördenleiter, der Inhaber der Leitenden Stelle. |
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Die Stelle wird in der Regel mit entsprechenden Anforderungen und mit entsprechender Eingruppierung in der Stellenbeschreibung ausgeschrieben. Um sie bewirbt man sich. Sie wird verliehen. Mit ihrer Verleihung wird jemand angestellt und Stelleninhaber. Zugleich erhält er mit ihrer Verleihung die Berechtigung und Verpflichtung, die mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben und die eventuell mit ihnen verbundenen außerordentlichen Befugnisse auszuüben. Aufgrund seiner Stelle kann er Dritten gegenüber rechtserheblich handeln. |
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Unter den ordentlichen Befugnissen ist die Erlaubniserteilung zu begreifen, all die mit einer Stelle verbundenen Aufgaben und all die eventuell mit ihnen zusammenhängenden außerordentlichen Befugnisse wahrzunehmen. |
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Die Stellenverleihung ist mit der Stellenannahme abgeschlossen. Mit ihr verpflichtet sich der neue Stelleninhaber, die mit seiner Stelle verbundenen Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen. |
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Der ad personam bestimmte Aufgabenkreis kann vor der Verleihung in der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung festgehalten werden, so dass die Stellenbeschreibung und die Arbeitsplatzbeschreibung nicht identisch sein müssen. Die Arbeitsplatzbeschreibung ist immer so klein gehalten, dass die in ihr erfassten und für die konkrete Stelle geltenden Aufgaben von einer einzelnen Person auch erfüllt werden können. Der Aufgabenkreis einer Stelle ist aus diesem Grunde von dem eines Amts zu unterscheiden. Der Aufgabenkreis eines Amts ist umfassend, da er auf einen Verwaltungsträger hin konzipiert ist. Der Aufgabenkreis einer Stelle ist Teil des Aufgabenkreises des Amts. |
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Konsequenterweise ist der Stelleninhaber kein Amtsinhaber, wohl aber zusammen mit all den anderen Stelleninhabern (und Organwaltern) Amtsträger. Die Stelleninhaber machen den Verwaltungsträger durch Erfüllung der ihnen übertragenen Amtsaufgaben zu ihren Teilen handlungsfähig. Sie erfüllen Amtsaufgaben im Hinblick auf die Mitglieder des Verwaltungsträgers, auf die hin der Gesetzgeber ein Amt mit seinem Aufgabenkreis und mit seinen Stellen eingerichtet und errichtet hat. Die Stelleninhaber erfüllen ihre Amtsaufgaben weitgehend in der Behörde. |
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Amtsaufgaben können auch außerhalb einer Behörde wahrgenommen werden. Zu denken ist etwa an eine Aufgabe, zu deren Erfüllung Treffen mit Sachverständigen vor Ort und somit außerhalb der Behörde verbunden sind. |
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Zur Besetzung einer Stelle muss nicht immer ein Bewerbungsverfahren in der oben aufgezeigten Weise stattfinden. Es gibt auch Stellen, für die natürliche Personen gewählt werden. Durch Annahme dieser Wahl wird der Betreffende Stelleninhaber. |
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Mit einer Stelle, wie etwa mit der Leitenden Stelle, kann auch ein sozialer Status innerhalb einer Personengesamtheit verbunden sein, auf die hin das Amt vom Gesetzgeber eingerichtet und errichtet ist, sowie innerhalb der Behörde. Dies ist insofern zu erwähnen, als gerade bei einer anachronistischen Behördenbezeichnung der Eindruck entsteht, als wäre etwa der Bürgermeister der All- und Erstzuständige für die Wahrnehmung aller Amtsaufgaben, so dass seine Mitarbeiter immer nur Aufgaben für ihn oder an seiner statt durch Delegation erfüllten. In früheren Zeiten mag man so gedacht haben. |
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Akzeptiert man jedoch den Paradigmenwechsel, nach dem arbeitsteilig innerhalb der Verwaltung zu denken ist, hat der Bürgermeister als Behördenleiter und Inhaber der einen Leitenden Stelle im kommunalen Amt andere Aufgaben und Verpflichtungen. Dies wird von den Mitgliedern eines Verwaltungsträgers ebenso zu lernen sein wie von den in einer Behörde Arbeitenden. |
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Inwiefern der soziale Status auch durch den Umstand bedingt ist, dass ein Behördenleiter eines derivativen Verwaltungsträgers in der Regel auch Walter des Repräsentationsorgans in rechtlichen und sozialen Angelegenheiten ist, ist in diesem Kontext nicht von Bedeutung. |
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Großes Augenmerk ist auf die Leitende Stelle im Amt zu legen. Ihr Inhaber ist nämlich nicht nur Leiter der Behörde, sondern zugleich auch Leiter des Repräsentativorgans, dessen geborenes Mitglied er als Inhaber der Leitenden Stelle im Amt ist. Ferner hat er als Walter des Repräsentationsorgans seine Aufgaben immer in Abstimmung mit den vorliegenden Gesetzen wahrzunehmen. |
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In diesem dreifach-einen Sinne obliegt dem Inhaber der Leitenden Stelle die Leitung des Amts. |
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Stellen können schließlich verloren werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Stellen aus finanziellen Gründen gestrichen werden müssen. Verliert jemand seine Stelle, ist er nicht mehr berechtigt, Zuständigkeiten des Verwaltungsträgers seinen Mitgliedern gegenüber auszuüben. Wird seine Stelle zur Besetzung aufrecht erhalten, ist sie vakant. |
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Alle Aussagen über die Stellen werden im Stellenrecht gebündelt. Auch dessen Kriterien werden im Folgenden kursiv hervorgehoben. |
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2. Kriterien des Stellenrechts |
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Rechtssprachliche Kriterien für die Stelle als Rechtsinstitut sind Verben und Substantive, durch die eine Stelle im Amt eingerichtet und einer natürlichen Person übertragen wird. Zu beachten sind ferner jene Sachverhalte, durch die eine andere Art der Stellenerlangung ausgedrückt wird, sowie jene Sachverhalte, durch die ein Stellenverlust zum Ausdruck gebracht wird. Verliert jemand seine Stelle und bleibt diese bestehen, spricht man von einer vakanten Stelle, die wieder verliehen werden soll. |
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Der Bezugspunkt für die Stelle ist das Amt, in dem sie eingerichtet ist, damit der Verwaltungsträger auch durch die Stelleninhaber handlungsfähig ist und damit die Amtsaufgaben seinen Mitgliedern gegenüber ausgeübt werden können. |
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Die Dauer einer Stelle kann von unterschiedlicher Zeit sein. Handelt es sich um elementare Stellen, zu denen etwa die Leitende Stelle gehört, besteht die Stelle so lange wie das Amt bzw. der Verwaltungsträger. Handelt es sich hingegen um eine für eine gewisse Zeit eingerichtete Stelle, kann sie bald zu existieren aufhören. |
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Nach der Stellenhierarchie ist zwischen der einen Leitenden Stelle und den vielen Nicht-Leitenden Stellen im Amt zu unterscheiden, mit denen jeweils Leitungskompetenzen verbunden sein können. Mit dieser Differenzierung, nach der auch die Nicht-Leitenden Stellen in einer Hierarchie zueinander stehen können, sind unterschiedliche Rechtsstellungen im Amt verbunden. |
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Der Inhaber der Leitenden Stelle im Amt ist Walter des Repräsentationsorgans und vertritt den Verwaltungsträger aufgrund dieser Zuständigkeit rechtlich und sozial nach außen. Ferner ist er geborenes Mitglied des Repräsentativorgans und Behördenleiter. Ihm obliegt in diesem umfassenden Sinne die Leitung des Amts. |
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Aus den im Aufgabenkreis des Amts durch Rechtssatz und damit durch den Gesetzgeber eingerichteten Aufgaben und Zuständigkeiten sowie aus den in ihm anzugebenden außerordentlichen Befugnissen werden Zuständigkeiten und Befugnisse des Verwaltungsträgers in einer Stellen- bzw. Arbeitsplatzbeschreibung eines jeden Stelleninhabers festgehalten und ihm zur Erfüllung übertragen. |
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Alle Stelleninhaber sind Angestellte des Verwaltungsträgers, der darum für deren Gehalt zuständig ist und die Arbeitsräume und -mittel zur Verfügung zu stellen hat. |
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VI. Der durch den Gesetzgeber vorgegebene Aufgabenkreis |
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Im Unterschied zum Verwaltungsträger, zum Amt und zur Stelle handelt es sich beim Aufgabenkreis nicht um ein Rechtsinstitut. Jedes Rechtsinstitut ist durch verschiedene Elemente und eine Finalität bestimmt. Während von dessen Elementen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsinstituten die Rede war, ist die Finalität durch den Aufgabenkreis im Amt angegeben. |
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Insofern zur Erfüllung bestimmter Amtsaufgaben eine außerordentliche Befugnis vonnöten ist, um rechtserhebliche Aufgaben Dritten gegenüber erfüllen zu können, ist diese zusammen mit der jeweiligen Amtsaufgabe vom Gesetzgeber im positiv-rechtlichen Sinne im Hinblick auf den jeweiligen Verwaltungsträger als dessen Zuständigkeit zu benennen. Die durch Rechtssatz angegebenen Amtsaufgaben sind als Pflichtaufgaben des Verwaltungsträgers zu bezeichnen. |
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Die Zuständigkeiten des Verwaltungsträgers werden in den vorstehend dargestellten Organen durch deren Walter und / oder durch die Stelleninhaber, d. h. durch die Angestellten des Verwaltungsträgers wahrgenommen. Ehrenamtlich können Mitglieder des Verwaltungsträgers an der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß den Rechtsvorschriften mitwirken. |
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Sollen die in den Organen unter Überwachung des Inhabers der Leitenden Stelle wahrzunehmenden Amtsaufgaben systematisiert werden, bietet sich als Kriterium nach der Verwaltungslehre, die nicht mit dem Allgemeinen Verwaltungsrecht zu verwechseln ist, der Aufgabengliederungsplan an. In ihm werden die Aufgaben nach sachlicher Zusammengehörigkeit in Aufgabengruppen und diese wiederum nach demselben Kriterium Gleichartigkeit in Aufgabenhauptgruppen gegliedert. |
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Dieser Aufgabengliederungsplan, der möglicherweise noch weiter unterteilt werden kann, ist Bestandteil der Stelleneinrichtung, die im Verwaltungsgliederungsplan vorgenommen wird. Zu berücksichtigen ist hierbei immer, ob es zur Erfüllung der so gesichteten Amtsaufgaben einer außerordentlichen Befugnis bedarf oder nicht. |
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Neben der Möglichkeit, sich mit Hilfe des Aufgabengliederungsplans schnell einen Überblick über die auszuübenden Aufgaben zu verschaffen, können die Amtsaufgaben auch nach ihren Funktionen zueinander geordnet werden. Hierdurch entstehen die Kategorien Fach- und Querschnittsaufgaben. |
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Fachaufgaben sind jene Aufgaben, die unmittelbar Auswirkung z. B. auf Wirtschaft, Bildung, Sport und Kultur haben. |
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Querschnittsaufgaben sind hingegen zu erbringende Leistungen, durch deren Erledigung Fachaufgaben erst wahrgenommen werden können. Hierzu zählen insbesondere die Aufgaben Finanzen, Personal und Organisationsmittel, aber auch Justitiartätigkeiten. |
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Mehrere gleichartige Fach- oder Querschnittsaufgaben können zu Fach- oder Querschnittseinheiten zusammengefasst werden. |
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Nach dem Kriterium Verhältnis der Amtsaufgaben zueinander sind neben diesen beiden Einheiten auch die Betriebsdienste zu nennen. Zu diesen gehören z. B. die Schreibdienste, das Registratur- und Bibliothekswesen sowie die Botendienste. Sie können nur wahrgenommen werden, wenn durch die Erledigung der Querschnittsaufgaben die jeweiligen Resultate vorliegen. Man denke etwa an das Bibliothekswesen, das nur durch Gewährleistung der Finanzen aufrechtzuerhalten ist. |
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Schematisch lassen sich diese Gedanken wie folgt auf Kommunalebene ohne eine detaillierte Darstellung des Aufgabenkreises im Schaubild 1 darstellen, durch die das Denken vom Verwaltungsträger her deutlich wird: |
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Schaubild 1: Die Rechtstheorie insbesondere auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungsrechts |
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B. Übertragung der juristischen Gedanken auf den CIC |
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Mit den vorgelegten insbesondere verwaltungsrechtlichen Gedanken ist eine rechtstheoretische Grundlage erarbeitet, mit deren Hilfe die verfassungsrechtlichen Aussagen des universalkirchlichen Gesetzgebers nicht nur in Bezug auf die cann. 515-552 einesteils und auf den Begriff paroecia andernteils gut erfasst werden können, sondern z. B. auch in Bezug auf den Begriff dioecesis und die zugehörigen Canones. |
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Bei der Übertragung dieser Gedanken auf die paroecia ist die Bereitschaft auf Seiten des Lesers gefordert, gängiges Denken und übliche Begriffe aufzubrechen. |
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Es liegt aufgrund der hilfreichen Übertragbarkeit des juristischen Denkens auf die Ausführungen des Gesetzgebers die Vermutung sehr nahe, dass der kirchliche Gesetzgeber einen Teil der Allgemeinen Normen4 sowie seine verfassungsrechtlichen Canones vor diesem juristischen Hintergrund erarbeitet hat. Hiervon wird im Folgenden ausgegangen. |
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Das Rechtsinstitut Amt ist in der Kanonistik bisher unbekannt. Dieser Umstand schließt jedoch keineswegs aus, dass der kirchliche Gesetzgeber dieses Rechtsinstitut in seine Überlegungen ebenso einbezieht wie die Gedanken des Allgemeinen Verwaltungsrechts und der Verwaltungslehre. |
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Innerhalb der deutschsprachigen Theologie kann die muttersprachliche Bezeichnung Amt drei Bedeutungen annehmen. Mit ihr kann in dogmatischer Prägung der ordo, d. h. die sakramentale Weihe im Blick sein, in üblich kanonistischer die Stelle und in gesetzgeberischer das Rechtsinstitut. |
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Da der deutsche Amtbegriff mit den vorgelegten Differenzierungen eindeutig wiedergegeben werden kann, ist unter dem Amt innerhalb des vorliegenden Beitrags immer das Rechtsinstitut Amt gemeint. Der dogmatische Amtbegriff wird mit Weihe und der bisherige kanonistische Amtbegriff mit Stelle wiedergegeben. Die in der Kanonistik bekannte Unterscheidung zwischen Grund- und Hilfsamt, die auf K. Mörsdorf zurückgeht, dürfte mit der Differenzierung im Stellenbegriff zwischen Leitender und Nicht-Leitender Stelle wiedergegeben sein. |
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Nachstehend soll durch Übertragung der dargestellten juristischen Gedanken auf die kodikarische Rechtsmaterie an beispielhaften Canones aufgewiesen werden, wie mannigfaltig der kirchliche Gesetzgeber den Begriff paroecia im CIC verwendet. Im Schaubild 2 sind die deutschen Begriffe unterstrichen, für die der Gesetzgeber den Begriff paroecia oder das Adjektiv paroecialis verwendet. Außerdem wird ein kirchlicher Gliederungsplan pfarramtlicher Aufgaben unter Bestimmung des Begriffs cura pastoralis skizziert. |
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I. Bedeutungen des Begriffs paroecia im CIC |
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Der Gesetzgeber verwendet den Begriff paroecia in can. 515 unter anderem in der Bedeutung Pfarrei, die mit ihrer Errichtung gemäß can. 515 § 3 Rechtspersönlichkeit erlangt. Als solche ist sie Vermögensträgerin wie in can. 532, TS 2, wo der Gesetzgeber von den bona paroeciae schreibt. Der kirchliche Gesetzgeber unterscheidet gemäß can. 518 zwischen der Pfarrei als Gebiets- oder als Personalkörperschaft. Dies ist die nachkonziliare Bedeutung des Begriffs paroecia im CIC. |
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Da die Pfarrei als Körperschaft an sich nicht handlungsfähig ist, kennt auch der kirchliche Gesetzgeber die Organe. |
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Er gibt zwei Repräsentativorgane vor, das eine in can. 536, das andere in can. 537. Beide sind im CIC beratende Organe. In beiden ist der Pfarrer als Inhaber der Leitenden Stelle im Pfarramt geborenes Mitglied. Während es dem partikularrechtlichen Gesetzgeber obliegt, can. 536 in seinem Zuständigkeitsbereich zu realisieren, hat er den Vermögensverwaltungsrat als Organ der Pfarrei gemäß can. 537 einzurichten. Allein dieses Repräsentativorgan ist im Schaubild 2 berücksichtigt. |
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Des Weiteren kennt der kirchliche Gesetzgeber den Pfarrer als Walter des Repräsentationsorgans in can. 532, TS 1. Hiernach besteht seine Aufgabe darin, die Pfarrei ausschließlich in rechtlichen Angelegenheiten nach außen zu vertreten. |
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Vom Organ Behörde geht der Gesetzgeber in can. 535 aus. Folgt man diesen Gedanken, muss jedoch auch geschlossen und erkannt werden, dass der Begriff paroecia bzw. das Adjektiv paroecialis in diesem Canon mit Behörde bzw. zur Behörde der Pfarrei gehörend übersetzt werden muss. Diese Bedeutung hatte das Adjektiv paroecialis bereits in *can. 470. |
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Für die zu errichtende, aufzuhebende oder zu verändernde Pfarrei gemäß can. 515 § 2 richtet der kirchliche Gesetzgeber ein Pfarramt gemäß demselben Canon ein, so dass der Begriff paroecia in diesem Canon doppelt zu lesen ist, einmal als Pfarrei, einmal als Pfarramt, das vom Diözesanbischof notabiliter verändert werden kann wie auch die Pfarrei. |
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Gewöhnlich wird can. 515 § 2 ausschließlich in nachkonziliarer Bedeutung gelesen, also so, als habe der Gesetzgeber in diesem Canon allein die Pfarrei als Körperschaft im Blick. |
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Die drei Verben erigere, supprimere und innovare verwendet der Gesetzgeber aber auch in can. 148, TS 1, wo der kirchliche Gesetzgeber von der Errichtung, Aufhebung oder Veränderung des Amts handelt.5 Aus diesem rechtssprachlichen Grunde muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff paroecia i. V. m. diesen Verben auch das Pfarramt meint, nicht nur die Körperschaft Pfarrei. |
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Hierfür spricht auch der Hinweis von H. Socha im MK-CIC 148, Rdnr. 2, auf den Umstand, dass diese drei ämterrechtlichen Verben, mit denen eine Organisationsbefugnis ausgedrückt wird, auch in can. 515 § 2 verwendet werden.6 |
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Von der ämterrechtlich und konzeptionell bedeutsamen Leitung des Pfarramts schreibt der Gesetzgeber in can. 541 und benutzt hier die Wendung regimen paroeciae. In can. 526 § 1 verwendet er das Synonym cura paroeciae, denn nach R. Köstler kann der Begriff cura auch mit Leitung wiedergegeben werden.7 |
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In diesen Canones schreibt der Gesetzgeber folglich nicht von der Gemeindeleitung, wie in der Theologie nachkonziliar unter Ausblendung der vorkonziliaren Bedeutung des Begriffs paroecia z. B. in *can. 472, 2° und 3° oder in *can. 460 gedacht werden könnte. Auch in can. 533 § 3 schreibt der Gesetzgeber nicht von der Gemeindeleitung. Dem Gesetzgeber geht es vor- wie nachkonziliar um die Leitung des Pfarramts. Die benannten Kriterien für das Ämterrecht, vgl. Abschnitt A. IV. 2, kommen hier voll zum Tragen, um den Begriff paroecia in beiden Codices des lateinischen Gesetzgebers rechtlich bestimmen zu können. |
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Von den eingerichteten Stellen im Pfarramt geht der Gesetzgeber in can. 536 § 1 aus, da er im Hinblick auf die Mitarbeiter des Pfarrers vom officium in paroecia schreibt. Gleichzeitig schreibt der Gesetzgeber in can. 521 § 3 vom officium parochi, das ebf. ein officium in paroecia ist. |
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Bei dieser Stelle des Pfarrers handelt es sich vor juristischem Hintergrund und für den Gesetzgeber um die eine Leitende Stelle im Pfarramt, die einem Priester zu übertragen ist, wodurch er Pfarrer gemäß can. 519, TS 1 wird. |
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Geht man davon aus, muss der Begriff paroecia aufgrund der rechtssprachlichen, konkret stellenrechtlichen Kriterien, mit denen eine Form der Stellenverleihung ausgedrückt wird, in can. 519 wie in anderen Canones, in denen das Substantiv paroecia i. V. m. einem Ausdruck der Verleihung verwendet wird, die Bedeutung Leitende Stelle im Pfarramt haben, so z. B. auch in den cann. 520 § 2, 1747 § 1 und 1748. Nur eine Stelle kann übertragen werden, nie eine Körperschaft, also auch keine Pfarrei. |
93 |
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Von dem Verlust oder der Vakanz der Leitenden Stelle im Pfarramt als rechtssprachliche stellenrechtliche Kriterien schreibt der Gesetzgeber etwa in den cann. 539 und 541, aber auch in den cann. 1740, 1741 und 1751. |
94 |
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In all diesen Canones verwendet der Gesetzgeber den Begriff paroecia, rechtssprachlich zwingend, vgl. den Abschnitt A. V. 2, in der Bedeutung Leitende Stelle im Pfarramt, wie er es bereits im vorkonziliaren CIC tat, was durch einen Blick auf die altkodikarischen Parallelen im rechtssprachlich-stellenrechtlichen Zusammenhang deutlich wird. |
95 |
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Es ist dem aufmerksamen Leser nicht entgangen, dass der Begriff paroecia in ein und demselben Canon aus ämter- bzw. stellenrechtlichen Gründen verschiedene Bedeutungen haben kann wie etwa in can. 541. Mal zielt der Gesetzgeber auf die vakante Leitende Stelle im Pfarramt ab, mal auf die Leitung des Pfarramts. |
96 |
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Im Pfarramt richtet der Gesetzgeber nicht nur die Stellen, sondern auch den Aufgabenkreis ein, von dessen Aufgaben er konzentriert in den cann. 528-537 schreibt. |
97 |
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Da der Gesetzgeber die Pfarramtsaufgaben als Pflichtaufgaben in diesen Canones vorgibt und über sie im weiteren CIC schreibt, muss er im CIC auch angeben, zur Ausübung welcher pfarramtlicher Aufgaben er als kirchlicher Gesetzgeber die sakramentale Weihe und / oder eine facultas aus der potestas regiminis erfordert, d. h. eine außerordentliche Befugnis (facultas) aus der viele Befugnisse umfassenden Leitungsgewalt. |
98 |
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Dieser Frage nachzugehen, ist nicht unbedeutend. So ist zu erkennen, dass die Priesterweihe für die Ausübung von nur insgesamt sechs Aufgaben gefordert ist, für die Eucharistiefeier, vgl. can. 900 § 1, für die Krankensalbung, vgl. can. 1003 § 1, für das Bußsakrament, vgl. can. 965, sowie für die Firmung, vgl. can. 882. Die Diakon- bzw. Priesterweihe ist für bestimmte Segnungen, vgl. can. 1169,8 und für die Homilie, vgl. can. 767 § 1, aus gesetzgeberischer Sicht vonnöten. |
99 |
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Geht man den Begriffen sacerdos, presbyter und diaconus im CIC unter der Fragestellung nach, welche pfarramtlichen Aufgaben mit diesen Begriffen verbunden sind, kann kein anderes Ergebnis erzielt werden. |
100 |
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Geht man von diesem Befund aus, muss aber auch geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Spendung der sakramentalen Weihe aufgabenorientiert gespendet wissen will. Sie wird offensichtlich aus seiner Sicht gespendet, damit bestimmte Aufgaben auf Pfarreiebene den Gemeindemitgliedern gegenüber ausgeübt werden können. |
101 |
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Diese Sichtweise dürfte innerhalb der Theologie auf Befremden oder gar auf Widerspruch stoßen. Der Gesetzgeber kennt zudem das dogmatische Gegenüber von Priester und Gemeinde nicht. |
102 |
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Wer das Gegenteil behauptet oder meint, dass der Gesetzgeber die sakramentale Weihe nicht aufgabenorientiert gespendet wissen will und d. h. nicht im Hinblick auf nur einige von ihm im Aufgabenkreis des Pfarramts vorgegebenen Aufgaben, kann dies freilich behaupten, muss aber auch den Nachweis für diese These antreten. |
103 |
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Solange dies nicht überzeugend geschieht, muss auch das Axiom auf den Prüfstand gestellt werden, nach dem Laien am "amtlichen" Auftrag der Kirche teilhaben, also an den angeblich durch die Weihe übertragenen Aufgaben. |
104 |
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Sollten Aufgaben tatsächlich durch die Weihespendung übertragen werden, sind die Canones im CIC hinfällig, in denen der Gesetzgeber z. B. Pfarramtsaufgaben vorgibt und benennt. |
105 |
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Für manche der vom Gesetzgeber vorgegebenen Aufgaben verlangt der Gesetzgeber nicht nur die sakramentale Weihe, sondern auch eine facultas aus der potestas regiminis. |
106 |
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Die jeweilige außerordentliche Befugnis wird mit der Stellenverleihung übertragen, einem Priester etwa im Hinblick auf die Spendung der Firmung gemäß can. 883, 2°. |
107 |
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Für die Trauassistenz benötigt der Assistent zwar auch eine facultas aus der potestas regiminis, nicht aber den ordo, vgl. can. 1111 i. V. m. can. 1112. Diese konkrete facultas aus der potestas regiminis kann somit mit der Stellenverleihung auch an einen Laien verliehen werden. |
108 |
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Vor diesem Hintergrund können die pfarramtlichen Aufgaben, die durch den Gesetzgeber vorgegeben und offensichtlich nicht durch die Weihespendung übertragen werden, sonst wären etwa die cann. 528-537 überflüssig, in vier Kategorien eingeteilt werden, |
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Vor diesem gesamten Hintergrund muss gesagt werden, dass es nicht korrekt ist, den Begriff paroecia univok in der fünften lateinisch-deutschen Ausgabe des CIC mit Pfarrei und das Adjektiv paroecialis mit pfarrlich wiederzugeben. Der Gesetzgeber hat im CIC mehrere Rechtswirklichkeiten mit dem äquivoken Begriff paroecia und seinem Adjektiv im Blick. |
114 |
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Deswegen liest sich can. 526 § 1, TS 1, in dem der Gesetzgeber das Grundmodell des regimen paroeciae vorstellt, das er in den meisten Canones der cann. 515-552 ausfaltet, so, dass der Pfarrer die Leitung nur eines einzigen Pfarramts haben soll (unius paroeciae tantum curam ... habeat), die, wie das vom Gesetzgeber zugefügte Adjektiv paroecialis übersetzt werden muss, zur Leitenden Stelle im Pfarramt gehört oder die der Leitenden Stelle im Pfarramt entspricht. |
115 |
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All die reflektierten Gedanken, in denen die juristischen Gedanken aus dem Abschnitt A auf den kodikarischen Begriff paroecia beispielhaft übertragen wurden, können, auch unter Berücksichtigung der Einteilung der pfarramtlichen Aufgaben in die vier Kategorien a-d, im Schaubild 2 wie folgt zusammengefasst werden: |
116 |
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Schaubild 2: Das Denken des kirchlichen Gesetzgebers in Bezug auf das regimen paroeciae innerhalb des can. 526 § 1, TS 1 |
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II. Bestimmung des Begriffs cura pastoralis |
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Während vorstehend mit Hilfe der juristischen Gedanken begreiflich gemacht werden konnte, dass der universalkirchliche Gesetzgeber den Begriff paroecia in unterschiedlichen vor- und nachkonziliaren Bedeutungen verwendet, ist der Nachweis noch nicht erbracht, dass er mit diesem lateinischen Begriff auch den Aufgabenkreis des Pfarramts meint, der vor dem Hintergrund der Verwaltungslehre in verschiedene Aufgabenbereiche unterteilt werden kann, die wiederum in verschiedene Teilaufgabenbereiche untergliedert werden können, und so fort. Je nach Zusammengehörigkeit der Amtsaufgaben wird der Aufgabenkreis des Pfarramts von unten nach oben folglich in Aufgaben, Aufgabenfelder, Teilaufgabenbereiche und Aufgabenbereiche zusammengefasst. |
118 |
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Im Rahmen dieses Beitrags kann kein detaillierter Gliederungsplan pfarramtlicher Aufgaben erstellt werden, in dem die Pfarramtsaufgaben in ihren Funktionen zueinander bestimmt und in Fach- bzw. Querschnittseinheiten sowie Betriebsdienste eingeteilt werden. Dennoch kann auf der Basis der bereits erarbeiteten Kategorien eines kirchlichen Aufgabengliederungsplans9 gesagt werden, dass der Gesetzgeber in den cann. 528-537 all die Kategorien im Blick hat, die für einen kirchlichen Aufgabengliederungsplan gelten. |
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In den cann. 528, 529 § 1, 530 und 534 sind die apostolischen Facheinheiten Verkündigung, Liturgie und Caritas zu lesen, in den cann. 531 und 532, TS 2 die nicht apostolische Querschnittseinheit Verwaltung der Finanzen und in can. 535 der nicht apostolische behördliche Betriebsdienst Registraturwesen. Dass die Pfarrei eine derivative Körperschaft ist, macht die Einordnung der Pfarrei in die ihr vorgegebenen originären juristischen Personen in can. 529 § 2 deutlich. |
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Die alles Nachstehende bestimmende Frage besteht darin, wie der Begriff cura pastoralis innerhalb dieses grob skizzierten Aufgabengliederungsplans zu stehen kommt. |
121 |
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Mit H. Schmitz wird in der deutschsprachigen Kanonistik davon ausgegangen, dass alle Aufgaben, die auf Pfarreiebene ausgeübt werden, seelsorgerische Aufgaben sind, die H. Schmitz in unmittelbare und mittelbare Seelsorge unterteilt.10 Blickt man aber nun einesteils auf den kirchlichen Aufgabengliederungsplan mit seinen Kategorien und Aufgabenbereichen sowie auf den Umstand, dass der kirchliche Gesetzgeber mit dem Begriff cura animarum ausschließlich Aufgaben aus dem Teilaufgabenbereich Verkündigung und aus dem Teilaufgabenbereich Liturgie verbindet, vgl. die cann. 757 und 771 § 2 auf der einen und die cann. 922, 986 § 1 und 1003 § 2 auf der anderen Seite, kann die Schmitzsche These nicht weiter aufrecht erhalten bleiben. |
122 |
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Was H. Schmitz als mittelbare Seelsorge bezeichnet, sind Aufgaben aus nicht apostolischen Aufgabenbereichen. Es handelt sich bei diesen Aufgaben nicht um seelsorgerische Aufgaben. Diese sind durch den Gesetzgeber nachweislich allein durch Aufgaben aus dem Teilaufgabenbereich Verkündigung bzw. Liturgie bestimmt. |
123 |
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Sie werden vom Gesetzgeber in can. 150 unter dem Begriff plena cura animarum zusammengefasst und vor dem Hintergrund des Aufgabengliederungsplans im Aufgabenbereich cura pastoralis zusammengeführt, so dass dieser Aufgabenbereich durch die Aufgaben definiert ist, die in den Teilaufgabenbereichen Verkündigung und Liturgie erfasst werden können. |
124 |
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Es ist in der deutschsprachigen kanonistischen Literatur unstrittig, dass die gesetzgeberischen Begriffe plena cura animarum und cura pastoralis Synonyme sind. Es muss aber wie aufgezeigt der Ansicht widersprochen werden, dass mit diesen Begriffen Obliegenheiten verbunden sein sollen, die nicht zu den Teilaufgabenbereichen Verkündigung und Liturgie gehören wie z. B. die in can. 532 erwähnten, die H. Schmitz aber zum Aufgabenbereich cura pastoralis zählt.11 |
125 |
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Diese Festlegung ist im Hinblick auf die Gestaltung der Rechtsfigur can. 517 § 2 folgenreich, wie in Abschnitt C dargelegt wird. |
126 |
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In diesem Kontext muss die noch offene Frage beantwortet werden, wie der etwa in can. 517 § 2 verwendete Ausdruck cura pastoralis paroeciae zu verstehen ist, von dem der Gesetzgeber auch in can. 515 § 1, TS 2 durch das den Begriff paroecia ersetzende Pronomen schreibt. |
127 |
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Es könnte gesagt werden, dass es sich um eine bestimmte Zuständigkeit der Pfarrei handelt. Da die Zuständigkeiten der Pfarrei aber, die durch die Organwalter und Stelleninhaber und soweit möglich auch durch die Mitglieder der Körperschaft, d. h. der Pfarrei ausgeübt werden, in Übertragung der juristischen Gedanken auf die kodikarische Rechtsmaterie im Aufgabenkreis des Pfarramts benannt sind, kann der Ausdruck cura pastoralis paroeciae nur so verstanden werden, dass es sich um den Aufgabenbereich cura pastoralis handelt, der im Aufgabenkreis des Pfarramts durch den Gesetzgeber vorgegeben ist. Für diesen Umstand verwendet der Gesetzgeber offensichtlich auch den lateinischen Begriff paroecia. Deswegen ist im Schaubild 2 ebenso der Begriff Aufgabenkreis unterstrichen. Der Ausdruck cura pastoralis paroeciae ist mit Aufgabenbereich cura pastoralis des pfarramtlichen Aufgabenkreises zu übersetzen (im Unterschied zum Aufgabenbereich cura pastoralis dioecesis, also dem Aufgabenbereich cura pastoralis im Aufgabenkreis des Bischofsamts, vgl. can. 414). |
128 |
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Keinen anderen Aufgabenbereich im Aufgabenkreis des Pfarramts hat der Priester positiv-rechtlich in can. 517 § 2 folglich zu moderieren, so dass der partikularrechtliche Gesetzgeber in Zeiten des Priestermangels viele Möglichkeiten hat, für die Leitung der anderen Aufgabenbereiche im Aufgabenkreis des Pfarramts durch Nichtpriester Sorge zu tragen, der im Grundmodell des regimen paroeciae nach can. 526 § 1, TS 1 nicht existiert, vgl. etwa die cann. 519, TS 3 und 545 § 1. |
129 |
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In Bezug auf diesen Aufgabenbereich cura pastoralis innerhalb des gesamten Aufgabenkreises des Pfarramts muss dann aber gefolgert werden, dass der Pfarrer im Grundmodell des regimen paroeciae als Priester der zuständige Leiter, d. h. pastor proprius gemäß can. 515 § 1, TS 2 ist. |
130 |
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Zwei Anmerkungen seien an dieser Stelle erlaubt. Zum einen ist can. 528 § 1 dem Teilaufgabenbereich Verkündigung, zum anderen sind die cann. 528 § 2, 530 und 534 dem Teilaufgabenbereich Liturgie zuzuordnen. Durch diese Canones konkretisiert der universalkirchliche Gesetzgeber den Aufgabenbereich cura pastoralis innerhalb der cann. 515-552. |
131 |
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Die zweite Anmerkung betrifft die Mehrdeutigkeit des Begriffs paroecia in can. 515. Der Gesetzgeber kann ihn in der Bedeutung Pfarrei verwenden, vgl. can. 515 § 1, TS 1, 515 §§ 2 und 3, in der Bedeutung Pfarramt, vgl. can. 515 § 2, und in der Bedeutung Aufgabenkreis des Pfarramts, vgl. can. 515 § 1, TS 2. |
132 |
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C. Bedeutung dieser Sichtweise für die Gestaltung von can. 517 § 2 |
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Wenn der Gesetzgeber in can. 517 § 2 festlegt, dass ein Priester die cura pastoralis moderieren soll, ist nach derselben Rechtsbestimmung zwischen dem Ausüben von Aufgaben aus dem Aufgabenbereich cura pastoralis und dem Leiten der Ausübung dieser pfarramtlichen Aufgaben durch dazu Beauftragte zu unterscheiden. |
133 |
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Damit ist der aliquis sacerdos in can. 517 § 2 von der Ausübung pfarramtlicher Aufgaben nicht dispensiert. Er muss zumindest die sechs Aufgaben erfüllen, zu deren Wahrnehmung die Priesterweihe, wie gesehen, erforderlich ist. |
134 |
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Der Gesetzgeber legt in can. 517 § 2 nur fest, dass in Zeiten des Priestermangels unter allen Aufgabenbereichen im Aufgabenkreis des Pfarramts der Aufgabenbereich cura pastoralis von einem Priester zu leiten ist, so dass aufgrund des positiv-rechtlichen Denkens des Gesetzgebers alle anderen Aufgabenbereiche von einem Nichtpriester im Umkehrschluss so verbindlich geleitet werden können wie von einem Pfarrer zu den Zeiten, in denen es keinen penuria sacerdotum gibt. Die Rechtsstellung des Nichtpriesters im Pfarramt ist dann aber auch eine andere. |
135 |
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Vorausgesetzt ist mit dieser Schlussfolgerung auf der Grundlage des positiv-rechtlichen Denkens des Gesetzgebers, dass in allen anderen Aufgabenbereichen im Aufgabenkreis des Pfarramts keine einzige Aufgabe enthalten ist, zu deren Erfüllung die Priesterweihe gefordert ist, denn ein Nichtpriester kann offensichtlich nur den Aufgabenbereich leiten, in dem keine einzige Aufgabe eingeschlossen ist, zu deren Ausübung die Priesterweihe nötig ist. Wenn der Gesetzgeber nicht so dächte, müsste auch ein Nichtpriester den Aufgabenbereich cura pastoralis moderieren können. Gerade das aber kann er nach dem Willen des Gesetzgebers nicht. |
136 |
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Sollte sich nachweisen lassen, dass in irgendeinem dieser Aufgabenbereiche im Aufgabenkreis des Pfarramts eine Aufgabe umfasst ist, zu deren Wahrnehmung die Diakonweihe geboten ist, kann dieser Aufgabenbereich in Zeiten des Priestermangels nur von einem Diakon geleitet werden, nicht von einem Laien. |
137 |
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Dieser Hinweis, dass die Diakonweihe zur Ausübung einer Aufgabe außerhalb des Aufgabenbereichs cura pastoralis notwendig ist, hat sich im CIC jedoch nicht finden lassen. |
138 |
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Der Aufgabenbereich cura pastoralis selbst kann innerhalb des bereits erwähnten Gedankengangs deswegen nicht von einem Diakon geleitet werden, weil in ihm auch Aufgaben enthalten sind, zu deren Verwirklichung die Priesterweihe unentbehrlich ist. |
139 |
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Wie aber lässt sich diese geänderte Rechtsstellung der Nichtpriester (wie im übrigen auch des Priesters) im Pfarramt rechtstheoretisch begründen? |
140 |
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I. Veränderung des Pfarramts |
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Es ist erkannt worden, dass der Gesetzgeber den Begriff paroecia in can. 515 § 2 doppelt verwendet, denn für eine Pfarrei ist immer auch ein Pfarramt einzurichten, in dem vor dessen Errichtung nicht nur der Aufgabenkreis durch den Gesetzgeber, sondern auch die Stellen eingerichtet werden müssen, die zu verleihen sind, aber auch verloren werden können. |
141 |
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Gemäß can. 515 § 2 kann ein Pfarramt auch notabiliter durch den Diözesanbischof verändert werden. |
142 |
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Diese Veränderung des Pfarramts könnte geschehen, indem der im Pfarramt festgelegte Aufgabenkreis geändert wird. Das jedoch ist dem Diözesanbischof aufgrund der universalkirchlichen, ihm vorgegebenen Gesetzgebung in den cann. 528-535 nicht möglich. Er kann allein die Aufgaben streichen, die er in seinem Zuständigkeitsbereich zusätzlich von den dazu Befugten auszuüben verlangt. |
143 |
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Die Alternative besteht darin, die ebf. im Pfarramt eingerichtete Leitende Stelle zu verändern. Dies kann durch eine Teilung der Leitenden Stelle geschehen, so dass irgendein Priester nach can. 517 § 2 den Aufgabenbereich cura pastoralis moderiert und ein Nichtpriester, der Aufgaben aus dem Aufgabenbereich cura pastoralis vor Ort wahrnimmt, zu deren Ausübung keine Priesterweihe erforderlich ist, gleichzeitig die Aufgabenbereiche leitet, in denen keine Aufgabe enthalten ist, zu deren Erfüllung die Diakon- oder Priesterweihe erforderlich ist. |
144 |
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Zu denken ist aber beispielsweise auch daran, dass aliquis sacerdos die cura pastoralis moderiert, ein Nichtpriester die anderen Aufgabenbereiche im Aufgabenkreis des Pfarramts leitet und dass beide denselben nichtpriesterlichen Mitarbeiter in ihren Aufgabenbereichen haben. Dieser nichtpriesterliche Mitarbeiter hätte dann keine geteilte Leitende Stelle, sondern eine Nicht-Leitende Stelle im Pfarramt inne und ist beiden Inhabern der jeweiligen geteilten Leitenden Stelle im Pfarramt dienstrechtlich zugeordnet. |
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Aufgabenbereichsbezogen kann die Leitende Stelle somit geteilt werden. |
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Graphisch würde diese Überlegung unter Bezugnahme auf das bereits eingeführte gleichseitige Dreieck als Symbol für die Stellen so aussehen, wenn man nicht einfach einen senkrechten Strich durch das Dreieck bei der Spitze beginnend vornehmen wollte, der aber den Eindruck vermittelte, die Leitende Stelle sollte halbiert werden, was nicht ausgesagt sein soll: |
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Aus dem durch die Schaubilder 1-2 vertrauten gleichseitigen Dreieck als Symbol für die Stellen, deren Spitze für die eine Leitende Stelle und deren Basis für die Nicht-Leitenden Stellen steht, wird in den Schaubildern 3 und 4 je ein Dreieckspaar, dessen linkes kleineres Dreieck ausschließlich für die geteilte Leitende Stelle des Priesters (P) mit seinem möglichen Mitarbeiter (N oder Na) im Aufgabenbereich cura pastoralis steht und dessen rechtes kleineres Dreieck ausschließlich die geteilte Leitende Stelle des Nichtpriesters (N oder N1) darstellt, der entweder Kollege und Mitarbeiter des Priesters in einem ist (Schaubild 3) oder sich als Kollege mit ihm zusammen z. B. einen Mitarbeiter teilt (Na im Schaubild 4). Dieser gemeinsame Mitarbeiter kann somit in allen Aufgabenbereichen des pfarramtlichen Aufgabenkreises tätig sein. |
149 |
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Es gilt zu sehen, dass der pfarramtliche Aufgabenkreis unter dem Aspekt Erfordernis der Weihe zur Ausübung pfarramtlicher Aufgaben nach dogmatischen (und / oder kirchenrechtlichen) Kriterien zur Verifizierung dieser These zu prüfen ist. Ferner muss gesehen werden, dass die Rechtsstellung des Priesters und des Nichtpriesters (N oder N1) in einem Pfarramt im Vergleich zu den Zeiten, in denen kein Priestermangel herrscht, dadurch verändert wird, dass dem einen bestimmte Aufgabenbereiche zur Leitung genommen und dem anderen diese zur Leitung übertragen werden. |
150 |
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Wenn ein Nichtpriester (Ständiger Diakon oder Laie) den Aufgabenbereich bona paroeciae leitet, hat er konsequenterweise auch Stimmrecht innerhalb des Repräsentativorgans Vermögensverwaltungsrat. Wenn er die Aufgaben des Repräsentationsorgans Pfarrer wahrnimmt und Walter dieses Organs ist, muss er, insofern dies konkordatsgemäß ist, auch unterschriftsberechtigt sein.12 |
151 |
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Sollte ein Nichtpriester aufgabenbereichsbezogen eine geteilte Leitende Stelle im Pfarramt innehaben und gleichzeitig Mitarbeiter des Priesters, d. h. gleichzeitig Inhaber einer Nicht-Leitenden Stelle im Pfarramt in Bezug auf den Aufgabenbereich cura pastoralis sein, hat dieser Nichtpriester zwei unterschiedliche Rechtsstellungen in ein und demselben Pfarramt. Er ist dann einesteils Kollege des Priesters im selben Pfarramt und andernteils dessen Mitarbeiter, vgl. Schaubild 3. |
152 |
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Folgt man all diesen Gedanken, ist die Leitende Stelle im Pfarramt nicht vakant. Dies ist vor dem Hintergrund von can. 151, nach dem Stellen, mit denen seelsorgerische Aufgaben verbunden sind und (darum) schnellstmöglich besetzt werden müssen, auf Dauer nicht möglich. In der vom Gesetzgeber im CIC nicht weiter dargelegten Rechtsfigur can. 517 § 2 kann davon darum nicht die Rede sein. Die eine Leitende Stelle im Pfarramt ist in geteilter Weise besetzt. Für die Leitung des Pfarramts ist in dieser Weise gesorgt. |
153 |
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Zugleich ist eine Nicht-Leitende Stelle, mit der nichtpriesterliche Aufgaben aus der cura pastoralis zur Ausübung verbunden sind, verliehen, sei es, dass ein Nichtpriester eine Nicht-Leitende Stelle im Pfarramt innehat und aufgrund dessen einen priesterlichen und einen nichtpriesterlichen Vorgesetzten hat, sei es, dass ein Nichtpriester eine geteilte Leitende Stelle im Pfarramt bekleidet und zugleich eine Nicht-Leitende Stelle im Pfarramt in Bezug auf den Aufgabenbereich cura pastoralis. |
154 |
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Nach can. 151 hat der Diözesanbischof die Stellen ohne großen Aufschub zu vergeben, mit denen seelsorgerische Aufgaben verbunden sind. Dass mit dieser Stelle gemäß can. 151 auch andere Aufgaben zusammenhängen können, die nicht zur cura animarum gehören, ergibt sich aus dieser Bestimmung von selbst, denn ein officium, mit dem cura animarum verbunden ist, kann auch eine Stelle sein, mit der unter anderem cura animarum verknüpft ist. Des Weiteren kann es sich in can. 151 um eine ungeteilte oder um eine geteilte Leitende Stelle im Pfarramt handeln sowie um eine Nicht-Leitende Stelle in ihm. |
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II. Begründung für die Teilung der Leitenden Stelle im Pfarramt |
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Man kann sich fragen, ob die Teilung der Leitenden Stelle im Pfarramt rechtens ist. |
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Im Hinblick auf diese Frage ist erstens auf can. 152 zu verweisen, nach dem keine inkompatible Stellen an ein und dieselbe Person verliehen werden können. Hierzu zählen hinsichtlich can. 545 § 2, nach dem ein Pfarrvikar mehrere Nicht-Leitende Stellen in ebenso vielen Pfarrämtern zugleich erhalten kann, nicht die Nicht-Leitenden Stellen in verschiedenen Pfarrämtern, d. h. auf derselben verfassungsrechtlichen Ebene. |
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Inkompatibel sind offensichtlich auch nicht jene Stellen, die in zwei Ämtern auf unterschiedlichen Verfassungsebenen eingerichtet sind, wie sich aus can. 554 § 1 ergibt, weil dem Gesetzgeber zu unterstellen ist, dass er can. 152 innerhalb des CIC selbst berücksichtigt. Demnach muss der Dekan als Pfarrer einerseits ein officium in irgendeinem Pfarramt und gleichzeitig als Dekan ein officium im Bischofsamt haben, aufgrund dessen er die Aufgaben des Dechanten ausübt. |
158 |
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Die Inkompatibilität liegt aber dann vor, wenn einem Priester mehrere Leitende Stellen in ebenso vielen Pfarrämtern, d. h. auf derselben verfassungsrechtlichen Ebene übertragen werden sollen. Eine einzige Person kann den mit den (ungeteilten) Leitenden Stellen verbundenen Aufträgen nicht zugleich nachkommen.13 Darum verhindert der Gesetzgeber mit der übergeordneten Norm, can. 152, eine solche Stellenübergabe. Darum müssen die jeweiligen Leitenden Stellen geteilt bzw. die jeweiligen Pfarrämter verändert werden. |
159 |
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Zweitens gibt der Gesetzgeber zur Teilung der Leitenden Stelle vor dem Hintergrund des Priestermangels und d. h. etwa vor dem Hintergrund des can. 526 § 1, TS 2 i. V. m. can. 515 § 2 die Möglichkeit, denn der Gesetzgeber hebt mit dem Adjektiv vicinus in can. 526 § 1, TS 2 nach J. Cleve darauf ab, dass ein Stelleninhaber alle Stellen mit ihren Pflichten und Aufgaben zumindest annähernd ausfüllen kann. Ist dies nicht gewährleistet, können die Stellen kumulativ nicht vergeben werden. Ein Diözesanbischof darf bei Anwendung des can. 526 § 1, TS 2 nicht gegen can. 152 verstoßen. Er muss folglich Umstände schaffen und strukturelle Anpassungen vornehmen, durch die die Kompatibilität der Stellen durch Pflichtenreduktion hergestellt ist.14 |
160 |
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Drittens muss gesehen werden, dass die Teilung der Leitenden Stelle zwar als Rechtsinstrument im kirchlichen Gesetzbuch nicht benannt ist. Sie ist vom Gesetzgeber im Hinblick auf can. 517 § 1 aber vorgeführt, insofern die dort vorgesehenen Priester den Aufgabenbereich cura pastoralis in solidum, d. h. zu ungeteilter Hand übertragen bekommen, der Moderator dieser Rechtsfigur aber z. B. mit den Aufgaben des Repräsentationsorgans Pfarrer gemäß can. 543 § 2, 3° zu geteilter Hand beauftragt sein soll. Es ist im Rahmen dieser Argumentation unerheblich, ob es sich bei den jeweiligen Pflichten gemäß can. 517 § 1 um die Pflichten einer paroecia handelt oder um die von verschiedenen Paroecien. |
161 |
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Inwiefern der Gesetzgeber alle Aufgaben und Aufgabenbereiche berücksichtigt hat, die in einem Aufgabengliederungsplan erfasst sind und an die der Gesetzgeber bei der Übertragung des Leitungsmodells can. 526 § 1, TS 1 auf das Leitungsmodell can. 517 § 1 hätte denken müssen, muss in einem anderen Kontext geklärt werden. |
162 |
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III. Ausgestaltung der Rechtsfigur can. 517 § 2 i. V. m. can. 533 § 1 |
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In can. 533 § 1 hat der Gesetzgeber mit der Residenzpflicht unbenannter Weise Funktionen im Blick, die mit dem Satz Im Pfarrhaus brennt das Licht eingefangen und theologisch-interdisziplinär bestimmt werden können. |
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Vor diesem Hintergrund ist es in Zeiten des Priestermangels unverzichtbar, dass für jede Gemeinde eine pastorale Ansprechperson benannt ist, die diese Funktionen erfüllt und mit dem ausschließlich die cura pastoralis leitenden Priester im Aufgabenbereich cura pastoralis zusammenarbeitet. Sie nimmt nach dem Schaubild 3 ferner all die anderen Aufgaben und Aufgabenbereiche aufgrund der geteilten Leitenden Stelle wahr und leitet sie. |
164 |
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Ob eine dritte Person im selben Pfarramt eine Stelle bekleiden kann, d. h. eine Nicht-Leitende Stelle für die Aufgaben aller Aufgabenbereiche im Aufgabenkreis des Pfarramts und zugleich zwei Vorgesetzte hat, eben jene, die je eine geteilte Leitende Stelle im selben Pfarramt bekleiden, vgl. Schaubild 4, muss in einem anderen, z. B. finanziellen Kontext diskutiert werden. |
165 |
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Geht man einmal davon aus, dass der Priestermangel in einer Diözese so groß ist, dass ein Priester 25 Pfarrämtern zugewiesen werden muss, hat dieser eine Priester, der deswegen als aliquis sacerdos zu bezeichnen ist, weil er nicht mehr an ein Pfarramt und damit nicht mehr an den Personenkreis einer einzigen Pfarrei gebunden ist, die cura pastoralis paroeciae in 25 Pfarrämtern zu moderieren. Da er sich vor dem Hintergrund der Gedanken, die im Schaubild 3 zusammengefasst sind, mit je einem Nichtpriester eine Leitende Stelle in einem Pfarramt aufgabenbereichsbezogen teilt, hat er 25 Kollegen in diesen Pfarrämtern, die zugleich seine Mitarbeiter im Aufgabenbereich cura pastoralis sein können oder vor dem Hintergrund der Gedanken, die im Schaubild 4 verdichtet sind, 25 Kollegen, mit denen er die Leitende Stelle in geteilter Weise innehat, und 25 Mitarbeiter, die im jeweiligen Pfarramt eine Nicht-Leitende Stelle haben und aus dienstrechtlicher Sicht zwei Vorgesetzte in ein und demselben Pfarramt, eben jene, die die Leitende Stelle in geteilter Weise innehaben. |
166 |
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Möglicherweise können auch noch andere Ausgestaltungen der Rechtsfigur can. 517 § 2 i. V. m. can. 533 § 1 erdacht werden. So könnte die eine Leitende Stelle beispielsweise auch dreigeteilt werden oder ein Nichtpriester könnte wie der Priester mehrfach eine geteilte Leitende Stelle in verschiedenen Pfarrämtern innehaben. Der Diözesanbischof muss bei all diesen Überlegungen immer für die Erfüllung sämtlicher Pfarramtsaufgaben Vorsorge treffen, d. h. auch für die Erfüllung der Funktionen der Residenzpflicht. Alle Pfarramtsaufgaben müssen nämlich rite apteque wahrgenommen werden, vgl. can. 533 § 1. |
167 |
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Inwiefern die pastorale Ansprechperson gemäß can. 533 § 1 ein Gemeinde- oder Pastoralreferent oder ein Ständiger Diakon sein müsste oder nicht auch ein "doppelter Laie" sein könnte, also ein Laie, der nicht Theologie studiert hat, aber über eine entsprechende theologische Ausbildung verfügt, müsste eigens theologisch-interdisziplinär und unter einem langfristigen finanziellen Aspekt einer Diözese debattiert werden. |
168 |
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Ob die im Hinblick auf can. 533 § 1 eingesetzte nichtpriesterliche Person eine "Gemeinde leitet", um diesen nicht-kirchenrechtlichen Begriff aufzunehmen, könnte kanonistisch geprüft werden. Gemeindeleitung durch Laien15 scheint im Sinne von can. 533 § 1 möglich zu sein. |
169 |
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Entscheidend ist bei allen Überlegungen über das regimen paroeciae angesichts des Priestermangels, dass die Funktionen, die der Gesetzgeber in can. 533 § 1 im Blick hat, um der Gemeindemitglieder willen erfüllt bleiben. |
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D. Fazit und Relevanz |
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I. Zur methodologischen Fragestellung |
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Mit vorliegenden Überlegungen wird allein ein rechtstheoretischer Hintergrund angeboten, mit dessen Hilfe die Kanonistik als eine theologische Disziplin mit insbesondere juristischer Methode begriffen werden kann, um das Wesen und Selbstverständnis der Christen zum Ausdruck zu bringen, die der Moralischen Person Katholische Kirche gemäß can. 113 § 1 i. V. m. can. 368 zugehören. |
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Diese Überlegungen stehen nicht vor einem dogmatischen Denkhintergrund. Sehr wohl aber sind dogmatische Aussagen einbezogen, weil Kanonistik eine theologische Disziplin ist. Wenn der Gesetzgeber schreibt, dass die Priesterweihe zur Spendung der Krankensalbung gemäß can. 1003 oder zum Halten der Homilie gemäß can. 767 § 1 erforderlich ist, legt der Gesetzgeber diese Aussagen vor dogmatischem Hintergrund nieder. |
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Methodologisch gesehen wird ein wissenschaftlich-interdisziplinärer Dialog angewandt, wie er in der Theologie üblich ist.16 Als Bezugspunkt ist vornehmlich das Allgemeine Verwaltungsrecht gewählt. |
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In den vorliegenden Überlegungen wird positiv-rechtlich vorgegangen, wie es in can. 517 § 2 deutlich wird, und wie es der Gesetzgeber ebd. selber macht. Dort sagt er nur etwas über die Leitung des Aufgabenbereichs cura pastoralis durch einen Priester aus, dessen Aufgaben Nichtpriester nach Maßgabe des Rechts, d. h. auch unter Beachtung dogmatischer Aussagen wahrnehmen können (wie bereits in can. 519). Die Ausgestaltung der Leitung anderer Aufgabenbereiche des Pfarramts überlässt der universalkirchliche Gesetzgeber dem partikularrechtlichen. |
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Der Gesetzgeber will in can. 517 § 2 gewahrt wissen, dass ein Priester die cura pastoralis im Aufgabenkreis eines Pfarramts leitet und dass dieser somit innerhalb der Pfarreiarbeit für die geistliche Dimension der Kirche steht. |
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II. Wesentliche Erkenntnisse auf den Punkt gebracht |
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In der vorwiegend dogmatisch geprägten kanonistischen Diskussion |
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Aufgrund der stichwortartig wiedergegebenen kanonistischen Überlegungen vor dogmatischem Denkhintergrund ist zu sagen, dass schlüssige Ergebnisse indes auf der Grundlage insbesondere des Allgemeinen Verwaltungsrechts und einer eindeutigen Sprache erzielt werden können. |
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Der bisherige kanonistische Amtbegriff kann unter der Bezeichnung Stelle in modifizierter Weise, d. h. als im Amt eingerichtetes Rechtsinstitut und unter dem Aspekt Stellenhierarchie weitergeführt werden. Das "Amt" in der Bedeutung Weihe ist aufgabenorientiert eingeordnet. Das Amt ist als Rechtsinstitut zu begreifen, das im Hinblick auf eine Körperschaft eingerichtet und errichtet wird. In ihm sind der Aufgabenkreis der Körperschaft durch den Gesetzgeber festgelegt und Stellen zur Verleihung eingerichtet. Jede kirchliche Körperschaft steht innerhalb des kirchlichen Verfassungsgefüges. Es ist zwischen originären und derivativen Körperschaften mit ihren zugehörigen Ämtern zu unterscheiden. |
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Mit dieser Abhandlung wird eine rechtstheoretische Grundlage für die Anwendung der Leitlinien "Pastorale Ansprechperson" geboten, die in der Diözese Rottenburg-Stuttgart erarbeitet wurden.17 Gleichzeitig gehen die vorgelegten Gedanken über diese Leitlinien hinaus, da die in der Pastoral beruflich tätigen Laien und Ständigen Diakone vor dem Hintergrund des Priestermangels eine Rechtsstellung im Pfarramt erhalten könnten, die kodikarisch vor juristischem Hintergrund und unter Einbindung dogmatischer Lehraussagen zulässig ist und die sie darum auch durch den partikularrechtlichen Gesetzgeber erhalten sollten. |
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In Anlehnung an die Schaubilder 3 und 4 und unter der Annahme, dass der Aufgabenbereich cura pastoralis im Aufgabenkreis von vier Pfarrämtern von einem einzigen Priester zu leiten ist, könnte die vorgetragene These wie folgt schaubildlich festgehalten werden: |
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Vier Pfarreien sind zu einem Verbund oder einer Seelsorgeeinheit zusammengefasst. Hierfür steht der äußere Kreis. In ihm sind die Dreieckspaare als Stellensymbole festgehalten. Die Pfarrämter dieser vier Pfarreien sind folglich so verändert, dass die jeweilige Leitende Stelle aufgabenbereichsbezogen geteilt ist. |
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Das linke kleinere Dreieck steht für die geteilte Leitende Stelle des Priesters, das rechte kleinere Dreieck für die geteilte Leitende Stelle des Nichtpriesters. |
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Im inneren Kreis stehen die Personen, die zueinander Kollegen sind, im äußeren Kreis wird auf die Mitarbeiter der Inhaber der geteilten Leitenden Stelle abgehoben. |
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Im Schaubild 5 hat der Priester vier nichtpriesterliche Kollegen, die zugleich seine Mitarbeiter im Aufgabenbereich cura pastoralis sind, im Schaubild 6 hat der Priester vier mal einen nichtpriesterlichen Kollegen (N1-4). Pro Pfarramt haben der Priester und sein Kollege ein und denselben pastoralen Mitarbeiter (Na-d). |
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Der nichtpriesterliche Mitarbeiter des Priesters nimmt im Aufgabenbereich cura pastoralis die Aufgaben wahr, zu deren Erfüllung die Priesterweihe aus dogmatischen Gründen nicht erforderlich ist (Schaubild 5 und 6). |
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Der nichtpriesterliche Kollege des Priesters (N1-4) und / oder der nichtpriesterliche Mitarbeiter des Priesters und seines nichtpriesterlichen Kollegen (Na-d im Schaubild 6) nimmt in der Pfarrei, für die das Pfarramt eingerichtet und errichtet ist, u. a. die Funktionen wahr, die der Gesetzgeber mit der Residenzpflicht im Blick hat. |
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1 Die Darstellung basiert auf den Ausführungen in E. M. Morein, Officium ecclesiasticum et universitas personarum. Bestimmung des Rechtsinstituts Amt, Berlin 2006, 43-96 und 193-195.
2 Vgl. J. Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, Köln, Berlin, Bonn, München 32003, Rdnrn. 215-218.
3 E. M. Morein, Officium ecclesiasticum et universitas personarum. Bestimmung des Rechtsinstituts Amt, Berlin 2006, 193.
4 Vgl. hierzu E. M. Morein, Officium ecclesiasticum et universitas personarum. Bestimmung des Rechtsinstituts Amt, Berlin 2006, 127-192.
5 Zu can. 148 vgl. E. M. Morein, Officium ecclesiasticum et universitas personarum. Bestimmung des Rechtsinstituts Amt, Berlin 2006, 370.
6 Dass H. Socha den kanonistischen Amtbegriff meint und ihn in der Bedeutung Stelle verwendet, liegt auf der Hand. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber zwischen dem Amt und der Stelle im Amt unter Verwendung des Begriffs officium ecclesiasticum in can. 148, TS 1 und TS 2 mit Hilfe der zu Bewusstsein gebrachten ämter- und stellenrechtlichen Kriteriologie unterscheidet.
7 Vgl. R. Köstler, Wörterbuch zum Codex Iuris Canonici, München und Kempten 1927, 102.
8 Vgl. hierzu auch das Schreiben der Deutschen Bischöfe Zum gemeinsamen Dienst berufen. Die Leitung gottesdienstlicher Feiern - Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie, Bonn 1999.
9 Vgl. E. M. Morein, Officium ecclesiasticum et universitas personarum. Bestimmung des Rechtsinstituts Amt, Berlin 2006, 295-338 und 343.
10 Vgl. H. Schmitz, Officium animarum curam secumferens. Zum Begriff des seelsorgerischen Amtes, in: Ministerium iustitiae. FS für H. Heinemann, hg. von A. Gabriels und H. J. F. Reinhardt, Essen 1985, 127-137, 128.
11 Vgl. H. Schmitz, Officium animarum curam secumferens. Zum Begriff des seelsorgerischen Amtes, in: Ministerium iustitiae. FS für H. Heinemann, hg. von A. Gabriels und H. J. F. Reinhardt, Essen 1985, 127-137, 130.
12 Konkordatär ist somit zu prüfen, ob mit dem Rechtstext auf den Normalzustand abgehoben ist, in dem es keinen Priestermangel gibt, ferner ob mit dem Begriff Pfarrer in den Rechtstexten der Inhaber der nicht geteilten Leitenden Stelle im Pfarramt gemeint ist und / oder der Walter des Repräsentationsorgans Pfarrer. Walter dieses Organs könnte auch ein Nichtpriester sein, weil in diesem Organ keine Aufgabe wahrzunehmen ist, zu deren Erfüllung die Priesterweihe aus dogmatischen bzw. kodikarischen Gründen gefordert ist. Das Unipersonalitätsprinzip stünde somit auch konkordatär auf dem Prüfstand.
13 Vgl. J. Cleve, Inkompatibilität und Kumulationsverbot. Eine Untersuchung zu c. 152 CIC/1983, Frankfurt am Main, 1999, 33.
14 Vgl. J. Cleve, Inkompatibilität und Kumulationsverbot. Eine Untersuchung zu c. 152 CIC/1983, Frankfurt am Main, 1999, 250-256.
15 Vgl. auch L. Schick, in: Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg 21999, 493.
16 R. Reck, Kommunikation und Gemeindeaufbau, Stuttgart 1991, hat in seiner Dissertation die paulinischen Briefe vor dem Hintergrund der heutigen Kommunikationswissenschaft reflektiert. Auch hier geht es somit um einen wissenschaftlich-interdisziplinären Dialog.
17 Leitlinie 1 Pastorale Ansprechperson, Hg.: Bischöfliches Ordinariat, Hauptabteilung V, Rottenburg 22009.