Die prozessuale Durchsetzbarkeit der institutionellen Garantien des deutschen Religionsverfassungsrechts
Von Johannes Kettenhofen*
Vorliegend wird untersucht, ob und gegebenenfalls wie die Kirchen und Religionsgemeinschaften die institutionellen Garantien des deutschen Religionsverfassungsrechts gerichtlich durchsetzen können. Diese Frage erwies sich zuletzt bei einer Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht am 23. Juni 2009 als neuralgischer Punkt: Gegen eine weitgehende Ladenöffnung an Sonntagen im Bundesland Berlin wandten sich die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg schlesische Oberlausitz und das katholische Erzbistum Berlin mit der Besorgnis, diese könnte den verfassungsrechtlich normierten Sonntagsschutz unterlaufen. Dabei warf der als Vorsitzende des 1. Senats benannte Gerichtspräsident Papier die Grundsatzfrage nach den Rechtsschutzmöglichkeiten der Kirchen auf - scheitern die Kirchenvertreter mangels Sachwaltereigenschaft bezüglich der Heilighaltung der Sonntage bereits ante portas Karlsruhe?1 Dieser Frage soll im übergeordneten Kontext im Hinblick auf den durch die Weimarer Reichsverfassung inkorporierten Normbestand nachgegangen werden. |
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I. Einleitung und Überblick |
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Die Fragestellung nach der Wirkmacht institutioneller Garantien im Bereich des Religionsverfassungsrechts ist wie beschrieben aktuell aufgrund der ihr immanenten ökonomischen Bedeutung2 des Art. 139 WRV3: So wurde diese institutionelle Garantie4 dem Postulat des derogierenden Verfassungsgewohnheitsrechts unterstellt5, der (angebliche) Bedeutungsverlust der Kirchen und Religionsgemeinschaften also in die Auslegung des materiellen Verfassungsrechts transzendiert6. Vereinzelt gebliebene Autoren gehen sogar darüber hinaus, indem sie die Verfassungsmäßigkeit der über Art. 140 GG inkorporierten "Weimarer Kirchenartikel" teilweise per se verneinen7. Der vielerorts kolportierte Bedeutungsverlust der Kirchen und Religionsgemeinschaften wurde auch rechtspolitisch diskutiert8. |
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Dies steht jedoch im krassen Widerspruch zur tatsächlichen verfassungsgeschichtlichen Entwicklung: Unbeschadet ihrer systematischen Stellung sind die durch Art. 140 GG inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung vollgültiges Verfassungsrecht geworden9 und so zu lesen, als ob sie direkt an Art. 4 GG angefügt wären10. Das - im Gegensatz zur Vorläuferbestimmung des Art. 135 WRV - schrankenlos gewährte Grundrecht nach Art. 4 GG hat im Zuge der allgemeinen Aufwertung der Grundrechte11 beispielsweise durch Einrichtung der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4 a GG) 12 und durch höchstrichterliche Erweiterung des Grundrechtskatalogs wie durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung13, enorm an Bedeutung gewonnen. Bereits die Stellung von Art. 4 GG als erstes speziell geschütztes Rechtsgut im Grundrechtskatalog zeigt dessen hohen Stellenwert. Von besonderem Gewicht ist außerdem der Charakter dieses Grundrechts als eine bedeutsame Ausprägung des Prinzips der Menschenwürde (Art. 1 I GG), des obersten Gutes der Verfassung14. |
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Da allenthalben davon ausgegangen wird, dass die religiös-weltanschaulichen Inhalte der Abs. 1 und 2 des Art. 4 GG ein einheitliches Grundrecht bilden - welches die individuelle und kollektive Selbstbestimmung in religiös-weltanschaulicher Hinsicht umfasst15; überrascht es nicht, dass den inkorporierten Normen der WRV zwar keine eigenständige prozessuale Durchsetzbarkeit im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zugesprochen wurde16, diese aber im Hinblick auf das weite Verständnis des Art. 4 GG als grundrechtlich aufgeladener Annex im Rahmen der Begründetheitsprüfung häufig rekurriert werden17. |
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Diese Arbeit untersucht, ob diese Herangehensweise gerade auch im Hinblick auf die durch die WRV vermittelten institutionellen Garantien sachgerecht ist, oder ob diese Garantien verfahrensrechtlich anderweitig aufgewertet werden können. Denn die hier in Rede stehenden Einrichtungsgarantien18 sind gerade aufgrund des angesprochenen Trends "stets nur so viel wert (.), wie sie im Bedrohungsfall verteidigt werden können" 19. |
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Die rechtsstaatliche Kontrollfunktion ist dabei nicht als Gegenpol zur Freiheitsverbürgung - wie sie u.a. die institutionellen Garantien vermitteln - anzusehen; vielmehr intendiert das Verfassungssystem damit die maximale Entfaltung individueller und institutioneller Freiheit in der freiheitlichen Gesamtordnung20. Hüter dieser freiheitlichen Gesamtordnung ist gerade die funktionstüchtige Rechtspflege (Artt. 1 III, 20 III GG), auch zugunsten der Kirchen und Religionsgemeinschaften. |
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Damit zu verfahrensrechtlichen Fragen vorgedrungen werden kann, wird zunächst dargestellt, was generell unter der Rechtsfigur der institutionellen Garantie zu verstehen ist und ob sich diese auch im Religionsverfassungsrecht findet. Wird dies bejaht, wird anschließend die prozessuale Durchsetzbarkeit der dadurch vermittelten subjektiven Rechte zugunsten der Kirchen und Religionsgemeinschaften und die damit zusammenhängenden Verfahrensfragen erörtert. |
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II. Institutionelle Garantien im Normbestand des deutschen Religionsverfassungsrechts |
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Weil die "Kunstschöpfung" 21 der Einrichtungsgarantie22 untrennbar mit den besonderen Bedingungen unter Geltung der WRV verknüpft ist, muss kurz auf die Entwicklung der Rechtsfigur der institutionellen Garantie eingegangen werden. Danach wird geprüft, welche staatskirchenrechtlichen Normen als institutionelle Garantie anzusehen sind. |
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1. Die Entwicklung der Rechtsfigur "Institutionelle Garantie" |
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Wie oben dargelegt, kam den Grundrechten unter der Geltung der WRV eine weitaus geringere Bedeutung zu als heutzutage. Die Grundrechte erlangten - im Gegensatz zur heutigen Fundamentalnorm des Art. 1 III GG - seinerzeit erst durch gesetzgebende Akte rechtliche Verbindlichkeit23; demnach war auch der Gedanke der Begrenzungsfunktion der Grundrechte gegenüber legislativen Akten der WRV zunächst völlig fremd. |
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Dies änderte sich erst durch die von Schmitt vertretene Lehre von der institutionellen Garantie24. Er griff die bereits zuvor im Privatrecht entwickelte Idee der Einrichtungsgarantie auf, um bestimmte in der WRV ausgeprägte Normenkomplexe wie Eigentum, Erbrecht, Berufsbeamtentum oder kommunale Selbstverwaltung25 in ihrem Kernbestand einerseits dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers zu entziehen und andererseits dessen Bindung an die Vorgaben der Grundrechtsbestimmungen zu begründen. Das Konzept der institutionellen Garantie, die die Einrichtung als solche gegen Abschaffung oder die Verletzung ihrer wesentlichen Bestandteile schützt, hat sich - ohne positiv-rechtlich im Normtext des GG verankert zu sein - als dogmatische Figur durchgesetzt26. |
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Spätere Versuche, die Einrichtungsgarantien auf allgemeine gesellschaftliche Sachverhalte auszudehnen, wurden maßgeblich von Dürig eingedämmt, der den materiellen Bezug der Einrichtungsgarantien zu den als "subjektive Rechte aufgefassten Grundrechten" als "begriffsbildend und begriffsunterscheidend" 27 ansah. |
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In der Gesamtschau bleibt als interessanter Eckpunkt festzuhalten, dass die institutionellen Garantien des Religionsverfassungsrechts nach heutigem Verständnis erst über Art. 4 I und II GG zu voller prozessualer Tragweite gelangen, wobei das moderne Verständnis der Grundrechte wiederum von der dogmatischen Entwicklung der Rechtsfigur der Einrichtungsgarantie geprägt ist. Diese Entwicklung ist letztlich die Konsequenz der Rspr. des BVerfG, welches die "Prävalenz der Institutionen" 28 überwunden und sich konsequent am Individuum orientiert hat. Das Gericht verstand die Institutionen als das "Instrument gemeinsamer Aktivitäten und Belange der Bürger und ihrer religiösen Gruppierungen", die eben "der realen Verwirklichung ihrer Grundrechte dienen" 29. |
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2. Die institutionellen Garantien des deutschen Religionsverfassungsrechts |
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Nachdem der Prüfungsgegenstand umrissen ist, wird im Folgenden untersucht, ob die staatskirchenrechtlichen Vorgaben der Verfassung im Allgemeinen und speziell in Bezug auf Art. 7 III 1 GG; Artt. 137 I, II 1 und IV, III 1, V, VI und VIII; 138 I und II; 139 und schließlich 141 WRV30 institutionelle Garantien im obigen Sinne darstellen. |
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a) Kompatibilität des Staatskirchensystems mit der Rechtsfigur der institutionellen Garantie |
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Fraglich ist, ob die allgemeine Kategorie der Einrichtungsgarantie mit dem Staatskirchensystem der WRV und des GG kompatibel ist. Bei den Kirchen und Religionsgesellschaften handelt es sich zwar um typische öffentliche Institutionen31, allerdings betrachten sie sich selbst nach Entstehungsgrund, Existenz und Aufgabe als Institutionen göttlicher Offenbarung32. Sie verstehen sich als ewige Institutionen, die dem Staat weder subordinationsrechtlich zugeordnet sind noch ihr Dasein einem staatlichen Gründungsakt verdanken. "Institutionen" im Sinne der Lehre von den Einrichtungsgarantien bestehen nur "innerhalb des Staates, nicht vor oder über ihm" 33; und der so verstandene moderne Staat hat sich gerade in der Auseinandersetzung der Religionskriege seit dem 16. Jahrhundert herausgebildet34. Davon abgesehen schützen institutionelle Garantien nur gegenüber dem einfachen Gesetzgeber, nicht gegenüber dem Staat als Verfassungsgeber35. |
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Eine solche metastaatliche Betrachtungsweise würde sich für die Kirchen und Religionsgemeinschaften aber letztlich als kontraproduktiv erweisen: Da die Kirchen und Religionsgemeinschaften trotz ihrer überweltlichen Ausrichtung wie andere Gruppen und Verbände ihren (Öffentlichkeits-) Auftrag in dieser Welt erfüllen36, bedarf es dazu denknotwendig stets des Rückgriffs und der Kategorisierung auf die diesseitigen rechtlichen Kriterien, wobei sie sich im Einzelnen schon von den übrigen Einrichtungsgarantien gerade wegen ihrer metastaatlichen Ausrichtung abheben können37. |
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b) Der staatskirchenrechtliche Normenbestand |
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Bekanntlich gibt es keinen abgegrenzten Normenkomplex des Religionsverfassungsrechts, wobei die unsystematische Regelung zusammengehörender Materien an verschiedenen Stellen der Verfassung der historischen Entwicklung geschuldet38 ist. |
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Folgende Normen können als institutionelle Garantien in Betracht kommen: Art. 7 III 1 GG; Art. 137 I, Art. 137 II, Art. 137 III, Art. 137 V, Art. 137 VI und VIII; Art. 138 I, Art. 138 II, Art. 139 und Art. 141 WRV39. Den Kirchen und Religionsgemeinschaften vertraglich zugesicherte Rechtspositionen und die über das GG hinausgehenden Gewährleistungen der Landesverfassungen werden zunächst nicht untersucht40. |
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i. Der Religionsunterricht - Art. 7 III 1GG |
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Durch Art. 7 III 1 ist der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach41 an allen öffentlichen Schulen42 im Grundrechtskatalog der Verfassung verankert. Die ratio constitutionis wird dabei als Stütze der demokratischen Gesellschaft, 43 als Vermittler der abendländischen Kultur44 und als Ausdruck der Förderung der religiösen Freiheit45 gesehen. Daneben wird auf den umfassenden Erziehungsauftrag der Schule verwiesen, der das Phänomen Religion nicht ausklammern könne46. |
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Der Inhalt des Art. 7 III wird ganz überwiegend als institutionelle Garantie klassifiziert47. Dieser Einschätzung wird entgegen gehalten, dass der Staat die Einrichtung des Religionsunterrichts deswegen nicht garantieren könne, weil er auf die Mitwirkung der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Rahmen von Art. 7 III 2 angewiesen sei48. Die institutionelle Garantie nach Art. 7 III 1 bedeutet jedoch lediglich, dass der Staat als Anbieter49 die rechtlichen Regelungen zur Verfügung stellen muss, um einen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach zu ermöglichen. Wie etwa bei der Gewährleistung der Ehe50 bedeutet dies nicht zwingend, dass die Begünstigten verpflichtet sind, von der garantierten Einrichtung auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Also ändert die konstitutive Bedingung der Mitwirkung der Religionsgemeinschaften nichts an der grundsätzlichen Kategorisierung des Art. 7 III 1 als institutionelle Garantie. |
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ii. Die Trennung von Staat und Kirche - Art. 137 I WRV |
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Durch Art. 137 I wird die Trennung von Staat und Kirche normiert, wobei die Vorschrift im Kontext mit den Art. 3 III, 33 III GG; 136, 137 II bis VII WRV zu interpretieren ist51. M. Heckel hat dies folgendermaßen zusammengefasst: "Die Trennung ist eine institutionelle Garantie zum Schutz des Staates vor kirchlicher Gewalt wie auch der Kirche vor dem Staatsdiktat (.). Die Trennung ist Komplementärgarantie und Konsequenz der verschiedenen Freiheitsverbürgungen" 52. Danach ist Art. 137 I einer institutionellen Garantie zwar ähnlich, stellt aber eher ein fundamentales strukturelles Prinzip - das Trennungsprinzip - als ein in diesem Zusammenhang interessierendes einklagbares Recht dar. |
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iii. Das religiöse Vereinigungsrecht - Art. 137 II 1 und IV WRV |
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Unter der durch Art. 137 II 1 und IV gewährleisteten religiösen Vereinigungsfreiheit wird die Freiheit verstanden, aus gemeinsamem Glauben heraus sich zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren53. Die Rechtsprechung und der weit überwiegende Teil des Schrifttums begreift Art. 137 II 1 nicht als eine von der Glaubensfreiheit gesonderte, selbstständige Gewährleistung, sondern als Komponente des Art. 4 I und II GG54. Gleichwohl wird der Bestimmung durch Abgrenzung zu Art. 9 I GG insofern Kontur verliehen, als Art. 137 II 1 dieser Vorschrift als lex specialis vorgeht55. Die arbeitsrechtliche Ausformung der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 III GG wird als institutionelle Garantie angesehen56. Dies muss dann auch für den durch Art. 137 II 1 speziell geregelten Fall der religiösen Vereinigungsfreiheit gelten, gerade vor dem Hintergrund, dass diese Vorschrift Anwendungsvorrang gegenüber Art. 9 I GG hat. |
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Der Kerngehalt der institutionellen Garantie nach Art. 137 II 1 ist nicht in der bereits durch Art. 4 II GG gewährleisteten religiösen Vereinigungsfreiheit von Individuen, sondern in der Vereinigungsfreiheit speziell der Religionsgemeinschaften zu sehen57. |
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iv. Das Selbstbestimmungsrecht - Art. 137 III 1 WRV |
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Art. 137 III 1 verleiht den Kirchen und Religionsgesellschaften das Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbstständig zu ordnen und zu verwalten58. Ordnen und verwalten meint hierbei, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, im Sinne eines Eigenrechtsbereichs gestalten zu können59. Das Selbstbestimmungsrecht umfasst dabei "alle Maßnahmen, die zur Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z.B. Vorgaben struktureller Art, Personalauswahl und (.) Vorsorge zur Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses" 60. |
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Wegen der Parallelität zu Art. 28 II GG, der den Kommunen das Recht zur Selbstverwaltung garantiert, wird häufig auch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als institutionelle Garantie angesehen61. Seinem Inhalt nach ist das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften durch seine "Kirchenfreiheitsgarantie" 62 und die Schrankenklausel tatsächlich dem Art. 28 II GG vergleichbar. Im kirchlichen Selbstbestimmungsrecht sind - wie bei der kommunalen Selbstverwaltung - Hoheitsbefugnisse rechtsetzender, exekutivischer und judikativer Natur enthalten, was eine inhaltliche Ähnlichkeit beider Rechtsfiguren nahe legt63. |
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Durch Art. 137 III 1 (i.V.m. Art. 137 I) wird jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die Kirchen "ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten" 64. Zumindest die (alt)korporierten Religionsgemeinschaften65 unterscheiden sich also fundamental vom Bezugspunkt des Art. 28 II GG, den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Denn diesen wird lediglich gewährt, abgeleitete Hoheitsgewalt im Rahmen eines von unten nach oben führenden Staatsaufbaus auszuüben. Dies bedeutet, dass die Religionsgemeinschaften hinsichtlich Organisation, Normsetzung und Verwaltung einen erheblich weitergehenden Schutz als den einer institutionellen Garantie66 im oben beschriebenen Sinne genießen. |
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Doch wie auf die korporierten Kirchen der Körperschaftsstatus sui generis angewendet wird67, muss auch die Rechtsfigur der institutionellen Garantie auf Art. 137 III 1 in modifizierter Form Anwendung finden. Art. 137 III 1 schützt über Art. 4 I und II GG hinausgehend - darin ist der Kerngehalt dieser institutionellen Garantie zu sehen - auch für das Eigenverständnis nicht wesentliche Tätigkeiten wie beispielsweise die kirchliche Vermögensverwaltung und Buchführung, die nicht zugleich Religionsausübung i.S.d. Art. 4 II GG sind68. Demnach schützt Art. 137 III 1 die Kirche als Institution und nicht als kollektiven Glaubensträger69. |
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v. Der Körperschaftsstatus - Art. 137 V 2 bis 3 WRV |
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Durch Art. 137 V 2 bis 3 wird den Kirchen und Religionsgemeinschaften die Fähigkeit vermittelt, Träger bestimmter staatlich verliehener, öffentlicher Kompetenzen und Rechte sein zu können70. Der öffentlich-rechtliche Status der Kirchen und Religionsgemeinschaften weist jedoch hierbei eine besondere Qualität auf, da er von dem im herkömmlich verwaltungsrechtlichen Sinne verwendeten Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts deutlich abzugrenzen ist71. Er kann nur als spezifisch verfassungsrechtlicher Begriff verstanden werden, der die öffentliche Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften akzentuieren will und inhaltlich durch Art. 137 III 1 ausgefüllt wird. |
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Die Kirchen und Religionsgemeinschaften unterscheiden sich von den herkömmlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dadurch, dass sie weder im Wirkkreis des Staates beheimatet sind noch von diesem delegierte Aufgaben erfüllen72. Art. 137 V 2 bis 3 kann daher keine institutionelle Garantie entnommen werden. |
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Nämliches ist in Bezug auf die speziell über Art. 137 V 1 vermittelte historisch gewachsene "korporative Garantie" 73 festzustellen74. Der Status der altkorporierten Kirchen75 könnte nur mittels verfassungsänderndem Gesetz revidiert werden76: Art. 137 V 1 wird im Kernbestand also bereits über Art. 79 I 1 und II GG geschützt. Dieses Schutzprogramm geht weiter als das der institutionelle Garantien, die - quasi eine Ebene darunter - nur bestandsändernde Zugriffe des einfachen Gesetzgebers einschränken können77. |
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vi. Das Kirchensteuerrecht - Art. 137 VI WRV |
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Das selbstverständliche Recht aller Gemeinschaften, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben, ist bei den Religionsgemeinschaften bereits in Art. 137 III 1 enthalten78. Darüber hinaus berechtigt Art. 136 VI und VIII die korporierten Religionsgemeinschaften dazu, Steuern i.S.v. § 3 I AO zu verlangen79. Die zusätzliche Garantie des Art. 137 VI besteht also darin, dass der Staat durch seine Organe die Kirchensteuer einseitig festsetzt und diese notfalls im Wege des Verwaltungszwangs beitreibt80. |
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Wie oben dargelegt stellt der Körperschaftsstatus keine institutionelle Garantie dar, weshalb erst recht die aus diesem Status abgeleiteten, staatlich verliehenen Hoheitsrechte wie das Kirchensteuerrecht nicht durch eine institutionelle Garantie gesichert sein können81. Den korporierten Religionsgemeinschaften steht bei der Ausübung dieses Hoheitsaktes auch nicht die im Hinblick auf die prozessuale Reichweite der institutionellen Garantien entscheidende Grundrechtsberechtigung zu82. |
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vii. Die Staatsleistungen - Art. 138 I 1 WRV |
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Während das Grundgesetz mit Art. 138 II das gesamte Vermögen der Kirchen und Religionsgemeinschaften schützt, regelt Art. 138 I 1 als lex specialis die sogenannten Staatsleistungen83. Als Staatsleistungen werden üblicherweise solche auf Gesetz, Vertrag und besonderen Rechtstiteln84 beruhenden Leistungen des Staates angesehen, die dem historisch gewachsenen System staatskirchenrechtlicher Beziehungen zuzurechnen sind85. Mit diesen Staatsleitungen übernahm die staatliche Gewalt, die sich zuvor in mehreren Säkularisationsschüben kirchliche Vermögen und Territorien einverleibt hatte, die Gewähr für die finanzielle Ausstattung der hiervon betroffenen Kirchen86. Die Staatsleistungen verfolgten dabei den Zweck, "die vermögensrechtliche Stellung der Kirchen, soweit sie auf dem bisherigen Zusammenhang mit dem Staate beruht, bis zur Neuregelung des finanziellen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche aufrecht zu erhalten" 87. |
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Diese vor 1919 entstandene finanzielle Verflechtung von Staat und Kirche sollte durch den in Art. 138 I 2 kodifizierten Ablösungsauftrag beseitigt werden. Dieser Verfassungsauftrag ist aber mangels gesetzgeberischer Betätigung des Reiches zu einer (widerruflichen) Bestandsgarantie der Staatsleistungen geworden88; Art. 138 I 1 ist keine institutionelle Garantie sondern ein "dilatorischer Formelkompromiss" 89. |
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In prozessualer Hinsicht unterliegen Ansprüche auf Staatsleistungen nach Wegfall der Zivilprozesssachen kraft Tradition90 der Judikatur der Verwaltungsgerichte. |
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viii. Die Kirchengutsgarantie - Art. 138 II WRV |
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Die Verfassungsgarantie für das kirchliche Vermögen schützt gegen hoheitliche und private Eingriffe in das von der Garantie erfasste Kirchengut91. Der Inhalt der Vermögensgarantie des Art. 138 II ist dabei nicht identisch mit dem allgemeinen Eigentumsschutz nach Art. 14 I GG und den entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen92. Der spezifische Inhalt des Art. 138 II ist das verfassungsrechtliche Säkularisationsverbot93 - den Kirchen und Religionsgemeinschaften wird ein "angemessenes materielles Substrat" 94 ihres Wirkens unwiderruflich zugestanden. |
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Dieses geht in doppelter Hinsicht über Art. 14 I GG hinaus: Es schützt zum einen das Kirchengut vor jeder Beeinträchtigung der freien kirchlichen Verfügungsmacht und zum anderen in seiner öffentlichen Funktion im kirchlichen Organismus95. Dieses Säkularisationsverbot ist im Gegensatz zur Garantie des Art. 14 GG, die jede Art und jeden Bestandteil privaten Eigentums gleichermaßen betrifft, abgestuft nach dem Intensitätsgrad der originär religiösen Funktionsbezogenheit96: Art. 138 II gilt nur für res sacrae (z.B. Kirchengebäude und ihre Ausstattung) ausnahmslos97, im Hinblick auf die Gemeinwohlklausel des Art. 14 III 2 GG in abgeschwächter Form für das kirchliche Verwaltungsvermögen (z.B. kirchliche Verwaltungsgebäude) und am schwächsten für das kirchliche Finanzvermögen98. |
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Art. 138 II wird bisweilen als Institutsgarantie kirchlichen Eigentums angesehen99. Allerdings muss die Vorschrift im Kontext mit Art. 137 III und V interpretiert werden, ihr Rechtsgehalt erschöpft sich somit nicht in einer bloßen Institutsgarantie; entscheidend ist, dass eine ökonomische Basis für das Wirken der Kirchen per se erhalten werden soll. Der über Art. 138 II vermittelte Schutz geht über die Schutzwirkung einer Einrichtungsgarantie hinaus, da dieses Rechtsinstitut nicht wie hier die res sacrae vor der eigentumsrechtlichen Ausgestaltung durch den Staat im Sinne einer "absoluten Säkularisationssperre" hindern könnte100. |
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Gegen Eingriffe in die Rechte aus Art. 138 II steht den Kirchen zunächst der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen101. Nach Erschöpfung des Rechtsweges ist mit Rücksicht auf den engen Zusammenhang zwischen Art. 138 II und Art. 4 I und II GG die Verfassungsbeschwerde zulässig102, wobei der subjektivrechtliche Charakter zugunsten der betroffenen Religionsgemeinschaften dem Wortlaut nach ohne weiteres zu bejahen ist. |
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ix. Der Sonn- und Feiertagsschutz - Art. 139 WRV |
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Im Grundgesetz wird, wie bereits in der Weimarer Reichsverfassung, die Feiertagsregelung durch Art. 139 geregelt. Der Sonn- und Feiertagsschutz stellt sich dabei als verfassungsrechtliche Materie des Religionsrechts sowie als Ausprägung des Sozialstaatsprinzips dar103. Art. 139 verfolgt insbesondere im Hinblick auf den Sonntag und andere kirchliche Feiertage kirchenpolitische Erwägungen104. Die Norm konserviert die aus religiösen Quellen gespeiste Erkenntnis, dass an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet wird105 - der Mensch soll auch im Hinblick auf Art. 1 I GG nicht Objekt wirtschaftlicher Zwänge werden. |
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Zumindest der Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung und dem entsprechend der durch die christliche Tradition geprägte Rhythmus von Feiertag und Werktag ist dem gesetzgeberischen Zugriff entzogen106, worin die h.M. eine institutionelle Garantie sieht107. |
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x. Die Anstaltsseelsorge - Art. 141 WRV |
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Der in Art. 141 statuierten Anstaltsseelsorge liegt der Gedanke zugrunde, dass der Staat verpflichtet ist, die Ausübung der Grundrechte auch innerhalb öffentlicher Anstalten zu gewährleisten108. Es geht bei der historisch gewachsenen Anstaltsseelsorge um Kompensation für die aus dem Anstalts- bzw. nach moderner Terminologie aus dem besonderen Gewaltverhältnis109 resultierende Freiheitseinbuße der Betroffenen in religiöser Hinsicht110. |
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Da sich das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Zugang zu den Anstalten nicht unmittelbar Art. 4 GG entnehmen lässt111, kommt für die staatlicherseits zu gestattende glaubensbezogene Betätigung der Kirchen und Religionsgemeinschaften (gewissermaßen auf fremdem Terrain) der eigenständige Regelungsgehalt des insofern weitergehenden Art. 141 zum Tragen112. Die Norm vermittelt den Kirchen und Religionsgemeinschaften ausweislich ihres Wortlauts und des systematischen Zusammenhangs einen Anspruch auf religiöse Versorgung ihrer in besonderen Näheverhältnissen zum Staat befindlichen (Glaubens-) Angehörigen. So verstanden113 handelt es sich um eine institutionelle Garantie114. |
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c) Zwischenergebnis |
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In der Gesamtschau bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Rechtsfigur der institutionellen Garantie mit dem überkommenen staatskirchenrechtlichen System grds. kompatibel ist, die außerstaatliche Organisiertheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften aber zu modifizierter Anwendung führen kann. So bieten insbesondere die Artt. 137 I und V 1 WRV einen weitergehenden Schutz als institutionelle Garantien. Im deutschen Religionsverfassungsrechts sind Art. 7 III 1 GG; Art. 137 II und III 1, Art. 139 und Art. 141 WRV als institutionelle Garantien (sui generis) zu werten. |
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III. Die prozessuale Durchsetzbarkeit der institutionellen Garantien des Religionsverfassungsrechts |
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Fraglich ist im Hinblick auf die prozessuale Reichweite der institutionellen Garantien, ob sich aus dieser Rechtsfigur allgemein und speziell im Hinblick auf die staatskirchenrechtlichen Garantien subjektive Ansprüche ableiten lassen. Ist dies der Fall, muss anschließend geprüft werden, wie die Kirchen und Religionsgemeinschaften diese den institutionellen Garantien des deutschen Religionsverfassungsrechts innewohnenden subjektiven Rechte konkret prozessual geltend machen können. |
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1. Subjektive Rechte aus institutionellen Garantien |
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Die überwiegende Meinung geht dahin, dass aus institutionellen Garantien grundsätzlich subjektive Rechte abgeleitet werden können115, denn diese Garantien sind nicht nur um der Institution willen geschaffen worden, sondern dienen auch regelmäßig individuellen Rechtssubjekten116. Diese Einschätzung wird mit der Schutznormtheorie, der Effektivität der Einrichtungsgarantien und ihrer Grundrechtsnähe argumentativ untermauert. |
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a) Schutznormtheorie |
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Teilweise wird die aus dem Verwaltungsrecht geläufige Schutznormtheorie117 zur Begründung der subjektiven Berechtigung aus institutionellen Garantien herangezogen. Wie bei den unterverfassungsrechtlichen Normen sei auch im Bereich der objektiven Verfassungsbestimmungen die Begründung subjektiver Verfassungsrechte durch den Schutzzweck gesteuert118. Durch diese Einteilung wird das Problem aber nur terminologisch verlagert; fraglich bleibt weiterhin, inwieweit der Schutzzweck der institutionellen Garantien auch ihre Subjektivierung nahe legt119. |
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b) Die Effektivität der institutionellen Garantien |
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Die Folge einer rein objektiven Qualität der institutionellen Garantien wäre, dass Eingriffe in deren Kerngehalt nur in den objektiven verfassungsgerichtlichen Verfahren - nicht hingegen im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten120. Die Wehrhaftigkeit der Einrichtungsgarantien hängt jedoch auch von ihrer jeweiligen verfahrensrechtlichen Durchschlagskraft121 und somit vom Gesamtkatalog der zur Verfügung stehenden Verfahren ab. Dies gilt letzten Endes jedoch für alle objektiven Gewährleistungen und ist damit kein Proprium der institutionellen Garantien. |
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c) Die Grundrechtsnähe der institutionellen Garantien |
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Neben dem Argument der Effektivität wird - dieses verstärkend - die Grundrechtsnähe der respektiven Einrichtungsgarantien genannt122. Die aus Grundrechten hergeleiteten Einrichtungsgarantien sollen der Unterstützung der subjektiven Grundrechtsfunktion dienen und sind daher möglichst effektiv auszugestalten. Andernfalls blieben sie lex imperfecta, was dem von der Rspr. herausgearbeiteten Grundsatz widersprechen würde: Die Verfassungsnormen sind so zu interpretieren, dass sie möglichst effektiv Geltung erlangen123. |
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Dies zeigt sich auch anhand solcher institutioneller Garantien, denen üblicherweise keine subjektiven Gewährleistungen entnommen werden, nämlich der Garantien aus Art. 21 I, Art. 28 II und Art. 33 IV und V GG; denn diese Garantien haben vom Verfassungsgeber - quasi als Kompensation - durch das Organstreitverfahren124 (Art. 21 I), die kommunale Verfassungsbeschwerde125 (Art. 28 II) und Erwähnung im Katalog des Art. 93 I Nr. 4 a GG (Art. 33) eine verfahrensrechtliche Ausprägung und somit letztlich doch einen subjektivrechtlichen Gehalt erfahren. Demnach spricht die Vermutung für eine Subjektivierung grundrechtlicher Gewährleistungsgehalte auch der staatskirchenrechtlichen institutionellen Garantien126. |
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i. Subjektive Schutzberechtigung des Art. 7 III 1 GG |
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Die subjektive Komponente für den Anspruch auf Religionsunterricht ergibt sich bereits aus der Verortung dieser Einrichtungsgarantie in den ersten 19 Artikeln des Grundgesetzes127. Der subjektivrechtliche Charakter der Norm ist außerdem mit der Unterstützerfunktion für die individuelle und kollektive Religionsfreiheit sowie dem elterlichen Erziehungsrecht zu begründen128, die auf eine staatliche Leistung - der Einrichtung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach - gerichtet ist129. |
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Dieser Befund wird von vereinzelt gebliebenen Autoren bezweifelt: Da eine subjektive Berechtigung der Eltern und Schüler auf Einrichtung des Religionsunterrichts häufig bestritten wird130, das subjektive Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des "ordentlichen Lehrfachs" aber wiederum von der Teilnahmebereitschaft der Schüler an diesem Unterricht abhängt131, könne Art. 7 III 1 überhaupt keine subjektive Berechtigung vermitteln. Von einem derartig bedingten und zudem durch Art. 141 GG territorial beschnittenen Grundrecht habe man "eigentlich noch nicht gehört" 132. |
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Schon der argumentative Ausgangspunkt, nämlich dass sich die insoweit subjektiv berechtigte jeweilige Religionsgemeinschaft dem Wunsch ihrer Glieder nach Einführung des Religionsunterrichts verwehren würde, ist in tatsächlicher Hinsicht fragwürdig. Ein durch die Mitwirkung Dritter bedingtes Grundrecht ist auch nicht systemfremd, denn die Verwirklichung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) setzt ebenfalls die Bereitschaft Dritter voraus, sich im Sinne des Grundrechtsträgers zu betätigen133. Auch die territorial eingeschränkte Geltung des Art. 7 III durch Art. 141 GG ändert nichts an dem Grundrechtscharakter der Norm in den übrigen Ländern. Denn Art. 141 GG ist eine Ausnahmevorschrift, die von Art. 7 III abweichende Traditionen in einzelnen Bundesländern schützt134. Dem Grundgesetz ist wegen Art. 142 GG ein unterschiedlicher Grundrechtsstandard immanent, weshalb eine Abweichung vom Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im Geltungsbereich der jeweiligen Landesverfassung135 ausdrücklich zugelassen wird, zumal die Bereiche Unterricht und Schule von den Ländern zu regeln sind. |
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Die gegen die subjektivrechtliche Schutzberechtigung des Art. 7 III 1 vorgebrachten Bedenken können im Ergebnis nicht tragen. |
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ii. Subjektive Schutzberechtigung der Artt. 137 II und III 1 WRV |
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Die oben gegebene Begründung für eine subjektive Schutzberechtigung des Art. 7 III 1 GG, nämlich dessen Verortung im Grundrechtsteil, kann für die Weimarer Kirchenartikel augenscheinlich nicht angeführt werden. Allerdings stellt die systematische Stellung im Grundrechtsteil lediglich ein starkes Indiz für die subjektive Schutzberechtigung dar136, entscheidend ist die sachliche Verbindung mit einem in seinem subjektiven Charakter selbst unzweifelhaften Grundrechtsgehalt, dessen Effektuierung die Einrichtungsgarantie bewirken soll. |
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Auch die Rspr. des BVerfG zum mangelnden Grundrechtscharakter von Art. 140 GG137 spricht nicht gegen diesen Befund: Das Gericht hat lediglich ausgeführt, dass eine Verletzung von Art. 140 GG aufgrund einer restriktiven Handhabung des Art. 93 I Nr. 4 a GG nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde verfolgt werden könne138. Insoweit bleibt der subjektiv-rechtliche Charakter der durch Art. 140 GG in Bezug genommenen Vorschriften offen. |
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Für die subjektive Berechtigung der Artt. 137 II und III 1 streitet ihr Wortlaut und ihre Vergleichbarkeit mit Art. 9 III GG bzw. Art. 28 II GG, die beide eine verfahrensrechtliche Ausprägung erfahren haben. Zu beachten ist dabei ihre Nähe zu Art. 4 I und II GG, aber auch ihr eigenständiger darüber hinausgehender Normgehalt. 139 |
56 |
iii. Subjektive Schutzberechtigung des Art. 139 WRV |
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Wenig eindeutig für die Feststellung, ob ein subjektives Recht vorliegt, ist der Wortlaut140 des Art. 139; dieser lässt im Vergleich z. B. mit Artt. 2 I, 11 I GG einen personalen Bezug nicht erkennen. Da systematische141 und historische Erwägungen nicht weiterführen, ist zu klären, ob Art. 139 seinem materiellen Gehalt nach zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. |
57 |
Für die subjektivrechtliche Ausgestaltung spricht die Grundrechtsnähe zur Religionsfreiheit des Art. 4 I GG und der Bezug des Zweckprogramms der Norm zur personalen Integrität des Einzelnen142. Andererseits kann der reine Bezug zu anderen subjektiven Rechten nicht automatisch als Subjektivierung des Sonntagsschutzes zugunsten der Kirchen und Religionsgemeinschaften verstanden werden143. |
58 |
Art. 139 weist einen über den üblichen Grundrechtsschutz weit hinausgehenden Inhalt auf: Er dient nicht primär der Eingriffsabwehr, sondern ist auf aktives staatliches Tätigwerden bezüglich der Schutzvorschriften für die Sonn- und Feiertage gerichtet144. Dabei sind ausweislich der verallgemeinernden Formulierung von der "seelischen Erhebung" nicht die Träger religiöser Interessen im Sinne einer subjektiven Berechtigung herausgestellt. Dafür spricht auch das Nebeneinander von sozialpolitischen und religiösen Motiven145 als Schutzzwecke der Sonntagsruhe, die jedenfalls keine spezifische Verbindung zu individualisierbaren Trägern subjektiver Rechte aufweisen146. |
59 |
Aus Art. 139 lässt sich daher kein subjektives Recht entnehmen147. |
60 |
iv. Subjektive Schutzberechtigung des Art. 141 WRV |
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Werden Grundrechtsträger bei Anstaltsaufenthalten am Gebrauch ihrer Freiheit gehindert, entfalten sowohl Art. 4 GG als status-postivus-Verbürgung148 als auch die Garantie der Anstaltsseelsorge nach Art. 141 ihre Wirkung149. Dabei ermächtigt Art. 141 die Kirchen und Religionsgesellschaften - insoweit über Art. 4 GG hinausgehend - auch an nicht öffentlich zugänglichen Orten die jederzeitige religiöse Versorgung zu gewährleisten150. |
61 |
Ausweislich seines Wortlauts und der Art. 4 GG verstärkenden Funktion kommt der Norm eine subjektive Schutzberechtigung151 originär zugunsten der Kirchen und Religionsgemeinschaften zu. |
62 |
2. Prozessuale Durchsetzbarkeit |
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Nachdem die subjektiven Schutzberechtigungen der institutionellen Garantien im deutschen Religionsverfassungsrecht herausgearbeitet wurden, geht es nun darum, wie diese von den Kirchen und Religionsgemeinschaften gerichtlich durchgesetzt werden können. Nachfolgend werden die dazu in Betracht kommenden Klagearten und Fragen der Antragsbefugnis untersucht. |
63 |
a) Kirchen und Religionsgemeinschaften zur Verfügung stehende Klagearten vor dem BVerfG |
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Der Rechtsschutz der Kirchen und Religionsgemeinschaften gegen gesetzgeberische Akte ist aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirchen zwar ein besonderer Anwendungsfall im staatlichen Rechtsschutzsystem152. Sobald aber durch hoheitliche Akte in durch staatliches Recht gewährte Rechtspositionen der Kirchen und Religionsgemeinschaften eingegriffen wird, können sich zu ihren Gunsten (Abwehr-)Ansprüche oder Leistungsrechte ergeben: Wie andere Rechtssubjekte auch können sie dann den Rechtsweg vor den staatlichen Gerichten beschreiten, entsprechend dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) und dem staatlichen Rechtssprechungsmonopol (Art. 92 GG) 153. |
64 |
Wie geschildert sind die institutionellen Garantien konzeptionell als Einrichtung an sich gegen Abschaffung oder Verletzung ihrer wesentlichen Bestandteile geschützt. Gesichert werden in ihrem Wesensgehalt die verfassungsrechtlich zugesicherten Positionen gegen hoheitliche Zugriffe; hierzu können Verfahren vor dem BVerfG angestrengt werden (Art. 19 IV 1 GG) 154. |
65 |
i. Organstreitverfahren |
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Den (alt)korporierten Kirchen und Religionsgemeinschaften steht trotz oder gerade wegen ihres Körperschaftsstatus, der mehr als "staatsinkorporierte Autonomie" 155 ist, die Möglichkeit des Organstreitverfahrens gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG, §13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG nicht offen156. Mit der Zuerkennung der Korporationsqualität geht nicht die "Ausstattung mit eigenen Rechten durch das Grundgesetz" (Art. 93 I Nr. 1 GG) einher157. Das Organstreitverfahren weist einen numerus clausus originärer Verfassungsfunktionen auf - nur Funktionen im inneren Bereich des Verfassungslebens sind eigene Rechte i.S.d. Art. 93 I Nr. 1158. Nur Träger solcher Verfassungsfunktionen sind im Organstreitverfahren aktivlegitimiert159, was auch der Wortlaut des § 63 BVerfGG nahelegt. |
66 |
Trotz ihrer Mitwirkung als intermediäre Gewalt an der politischen Willensbildung sind die Kirchen insoweit auch nicht mit den im Organstreitverfahren antragsbefugten Parteien160 (Art. 21 GG) vergleichbar161. Die aus ihrer öffentlichen Rechtsstellung resultierenden Befugnisse sollen kircheneigene Zwecke befördern und erfüllen damit gerade keine bestimmte Funktionen im Staatsaufbau162, sie liegen also außerhalb des Delegationsmodells dezentralisierter staatlicher Aufgabenwahrnehmung. |
67 |
Am organschaftlichen Binnenkreis haben die Kirchen demnach de jure keinen Anteil, vielmehr verlangt die Verfassung in Art. 137 I WRV gerade die institutionelle Trennung163; dies gilt erst Recht für die "staatsferneren" nicht korporierten Religionsgemeinschaften. Auch vertraglich zugesicherte Rechte machen die Kirchen aufgrund ihrer oben beschriebenen Eigenständigkeit nicht parteifähig im Sinne des Art. 93 I Nr. 1 GG164. Im Einzelfall können die Kirchen und Religionsgemeinschaften aber dadurch mittelbar Rechtsschutz erlangen, wenn im Organstreitverfahren Teilnehmer des inneren Bereichs des Verfassungslebens in ihrem Interesse Klage erheben. |
68 |
ii. Normenkontrollverfahren |
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In den Normenkontrollverfahren gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG und Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11; §§ 80 ff. BVerfGG sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht antragsbefugt165. Sie können lediglich als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren das Gericht mittels ihres Sachvortrags zur Richtervorlage gemäß Art. 100 I GG bewegen und müssten dann vom BVerfG gehört werden (§ 82 BVerfGG) 166. Auch hier besteht die Möglichkeit der "Prozessstandschaft", wie beispielsweise der Normekontrollantrag von Abgeordneten der CDU - Bundestagsfraktion bzgl. §§ 9 II, III, 11 II - IV, 141 BbgSchulG im LER-Verfahren zeigt167. |
69 |
Die Aktivlegitimation fehlt offensichtlich auch für die Verfahren nach Art. 93 I Nr. 4 GG, § 13 Nr. 8, § 71 Nr. 1 und Art. 99 GG, § 13 Nr. 10, § 73 I BVerfGG168. |
70 |
iii. Verfassungsbeschwerde |
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Auch weil den Kirchen und Religionsgemeinschaften keine anderen Verfahren vor dem BVerfG zur Verfügung stehen, genießen diese Grundrechtsschutz nach Art. 19 III GG und sind damit befugt, die ihnen zukommenden Grundrechte nach Art. 93 I Nr. 4 a, § 13 Nr. 8 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG im Wege der Verfassungsbeschwerde zu verteidigen169. Voraussetzung für die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person ist dabei nach Art. 19 III GG, dass das betreffende Grundrecht seinem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar ist. |
71 |
Dies hängt entscheidend davon ab, ob die von dem Grundrecht geschützte Tätigkeit auch von einer juristischen Person selbst ausgeübt werden kann. Das ist dann anzunehmen, wenn sich die juristische Person in einer mit einer natürlichen Person vergleichbaren grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet170. Dabei wird gerade im Bereich der subjektiven Schutzberechtigung der institutionellen Garantien die grundrechtstypische Gefährdungslage gegenüber hoheitlichen Akten durch den vom Grundrecht der Religionsfreiheit geschützten Lebensbereich gegeben sein. |
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Deshalb sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften auf die Verfassungsbeschwerde geradezu "angewiesen, um die staatskirchenrechtliche Freiheitsgarantie geltend zu machen" 171. |
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Der über Art. 137 V WRV vermittelte öffentlich-rechtliche Status ändert nichts an der Grundrechtsfähigkeit dieser Kirchen und Religionsgemeinschaften172. Sie sind nämlich nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts schlechthin, die staatliche oder mittelbar staatliche Gewalt ausüben, sondern solche, die lediglich kirchliche Hoheitsgewalt besitzen. |
74 |
In Anbetracht dieser Eigenart kann der öffentlich-rechtliche Status der Kirchen und Religionsgemeinschaften nichts am konstitutionellen Grundstatus des Gegenübers von Staat und Kirche ändern173. So ist die Aktivlegitimation im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gewissermaßen die Kehrseite der mangelnden Parteifähigkeit im Organstreitverfahren. Der beschriebene Grundstatus ist nur aufgehoben bei der Ausübung der den Kirchen und Religionsgemeinschaften zustehenden spezifischen Hoheitsrechten, wie beispielsweise im Bereich der Kirchensteuern174; die aber gerade deswegen keine institutionelle Garantie darstellt. |
75 |
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Haben nicht öffentlich-rechtliche Kirchen und Religionsgemeinschaften den Rechtsstatus einer juristischen Person, genießen sie wie nichtkirchliche juristische Personen den Grundrechtsschutz nach Art. 19 III GG175. Demnach können sie nach Maßgabe der Regelung des § 90 BVerfGG ihre entsprechenden Rechte mit der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG geltend machen. |
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Fraglich ist, ob die Kirchen und Religionsgemeinschaften auch als Sachwalter der beschriebenen institutionellen Garantien deren Verletzung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde rügen können (Art. 19 III GG). |
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Dies ist sicherlich für die Gewährleistungen der Artt. 137 II und III 1, 141 WRV zu bejahen, denn diese institutionellen Garantien mit subjektiven Schutzberechtigungen sind bereits von ihrem Wortlaut her auf die Kirchen und Religionsgesellschaften zugeschnitten. |
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Die subjektive Schutzberechtigung des Art. 7 III 1 GG zugunsten der Kirchen und Religionsgemeinschaften ist bereits oben angeklungen176; für ein subjektives Recht spricht der Zusammenhang des Religionsunterrichts mit der Glaubensfreiheit der Religionsgemeinschaften: Nur durch Gewährleistung des Religionsunterrichts ist sichergestellt, dass diese ihre Lehren auch in der Schule weitergeben177 und dadurch ihrem durch Art. 4 I, II GG geschützten Verkündigungsauftrag nachkommen können. Unter gewissen Voraussetzungen gewährt Art. 7 III 1 GG den Religionsgemeinschaften somit auch einen Rechtsanspruch gegen den Staat auf Einführung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts an seinen Schulen178. |
79 |
Die wesensmäßige Anwendung des Art. 139 WRV auf juristische Personen hingegen ist problematisch. So entbehrt Art. 139 WRV einer speziellen Ausprägung auf Kirchen und Religionsgemeinschaften als originäre Sachwalter des Sonn- und Feiertagsschutzes aufgrund des neutral formulierten Zweckprogramms der normativen Fundierung. Allerdings intendiert Art. 139 WRV durch die Anknüpfung an allgemein arbeitsfreie Tage die aus der Gesellschaft vorgenommene Durchführung von Veranstaltungen insbesondere religiöser Art179. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind dabei im Gegensatz beispielsweise zu den Gewerkschaften Träger von den der Einrichtungsgarantie zuzuordnenden einfachgesetzlichen Sonn- und Feiertagsvorschriften180. Demnach ist Art. 139 WRV - obschon ihm keine subjektive Schutzberechtigung zukommt - wesensmäßig auch auf die Kirchen und Religionsgemeinschaften anwendbar. |
80 |
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Die Verfassungsbeschwerde ist keine Popularklage181. Daher ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem BVerfG im genannten Sinne die im einzelnen näher darzulegende Behauptung der Kirchen oder Religionsgemeinschaften, als solche möglicherweise182 selbst und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in einem der ihnen zustehenden Grundrechte verletzt worden zu sein. Dabei kann jeweils derjenige Rechtsträger einer Kirche oder Religionsgemeinschaft Verfassungsbeschwerde erheben, dem das als verletzt gerügte Grundrecht zusteht183. Daneben müssen die formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 23, 92 und 93 BVerfGG beachtet werden. |
81 |
3. Rüge des Eingriffs in die institutionellen Garantien mittels Verfassungsbeschwerde |
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Zunächst ist festzuhalten, dass die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Aktivlegitimierte Eingriffe in die institutionellen Gewährleistungen der Artt. 7 III 1 GG; 137 II und III 1, 139, 141 WRV mittels Verfassungsbeschwerde durch ihre Träger oder Destinatäre rügen können. Zu untersuchen bleibt im Hinblick auf die durch Art. 140 GG inkorporierten Normen, ob es dazu des Rückgriffs auf Art. 2 I oder Art. 4 I und II GG als "prozessualem Hebel" 184 bedarf, oder ob man ihnen teilweise die Qualität von Rechten zusprechen kann, deren behauptete Verletzung unmittelbar eine Verfassungsbeschwerde ermöglicht185. |
82 |
a) Institutionelle Garantien innerhalb des Grundrechtskatalogs |
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Innerhalb der ersten 19 Artikel des Grundgesetzes findet sich als speziell staatskirchenrechtliche institutionelle Garantie die Bestimmung des Art. 7 III 1 GG. Diese erfüllt kumulativ alle im Hinblick auf die prozessuale Tragweite herausgearbeiteten Grundsätze: Sie stellt eine institutionelle Garantie mit subjektiver Schutzberechtigung zugunsten der Kirchen und Religionsgemeinschaften dar. |
83 |
Durch ihre systematische Stellung erfährt sie auch mittelbar ihren prozessualen Ausfluss über Art. 93 I Nr. 4 a GG. Demnach ist eine Verfassungsbeschwerde der Kirchen und Religionsgemeinschaften unter Berufung auf eine Verletzung des Art. 7 III 1 GG durch einen Akt staatlicher Gewalt zulässig, wobei in der Begründetheit der enge Zusammenhang dieser institutionellen Garantie mit Art. 4 I und II GG gewürdigt werden müsste. |
84 |
b) Institutionelle Garantien im Bereich der Weimarer Kirchenartikel |
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Innerhalb der Weimarer Kirchenartikel finden sich die institutionellen Garantien der Artt. 137 II und III 1, 139 und 141 WRV. Durch ihre systematische Stellung in den Übergangs- und Schlussbestimmungen erfahren sie prima facie nicht eine Art. 7 III 1 GG vergleichbare verfahrensrechtliche Ausprägung. |
85 |
Teilweise wird, um zu einer Aufwertung der inkorporierten Normen zu gelangen, die Ansicht vertreten, alle dem Grundgesetz inkorporierten Vorschriften seien ihrem Wesen nach Grundrechte186, wobei einerseits auf die Stellung der hier interessierenden Vorschriften im zweiten Hauptteil der WRV unter der Überschrift "Grundrechte (.) der Deutschen" verwiesen wird187 und andererseits vermutet wird, dass der fehlende Verweis auf Art. 140 GG in Art. 93 I Nr. 4 a GG ein Versehen des Verfassungsgesetzgebers gewesen sei188. Diese pauschale Ansicht ist abzulehnen: Die inkorporierten Vorschriften besitzen, wie es sich beim Auffinden der institutionellen Garantien im staatskirchenrechtlichen Normbestand gezeigt hat, unterschiedliche materielle Gehalte189. |
86 |
Ganz überwiegend werden die über Art. 140 GG inkorporierten Normen (und somit auch die darin enthaltenen institutionellen Garantien) aufgrund ihrer Nichterwähnung in Art. 93 I Nr. 4 a GG zumindest prozessual als "nudum ius" angesehen, welche nur über den Rückgriff der im Grundrechtskatalog enthaltenen Art. 2 I oder Art. 4 I und II GG zu voller prozessualer Tragweite gelangen können190. |
87 |
Fraglich ist, ob es auf die Erwähnung in Art. 93 I Nr. 4 a GG überhaupt ankommt: Schon der formelle Grundrechtsbegriff des Art. 93 I Nr. 4 a GG ist nicht verlässlich, da Artt. 33 I - III, 101 I, 103 und 104 GG Rechte sind, die sich in ihrer Eigenart nicht wesentlich von den ausdrücklich als Grundrechte bezeichneten Rechte unterscheiden191. Dass die Erwähnung in Art. 93 I Nr. 4 a GG nicht konstitutiv für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sein kann, zeigt auch deutlich das Aufführen der Artt. 20 IV; Art. 33 IV und Art. 38 I 2 GG: Art. 20 IV GG stellt zu Ende gedacht eine contradictio in se192 dar, Art. 38 I 2 GG ist kein Individualrecht sondern umschreibt lediglich die organschaftliche Stellung des Abgeordneten193 und Art. 33 IV GG ist als reine Organisationsnorm kein grundrechtgleiches Recht194. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass mit der fehlenden Auflistung des Art. 140 GG im Bestand des Art. 94 I Nr. 4 a GG im Blick auf die prozessuale Reichweite der hier herausgearbeiteten institutionellen Garantien nicht argumentiert werden kann195. |
88 |
Dies zeigt auch die historisch eher zufällig erfolgte Verankerung der Gewährleistung des Art. 7 III 1 GG im Grundrechtsteil196 ; bei weniger intensiven Verhandlungen über den Religionsunterricht im Parlamentarischen Rat wäre die nahezu wortgleiche Vorgängerbestimmung des Art. 149 WRV höchstwahrscheinlich über Art. 140 GG inkorporiert worden - an ihrer Qualifikation als institutionelle Garantie mit subjektiver Schutzberechtigung hätte dies indes nichts geändert. |
89 |
Das rigide Verharren auf den Katalog des Art. 93 I Nr. 4 a GG kann auch in teleologischer Hinsicht nicht tragen: Denn wegen der herausragenden Bedeutung, die den Kirchen und Religionsgemeinschaften beispielsweise im Vergleich zu den Art. 9 I GG unterfallenden Vereinigungen beizumessen ist, intendiert Art. 140 GG nicht die Vorenthaltung oder Schmälerung des Grundrechtsschutzes, sondern im Gegenteil deren Privilegierung197. |
90 |
Verfassungsgeschichtlich ist auch zu bedenken, dass das moderne Verständnis der Grundrechte von der dogmatischen Entwicklung der Rechtsfigur der Einrichtungsgarantie geprägt wurde - und gerade die hier in Rede stehenden institutionellen Garantien der Artt. 137 II, III 1; 141 WRV haben einen gegenüber Art. 4 I und II GG eigenständigen Kerngehalt198, der die Kirchen und Religionsgemeinschaften primär als Institution und nicht als Grundrechtsadressaten schützt199. |
91 |
Demnach kommt es im hier untersuchten Kontext allein auf den materiellen Gehalt der über Art. 140 GG inkorporierten Normen an. Wie ausgeführt sind Artt. 137 II und III 1, 141 WRV institutionelle Garantien mit subjektiver Schutzberechtigung zugunsten der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Dem muss auch verfahrensrechtlich durch Einräumung der Verfassungsklage Rechung getragen werden, was letztlich "die verfahrensrechtliche Konsequenz der materiellen Wertungen der Verfassung selbst" 200 darstellt. |
92 |
Dieses Praxis würde auch kein Novum darstellen: Das BVerfG hat schon früh201 für den in Art. 33 V GG normierten Anspruch auf angemessene Besoldung der Beamten ein beschwerdefähiges Recht (und damit eine Aktivlegitimation) der Beamten nach Art. 93 I Nr. 4 a GG abgeleitet, obschon Art. 33 V GG kein grundrechtsgleiches Recht enthält202. Dies muss erst recht den Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Geltendmachung grundrechtsnaher institutioneller Garantien zugestanden werden. |
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c) Zwischenergebnis |
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Die Verletzung der institutionellen Garantien mit subjektivrechtlichem Charakter - Artt. 137 II und III 1, Art. 141 WRV - durch einen hoheitlichen Akt kann durch Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Da Art. 138 II WRV in engem Zusammenhang zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht steht203, können Eingriffe in die Kirchengutsgarantie auch mittels Verfassungsbeschwerde nach Art. 137 III 1 i.V.m. Art. 138 II WRV angegriffen werden. |
94 |
Dazu bedarf es des Rückgriffs auf Art. 2 I oder Art. 4 I und II GG jeweils nicht. Die Enumeration der rügefähigen Maßstäbe in Art. 93 I Nr. 4 a GG steht einer erweiterten, korrigierenden Auslegung dieser Norm nicht entgegen204. |
95 |
d) Hoheitliche Eingriffe in Rechte aus Art. 139 WRV |
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Trotz seiner teilweise religiösen Implikation entfaltet Art. 139 wie beschrieben keine spezielle subjektive Schutzberechtigung zugunsten der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Der Norm erwächst keine Forderungsberechtigung, wofür entstehungsgeschichtlich der Wille zur Einrichtung eines staatlichen Wächteramtes über die Sonntagsruhe als Zugeständnis an kirchliche und soziale Bewegungen205 spricht. Die institutionelle Garantie bindet den Staat: Er ist verpflichtet, sonntägliche Erscheinungsformen im Dienste der Heilighaltung von Ruhetagen zu unterstützen, wozu insbesondere die Ermöglichung des Kirchgangs ohne wesentliche Störungen zählt206. |
96 |
Zu gewährleisten ist der äußere Rahmen der speziell geschützten und insoweit von Art. 4 I und II GG als lex specialis erfassten Kultushandlung. Es wäre verfassungswidrig, diesen Kernbereich einzuschränken207; ist der Kernbereich tatsächlich betroffen, ist Art. 139 aufgrund der grundrechtsgleichen Gefährdungslage nach Art. 19 III GG auch auf die Kirchen und Religionsgemeinschaften wesensmäßig anwendbar. In Ermangelung der subjektiven Schutzberechtigung kann die Verletzung von Rechten aus Art. 139 jedoch nicht über eine korrigierende Auslegung des Art. 93 I Nr. 4 a GG direkt mit Verfassungsbeschwerde durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften gerügt werden - vielmehr ist ein Rückgriff auf Art. 2 I oder 4 I und II GG zur Erreichung der Zulässigkeit notwendig. |
97 |
Dieses Vorgehen, nämlich eine verfassungsbeschwerdefähige Norm innerhalb des Grundrechtskatalogs verfahrensrechtlich gewissermaßen als "Aufhänger" für andere verfassungsrechtliche Aspekte heranzuziehen, entspricht dem von der Rspr. entwickelten Grundsatz, dass eine zulässige Verfassungsbeschwerde unter allen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten untersucht werden darf208. |
98 |
i. Art. 2 I GG als "prozessualer Hebel" |
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Fraglich ist, ob eine Beeinträchtigung des Kerngehalts des Art. 139 WRV über die prozessuale Schleuse Art. 2 I i.V.m. § 90 I BVerfGG verfolgt werden könnte209. Dafür spricht die ständige Judikatur des BVerfG seit dem "Elfes"- Urteil, welche Art. 2 I als das weitgehende Grundrecht auf Verfassungsmäßigkeit staatlichen Handelns per se auffasst210. |
99 |
Es ist aber zu bezweifeln, ob das Sonn- und Feiertagsrecht als ein Recht der transpersonalistischen Institution Kirche oder Religionsgemeinschaft als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit angesehen werden kann. Das Wirken der Kirche bewegt sich nicht im Raum allgemeiner, natürlicher Handlungsfreiheit, sondern resultiert aus ihrer staatlicherseits anzuerkennenden "Eigenrechtsmacht" 211. |
100 |
Außerdem unterscheiden sich ideengeschichtlich das aus dem Autonomiegedanken kantischer Prägung und dem Menschenbild des deutschen Idealismus hergeleitete Grundrecht des Art. 2 I und das als "prozessualer Hebel" ebenso in Betracht kommende Grundrecht auf Religionsfreiheit: Die Religionsfreiheit basiert auf der Vorstellung, dass die ohne Zwang gefasste weltanschauliche Haltung über die Würde des Menschen determiniert und somit gerade nicht wie Art. 2 I in der Beliebigkeit freien Handelns verwurzelt ist212. Der Schutzbereich des Art. 2 I kann bei Verletzungen der durch Art. 140 GG gewährleisteten Garantien damit nicht als eröffnet angesehen werden. |
101 |
ii. Art. 4 I und II GG als "prozessualer Hebel" |
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Zumindest die genuin religiösen sonntäglichen Erscheinungsformen wie der Kirchgang stehen in einem engen Zusammenhang mit dem Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften aus Art. 4 II213. Insofern kann Art. 4 II v.A. bei staatlichen Schutzpflichtverletzungen prozessual als "Durchgangsstation" 214 herangezogen werden215, um dann im Rahmen der Begründetheit die vorrangig religiöse Schutzkomponente der institutionellen Garantie des Art. 139 WRV zu erörtern. |
102 |
4. Annex : Gewährleistungen in den Landesverfassungen und vertraglich zugesicherte Positionen |
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Die Verfassungen der Länder Bremen und Rheinland-Pfalz räumen den korporierten Religionsgemeinschaften das Recht ein, zum Schutze ihrer verfassungsmäßigen Rechte ein organstreitähnliches Verfahren vor dem Staats- bzw. Verfassungsgerichtshof anzustrengen216. Nach bayrischem und saarländischem Recht kann der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde von den Kirchen und Religionsgemeinschaften auch bei Eingriffen in den Kerngehalt der institutionellen Garantien217 erhoben werden218. Gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte über dort eingelegte Landesverfassungsbeschwerden könnte mit der behaupteten Kollision mit Bundesgrundrechten wiederum Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG erhoben werden219, was Art. 100 III GG und § 90 III BVerfGG nahelegen. |
103 |
Die Konkordate bzw. Kirchenverträge enthalten grundsätzlich keine verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, deren Verletzung vor dem BVerfG gerügt werden könnte220. Außerdem verpflichtet die sog. Freundschaftsklausel, die nach dem Vorbild des Art. 35 II RK in alle deutschen Staatskirchenverträge Eingang gefunden hat, die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung der Verträge in freundschaftlichem Einvernehmen anzustreben221. |
104 |
Anderes gilt, wenn die Verstöße zugleich durch das Grundgesetz und / oder durch die Landesverfassungen eingeräumte Rechte222 berühren223. |
105 |
* Der Autor, cand. iur., reichte vorliegende Arbeit als häusliche Arbeit im Rahmen des Schwerpunktstudienbereichs Kirchenrecht und Religionsverfassungsrecht am Lehrstuhl von Herrn Prof. Kästner (Tübingen) ein.
1 Vgl. dazu den Bericht "Am siebten Tage sollst du shoppen" von Schmidt in der FAZ vom 24.6.2009, S.4; der konstatiert, dass diese Frage sich für die Kirchen als "juristischer Stolperstein" erweisen könnte.
2 Nach Berechungen des arbeitgebernahen IFO - Instituts für Wirtschaftsforschung aus dem Jahre 2004 würde die Streichung eines gesetzlich anerkannten Feiertages der Wirtschaft circa 3,5 Milliarden Euro im Jahr an Mehreinnahmen einbringen; so: Stollmann, DÖV 2004, S. 471.
3 Die "Weimarer Kirchenartikel" sind im Folgenden stets in Verbindung mit der Inkorporationsnorm des Art. 140 GG zu lesen.
4 Vorab sei unterstellt, dass es sich bei Art. 139 WRV auch tatsächlich um eine institutionelle Garantie handelt, zur Konturierung dieser Rechtsfigur s.u.: II.2. b) ii).
5 Bryde, Verfassungsentwicklung (1982), S. 454f.; Kunig, Sonntag (1989), S.28ff.; Diese Vorstöße sind methodisch fragwürdig. Es kann nicht angehen, den Gehalt einer Verfassungsnorm durch eine noch nicht einmal hinreichend nachgewiesene anderslautende Praxis zu konterkarieren. Im Übrigen besteht dadurch die Gefahr der Erosion der immer auch auf Kontrafaktizität angelegten Verfassung; so: Morlok, in: Dreier/Morlok, Art. 139 WRV, Rn. 22.
6 Vgl. ferner bzgl. der einfachgesetzlichen Ebene (§ 3 LSchlG): OVG Magdeburg NJW 1999, 2538ff.; Morlok/Heinig, NVwZ 2001, S. 697, 698.
7 Schmidt-Eichstaedt, Körperschaften (1976), S. 100ff.; dessen Ausgangspunkt, nämlich die Annahme der Existenz von originär verfassungswidrigen Verfassungsnormen im Grundgesetz, ist methodisch zweifelhaft.
8 So will die zweite These des Kirchenpapiers der FDP von 1974 die korporierten Kirchen entgegen Art. 137 V WRV ins Privatrecht verweisen; vgl.: Czermak, Religionsrecht (2008), Rn. 104; Engelhardt, JZ 1975, S. 689ff.; Renck, BayVBl. 1992, S. 286ff.; a.A. Göbel, ZRP 1990, S. 189ff.
9 BVerfGE 19, 206 (219); 19, 226 (236); 53, 366 (400); Hoffmann, FS Obermayer (1986), S. 33ff.; die inkorporierten Bestimmungen der WRV stehen demnach "gegenüber den anderen Artikeln des GG nicht auf einer Stufe minderen Ranges".
10 Hollerbach, HdbStKR I (1974), S. 215ff.; ders., HStR VI (1989), § 138 Rn. 19, 86; v.Campenhausen, HStR VI (1989), § 136 Rn. 35.
11 Vgl.: Pieroth/Schlink, Staatsrecht II (2004), § 2 Rn. 40.
BGBl. I, S. 1473. BVerfG NJW 2001, 2320 ff.; BVerwG NJW 2004, 2462 (2463); BGH NJW 2005, 497 (498); Wahl, JuS 2001, S. 1041, 1044. BVerfGE 33,28; Hillgruber, DVBl. 1999, S. 1155, 1171; Müller-Volbehr, DÖV 1995, S. 301, 307. BVerfGE 12, 1 (3); 24, 236 (245); 32, 98 (106); 33, 23 (28); 41, 29 (49); 44, 37 (49); 83, 341 (354); 93, 1 (15); Hassemer/Hömig, EuGRZ 1999, S. 525ff.; v. Campenhausen, HdbStR VI (1989), § 136 Rn. 36; krit.: Kästner, JZ 1998, S. 974ff.16 BVerfGE 19, 129 (135); 46, 73 (85, 96); 53, 366 (391); 220 (241 f.); 70, 138 (162); Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 140 GG Rn. 1; Jeand'Heur/Korioth, Staatskirchenrecht (2000), Rn. 292; Listl, Religionsfreiheit (1971), S. 369; Lücke, EuGRZ 1995, S. 651, 652; Würtenberger, ZevKR 18 (1973), S. 67, 71; a.A.: Ehlers, in: Sachs, Art. 140 GG Rn. 3; Pirson, FS Listl (1999), S. 611, 616f.
17 BVerfGE 42, 312 (322); Hollerbach, HdbStR VI (1989), § 138 Rn. 145; Jeand'Heur/Korioth, Staatskirchenrecht (2000), Rn. 157; Listl, DÖV 1989, S. 807, 812.
18 Zur Terminologie s.u.: B.
19 Stern, Staatsrecht III/1 (1988), S. 875.
20 Kästner, Justizhoheit (1991), S. 224; vgl. ferner: Hammer, Kirchensteuer (2002), S. 489.
21 Dürig, in: Maunz/Dürig, Art. 1 III, Rn. 98.
22 Die Terminologie "Einrichtungsgarantie" fungiert als Oberbegriff für öffentlich-rechtliche institutionelle und privatrechtliche (Rechts-)Institutsgarantien; vgl.: Stern, Staatsrecht III/1 (1988), S. 756.
23 Vgl.: Starck, AöR 113 (1988), S. 632, 633f.; Art. 48 WRV hat keine Parallele im geltenden Verfassungsrecht.
24 Schmitt, Verfassungslehre (1928), S. 170f.
Artt. 127, 129 I 3, 153 I 1, 154 WRV.26 BVerfGE 1, 167 (173); 3, 58 (136 f.); 6, 55 (72); 38, 258 (278); 59, 216 (227); 64, 367 (379); 70, 69 (79); 73, 118 ff.; 74, 244 (253); Häberle, Wesenhaltsgarantie (1983), S. 71; Scheuner, in: Recht/Staat/Wirtschaft IV (1953), S. 88ff.; Schmidt-Jortzig, Einrichtungsgarantien (1979), S. 9, 17; Scholz, Koalitionsfreiheit (1971), S. 234ff.; Ossenbühl, NJW 1976, S. 2100, 2103; v. Mangoldt, DÖV 1949, S. 261, 262.
27 Dürig, in: Maunz/Dürig, Art. 1 Abs. III Rn. 98; Abel, Einrichtungsgarantien (1964), S. 43; de Wall, der Staat 24 (1999), S. 377, 380; Schmidt-Jortzig, Einrichtungsgarantien (1979), S. 32f.
28 V. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (2006), S. 39.
29 BVerfGE 7, 198 (204 f.); 50, 290 (337).
30 Von vornherein nicht in Betracht kommen hingegen die organisatorischen Normen der Artt. 123 und 141; Art. 3 III Alt. 6, 33 III S. 2 GG und Art. 136 I bis IV WRV hingegen vermitteln echte Grundrechte, deren Verletzung von den Betroffenen, nicht hingegen von den Kirchen oder Religionsgesellschaften, ggf. mittels der Verfassungsbeschwerde gerügt werden können.
31 Albrecht, Koordination (1965), S. 152; Weber, VVDStRL 11 (1954), S. 153, 173ff.
32 "Mein Reich ist nicht von dieser Welt"; Joh. 18, 36.
33 Schmitt, Verfassungslehre (1928), S. 173.
34 V. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (2006), S. 1.
35 Schmitt, Verfassungslehre (1928), S. 170.
36 Meyer-Teschendorf, AöR 1978 (103), S. 289, 304.
37 Dies wird in den Vorgaben der Artt. 137 I, III und V deutlich; vgl. dazu auch B II 1.
38 Vgl. dazu: v.Campenhausen in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Art. 140 GG Rn. 2 ff; Badura, HdbStKR I (1994), S. 211ff.; Hollerbach, HdbStKR I (1954), S.215ff.; Köttgen, DVBl. 1952, S. 485, 486; Smend, ZevKR 1 (1951), S. 1, 11.
39 Vgl. zu dieser Begrenzung oben Fn. 29.
40 Vgl. aber dazu unten: C.IV.
41 Vgl. dazu: BVerfGE 74, 244 (251); BVerwGE 42, 346 (349); Korioth, NVwZ 1997, S. 1041, 1048.
42 Eine Ausnahme stellen die bekenntnisfreien Schulen dar.
43 Mückl, AöR 122 (1997), S. 513, 555; Rees, KuR 1996, S. 99, 113.
44 Heckel, JZ 1999, S. 741, 746.
45 BVerwG NJW 2005, 2101 (2102); Link, ZevKR 47 (2002), S. 449, 462; Oebbecke, DVBl. 1996, S. 336, 340f.
46 Heinemann, DÖV 2003, S. 338, 340; Mückl, RdJB 2005, S. 513, 514.
47 BVerfGE 74, 244 (253); de Wall, der Staat 24 (1999), S. 377, 381; Link, HdbStKR II (1975), S. 503; Peters, Grundfragen (1969), S. 261; Schmoeckel, Religionsunterricht (1964), S.36; Stern, Staatsrecht III/1 (1988), S. 768; v. Drygalski, Religionsunterricht (1967), S. 57.
48 Korioth, NVwZ 1997, S. 1041ff.
49 Schmitt-Kammler, in: Sachs, Art. 7 GG, Rn. 46.
50 Vgl.: BVerfGE 105, 313 (342 ff.); Krings, ZRP 2000, S. 409, 410.
51 BVerfGE 19, 206 (219); 19, 226 (236); 53, 366 (400); 66, 1 (22).
52 Heckel, VVDStRL 26 (1968), S. 5, 51.
53 BVerfGE 84, 341 (355); Listl, HdbStKR I (1994), S. 463.
54 BVerfGE 84, 341 (354); Listl, HdbStKR I (1994), S. 386; v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (2006), S. 52; a.A. Ehlers, in: Sachs, Art. 140 GG/137 WRV Rn. 3.
55 Höfling, in: Sachs, Art. 9 GG, Rn. 47; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 9 GG Rn. 2; Starck, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Art. 4 GG, Rn. 157; Pieroth/Schlink, Staatsrecht II (1995), Rn. 571.
56 BVerfGE 4, 96 (105 ff.); 19, 303 (333); 57, 29 (37 f.); 64, 208 (213); BAGE 22, 252 (267); Klein, AöR 90 (1965), S. 129, 135ff.; Badura, Wirtschaftsrecht (2008), Rn. 16; Biedenkopf, Tarifautonomie (1964), S. 105f.; Rüthers, Streik (1960), S. 33ff. a.A.: Scholz, Koalitionsfreiheit (1971), S. 234ff.
57 Preuß, in: AK, Art. 4 GG, Rn. 20; Lücke, EuGRZ 1995, S. 651, 652; Veelken, Verbot, (1999), S. 121.
58 Die in Art. 137 III 2 WRV garantierte Personalhoheit kann dabei als wichtiger exemplarisch aufgezählter Bestandteil für die allgemeine Gewährung der Selbstbestimmung angesehen werden; vgl. BVerfGE 57, 220 (243 f.); v.Campenhausen, in: v.Mangoldt/Klein, Art. 140 GG, Rn. 129; Hesse, HdbStKR I (1994), S. 533.
59 BVerfGE 66, 1 (19); Hollerbach, VVDStRL 26 (1968), S. 57, 61 f.
60 BVerfGE 57, 220 (243 f.); aufgrund der Art. 137 III 1 WRV genuinen Schrankenregelung wird die Norm von der Rechtsprechung anders als Art. 137 II nicht als Bestandteil der Glaubensfreiheit angesehen, vgl.: BVerfGE 53, 366 (401); 72, 278 (289); a.A. Starck, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Art. 4 GG, Rn. 32; Lücke, EuGRZ 1995, 651 (653).
61 Hesse, HdbStKR I (1994), S. 409, 412; Heckel, VVDStRL 26 (1968), S. 5, 12 und 17; auch das terrtium comparationis Art. 28 II GG wird heute ganz überwiegend als institutionelle Garantie angesehen; vgl.: BVerfGE 79, 127 (143); Blümel, FS v.Unruh (1983), S. 265ff.; Hendler, Selbstverwaltung (1984), S. 193ff.; Kenntner, DÖV 1998, S. 701, 702.
62 Heckel, VVDSTRL 26 (1968), S. 5, 34; vgl. ferner: BGHZ 34, 372 (373); 46, 96 (101).
63 Stern, Staatsrecht Bd. III/1 (1988), S. 819.
64 BVefGE 18, 385 (386); 42, 312 (332); 53 366 (401).
65 Hinsichtlich der privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften zeigt sich, dass der Vergleich mit Art. 28 II GG hinkt: Art. 137 III 1 steht ausweislich seines Wortlautes auch den privatrechtlichen Religionsgemeinschaften zu, während Art. 28 II auf Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts limitiert ist
66 BVerfGE 52, 366 (400 ff.); 57, 220 (244); 66, 1 (20).
67 S.u.: II. 2. b) ee).
68 Vgl.: BVerfGE 53, 366 (401); 72, 278 (289); OLG Hamburg NJW 1983, 2527.
69 Grzeszick, AöR 129 (2004), S. 168, 197.
70 Hierzu zählen u.A. die Dienstherrenfähigkeit, Disziplinargewalt, Vereidigungsrecht, Organisationsrecht, Res sacrae, Autonomie und Parochialrecht.
71 BVerfGE 19, 129 (133 f.); 42, 312 (321 f.); 66, 1 (19 f.); Friesenhahn, HdbStKR, Bd. I, (1954), S. 548ff.; Hesse, Rechtsschutz (1956), S. 66; Meyer-Teschendorf, AöR 103 (1978), S. 289, 294; Muckel, DÖV 1995, S. 311, 313; v.Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (2006), S. 128; Weber, Körperschaften (1966), S. 56ff.
72 Braunburger, KuR 4/95, S. 1, 7; Mahrenholz, ZevKR 20 (1975), S. 43ff.; v.Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (2006), S. 130.
73 Huber, AöR 62 (1933), S. 1, 37.
74 A.A.: Abel, Einrichtungsgarantien (1964), S. 40; Meyer-Teschendorf, AöR 103 (1978), S. 289, 306; Schmidt-Jortzig, Einrichtungsgarantien (1979), S. 32.
75 Gemeint sind diejenigen Kirchen, die bereits bei Inkrafttreten der WRV am 11. August 1919 Körperschaftsrechte innehatten.
76 Friesenhahn, HdbStKR I (1954), S. 555.
77 Klein, AöR 90 (1965), S. 129, 136.
78 Engelhardt, Kirchensteuer (1968), S. 19f.; Hammer, Kirchensteuer (2002), S. 140f.
79 Vgl.: BVerfGE 44, 37 (57).
80 Vgl.: BVerfGE 19, 206, 217; 73, 388 (399); Meyer-Teschendorf, AöR 1978, S. 103, 194.
81 Vgl.: BVerfGE 19, 206, 217; 73, 388 (399); Meyer-Teschendorf, AöR 1978, S. 103, 194.
82 BVerfGE 19, 206 (217); Dreier, in: Dreier, Art. 19 GG, Rn. 42; Hammer, Kirchensteuer (2002), S. 295.
83 V. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (2006), S. 281.
84 Wehdeking, Kirchengutsgarantien (1971), S. 117f.; vgl. zu den negativen Staatsleistungen ferner: BVerwG NVwZ 1996, 786 f.
85 BVerfGE 19, 1 (13); RGZ 111, 134 (144); Weber, Ablösung (1948), S. 47.
86 Vgl. bereits § 35 RDHS.
87 RGZ 111, 134 (138).
88 V. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (2006), S. 281.
89 Schmitt, Verfassungslehre (1928), S. 32ff.
90 Die reichsgerichtliche Rspr. hat betont, dass im Wege der Auslegung des § 13 GVG herausgearbeiteten Grundsätze - hier der Traditionstheorie - einer abweichenden neueren gesetzlichen Regelung des positiven Rechts weichen müsse. Mit Einführung des § 40 VwGO dürfte diese Traditions-Rspr. obsolet geworden sein; vgl.: Friesenhahn, DV 1949, S. 482; Kästner, JuS 1995, S. 784, 787; Naumann, JZ 1951, S. 204; Wolff, JZ 1951, S. 636.
91 Kästner, JuS 1995, S. 784ff.; vgl. ferner: BVerwGE 28, 179; OVG Münster, KirchE 8, 32; VG Augsburg, BayVBl. 1983, 632 (633); VG Braunschweig, ZevKR 14 (1968/69), 181..
92 Heckel, FS Smend (1952), S. 103ff.; Kästner, HdbStKR I (1994), S. 894f.; Weber, ZevKR 11 (1964/65), S. 111, 122; a.A. noch Anschütz, WRV, Art. 138 Anm. 7; da Art. 153 II 2 WRV auch die entschädigungslose Enteignung vorsah, erschien als spezifischer Inhalt des Art. 138 II WRV das Verbot entschädigungsloser Enteignung von Kirchenvermögen. Angesichts des Ausschlusses entschädigungsloser Enteignung durch Art. 14 GG ist diese Deutung obsolet geworden.
93 V. Campenhausen, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Art. 138 WRV Rn. 30; Hammer, ZRP 2003, S. 298 a.A. Papier, in: Maunz/Dürig, Art. 14 GG Rn. 215f.
94 Kästner, HdbStKR I (1994), S. 893; vgl. auch: BVerfGE 99, 100 (120); BVerwG JZ 1991, 616 (619); Hesse, ZevKR 5 (1959), S. 62, 74; Scheuner, ZevKR 14 (1968/69), S. 353, 360.
95 Heckel, FS Smend (1952), S. 103, 127f.; Meyer, HdbStKR II (1975); S. 93f.; vgl. auch bereits § 63 RDHS: "Besitz und Genuß".
96 BVerfGE 99, 100 (121); Hoppe/Beckmann, DVBl. 1992, S. 188ff.; Kästner, HdbStKR I (1994), S. 894f.; v. Campenhausen, BayVBl. 1971, S. 336ff.
97 Vgl.: Mainusch, Das Recht der öffentlichen Sachen (1995), S. 50ff. und 176ff.
98 V. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (2006), S. 261; Heckel, FS Smend (1952), S. 103, 138.
99 Schmidt-Jortzig, Einrichtungsgarantien (1979), S. 32; Wehdeking, Kirchengutsgarantien (1971), S. 77.
100 Vgl.: Klein, AöR 90 (1965), S. 129, 135.
101 BVerfG, DVBl. 1992, 1020 (1021); RGZ 111, 211; 165, 242; BGHZ 1, 375; 9, 83; 9, 339 (346).
102 Goerlich, JZ 1984, S. 221ff.; Kästner, JuS 1995, S. 784, 787; v.Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (2006), S. 275.
103 Richardi, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 24 (1990), S. 43f.; Kästner, HdbStKR II (1994), S. 341f.
104 Kästner, DÖV 1994, S. 464, 468; v.Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (2006), S. 327.
105 BayVGH GewArch. 1987, 71 f.; OLG Stuttgart, GewArch. 1977, 203 f.; Rüfner, FS Heckel (1999), S. 447, 452f.
106 Richardi, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 24 (1990), S. 43f.; Rüfner, FS Heckel (1999), S. 447, 452 f.; a.A.: Korioth, in: Maunz/Dürig, Art. 139 WRV Rn. 15; Würkner, GewArch 1987, S. 263.
107 BVerfG NJW 1995, 3378 (3379); BVerwGE 79, 118 (122); 79, 236; BayVerfGH, NJW 1982, 2656; Häberle, Sonntag (1988), S. 64; Kästner, HdbStKR II (1994), S. 339f.; Mattner, NJW 1988, S. 2207f.; Pahlke, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 24 (1990), S. 57; Richardi, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 24 (1990), S. 43f.; Rüfner, FS Heckel (1999), S. 447, 448ff.; Schatzschneider, NJW 1989, S. 681, 682; Schnieders, Sonntagsarbeit (1996), S. 109; Stollmann, VerwArch 2005, S. 348, 362f.
108 Eick-Wildgans, HdbStKR II (1994), S. 995ff.; Hollerbach, HStR VI (1989), § 140 Rn. 10ff. Pirson, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 23 (1989), S. 4ff.
109 Vgl. dazu: Battis, Verwaltungsrecht (2002), S. 128f.
110 Vgl.: BVerfGE 24, 236 (246 f.); OLG Koblenz, ZevKR 33 (1988), 464f.
111 Die Anstaltsunterworfenen können hingegen unmittelbar aus Art. 4 GG ein verfassungsmäßiges Recht auf religiöse Betreuung geltend machen; vgl.: Pirson, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 23 (1989), S. 12.
112 Ehlers, in: Sachs, Art. 141 WRV Rn. 1; Pirson, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 23 (1989), S. 12; v.Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (2006), S. 199.
113 A.A. Preuß, in: AK, Art. 140 GG, Rn. 70.
114 BVerfGE 46, 266 (267); Maunz, in: Maunz/Dürig, Art. 141 WRV Rn. 1; v.Campenhausen, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Art. 141 WRV Rn. 10.
115 BVerfGE 8, 1 (17); 35, 79 (112); 76, 1 (49); 80, 81 (92); 93, 85 (95); de Wall, der Staat 24 (1999), 375; Loschelder, Disposition (1986), S. 25; Schmitt, Verfassungslehre (1928), S. 170ff.; Scholz, JuS 1974, S. 299, 303; Steinbeiß-Winkelmann, Grundrechtliche Freiheit, 1985, S. 117, 120; a.A.: Lerche, Übermaß (1961), S. 238f.; Groß, Institution Presse (1971), S. 139; Lecheler, AöR 103 (1978), S. 360f.
116 De Wall, NVwZ 2000, S. 857, 859; Stern, Staatsrecht III/1 (1988), S. 874.
117 Vgl. dazu: BVerwGE 7, 354 (355); NJW 1994, 38; Detterbeck, Verwaltungsrecht (2006), Rn. 399.
118 Steinbeiß-Winkelmann, Grundrechtliche Freiheit (1986), S. 114.
119 De Wall, der Staat 24 (1999), S. 375, 384.
120 De Wall, der Staat 24 (1999), S. 375, 384.
121 Stern, Staatsrecht III/1 (1988), S. 875.
122 Alexy, der Staat 29 (1990), S. 49, 60ff.; Kemper, Koalitionsfreiheit (1986), S. 59; Preu, Drittschutz (1992), S. 152f.; Steinbeiß-Winkelmann, Grundrechtliche Freiheit (1986), S. 115f.
123 BVerfGE 6, 55 (72); 43, 154 (167).
124 Art. 93 I Nr. 1 GG - die Parteien sind antragsbefugt in Organstreitverfahren; BVerfGE 1, 208 (226 f.).
125 Art. 93 I Nr. 4 b GG.
126 Alexy, der Staat 29 (1990), S. 49, 60ff.; de Wall, der Staat 29 (1990), S. 49, 60 ff.; Ossenbühl, NJW 1976, S. 2100, 2103.
127 De Wall, der Staat 24 (1999), S. 375, 381; Stern, Staatsrecht III/1 (1988), S. 874.
128 De Wall, NVwZ 1997, S. 465; ders., ZevKR 42 (1997), S. 353, 358 ff.; Oebbecke, DVBl. 1996, S. 339; Renck, NVwZ 1992, S. 1171f.; Winter, NVwZ 1991, S. 753, 754f.
129 De Wall, der Staat 24 (1999), S. 375, 392.
130 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 7 GG, Rn. 10; Pieroth/Schlink, Staatsrecht II (1996), Rn. 55; Renck, NVwZ 1992, S. 1171, 1171f.; ders. DÖV 1994, S. 27, 31.
131 Vgl.: Kästner, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 32 (1998), S. 61, 68 und 93; Muckel, JZ 2001, S. 58, 60.
132 Renck, NVwZ 1992, S. 1171; vgl. ferner: ders. DÖV 1994, S. 31; ders. LKV 1997, S. 83.
133 BVerfG NVwZ 2003, 855; NVwZ 2000, 1281; de Wall, ZevKR 42 (1997), S. 353, 363f. Etwas anders gilt dann, wenn sich der Einzelne unter Berufung auf seine negative Vereinigungsfreiheit gegen hoheitliche Zwangszusammenschlüsse wehrt; vgl. dazu: Bethge, JA 1979, S. 281ff.
134 V. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (2006), S. 210f.
135 Böckenförde/Grawert, DÖV 1971, S. 120f.; Milleker, DVBl. 1969, S. 129, 133.
136 Stern, Staatsrecht III/ 1 (1988), S. 874.
137 BVerfGE 19, 129 (135).
138 A.A.: Muckel, Religiöse Freiheit (1997), S. 184; Hollerbach, HdbStR VI (1989), § 138 Rn. 145; Ehlers, in: Sachs, Art. 140 GG Rn. 3; vgl. dazu auch unten: III.3.b).
139 Vgl. aber zum originär institutionellen Normgehalt der Art. 137 II und III 1 oben: II 2 b) cc). bzw. dd).
140 De Wall, NVwZ 2000, S. 857, 859; Stollmann, VerwArch 2005, S. 348, 353.
141 Die Verortung außerhalb des Grundrechtteils ist wie oben ausgeführt nicht entscheidend.
142 Morlok, in: Dreier, Art. 139 WRV Rn. 18f.; Morlok/Heinig, NVwZ 2001, S. 846, 848f.
143 BVerfG NJW 1995, 3378 (3379); OVG Greifswald, NVwZ 2000, 948 (949 f.); de Wall, NVwZ 2000, S. 857, 860; Kästner, DÖV 1994, S. 464, 468.
144 BVerwG, DÖV 1988, 642; GewArch. 1982, 20 ff; BVerwG NZA 2000, 948 (949 f.); OVG Berlin, NJW 1990, 2269; Häberle, Sonntag (1988), S. 49; Kästner, NVwZ 1993, S. 148, 149.
145 Kästner, DÖV 1994, S. 464, 467.
146 De Wall, NVwZ 2000, S. 857, 860; Stollmann, VerwArch 2005, S. 348, 355; a.A. Morlok, in: Dreier, Art. 139 WRV Rn. 18.
147 BayVerfGHE 35, 10 (15); OVG Münster, NJW 1987, 2603 f.; Ehlers, in: Sachs, Art. 139 WRV Rn. 1; de Wall, NVwZ 2000, S. 857, 860; Kästner, HdbStKR II (1994), S. 341.
148 Isensee, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 23 (1989), S. 37.
149 Eick-Wildgans, HdbStKR II (1994), S. 1005.
150 Jeand'Heur/Korioth, Staatskirchenrecht (2000), Rn. 157.
151 Vgl.: Pirson, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 23 (1989), S. 43ff.
152 Hollerbach, HdbStR VI (1989), § 138 Rn. 142.
153 Hammer, Kirchensteuer (2002), S. 489; Weber, HdbStKR I (1974), S. 734 f.; Weber, NJW 1989, S. 2217, 2220; v. Campenhausen, AöR 112 (1987), S. 623, 665.
154 Gegen untergesetzliche Rechtsnormen besteht die Möglichkeit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 47 VwGO), alternativ kann auf Feststellung geklagt werden (§ 43 VwGO).
155 Meyer-Teschendorf, AöR 1978 (103), S. 289, 295.
156 Bartlsperger, BlGBW 1973, S. 141, 146; Voll/Störle, HdbBayStKR, 1985, S. 416, 424.
157 Hollerbach AöR 1967 (92), S. 99, 124; Voll/Störle, HdbBayStKR, 1985, S. 416, 424; Weber, HdbStKR I (1974), S. 735, 752.
158 BVerfGE 1, 208 (226 f.); 2, 143 (156); Friesenhahn, Verfassungsgerichtsbarkeit (1963), S. 39f.; Hollerbach, Verträge (1965), S. 264.
159 Maurer, Staatsrecht I, 2005, § 20 Rn. 44.
160 Vgl.: BVerfGE 1, 208 (226 f.).
161 Weber, Körperschaften, 1966, S. 131f.
162 Hollerbach, Verträge, 1965, S. 264f.; Weber, HdbStKR I (1974), S. 752; Weber, Körperschaften (1966), S. 131ff.; a.A.: Nagel, Aktivlegitimation (1954), S. 105ff.; der die st. Rspr. des RStGH rekurriert, welche die Kirchen als parteifähig i.S.v. Art. 14 WRV ansah.
163 Hollerbach, Verträge (1965), S. 265.
164 Hollerbach, Verträge, (1965), S. 264.
165 Sigloch, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein, BVerfGG, § 82 Rn. 17; Voll/Störle, HdbBayStKR (1985), S. 416, 424.
166 Weber, HdbStKR I (1974), S. 752 - dies macht sie aber nicht zu Beteiligten.
167 BVerfGE 104, 305.
168 Bartlsperger, BlGBW. 1973, S. 141, 146; Hollerbach, Verträge (1965), S. 265.
169 BVerfG 19, 1 (5); BVerfGE 19, 129 (132); Wieland, in: Dreier, Art. 93 GG Rn. 78.
170 Vgl.: BVerfGE 45, 63 (79 f.); 61, 82 (101); 95, 220 (242); Robbers, JuS 1993, S. 740f.; Schoch, Jura 2001, S. 201, 203.
171 Hollerbach, HdbStR VI (1989), § 138 Rn. 146.
172 BVerfGE 18, 385 (386 f.); 19, 1 (5); 30, 112 (119 f.); 42, 312 (321 f.); 53, 366 (387); 61, 82 (102); 70, 138 (160 f.); Kley/Rühmann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 90 Rn. 17; Hollerbach, HdbStR VI (1989), § 138 Rn. 108; Kirchhof, HdbStKR I (1994), S. 655; Rüfner, HdbStR V (1992), § 116 Rn. 50; Voll/Störle, HdbBayStKR (1985), S. 423.
173 Hollerbach, AöR 1967 (92), S. 99, 124; Meyer-Teschendorf, AöR 103 (1978), S. 289, 294.
174 Vgl.: Hammer, Kirchensteuer (2002), S. 295; Weber, HdbStKR I (1974), S. 731.
175 Vgl.: BVerfGE 105, 279 (293); 99, 100 (118); BVerwG, DÖV 1973, 272; Weber, HdbStKR I (1974), S. 731.
176 Vgl.: III 1 c) aa) mit den dortigen Nachweisen.
177 Dies stellt eine Parallele zur Vorschrift des im Hinblick auf Sonderrechtsverhältnisse konzipierten Art. 141 WRV dar.
178 BVerwG NJW 2005, 2101 (2102); NVwZ 2000, 922; VG Berlin NVwZ 2002, 1011; Cavdar, RdJB 1993, S. 269ff.; Langenfeld, AöR 123 (1998), S. 375ff.
179 Kästner, NVwZ 1993, S. 148, 150.
180 Vgl. z.B.: §§ 55 e, 105 b ff. GewO; Morlok/Heinig, NVwZ 2001, S. 846, 851.
181 Maurer, Staatsrecht I (2005), § 20 Rn. 137.
182 BVerfGE 6, 445 (447); 53, 303 (327); Kahl, JuS 2000, S. 1090, 1091.
183 Weber, HdbStKR I (1974), S. 750.
184 Hollerbach, HdbStR VI (1989), § 138 Rn. 145.
185 Vgl.: Kästner, Justizhoheit (1991), S. 57.
186 VG Schleswig, GewArch. 1985, 175; Ehlers, in: Sachs, Art. 140 GG Rn. 3; Jutzi, Landesverfassungsrecht und Bundesrecht (1982), S. 65f.; Löw, Grundrechte (1982), S. 23f.; Müller-Volbehr, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 24 (1990), S. 111f.
187 Mattner, Sonn-und Feiertagsrecht (1991), § 3 Rn. 8; a.A.: Kästner, DÖV 1994, S. 464, 466; Stollmann, VerwArch (2005), S. 348, 351.
188 Löw, Grundrechte (1982), S. 24.
189 S.o.: B II 3 und Scheuner, in: Recht/Staat/Wirtschaft IV (1953), S. 88, 93.
190 BVerfGE 19, 129 (135); Hemmerich, in: v.Münch/Hemmrich, Art. 140 GG Rn. 4; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 140 GG Rn. 1; Kokott, in: Sachs/Kokott, Art. 4 GG Rn. 9; Bartlsperger, BlGBW 1973, S. 141, 145; Hillgruber, DVBl. 1999, S. 1155, 1171; Jeand'Heur/Korioth, Staatskirchenrecht (2000), Rn. 58; Lücke, EuGRZ 1995, S. 651, 652.
191 Hesse, Verfassungsrecht (1985), § 9 I; Stern, Staatsrecht I (1984), § 4 II 3f.
192 Ein einklagbares Widerstandsrecht ist undenkbar, da die Ausübung des Widerstandsrechts gerade nur dann in Betracht kommen kann, wenn Gerichtsschutz nicht zu erlangen ist; so: Doehring, Staatsrecht (1980), S. 378.
193 BVerfGE 6, 445 (448); 40, 296 (308); 43, 142 (148 f.
194 BVerfG NVwZ 1988, 523; Battis, in: Sachs, Art. 33 GG Rn. 45.
195 Lipphardt, EuGRZ 1986, S. 149, 153; Mattner, NJW 1988, S. 2207; Muckel, Religiöse Freiheit (1997), S. 184; Stollman, VerwArch 2005, S. 348, 351.
196 Sie geht maßgeblich auf die Initiative des Abgeordneten Dr. Süsterhenn (CDU) zurück; vgl.: Holzke, NVwZ 2002, S. 903, 910.
197 Vgl.: Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog, Art. 4 GG, Rn. 39; Hollerbach, HdbStR VI (1989), § 138 Rn. 146; Lücke, JZ 1998, S. 534, 537.
198 S.o.: II 2 b) cc); dd); jj).
199 Grzeszick, AöR 129 (2004), S. 197, 198; Lücke, JZ 1998, S. 534, 537.
200 Hollerbach, HdbStR VI (1989), § 138 Rn. 145; ferner: Ehlers, in: Sachs, Art. 140 GG Rn. 3; Kästner, Justizhoheit (1991), S. 57.
201 BVerfGE 8, 1 (17).
202 BVerfGE 43, 154; 71, 39 (62); de Wall, der Staat 24 (1999), S. 377, 386; Pieroth/Schlink, Staatsrecht I (2004), Rn. 1031.
203 Kästner, HdbStKR I (1994), S. 893.
204 A.A. aufgrund eines Umkehrschlusses aus § 91 BVerfGG: Hollerbach, Verträge (1965), S. 263.
205 BayVGHE 35, 10 ff.; VGH München, KirchE 26, 138 ff.; Kästner, DÖV 1994, S. 464, 467.
206 BVerwG NJW 1982, 899; Mattner, NJW 1988, S. 2207, 2209.
207 Mattner, NJW 1988, 2207, 2208.
208 Kästner, Justizhoheit (1991), S. 56 m.w.N.
209 LG Düsseldorf, NJW 1966, 1933; Hellermann, Die negative Seite der Grundrechte (1993), S. 173f.; Hollerbach, HdbStR VI, 1989, § 138 Rn. 146; Lipphardt, EuGRZ 1986, S. 149, 153; Weber, HdbStKR I (1974), S. 751.
210 BVerfGE 6, 32 (37 ff.); 10, 89 (99); 19, 253 (257); Kästner, Justizhoheit (1991), S. 56; Löwer, HdbStR II (1987), § 56 Rn. 153.
211 Hollerbach, Verträge (1965), S. 264.
212 Scheuner, DÖV 1967, S. 585, 589.
213 Stollmann, VerwArch 2005, S. 348, 353 f.
214 Kästner, Justizhoheit (1991), S. 56.
215 Jeand'Heur/Korioth, Staatskirchenrecht (2000), Rn. 158.
216 Art. 140 BremVerf; Art. 130 RPVerf.
217 Hollerbach, Verträge (1965), S. 268; ders. HdbStR VI (1989), § 138 Rn.147.
218 Art. 120 BayVerf; §§ 49 ff. Saarl.VerfGHG; vgl. dazu: Körner, BayVBl. 1957, S. 184; Voll/Störle, HdbBayStKR (1985), S. 424.
219 Jutzi, Landesverfassungsrecht und Bundesrecht (1982), S. 37; Rüfner, DÖV 1967, S. 668ff.
220 OVG Greifswald, NVwZ 2000, 948 (949); Voll/Störle, HdbBayStKR (1985), S. 424; Weber, HdbStKR I (1974), S. 753.
221 Engelhardt, JZ 1975, S. 689, 691.
222 Vgl. für Baden-Württemberg: Artt. 3 I, 4 - 10, 12, 15 I, 16, 18 und 19 II BW Verf.
223 Voll/Störle, HdbBayStKR (1985), S. 425f.; Hollerbach, Verträge (1965), S.266; Weber, HdbStKR I (1974), S. 751; gegen untergesetzliche Rechtsnormen besteht jedoch die Möglichkeit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle § 47 VwGO bei vertragswidrigem Verhalten; vgl. OVG Greifswald, NVwZ 2000, 948 (949).