Der Ehenichtigkeitsprozeß muß vereinfacht werden

Von Richard Puza

 

Wenn eine Ehe in der Kirche abgeschlossen wird, wird davon ausgegangen, daß sie gültig ist. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Rechtsvermutung für die Gültigkeit. Bestreitet eine der Parteien dies später, dann haben wir einen Nichtigkeitsfall vor uns. Um einen solchen durchführen zu können, muß ein Nichtigkeitsgrund vorliegen, und zwar schon im Zeitpunkt des Eheabschlusses. Das heißt also, einer der Ehepartner muß zu der Zeit die Ehe nicht gewollt haben oder eheunfähig gewesen sein. Durch eine solche Behauptung vor Gericht (auch Antrag oder Klage genannt) wird ein ordentlicher Nichtigkeitsprozeß eingeleitet. Wenn es sich bei dem Nichtigkeitsgrund um ein trennendes Ehehindernis oder um einen Formfehler handelt, kann der Fall in einem sogenannten summarischen Verfahren abgehandelt werden. Die Ehe wird dann nur aufgrund von Dokumenten für nichtig erklärt. Das heißt aber, daß der ordentliche Ehenichtigkeitsprozeß primär dann anzuwenden ist, wenn ein Konsensmangel vorliegt.

1

Nicht nur die Rechtsprechung und Begründungsart des Gerichtes wandelt sich, auch die Menschen, die ihre Sorgen vor ein kirchliches Gericht tragen. Nachdem viele Jahre lang die neuen Ehenichtigkeitsgründe, die Ehevertragsunfähigkeit, die Eheführungsunfähigkeit, der Eigenschaftsirrtum und die arglistige Täuschung, ihren Aufschwung erlebt haben, sind es jetzt auf einmal wieder die traditionellen Gründe, nämlich der Ausschluß der Unauflöslichkeit, der Nachkommenschaft, der ehelichen Treue, der Sakramentalität und nun auch der Ehe als Lebensgemeinschaft. Sie sind zumindest am Diözesangericht in Rottenburg wieder an die Spitze gerückt, vielleicht waren sie nie ganz verdrängt. Für mich wird hier aber deutlich, daß man das Ehenichtigkeitsverfahren in einer bestimmten Richtung vereinfachen kann, auf die ich gleich zu sprechen kommen möchte.

2

Das Eheverständnis des Kirchenrechts und das Eheverständnis der Kirchenglieder widersprechen sich heute. Hier stimmt manches nicht mehr überein. Die Menschen denken heute über Unauflöslichkeit, Nachkommenschaft, Sakramentalität und eheliche Lebensgemeinschaft anders. Das führt sie in Widerspruch zum kanonischen Recht. In der Kanonistik wird heute auch die Meinung vertreten, daß viele Ehen nichtig seien, ohne daß sie schon für nichtig erklärt werden könnten. Das berechtigt mich aber, hier einen Vorschlag für ein "einfaches" Ehenichtigkeitsverfahren (eine diözesane Eheverfahrensordnung) zu machen.

3

Ich möchte gerne zwischen zwei verschiedenen Stufen des Ehenichtigkeitsverfahrens unterscheiden. In jedem Fall soll zunächst ein einfaches Ehenichtigkeitsverfahren durchgeführt werden, in dem es im wesentlichen um die Sicht der Ehe der betreffenden Partner geht, kirchenrechtlich gesprochen also um die Fälle der Simulation. Dieses Verfahren kann heute auch mit anderen Akzenten als früher gemäß c. 1536 § 2 und 1679 durchgeführt werden: Es genügt z. B. ein Zeuge. Glaubwürdigkeitszeugen können herangezogen werden. Dem Geständnis des Simulierenden kommt so ein höherer Wert zu.

4

Nur wenn auf diese Weise kein Ergebnis erzielt werden kann, soll auf die übrigen Nichtigkeitsgründe zurückgegnffen werden dürfen, die unter Umständen auch die Beiziehung eines Psychiaters oder eines psychologischen Gutachtens erfordern. Ich möchte dieses zweite Verfahren als subsidiäres Ehenichtigkeitsverfahren bezeichnen.

5

In der Folge könnte man sich dann überlegen, das "einfache Ehenichtigkeitsverfahren" tatsächlich zu vereinfachen. Es gibt ja auch jetzt schon Sonderverfahren, wie z. B. den summarischen Prozeß, wenn der Nichtigkeitsgrund durch eine Urkunde nachgewiesen werden kann, oder das Verwaltungsverfahren bei den sogenannten Defectus-formae-Fällen, wenn die Ehe wegen Formmangels nichtig ist. Vielleicht kann man sich auf diese Weise auch vom Prozeßrecht etwas entfernen. Oder: Warum in diesen Fällen nicht das summarische Verfahren anwenden? Aber das nur als Fernziel. Dazu nun ein konkreter Vorschlag:

6

1. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß eine Vereinfachung des Ehenichtigkeitsverfahrens nicht nur in dessen formalem Ablauf, sondern auch von den Nichtigkeitsgründen her dringend durch die Praxis gefordert ist.

7

2. Zuallererst ist die Einrichtung eines Kirchen-Ombudsmans zu verlangen, der für alle mit der Ehe zusammenhängenden Rechtsfragen kompetent und zuständig ist. Dabei handelt es sich um eine diözesane Stelle, die aus mindestens einem auch kanonistisch erfahrenen Gläubigen besteht. Es wäre aber auch denkbar, daß hier ein Team aus je einem Priester/Diakon/Seelsorger/in, erfahrenem Laien und zwei Fachfrauen/männern in Humanwissenschaften (Psychologie/Psychiatrie und Kanonistik) tätig wird. Die Einrichtung einer solchen Stelle wird dringend empfohlen. Sie sollte auch die in der Praxis abgekommene Aufgabe des Gerichtes gemäß c. 1676 CIC / 1983 übernehmen: den Versöhnungsversuch.

8

3. Anträge auf Nichtigerklärung einer gescheiterten Ehe sind an den zuständigen Ehesenat zu richten. Sie werden vom zuständigen Kirchen-Ombudsman zusammen mit der/dem/den Betroffenen vorbereitet.

9

4. Der Antrag auf Nichtigerklärung muß sich zuerst auf einen Ehenichtigkeitsgrund gemäß c. 1101 § 2, also auf einen der dort angesprochenen Konsensmängel, stützen. Als solche kommen in Betracht: Der Ausschluß der Unauflöslichkeit der Ehe, der Ausschluß von Kindern in der Ehe, der Ausschluß der ehelichen Treue und der Ausschluß der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Kirchenrecht verlangt den Ausschluß durch positiven Willensakt, das heißt, daß der Wille zumindest einer Partei bei Abschluß der Ehe einen der eben genannten Nichtigkeitsgründe umfaßt haben muß.

10

5. Dieser positive Willensakt wird durch gerichtliches Geständnis oder Parteienerklärung der nicht simulierenden Partei nachgewiesen. Sie sind vom Richter zusammen mit den übrigen Umständen des Falles zu würdigen. Dabei kann volle Beweiskraft dem gerichtlichen Geständnis oder der Parteienerklärung nur zukommen, wenn weitere Beweiselemente (Indizien und Beweisstützen) hinzukommen, die sie bekräftigen. Deshalb soll der Ehesenat zur Würdigung des Geständnisses oder der Parteienerklärung nach Möglichkeit Zeugen zur Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Parteienaussagen beiziehen. Diese Neuerung ergibt sich nun aus c. 1679 CIC / 1983 i. V. m. c. 1536 § 2 CIC / 1983.

11

6. Eine gesonderte Streitpunktfestlegung kann entfallen, da Ziel des Verfahrens die Feststellung oder Nichtfeststellung der Nichtigkeit einer Ehe gemäß c. 1101 § 2 ist.

12

7. Die Dekretbestätigung des Ersturteiles durch die zweite lnstanz sollte aus Gründen der Rechtssicherheit durchaus erhalten bleiben.

13

8. Dieses "einfache" Ehenichtigkeitsverfahren kann im Rahmen des geltenden Kirchenrechtes im Wege diözesaner Gesetzgebung durch den Diözesanbischof geregelt werden. Subsidiär gilt natürlich das Ehenichtigkeitsverfahren des CIC / 1983 (cc. 1671-1691).

14

9. Nur wenn die Ehe gemäß c. 1101 § 2 aufgrund des "einfachen" Verfahrens nicht für nichtig erklärt werden kann, liegt ein schwerwiegender Grund gemäß c. 1514 CIC / 1983 vor, der die Parteien oder den Kirchen-Ombudsman berechtigt, nun einen Antrag auf Änderung des Streitgegenstandes zu stellen. Damit beginnt das "subsidiäre" Ehenichtigkeitsverfahren, das die übrigen Nichtigkeitsgründe, z. B. incapacitas (Eheführungsunfähigkeit), dolus (Täuschung des anderen Ehepartners über persönliche Umstände und Eigenschaften) oder error (Irrtum über bestimmte Eigenschaften des anderen Partners), umfaßt. Es folgt den Regeln des ordentlichen Ehenichtigkeitsverfahrens im CIC / 1983.

15

Anhang: Entwurf einer diözesanen Eheverfahrensordnung

1. "Einfaches" Ehenichtigkeitsverfahren

C. 1. Anträge auf Nichtigerklärung einer gescheiterten Ehe sind an den zuständigen Ehesenat zu richten.

16

C. 2. Sie werden vom zuständigen Kirchen-Ombudsman zusammen mit der/m (den) Betroffenen vorbereitet.

17

C. 3. § 1. Der erste Antrag muß sich auf einen Ehenichtigkeitsgrund gemäß c. 1101 § 2 CIC / 1983 stützen.

18

§ 2. (1) Der positive Willensakt gemäß c. 1101 § 2 CIC / 1983 wird durch gerichtliches Geständnis oder Parteienerklärung der nichtsimulierenden Partei nachgewiesen. Sie ist vom Richter zusammen mit den übrigen Umständen des Falles zu würdigen.

19

(2) Volle Beweiskraft kann dem gerichtlichen Geständnis oder der Parteienerklärung nur zukommen, wenn weitere Beweiselemente (Indizien und Beweisstützen) hinzukommen, die sie bekräftigen.

20

(3) Der Ehesenat soll zur Würdigung des Geständnisses oder der Parteienerklärung nach Möglichkeit Zeugen zur Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Parteienaussagen beiziehen (c. 1679 i. V. m. c. 1536 CIC / 1983).

21

C. 4. Eine gesonderte Streitpunktfestlegung kann entfallen.

22

C. 5. Für das "einfache" Ehenichtigkeitsverfahren gilt subsidiär der CIC / 1983.

23

2. "Subsidiäres" Ehenichtigkeitsverfahren

C. 6. Kann die Ehe gemäß c. 1101 § 2 CIC / 1983 auf Grund des "einfachen" Verfahrens nicht für nichtig erklärt werden, liegt ein schwerwiegender Grund gemäß c. 1514 CIC / 1983 vor, der die Parteien oder den Kirchen-Ombudsman berechtigt, einen Antrag auf Änderung des Streitpunktes zu stellen.

24

C. 7. Damit beginnt das "subsidiäre" Ehenichtigkeitsverfahren. Es folgt den Regeln des ordentlichen Ehenichtigkeitsverfahrens im CIC / 1983.

25

Glossar

Antrag
Kanonistisch gemeint ist die Klage gemäß C. 1674f. CIC / 1983

26

Ehesenat
Ehegericht/Dreierkollegium (bestehend aus zwei Klerikern und einem erfahrenen Laien)

27

Kirchen-Ombudsman
Diözesane Stelle, bestehend aus mindestens einem kanonistisch erfahrenen Gläubigen. Es ist aber denkbar, daß hier ein Team, bestehend aus je einem Priester/Diakon/Seelsorger, erfahrenen Laien und zwei Fachfrauen/männern in Humanwissenschaften (Psychologe/Psychiater und Kanonisten), tätig wird. Die Einrichtung einer solchen Stelle wird dringend empfohlen. Sie könnte auch die in der Praxis abgekommene Aufgabe gemäß c. 1676 CIC / 1983 übernehmen: Den Versöhnungsversuch.

28

Betroffene
Das sind die beiden Partner aus der gescheiterten Ehe.

29

Nichtigkeitsgrund
Ausschluß der Unauflöslichkeit der Ehe, von Kindern in der Ehe, der Treue, der ehelichen Lebensgemeinschaft.

30

Positiver Willensakt
Der Wille zumindest eines der Betroffenen muß bei Abschluß der Ehe einen der eben genannten Nichtigkeitsgründe umfaßt haben.

31

Gerichtliches Geständnis
Aussage jenes Betroffenen, der den Nichtigkeitsgrund gesetzt hat.

32

Parteienerklärung der nichtsimulierenden Partei
Erklärung jenes Betroffenen, der keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat, aber über die Setzung eines solchen durch den Partner aussagt. Auch diese Aussage wird durch c. 1536 / CIC 1983 erfaßt!

33

Beweiselemente
Indizien und Beweisstützen, z. B. Simulationsmotiv, beweisrelevante Vorgänge vor und nach der Eheschließung usw.

34

Streitpunktfestlegung
Lautet bisher z. B. so: "Steht die Nichtigkeit der Ehe zwischen A und B fest, weil A die Unauflöslichkeit der Ehe für den Eventualfall ausgeschlossen hat?"

35