Die Einführung des Unterrichtsfaches "LER" in Brandenburg - ein Paradigmenwechsel im deutschen Staatskirchenrecht?

Von Thorsten Anger

 

(Überarbeitete Fassung eines am 4. April 1997 an der Universität Paris X - Nanterre gehaltenen Vortrages.)

 

Hinweis: Diese Abhandlung ist zwischenzeitlich auch offline publiziert. Bibliographische Angaben: Otmar Seul (Hg.), Les nouveaux Länder dans le processus d'unification, Vol. 2. Nanterre 2000. ISBN: 2-906074-76-4. S. 349-400.

 

Inhaltsverzeichnis

 
  1. Die Entwicklung des deutschen Staatskirchenrechts von 1919 bis zur Wiedervereinigung
    1. Die Regelungen der Weimarer Reichsverfassung
    2. Die Entwicklung während des Dritten Reichs
    3. Die Entwicklung seit 1945
      1. Das Staatskirchenrecht der DDR
        1. a) Die landesverfassungsrechtlichen Regelungen
        2. b) Die Regelungen der Verfassung der DDR vom 07.10.1949
        3. c) Die Regelungen der Verfassung der DDR vom 06.04.1968
      2. Das Staatskirchenrecht der alten Bundesrepublik
  2. Die Einführung des Unterrichtsfaches LER in Brandenburg
    1. Der Religionsunterricht in den neuen Bundesländern
    2. Der Modellversuch LER in Brandenburg
    3. Die Haltung der christlichen Kirchen zum Modellversuch LER
    4. Die Einführung von LER als Pflichtfach in Brandenburg
    5. Die Vereinbarkeit der §§ 9 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2-4 und 141 BbgSchulG mit dem Grundgesetz
      1. Verletzung der Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
      2. Verletzung des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG
        1. a) Ausnahmefall der bekenntnisfreien Schule
        2. b) Änderung der Normsituation
        3. c) Anwendbarkeit des Art. 141 GG auf das Land Brandenburg
          1. i. Auslegung des Wortlauts des Art. 141 GG
            1. (1) Das an das Land als Rechtssubjekt anknüpfende Verständnis
            2. (2) Das am Gebiet anknüpfende Verständnis
          2. ii. Auslegung nach der Entstehungsgeschichte des Art. 141 GG
          3. iii. Systematische Auslegung
          4. iv. Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Art. 141 GG
          5. v. Ergebnis der Auslegung
    6. Ausblick - Die Bedeutung des Falles LER für die Zukunft des Religionsunterrichts und das System des deutschen Staatskirchenrechts
    7. Anhang - Literaturverzeichnis

 

Seit der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten am 03.10.1990 ist die Diskussion des Staatskirchenrechts in Deutschland lebhaft wie selten zuvor. So plötzlich und unerwartet wie die Wende in der DDR kam neue Bewegung in eine verfassungsrechtliche Materie, die sich bisher als sehr beständig erwiesen hatte.

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Zunächst war von westdeutscher Seite angenommen worden, daß das öffentliche Leben der Bundesrepublik durch die neugewonnene staatliche Einheit protestantischer würde.1 Ein Eindruck, der angesichts der Führungsrolle, die die Kirchen während der friedlichen Revolution in der DDR übernahmen, leicht entstehen konnte. Denn die Montagsdemonstrationen in Leipzig nahmen ihren Anfang in den Friedensgebeten in der Nikolaikirche. Und zahlreiche Pfarrer und Kirchenmitglieder traten bald als Parteigründer, Vertreter der "Runden Tische" und nach der ersten freien Volkskammerwahl vom 18.03.1990 auch als Abgeordnete auf.2 Die Kirchen waren das entscheidende Medium der Revolution und stellten eine Vielzahl ihrer Akteure.3 Diese herausragende Rolle der Kirche in der Wendezeit war jedoch weniger Ausdruck einer starken kirchlich-religiösen Affinität der DDR-Bevölkerung, sondern basierte vielmehr auf der Tatsache, daß die Kirche in der DDR die einzige nicht gleichgeschaltete Institution war, deren Vertreter dadurch in der Bevölkerung besonderes Vertrauen genossen. Die Auswirkungen der jahrzehntelangen antireligiösen Indoktrination im Ostteil des Landes haben das öffentliche Leben des wiedervereinten Deutschlands insgesamt eher atheistischer werden lassen.4

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Wie schwierig der rechtliche Umgang mit dieser Entwicklung in der Bundesrepublik ist, zeigte sich in den äußerst heftigen Reaktionen auf das sogenannte Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichts5, das feststellte, daß die staatliche Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern die Grenze der religiös-weltanschaulichen Ausrichtung der Schule überschreitet und in der staatlichen Pflichtschule deshalb nicht mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar ist.6 Nach Ansicht des Verfassungsrichters a.D. Ernst-Wolfgang Böckenförde ist das Gericht seit der Auseinandersetzung um diese Entscheidung nicht mehr das, was es vorher einmal war.7 Auch in der gegenwärtigen Diskussion des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG)8 vom 12.04.1996 und die Einführung des Unterrichtsfaches "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde" (LER) anstelle des nach Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG vorgesehenen konfessionellen Religionsunterrichts an den brandenburgischen Schulen zu Beginn des Schuljahres 1996/97 geht es erneut um mehr als nur die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage. Wie bereits beim Kruzifix-Urteil zeigt es sich, daß gerade das Aufeinandertreffen von Staat und Kirche in der Schule geeignet ist, für gesellschaftliche Kontroversen zu sorgen.

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Die neue gesetzliche Regelung in Brandenburg ist in ihren weiterreichenden Auswirkungen für das Verhältnis von Staat und Kirche vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und jüngeren Entwicklung im Bereich des Staatskirchenrechts zu sehen. Rechtsnormen sind stets eingebunden in eine soziale Wirklichkeit.9 Auch die Einführung von LER in Brandenburg ist kein isolierter Prozeß, sondern beruht auf besonderen historischen und gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen.

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A. Die Entwicklung des deutschen Staatskirchenrechts von 1919 bis zur Wiedervereinigung

I. Die Regelungen der Weimarer Reichsverfassung

Das seit dem 03.10.1990 auf dem Gebiet der fünf neuen Bundesländer und damit auch in Brandenburg geltende Staatskirchenrecht des Grundgesetzes greift im wesentlichen auf Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung zurück. Dies gilt zum einen für den Art. 140 GG, der die sogenannten "Kirchenartikel" der Weimarer Reichsverfassung einfach inkorporiert, aber auch für den im Hinblick auf Brandenburg interessierenden Art. 7 Abs. 3 GG, der sich an den Art. 149 Abs. 1 WRV anlehnt.

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Diese Regelungen der Weimarer Reichsverfassung über das Verhältnis von Staat und Kirche beruhten auf einem Kompromiß. Da das sozialdemokratische Lager aus SPD und USPD über keine absolute Mehrheit in der Nationalversammlung verfügte, kam es 1919 zu keiner radikalen Trennung von Staat und Kirche. Zwar verbot Art. 137 Abs. 1 WRV die Staatskirche und beendete damit endgültig das formal noch bis 1918 und dem Untergang der Monarchie fortgeltende landesherrliche Kirchenregiment,10 aber zugleich wurde in Abs. 5 der Öffentlichkeitscharakter der Kirchen anerkannt. Ebenfalls Kompromißcharakter hatte die verfassungsrechtliche Regelung des Schulwesens.11 Nach Art. 146 Abs. 1 S. 1 und 2 WRV sollte die Gemeinschaftsschule zur Regelschule erklärt werden. Bis zur Verabschiedung eines Reichsschulgesetzes verblieb es aber gemäß Art. 174 WRV bei den bisher in den Ländern geltenden Regelungen. Da es zur Verabschiedung eines solchen Gesetzes während der Republik von Weimar nicht mehr kam, blieb die bis dahin vorherrschende Bekenntnisschule weiterhin Regelschule.12 Das Staatskirchenrecht der Weimarer Republik offenbarte somit auch einen fehlenden gesellschaftlichen Konsens über religiös-weltanschauliche Fragen.

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II. Die Entwicklung während des Dritten Reichs

Mit der Machtübernahme Adolf Hitlers am 30.01.1933 und dem damit einsetzenden Gleichschaltungsprozeß verlor das in der Weimarer Reichsverfassung niedergelegte Staatskirchenrecht schlagartig seine bisherige Garantiefunktion für die Stellung der Kirchen im Staat. Ziel der Nationalsozialisten war es von Beginn an, die Kirchen aus dem öffentlichen Leben zu verdrängen.13 Die nationalsozialistische Weltanschauung sollte das Christentum als Volksreligion ablösen.14 Dieses Ziel wurde durch unzählige Maßnahmen, vom Verbot kirchlicher Jugendorganisationen bis zur Einweisung mißliebiger kirchlicher Oppositioneller in die Konzentrationslager, konsequent verfolgt. Ihr Ende fand diese Entwicklung erst mit dem totalen Zusammenbruch im Jahre 1945.

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III. Die Entwicklung seit 1945

1. Das Staatskirchenrecht der DDR

Nach der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches am 08.05.1945 übernahmen die Alliierten die oberste Regierungsgewalt in Deutschland. Am 06.06.1945 wurde daraufhin in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) errichtet, die der UdSSR in ihrem Machtbereich zur Umsetzung ihrer politischen Vorstellungen diente.

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Wie im Westen Deutschlands bedeutete der 08.05.1945 auch im Osten keinen vollkommenen Neuanfang im Sinne einer "Stunde Null". Aber anders als dort erfolgte in der SBZ in bezug auf das Verhältnis von Staat und Kirche eine Orientierung an den kirchenpolitischen Grundauffassungen der KPD, die noch im Moskauer Exil die politisch-gesellschaftliche Neugestaltung der sowjetisch besetzten Gebiete vorbereitete. Damit war das Ziel einer strikten Trennung von Staat und Kirche, auch im Bereich des Schulwesens, vorgegeben, die auf der Kirchenkritik von Karl Marx und Friedrich Engels aufbaute und ihre Fortsetzung in der Religionsfeindschaft von Lenin fand.15 Die KPD verfolgte die Errichtung einer kämpferischen Demokratie, die eine Übergangsform auf dem Weg zur sozialistischen Revolution sein sollte.16

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a) Die landesverfassungsrechtlichen Regelungen

Im November 1946, KPD und SPD waren bereits in der SED aufgegangen, leitete die SMAD in der SBZ die Verfassungsgebung auf Länderebene ein. Innerhalb von nur zwei Monaten wurden die Verfassungen des Landes Thüringen, der Provinz Sachsen-Anhalt, des Landes Mecklenburg, der Provinz Mark Brandenburg und des Landes Sachsen beraten und in allen Landesparlamenten einstimmig verabschiedet.17 Obwohl in allen Landesverfassungen hinsichtlich des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts, des Körperschaftsstatus und der Kirchensteuererhebung eine Anlehnung an die WRV erfolgte, machte sich die Tendenz einer verstärkten Trennung von Staat und Kirche in den Regelungen zum Verhältnis von Schule und Kirche bemerkbar.18 Fast wortgleich wurde in allen Landesverfassungen die Einheitsschule rechtlich verankert und die Bildung von Privatschulen und somit auch Bekenntnisschulen ausgeschlossen. Dies war von der SMAD vorher zur undiskutierbaren Grundlage jeder Bildungspolitik in der SBZ erklärt worden.19 So bestimmte Art. 58 Abs. 2 der Verfassung der Provinz Mark Brandenburg, daß die öffentliche Erziehung durch eine für Knaben und Mädchen gleiche, organisch gegliederte Einheitsschule zu erfolgen habe.20 Uneinheitlicher erfolgte die Regelung des Religionsunterrichts in den einzelnen Ländern. In keiner Verfassung wurde der Religionsunterricht aber wie in Art. 149 WRV als ordentliches Lehrfach eingestuft. Art. 66 Abs. 1 S. 1 der Landesverfassung der Provinz Mark Brandenburg bestimmte lediglich, daß das Recht der Religionsgemeinschaften auf Erteilung von Religionsunterricht in den Räumen der Schule gewährleistet wird. Die Schulgesetze der Länder enthielten darüber hinaus größtenteils Regelungen, die diese Garantie weiter modifizierten. Die Ausführungsbestimmungen zum jeweiligen Landesschulgesetz sahen beispielsweise vor, daß Religionsunterricht grundsätzlich in kirchlichen Räumen und nur ausnahmsweise in der Schule stattzufinden habe, wenn kirchliche Räumlichkeiten nicht verfügbar seien.21 Bereits die "Verfügung über Säuberung der Schulen" der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 13.10.1945 hatte vorgesehen, religiöse Lehrgegenstände aus dem Unterricht wegzulassen.22

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b) Die Regelungen der Verfassung der DDR vom 07.10.1949

Da bereits 1952 mit dem "Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR"23 die Auflösung derselben betrieben wurde, war für das Verhältnis von Staat und Kirche schon bald die Verfassung der DDR vom 07.10.1949 maßgebend. Obwohl die SED seit Ende 1946 den Atheismus zu einem ihrer Grundprinzipien erklärt hatte und in Absage eines deutschen Sonderweges zum Sozialismus die Übernahme des sowjetischen Gesellschaftsmodells favorisierte,24 zeichnete der Text der DDR-Verfassung (DDRV) diesen Weg noch nicht vor. Es erfolgte vielmehr eine inhaltliche Anknüpfung an die Landesverfassungen und die WRV.25 Darin zeigte sich die Tendenz, durch moderate Formulierungen die zu diesem Zeitpunkt noch für möglich gehaltene Wiedervereinigung offen zu halten.26 Eine Lösung von der WRV deutete sich wie bereits in den Landesverfassungen in den Regelungen in bezug auf das Verhältnis von Schule und Kirche an. So sah Art. 38 Abs. 1 S. 3 DDRV das Verbot von Privatschulen vor. Der Religionsunterricht blieb nach Art. 40 S. 1 DDRV hingegen Angelegenheit der Religionsgemeinschaften, deren Recht auf Erteilung dieses Unterrichts in der Schule in Art. 44 S. 1 DDRV garantiert wurde.

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Diese moderaten Regelungen lassen sich unter anderem dadurch erklären, daß die SED die Verfassung ohnehin nur als eine Übergangslösung auf dem Weg zum Sozialismus ansah.27 In der Folgezeit erfolgte dementsprechend ohne besondere Rücksichtnahme auf die formellen verfassungsrechtlichen Regelungen eine Kampfansage an Religion und Kirche, die im Anschluß an die II. Parteikonferenz der SED im Juli 1952 zu starken Beschränkungen der kirchlichen Jugendarbeit führte.28 Durch eine zunehmende Politisierung der Schule und die Einführung der Jugendweihe als Konkurrenz zu Konfirmation und Kommunion im November 1954 wurde verstärkt versucht, die Kirchen aus dem gesellschaftlichen Raum zu verdrängen.29 Auf dem V. Parteitag der SED im Juli 1958 erfolgte die Verkündung der "Zehn Grundsätze der sozialistischen Moral und Ethik", die als bewußtes Gegenmodell zu den zehn Geboten der Bibel konzipiert waren.30

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Eine einschneidende Veränderung brachte die Anordnung zur Sicherung von Ordnung und Stetigkeit im Erziehungs- und Bildungsprozeß der allgemeinbildenden Schulen vom 12.02.1958.31 Deren Inhalt stand hinsichtlich des Verhältnisses von Staat und Kirche teilweise in offenem Widerspruch zu den Gewährleistungen in den Art. 40 und 44 S. 1 und 2 DDRV. § 5 S. 2 der Anordnung gestattete die Bereitstellung von Schulräumen für den Religionsunterricht nur für Grundschüler und § 6 normierte ein Kontrollrecht des Schulleiters, das sich auf den Religionsunterricht erstreckte. Nach § 3 der Regelung hatte allein der Schulleiter über die Zulassung von Lehrpersonal für den Religionsunterricht zu entscheiden. Die Zulässigkeit solcher, dem formellen Verfassungsrecht widersprechender Anordnungen ist vor dem Hintergrund des dynamischen Verfassungskonzeptes der SED zu sehen. Die durch das Blocksystem in der Volkskammer bedingte einstimmige Verabschiedung auch einfacher Gesetze, die somit immer die verfassungsändernde Mehrheit erhielten, schloß es nach sozialistischer Staatstheorie aus, daß diese nicht der Verfassung entsprachen.32 Der SED kam bei der Auslegung der Verfassungsbegriffe das Auslegungsmonopol zu, daher sowie durch die Ablehnung der Gewaltenteilung und das vollständige Fehlen einer Verfasssungsgerichtsbarkeit konnten programmatische Vorgaben flexibel umgesetzt werden.33 Die SED sicherte sich auf diese Weise den Primat der Politik vor dem des Rechts.34 Entgegen der formellen Verfassung wurde somit eine neue Rechtslage hinsichtlich des Verhältnisses von Staat und Kirche im Schulbereich geschaffen.35

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c) Die Regelungen der Verfassung der DDR vom 06.04.1968

Die Annahme einer neuen, die zwischenzeitlichen Entwicklungen berücksichtigenden DDRV durch Volksentscheid vom 06.04.1968 war deshalb nur folgerichtig. Die staatskirchenrechtlichen Gewährleistungen dieser neuen Verfassung beschränkten sich im wesentlichen auf die Gewährung der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen. Dieser religionsverfassungsrechtliche Minimalismus sollte vor allem dem Zweck eines möglichst flexiblen Umgangs mit den Kirchen dienen.36

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Das Schulwesen wurde entsprechend Art. 25 Abs. 2 DDRV (1968) zunehmend ideologisch ausgerichtet und den Lehren des Marxismus-Leninismus angepaßt.37 Die Vermittlung religiöser Inhalte war damit nicht vereinbar. Schließlich konnte das Fortbestehen der Religion geradezu zum Nachweis eines ausgebliebenen Erfolges sozialistischer Veränderungspolitik werden.38 Deshalb erfolgte eine Entchristlichung und Säkularisierung der Unterrichtsinhalte.39 Die Bereitstellung von Schulräumen für den kirchlichen Religionsunterricht, die von der neuen DDRV nicht mehr gewährleistet wurde, wurde zunehmend erschwert und dieser Unterricht somit faktisch aus der Schule verbannt.40 Die evangelische Kirche in der DDR richtete deshalb einen eigenen Unterricht, die "Christenlehre", in den Gemeinden ein.41

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Eine infolgedessen seit 1933 ununterbrochen religionsfeindliche Verfassungs- und Gesellschaftspolitik führte auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zu einer starken Minorisierung der Kirchen. Für den Augenblick des Untergangs der DDR im Jahr 1990 wird nur noch ein Anteil von etwa 3,5 Prozent Katholiken und nicht einmal mehr 20 Prozent Protestanten an der Gesamtbevölkerung in den neuen Bundesländern angenommen, wobei die Kirchenmitglieder vor allem in den älteren Bevölkerungsschichten vertreten sind.42 Auf diese Situation traf am 03.10.1990 plötzlich ein Staatskirchenrecht, das aus völlig anderen gesellschaftlichen Verhältnissen hervorgegangen war.

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2. Das Staatskirchenrecht der alten Bundesrepublik

Der Rückgriff des Bonner Grundgesetzes auf die Regelungen der Weimarer Verfassung im Bereich des Staatskirchenrechts erfolgte aus ganz anderen Gründen als bei den Verfassungsgebungsprozessen im Bereich der SBZ. Die Übernahme der Weimarer "Kirchenartikel" erfolgte nicht aus taktischem Kalkül wie dies bei der DDR-Verfassung der Fall war.43 Sie war aber auch nicht Ausdruck eines bestimmten staatskirchenrechtlichen Konzepts, sondern eher eine Verlegenheitslösung.44 Art. 140 GG kann wie schon die Regelungen der Weimarer Verfassung selbst als Ergebnis eines Verfassungskompromisses gesehen werden.45 Denn die aus den Reihen des Parlamentarischen Rates gemachten neuen Regelungsvorschläge fanden keine Mehrheit.46 Im Hinblick auf Art. 140 GG wird daher von einem doppelten Verfassungskompromiß gesprochen.47

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Letztlich dokumentiert die Annahme des jetzigen Art. 140 GG aber ebenfalls den Willen, den durch den Nationalsozialismus gestörten Frieden zwischen Staat und Kirchen wiederherzustellen.48 Dabei ist die besondere Bedeutung zu berücksichtigen, die dem Christentum und den Kirchen als Repräsentanten des geistigen Neuaufbaus nach Kriegsende im Westen zukam.49 Die Kirchen waren aus dem Kirchenkampf gestärkt hervorgegangen.50 Darüber hinaus erfuhr das Naturrecht in Abwendung vom Rechtspositivismus nach dem Krieg eine Renaissance.51 In den Diskussionen des Parlamentarischen Rates kam dies mehrfach zum Ausdruck.52 Teilweise wurde das Christliche als eine normativ verbindliche Grundordnung für den neu zu errichtenden Staat verstanden.53

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Tendenzen dieser Art fanden vor Verabschiedung des Grundgesetzes in einzelnen Landesverfassungen Einfluß. Ein christliches Staatsverständnis war den Verfassungen von Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern, Baden, Rheinland-Pfalz und Bayern zu entnehmen.54 Durchgesetzt haben sich solche Auffassungen, nicht zuletzt aufgrund der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, jedoch nicht. Im Rückgriff wiederum auf einen Begriff aus der Weimarer Zeit wird das staatskirchenrechtliche System des Grundgesetzes statt dessen im Sinne einer sogenannten hinkenden Trennung verstanden.55 Zu den grundlegenden Prinzipien gehört das der Bekenntnisneutralität des Staates, die eine Identifikation mit bestimmten religiösen Auffassungen ausschließt.56 Andererseits verbietet es ebendiese staatliche Neutralität, sich religiösen und sonstigen geistigen Strömungen zu verschließen.57 Die Identifikation des Staates mit einer laizistischen Position würde vielmehr gegen seine Neutralität verstoßen.58 Die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Glaubensfreiheit ist nicht nur ein Abwehrrecht, sondern gebietet dem Staat im positiven Sinn, Raum für die aktive Glaubensbetätigung und die Persönlichkeitsentfaltung auf religiös-weltanschaulichem Gebiet zu sichern.59 So ist die Garantie des Religionsunterrichts in Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG als eine Konkretisierung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu sehen.60 Zugleich findet der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates mit der verfassungsrechtlichen Garantie des Religionsunterrichts eine Durchbrechung, weil dieser auch eine staatliche Aufgabe ist.61

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Dieser den Kirchen durch das Grundgesetz garantierte Freiraum führte nicht nur zu verschiedenster Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche, sondern sicherte den Kirchen in Westdeutschland stark institutionalisierte Strukturen und trotz allgemeiner Säkularisierungstendenzen bislang die gesellschaftliche Verankerung.

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B. Die Einführung des Unterrichtsfaches LER in Brandenburg

Aufgrund dieser unterschiedlichen rechtlich-historischen Entwicklung stehen sich seit der Wiedervereinigung in der Bundesrepublik zwei völlig verschiedene Formen des Verhältnisses von Staat und Kirche gegenüber.62 Im Westen besteht weiterhin die Volkskirche im pluralistischen Staat, im Osten dagegen existiert lediglich eine Diasporakirche inmitten einer ansonsten atheistischen Umwelt.63 Diese Umstände beeinflussen in erheblichem Maße die aktuelle Diskussion über die Rolle der Kirche in den neuen Bundesländern, insbesondere die Auseinandersetzung um die Einführung des Unterrichtsfaches "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde" anstelle des Religionsunterrichts in Brandenburg. Im April 1995 waren nach Angaben der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (EKiBB) 22,84 % der brandenburgischen Bevölkerung Mitglied der evangelischen Kirche. Die kirchliche Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland weist für 1994 einen Anteil der katholischen Gläubigen von 4,01 % an der Bevölkerung in Brandenburg aus. Der brandenburgische Ministerpräsident Manfred Stolpe rechtfertigte daher im August 1995 den LER-Unterricht: "Unser Ansatz aber lautet: Nur noch jedes fünfte Kind in Brandenburg hat noch unmittelbar mit Kirche und Religion Kontakt. Deshalb bin ich Überzeugungstäter zugunsten dieses Unterrichtsmodells."64 Zugleich warf er den Kirchen vor, sie fürchteten, "daß über ein solches Modell ihr verfaßter Status verändert und von Potsdam über Bremen bis nach Paris dem Laizismus die Tür geöffnet werden könnte".65

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Die verfassungsrechtliche Auseinandersetzung um LER hat andere staatskirchenrechtliche Entwicklungen auf dem Gebiet der fünf neuen Länder mittlerweile in den Hintergrund treten lassen. Die Frage, ob die neuen Bundesländer an vor der DDR-Zeit geschlossene Staatskirchenverträge gebunden sein könnten, verlor durch den Abschluß neuer Verträge, beispielsweise mit dem Heiligen Stuhl über die Neuerrichtung von Bistümern66, schon bald an Bedeutung. Zwar ist eine solche Neuerrichtung nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV eine rein kirchliche Angelegenheit, jedoch sehen Art. 11 Abs. 1 S. 2 des Reichskonkordats und Art. 2 Abs. 9 des Preußischen Konkordats vertragliche Regelungen mit der jeweiligen Landesregierung vor. Auch die Staatskirchenverträge der Länder Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen mit den einzelnen evangelischen Landeskirchen67 nehmen zwar auf ältere Vereinbarungen Bezug, äußern sich aber bewußt nicht zur Fort- oder Nichtgeltung dieser Regelungen.68 Die neuen Verträge sollen zukünftig in jedem Fall maßgeblich sein.69 Geblieben ist allerdings die Frage, ob angesichts der Minderheitensituation, in der sich die Kirchen in Ostdeutschland befinden, der Staatskirchenvertrag noch als Regelungsinstrument des staatlichen Religionsrechts gerechtfertigt werden kann.70

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I. Der Religionsunterricht in den neuen Bundesländern

Von den ostdeutschen Bundesländern hat nur Brandenburg keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG an den öffentlichen Schulen eingerichtet. Die übrigen Länder haben sich, wenn auch unter Berücksichtigung der jeweiligen landesspezifischen Situation, an den Regelungen der alten Bundesländer orientiert.

23

Im Freistaat Sachsen sind nach Art. 105 Abs. 1 S. 1 der Landesverfassung Ethik- und Religionsunterricht ordentliche Lehrfächer an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen. Dementsprechend sieht § 18 Abs. 1 S. 1 des Schulgesetzes Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Fachschulen vor.

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Gemäß Art. 27 Abs. 3 S. 1 der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt sind auch dort Ethik- und Religionsunterricht an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Dies wird in § 19 Abs. 1 des Schulgesetzes wiederholt.

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Eine entsprechende Regelung enthält Art. 25 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen, die in § 46 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes wiederholt wird.

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Art. 5 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern inkorporiert den Grundrechtskatalog des GG pauschal und enthält darüber hinaus keine verfassungsrechtlichen Regelungen über den Religionsunterricht. § 7 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 15.05.1996 sieht Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vor.

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In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hat der Religionsunterricht demnach die Stellung eines Wahlpflichtfaches. Bei Berücksichtigung der besonderen religionssoziologischen Situation der neuen Bundesländer wird diese Lösung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG als vertretbar angesehen.71 Die Frage, ob die genannten Länder von der Einrichtung des Religionsunterrichts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise absehen konnten, stellt sich daher nicht.

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Die Verfassung des Landes Brandenburg hingegen hat über den Religionsunterricht keine eigene Regelung getroffen.72 Die Regelung dieses Unterrichts wurde dem einfachen Schulgesetzgeber überlassen.73 Das Erste Schulreformgesetz (Vorschaltgesetz - 1. SRG) vom 28.05.1991 hatte die Frage des Religionsunterrichts jedoch ebenfalls nicht entschieden, sondern in § 26 die Regelung dem zukünftigen Landesschulgesetz vorbehalten. Diese Bestimmung wurde noch als mit Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG zu vereinbarende, zulässige Übergangsregelung angesehen.74

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II. Der Modellversuch LER in Brandenburg

Bereits vor Verabschiedung des SRG war in Brandenburg mit den Vorbereitungen für ein geplantes Unterrichtsfach "Lebensgestaltung-Ethik-Religion" begonnen worden. Die Reform des Bildungswesens mit seinen diskreditierten Unterrichtsformen und Inhalten war schon während der Wendezeit in der DDR eine der zentralen Forderungen der verschiedenen politischen Kräfte gewesen.75 Die Überlegungen zur Einrichtung eines neuen Unterrichtsfaches wurden dabei von dem Gedanken getragen, den Kindern und Jugendlichen nach dem Vakuum, das die religionsunterrichtslosen Schulen in der DDR geschaffen hatten, eine Orientierungshilfe in Lebensfragen anzubieten.76 Am 2. Oktober 1990 wurde daraufhin von der Kommission "Ethische Bildung" des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der DDR eine "Empfehlung zur Einführung eines Unterrichtsfaches 'Lebensgestaltung/Ethik' in den Schulen ostdeutscher Länder" verabschiedet.77

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Nach den ersten Landtagswahlen in Brandenburg versuchte die erste Bildungsministerin des Landes, Marianne Birthler, diese Überlegungen aufzunehmen. In der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD, FDP und Bündnis 90 vom 19.11.1990 wurde auf eine Festschreibung des Religionsunterrichts verzichtet.78 Eine Arbeitsgruppe um die Ministerin entwickelte statt dessen die Idee eines Modellversuchs "Lebensgestaltung-Ethik-Religion", dessen erste Konzeption im Februar 1991 vorgelegt wurde.79 Gegenstand des Faches ist die "Lebensgestaltung von Menschen unter besonderer Berücksichtigung der ethischen Dimension und der Sicht unterschiedlicher Weltanschauungen und Religionen".80 Mit Beginn des Schuljahres 1992/93 wurde LER als dreijähriger Modellversuch probeweise an 44 von 1200 Schulen in Brandenburg eingeführt.81 In der Regel wurden in der Sekundarstufe I zwei Stunden LER zusätzlich zum normalen Unterricht erteilt.82 Aufgrund eines Kabinettsbeschlusses vom 02.06.1992 wurde innerhalb des Modellversuchs die Möglichkeit von Integrations- und Differenzierungsphasen von etwa gleichem zeitlichen Umfang vorgesehen.83 In der Differenzierungsphase wurden wahlweise Religionsunterricht unter den Bedingungen des Art. 7 Abs. 3 GG oder Lebensgestaltung/Ethik angeboten, wobei die Schüler verpflichtet waren, an einem der Fächer teilzunehmen.84 Die Abhaltung von Religionsunterricht wurde an die Bedingung geknüpft, daß sich Lerngruppen von mindestens zwölf Schülern zusammenfinden.85

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III. Die Haltung der christlichen Kirchen zum Modellversuch LER

Die katholische Kirche stand von Beginn an auf dem Standpunkt, Brandenburg müsse Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach gemäß Art. 7 Abs. 3 GG einführen.86 Am 07.10.1991 forderte der Erzbischof von Berlin, Georg Kardinal Sterzinsky, in einem Gespräch mit der brandenburgischen Landesregierung die Authentizität des kirchlichen Religionsunterrichts entsprechend Art. 7 Abs. 3 GG.87 Zwar erklärte sich der Bischof am 11.08.1992 zu einer begrenzten Mitarbeit im Rahmen der Differenzierungsphase gegenüber der Regierung bereit, jedoch scheiterten die vorbereitenden Gespräche schon wenig später am 02.09.1992.88

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Die Haltung der evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg war zunächst von innerkirchlichen Auseinandersetzungen geprägt. Während die Kirchenleitung die Einführung von Religionsunterricht forderte, lehnte ein Teil der kirchlichen Mitarbeiter dies ab, um die traditionelle "Christenlehre" in den Gemeinden fortführen zu können.89 Schließlich beteiligte sich die EKiBB im Rahmen der Differenzierungsphase am Modellversuch.90 Grundlage für die Teilnahme waren das gemeinsame Protokoll zwischen dem Land und der EKiBB vom 09.07.1992 und dessen Fortschreibung am 06.07.1993. Nach Auffassung der Kirche bestand aber seitens des Landes nur geringe Bereitschaft, die im gemeinsamen Protokoll vereinbarten Rahmenbedingungen ernst zu nehmen.91 Auch sei es nicht gelungen, Religionsunterricht und Lebensgestaltung/Ethik in der Differenzierungsphase als gleichrangige ordentliche Lehrfächer zu etablieren.92 Die Mitwirkung am Modellversuch blieb für die evangelische Kirche deshalb insgesamt enttäuschend und wurde nicht fortgesetzt.93

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IV. Die Einführung von LER als Pflichtfach in Brandenburg

Nach Abschluß des Modellversuchs mit Ablauf des Schuljahres 1994/95 führte das BbgSchulG, das am 28.03.1996 nach 3. Lesung vom brandenburgischen Landtag angenommen wurde94 und gemäß § 149 Abs. 1 des Gesetzes am 1.8.1996 in Kraft getreten ist, in seinem § 11 Abs. 2-4 das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde als Pflichtfach ein. LER wird nur in der Sekundarstufe I als eigenständiges Fach unterrichtet, in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind die Lerninhalte Teil des Sachunterrichts.95 Den Kirchen und Religionsgemeinschaften wird in § 9 Abs. 2 BbgSchulG das Recht eingeräumt, Religionsunterricht in eigener Verantwortung anzubieten.

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Noch vor Verabschiedung des BbgSchulG brachten die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. im Deutschen Bundestag einen Antrag ein, in dem sie den brandenburgischen Schulgesetzentwurf als bundesunfreundlich bezeichneten und den Landtag aufforderten, den Entwurf nicht zu verabschieden oder Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einzuführen.96 Dieser Antrag wurde am 15.03.1996 durch namentliche Abstimmung als schlichter Parlamentsbeschluß vom Bundestag angenommen.97

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Nach der trotzdem erfolgten Verabschiedung des BbgSchulG haben 279 Abgeordnete des Deutschen Bundestages am 07.05.1996 gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, weil sie einzelne Regelungen des brandenburgischen Gesetzes als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erachten. Die antragstellenden Abgeordneten erfüllen das nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 6 und § 76 BVerfGG für die Zulässigkeit der Normenkontrollklage erforderliche Quorum von einem Drittel der Mitglieder des Bundestages.

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Eine Gruppe von betroffenen Eltern und Schülern aus Brandenburg hat gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a BVerfGG eingelegt.98 Verfassungsbeschwerde wurde des weiteren von der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg erhoben.99

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Die Reaktion der katholischen Kirche erfolgte differenzierter. Ihr Oberhaupt, Papst Johannes Paul II., rief am 23.06.1996 während des Gottesdienstes anläßlich der Seligsprechung von Bernhard Lichtenberg und Karl Leisner im Berliner Olympiastadion dazu auf, darauf zu achten, daß der "Durchsetzung des Grundgesetzes sowohl dem Geist als auch dem Buchstaben nach auch in den neuen Bundesländern Rechnung getragen wird".100 Neutral sei der Staat und nicht der Religionsunterricht.101 Zum Beginn des Schuljahres 1996/97 in Brandenburg ermunterten daraufhin ostdeutsche Bischöfe zum Boykott des LER-Unterrichts.102 Am 09.09.1996 reichten das Erzbistum Berlin sowie die Bistümer Görlitz und Magdeburg schließlich ebenfalls die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.103

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V. Die Vereinbarkeit der §§ 9 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2-4 und 141 BbgSchulG mit dem Grundgesetz

1. Verletzung der Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG

Die Einführung des Pflichtfaches LER durch § 11 Abs. 2-4 BbgSchulG könnte gegen die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schüler sowie das in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantierte elterliche Erziehungsrecht, das i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG auch die religiöse Erziehung umfaßt, verstoßen, wenn in diesem Unterricht eine ideelle Beeinflussung, insbesondere in religiöser Hinsicht, erfolgen soll.104

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Dabei ist zu berücksichtigen, daß gemäß Art. 7 Abs. 1 GG der staatliche Erziehungsauftrag gleichgeordnet neben dem Elternrecht steht.105 Daraus folgt, daß der Staat grundsätzlich selbständig die Unterrichtsziele festlegen darf.106 Er kann kulturelle Grundlagen und Werte der allgemeinen Schulbildung auch dann vermitteln, wenn sie von Minderheiten abgelehnt werden.107 Zu enthalten hat er sich aber jeder politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Indoktrination oder Beeinflussung in eine bestimmte Richtung.108 In religiöser Hinsicht folgt dies bereits aus der Verbürgung der Religionsfreiheit, die ohne die Bekenntnisneutralität des Staates nicht denkbar ist.109 Sie verbietet es dem Staat, die Bildung und den Bestand von zum Glauben gehörenden Überzeugungen zu beeinflussen.110

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Die infolgedessen verfassungsrechtlich gebotene Neutralität des LER-Unterrichts ist nicht unumstritten.111 Insbesondere von kirchlicher Seite wird nach den Erfahrungen des Modellversuchs befürchtet, daß ein solches Fach kaum in der Lage sein wird, faire Informationen über Religion und Kirche, Glauben und Bekenntnis zu vermitteln.112 Es käme schließlich nur darauf an, von den Religionen einen moralisch-ethischen Beitrag funktional abzuschöpfen.113 Hingewiesen wird weiterhin auf das immanente Spannungsverhältnis des LER-Unterrichts, weil er wertneutral und wertvermittelnd zugleich sein soll.114 Auf dieses Problem macht auch die wissenschaftliche Begleituntersuchung zum Modellversuch aufmerksam.115 Betont wird, daß eine staatliche Religionskunde lediglich informieren und beschreiben dürfe.116 Letztlich wird aber befürchtet, daß ein vermeintlich wertneutrales Fach einen Ausschließlichkeitsanspruch im Felde der Wertorientierung erhebt.117 Bestätigend wird dafür auf die ministeriellen Hinweise zum Unterricht im Modellversuch verwiesen, wo es heißt, daß untersucht werden soll, welche Tradition und welche ihrer Visionen aufzunehmen, zu verändern oder fortzuentwickeln sei.118

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Die gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 2 S. 2 BbgSchulG sieht als Ziel für das Fach LER vor, Grundlagen für eine wertorientierte Lebensgestaltung, Wissen über Traditionen philosophischer Ethik und Grundsätze ethischer Urteilsbildung sowie über Religionen und Weltanschauungen zu vermitteln. § 11 Abs. 3 S. 1 bestimmt, daß das Fach bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet wird. § 11 Abs. 3 S. 3 BbgSchulG verlangt weiterhin, daß gegenüber der religiösen oder weltanschaulichen Gebundenheit von Schülern Offenheit und Toleranz zu wahren ist. Diese Achtung und Tolerierung unterschiedlicher Wertvorstellungen und Glaubensbekenntnisse der Schüler wird auch in der Begründung zum Gesetzentwurf genannt, die nochmals wiederholt, daß das Fach bekenntnisfrei unterrichtet wird.119 Darüber hinaus verpflichtet § 4 BbgSchulG in Abs. 4 S. 1 die Schule zur Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen religiösen Überzeugungen und verbietet daran anknüpfende Bevorzugungen und Benachteiligungen in Abs. 4 S. 3. Allerdings sieht § 141 S. 2 BbgSchulG vor, daß von der Teilnahme am LER-Unterricht befreit werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Daraus wird teilweise geschlossen, daß der brandenburgische Gesetzgeber selbst Zweifel an der Neutralität des Unterrichts hat.120 Die aufgrund eines Änderungsantrages der SPD-Fraktion im brandenburgischen Landtag eingefügte Regelung wird von dieser als Zeichen der Toleranz und Aufgeschlossenheit im Verfahren der Beschlußfassung bezeichnet.121 Gemäß § 141 S. 7 wird diese Bestimmung nach fünf Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes überprüft.

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Dem Gesetzestext selbst kann demnach keine indoktrinierende Absicht entnommen werden, die Rechte von Schülern oder Eltern verletzen könnte. Auch die begrenzte Befreiungsmöglichkeit bietet keinen Anhaltspunkt für eine solche Schlußfolgerung. Ob die verfassungsrechtlichen Bahnen staatlicher Schulhoheit eingehalten werden, hängt vielmehr von der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die Lehrpersonen im Einzelfall ab. Die Einführung des Pflichtfaches LER an sich verstößt folglich nicht gegen das Grundgesetz.122

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2. Verletzung des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG

Das BbgSchulG könnte durch die Nichteinführung von Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach gegen Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG verstoßen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine institutionelle Garantie, die den Staat zur Einrichtung von Religionsunterricht verpflichtet.123 Überwiegend wird angenommen, daß diese Garantie auch eine subjektive Schutzberechtigung für die Religionsgemeinschaften verleiht.124 Ob dagegen selbst Schülern und Eltern daraus ein Grundrecht auf Religionsunterricht zusteht, ist weitaus mehr umstritten.125 Lehnt das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wegen Fehlens der Beschwerdebefugnis ab, so hat es eine Verletzung der institutionellen Garantie des Religionsunterrichts immer noch im Rahmen des Normenkontrollantrages zu prüfen.126

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Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG bestimmt, daß der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach ist. Er ist somit nicht Wahlfach, sondern Pflichtfach und den anderen Fächern gleichberechtigt.127 Der Staat ist demnach verpflichtet, die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und die Kosten des Unterrichts zu tragen.128 Nach S. 2 ist der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen. Nach traditioneller Auffassung bedeutet dies eine Unterrichtung in konfessioneller Positivität und Gebundenheit.129 Der Religionsunterricht ist danach nicht bloß Sittenunterricht oder Religionskunde, sondern vermittelt Glaubenswahrheiten.130 Diese Kriterien erfüllt der LER-Unterricht, der nicht in Übereinstimmung mit den Religionsgemeinschaften erteilt wird, gewolltermaßen nicht.131 Er ersetzt diesen Unterricht demzufolge auch nicht in seinem "R"-Bestandteil. Kirchlichen Religionsunterricht regelt das BbgSchulG hingegen in § 9 unter dem Titel "Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den Kirchen". § 9 Abs. 2 S. 1 räumt den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht ein, Schüler in Schulräumen nach ihrem Bekenntnis zu unterrichten. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf geht hervor, daß damit Religionsunterricht in kirchlicher Verantwortung an den Schulen ermöglicht werden soll.132 Die Möglichkeit zu einem solchermaßen fakultativen Unterricht, der laut BbgSchulG vom Land Brandenburg weder verantwortet noch personell-organisatorisch getragen wird, erfüllt demnach nicht das Erfordernis der Einrichtung des Religionsunterrichts als einem ordentlichen, anderen Fächern gleichberechtigten Lehrfach gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG.133

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a) Ausnahmefall der bekenntnisfreien Schule

Brandenburg könnte mit dem Schulgesetz vom 12. April 1996, das keinen Religionsunterricht als Pflichtfach vorsieht, praktisch flächendeckend die bekenntnisfreie Schule eingeführt haben. An bekenntnisfreien Schulen muß gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG kein Religionsunterricht eingerichtet werden. Die institutionelle Garantie des Religionsunterrichts erfaßt die bekenntnisfreie Schule nicht.134 Die Erklärung der bekenntnisfreien Schule zur Regelschule in Brandenburg müßte jedoch verfassungsrechtlich zulässig sein. Das ist dann anzunehmen, wenn die bekenntnisfreie Schule nicht den Ausnahmetypus gegenüber der den Religionsunterricht vorsehenden Regelschule darstellt.135 Ein Verständnis der bekenntnisfreien Schule als Ausnahmetypus kam aber bereits der Vorgängervorschrift, dem Art. 149 Abs. 1 S. 1 WRV, zu.136 Der Versuch Sachsens, mit dem Sächsischen Übergangsgesetz für das Volksschulwesen vom 22. Juli 1919 sämtliche öffentliche Volksschulen in bekenntnisfreie Schulen umzuwandeln, wurde vom Reichsgericht als nicht vereinbar mit Art. 149 WRV angesehen.137 Auf die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme unter der Geltung des Grundgesetzes wird gleichfalls im Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Dr. von Brentano zum Entwurf des Grundgesetzes hingewiesen.138 Ein solches Verständnis, daß die Schule mit Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach die Regel und die bekenntnisfreie Schule die Ausnahme ist, ergibt sich letztlich auch aus der Systematik der Art. 7 Abs. 3 S. 1 und Art. 141 GG. Der Sonderregelung des Art. 141 hätte es nicht bedurft, wenn die Länder frei darin wären, die öffentlichen Schulen als bekenntnisfreie Schulen zu gestalten.139 Das Land Brandenburg kann somit die Nichtberücksichtigung des Religionsunterrichts als Pflichtfach nicht auf eine allgemeine Einführung der bekenntnisfreien Schule stützen.

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b) Änderung der Normsituation

Eine Änderung der Normsituation des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG könnte es Brandenburg erlauben, auf die Einführung des Religionsunterrichts zu verzichten. Ein solcher Verfassungswandel ist dann anzunehmen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich derart ändern, daß die Norm nicht mehr auf sie anwendbar ist.140 Die religionssoziologischen Verhältnisse in Brandenburg sprechen dafür, daß ein herkömmlicher Religionsunterricht nur noch wenige Schüler erreicht. Allerdings ist es schon bisher mit Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG vereinbar gewesen, Mindestteilnehmerzahlen für diesen Unterricht festzulegen.141 Auch ist zu beachten, daß der Religionsunterricht vor allem Angebotscharakter hat und somit angenommen werden kann oder auch nicht.142 Die Minderheitensituation der Kirche in Brandenburg stellt die Geltung des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG für das Land demzufolge nicht in Frage.

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c) Anwendbarkeit des Art. 141 GG auf das Land Brandenburg

Für die Frage, ob die Regelungen des BbgSchulG gegen Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG verstoßen, kommt es folglich darauf an, ob die Sonderregelung des Art. 141 GG eingreift. Das Land Brandenburg beruft sich selbst ausschließlich auf sein Eingreifen.143 Art. 141 GG besagt, daß Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG keine Anwendung findet in einem Land, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand. Ob diese Bestimmung auf Brandenburg anwendbar ist, wie das Land meint, ist äußerst umstritten. Die endgültige Klärung dieser Frage obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Das Gericht wird sich bei der eigenen Auslegung des Art. 141 GG mit den Argumenten von zwei, zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommenden Interpretationen auseinandersetzen müssen.144

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Art. 141 GG, der auch als "Bremer Klausel" bezeichnet wird, enthält eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG, die seinerzeit vorrangig im Hinblick auf die Rechtslage in Bremen geschaffen wurde und ebenfalls für Berlin Bedeutung erlangte.145 Unstreitig ist, daß in den ehemaligen Ländern der DDR vor dem 1. Januar 1949 solche anderen landesrechtlichen Regelungen bestanden, wie sie Art. 141 GG erwähnt.146 Umstritten ist jedoch, ob mit dem Beitritt der neuen Bundesländer zur alten Bundesrepublik nach Art. 23 a.F. GG und dem vorbehaltlosen Inkrafttreten des Grundgesetzes auf ihrem Gebiet gemäß Art. 3 Einigungsvertrag auch diese Regelung zu ihren Gunsten eingreift. Der reine Wortlaut und der historische Befund sprechen zunächst dafür.147

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i. Auslegung des Wortlauts des Art. 141 GG

Der Wortlaut des Art. 141 GG spricht von der Nichtanwendung des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG in einem Lande, in dem zum Stichtag, dem 1. Januar 1949, eine andere landesrechtliche Regelung bestand. Die Formulierung "in einem Lande, in dem" ist verschiedenen Interpretationen zugänglich. Zum einen kann die Formel "in dem" eine Anknüpfung oder Zuweisung der betreffenden landesrechtlichen Regelung an ein konkret bestimmtes Land als Rechtssubjekt bedeuten. Zum anderen kann die Wendung "in einem Lande, in dem" schlicht territorial verstanden werden, in einem Sinne etwa wie "darin", so daß es nur auf das Landesgebiet ankommt.

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(1) Das an das Land als Rechtssubjekt anknüpfende Verständnis

Die Meinung, die dem ersten Verständnis folgt und die Art. 141 GG für nicht auf die neuen Bundesländer anwendbar hält, vertritt, daß diese Suspendierung zugunsten Brandenburgs nur dann eingreifen würde, wenn zwischen den alten Ländern der DDR und den neuen Bundesländern eine Rechtsidentität bestünde.148 Denn Art. 141 GG stelle ausschließlich auf die Länder als Rechtssubjekte ab und verlange somit, daß die Länder zum Stichtag schon und heute noch existierten.149 Diese Rechtsidentität wird teilweise als stillschweigende Voraussetzung der Norm bezeichnet, teilweise wird sie als aus dem Wortverständnis resultierende logische Anwendungsvoraussetzung verstanden.150


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Ob eine solche Rechtsidentität zwischen den alten Ländern der DDR und den neuen Ländern der Bundesrepublik besteht, ist umstritten.151 Es wird die Ansicht vertreten, die alten Länder der DDR seien niemals untergegangen.152 Die Gegenauffassung geht jedoch vom Untergang der ehemaligen Länder der DDR aus.153 Vielfach wird dafür auf die faktische Zerschlagung dieser Länder durch das Gesetz vom 23.07.1952 verwiesen, das eine Neugliederung derselben in Bezirke vornahm.154 Allerdings hat die DDR die Abschaffung der Länder zu keiner Zeit offen verfassungsmäßig betrieben.155 Auch die Gesetzesbezeichnung von 1952 ermöglicht verschiedene Deutungen, von einer Abschaffung der Länder war wörtlich niemals die Rede.156 Diesem Umstand werden jedoch die Eigenheiten des marxistischen Staats- und Verfassungsverständnisses entgegengehalten.157 Auch wird auf die ausdrückliche Neugründung der Länder durch das Ländereinführungsgesetz vom 22.07.1990158 hingewiesen.159 Eine Neukonstituierung der neuen Bundesländer läßt sich ebenfalls auf den Einigungsvertrag stützen.160 Infolgedessen ist tatsächlich das Fehlen einer rechtlichen Kontinuität zwischen den alten Ländern der DDR und den neuen der Bundesrepublik anzunehmen.

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Das somit nicht erfüllte Kriterium der rechtlichen Kontinuität müßte auch mit der Wortfassung vereinbar sein. Der Wortlaut des Art. 141 GG weist zweifelsfrei ein verfassungsrechtliches Recht zu. Dieses kommt einem Land als Rechtssubjekt zugute, wenn es am 01.01.1949 eine bestimmte landesrechtliche Regelung kannte. Geht ein solches Land unter, so kann gefolgert werden, daß mit seinem Bezugsobjekt auch das entsprechende Recht verlorengeht. Wird ein Land zu einem späteren Zeitpunkt völlig neu gegründet, handelt es sich um ein neues, ein anderes Land, in dem alte untergegangene Rechte nicht einfach und ohne weiteres wieder aufleben. Ein solch neu entstandenes Land kann folglich die Voraussetzung des Art. 141 GG, die Stichtagsregelung, nicht mehr erfüllen, denn es hat am 01.01.1949 noch nicht bestanden. Dieses am Rechtssubjekt und damit an der Rechtskontinuität des Landes orientierte Verständnis ist folglich mit dem Wortlaut vereinbar. Eine derartige Interpretation der Wortfassung wird auch dadurch gestützt, daß der Begriff des Gebietes von Art. 141 GG selbst nicht explizit verwendet wird.

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(2) Das am Gebiet anknüpfende Verständnis

Die territorial argumentierende Ansicht stützt sich bei der Auslegung des Wortlauts vor allem auf ein entstehungsgeschichtliches Argument. In seinem schriftlichen Bericht an den Parlamentarischen Rat erläuterte der Abgeordnete Dr. von Brentano in seiner Funktion als Berichterstatter des Hauptausschusses die Fassung des Art. 141 GG dahingehend, daß die sog. "Bremer Klausel" nicht nur dann Anwendung findet, wenn die andere landesrechtliche Regelung in dem Gesamtgebiet eines Landes gilt.161 Dies läßt die Schlußfolgerung zu, daß Art. 141 GG hinsichtlich der Ausnahmeregelung nicht an einem Land als Rechtssubjekt ansetzen will, sondern am Gebiet, in dem zum Stichtag eine religionsunterrichtliche Sonderregelung bestand.162 Dem wird von der ersten Auffassung entgegengehalten, Art. 141 GG stelle nach seiner Wortfassung nicht auf geographische Räume ab, sondern meine die Länder im staatsrechtlichen Sinne als Rechtssubjekte.163 Im Sprachgebrauch des GG meint der Begriff des Landes in der Tat regelmäßig das Land als Rechtssubjekt.164 Da von Brentano selber als Beispiel auf die Möglichkeit der Bildung eines größeren aus mehreren kleineren Einzelländern hinweist165, wird für diese Fälle von der ersten Ansicht auf das Vorliegen einer Rechtsnachfolge verwiesen, die ebenfalls eine kontinuierliche Zuordnung an ein Land als Rechtssubjekt möglich macht.166 Ein Gebiet als solches scheide als Zurechnungssubjekt für eine verfassungsrechtliche Berechtigung aus.167 Daß als Zurechnungssubjekt für die Rechtsfolge des Art. 141 GG nur ein Land als Rechtssubjekt in Betracht kommt, wird aber letztlich auch von der Gegenansicht nicht bestritten.168 Lediglich das Vorliegen der religionsunterrichtlichen Ausnahmeregelung beurteilt sie anhand des Merkmals des Gebietes. Danach wäre Art. 141 GG dann auf ein Land als Rechtssubjekt anwendbar, wenn ihm ein Gebiet zugehört, in dem am 01.01.1949 eine andere landesrechtliche Regelung galt.169 Dieses Verständnis berücksichtigt, daß der Länderbildungsprozeß in den westlichen Besatzungszonen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.170 Der Zusammenschluß von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern noch im Jahr 1952 zeigt beispielhaft diese Vorläufigkeit von Ländern und die noch bestehende Revisibilität von Grenzen, denen das Grundgesetz in Art. 29 und 118 Rechnung getragen hat. Ein Anknüpfen am Kriterium des Gebietes, in dem eine Sonderregelung bestand, ist vor diesem Hintergrund sinnvoll, weil es jedenfalls eine Vielzahl möglicher Konstellationen von Neu- und Umbildungen unabhängig von Rechtsnachfolgen zweifelsfrei erfaßt. Ein Ansetzen am Merkmal des Gebietes ist zudem typisch für die Beurteilung von Rechtsfragen bei der völkerrechtlichen Staatennachfolge.171 Für die unmittelbare Anwendung von Völkerrecht ist in den Beziehungen zwischen Bund und Ländern und den Ländern untereinander zwar kein Raum, aber die Länder sind Staaten mit eigener, vom Bund anerkannter Hoheitsmacht, so daß völkerrechtliche Kriterien bei der Auslegung hilfsweise herangezogen werden können.172 Und die Bundesländer verlangen als konstituierendes Merkmal neben dem Volk und der Staatsgewalt denknotwendig ein Gebiet.173 Ein solches gebietsbezogenes Verständnis ist folglich zweifellos ebenfalls mit dem Wortlaut vereinbar.


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Beide Interpretationen der Wortfassung sind somit vertretbar. Der Wortlaut des Art. 141 GG kann in gleicher Weise für als auch gegen seine Anwendbarkeit auf Brandenburg ausgelegt werden.

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ii. Auslegung nach der Entstehungsgeschichte des Art. 141 GG

Soweit der Wortsinn einer Bestimmung mehrere Deutungen zuläßt, bildet die Regelungsabsicht des historischen Gesetzgebers einen weiteren Anhaltspunkt für die Auslegung.174 Zu untersuchen ist insofern, ob eine Anwendbarkeit des Art. 141 GG auf die jetzigen neuen Bundesländer vom Verfassungsgesetzgeber intendiert war oder berücksichtigt wurde. Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung zur Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG kam im Parlamentarischen Rat zunächst im Hinblick auf Hamburg und Bremen ins Gespräch.175 Der Fall Bremens war deshalb von einigem Gewicht, weil Art. 32 der Bremischen Landesverfassung von 1947 einen bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht in biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage vorsah. Der Abg. Ehlers wies auf die seit 1799 bestehende Tradition dieses Unterrichts hin176 und bestand auf dem Recht der Bremer, auf dieselbe Façon glücklich werden zu können wie ihre Urgroßväter.177 Neben Hamburg legte auch Hessen Wert auf die Aufnahme dieser Vorschrift,178 so daß die Bezeichnung als Clausula Bremensis schon damals nicht der Sachlage entsprach.

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Die Ansicht, die für die Anwendbarkeit des Art. 141 GG auf Brandenburg plädiert,179 entnimmt den Protokollen des Parlamentarischen Rates, daß bei der Beschlußfassung über die Bestimmung am 10. Februar 1949 auch an die Erstreckung auf die damalige Ostzone gedacht worden sei.180 Sie verweist als Beleg auf einen Wortwechsel zwischen den Berliner Abg. Kaiser und Dr. Suhr im Anschluß an die Abstimmung, bei dem der Abg. Kaiser gegenüber Dr. Suhr, der vorher auf die Anwendbarkeit der Bestimmung auf alle betroffenen Länder hingewiesen hatte, äußerte, "Ich möchte wünschen, daß sich Herr Kollege Suhr über die Bedeutung der Angelegenheit für die Stadt Berlin und über die Besorgnis, die wir um die Ostzone haben, klar ist."181. Einer solchen Interpretation wird entgegengehalten, daß völlig unklar bleibt, was Kaiser mit seiner Besorgnis zum Ausdruck bringen wollte.182 Auch wird darauf hingewiesen, daß es dem Parlamentarischen Rat ferngelegen haben wird, im Hinblick auf eine Wiedervereinigung den atheistischen Zustand in der DDR zu sanktionieren.183

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An dieser Stelle sind um des besseren Verständnisses willen zwei Bereiche zu unterscheiden. Der eine betrifft die Frage, ob speziell Art. 141 GG seinerzeit so gedacht und konzipiert wurde, einst auch in Ostdeutschland Wirkung zu entfalten, der andere die grundsätzliche Offenheit des Grundgesetzes für einen Beitritt anderer Teile Deutschlands. In Frage steht somit zunächst, ob aus der Aussage des Abg. Kaiser geschlußfolgert werden kann, an die Erstreckung auf die Länder der SBZ sei gedacht worden. Dagegen spricht vor allem, daß am 10.02.1949 noch andere Besorgnisse um die Ostzone bestanden als die der Erstreckung der Bremer Klausel auf dieses Gebiet. Genannt sei nur die andauernde Berlinblockade mit der Abspaltung des Ostteils der Stadt. Die Tatsache, daß der Abg. Kaiser zuerst Berlin erwähnt, deutet im historischen Zusammenhang deshalb eher auf etwas anderes hin, nämlich auf die bestehenden Ungewißheiten hinsichtlich der Voraussetzungen einer Geltungserstreckung des Grundgesetzes und damit des umstrittenen Art. 141 auf die Stadt Berlin in Anbetracht der bedrohlichen Entwicklung in der SBZ.184 Dafür spricht auch die spontane Replik des Abg. Dr. Suhr: "[...] Auch Herr Kollege Kaiser sollte sich über die Stellung Berlins zum Grundgesetz, die eventuell hiervon abhängt, klar sein." Folglich wurde, im Unterschied zu Berlin, an eine Erstreckung auf die Länder der SBZ am 10.02.1949 wohl eher nicht gedacht.

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Davon unabhängig ist die Frage, welche Bedeutung dem grundsätzlichen Offensein des Grundgesetzes für einen Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesem Zusammenhang zukommt. Die Sonderentwicklung in der SBZ war eine der Ursachen der Tätigkeitsaufnahme des Parlamentarischen Rates. Die dortige Entwicklung führte dazu, daß beginnend mit der Übergabe der "Frankfurter Dokumente" an die westdeutschen Ministerpräsidenten am 01.07.1948 eine neue Phase in der deutschen Verfassungsdiskussion eintrat, die für alle Beteiligten offensichtlich auf die Gründung eines Weststaates hinauslaufen würde, auch wenn diese Bezeichnung insbesondere aus völkerrechtlichen Gründen nicht gewählt wurde.185 Bereits der Konvent von Herrenchiemsee versuchte aber den Anforderungen an die Gestaltung einer staatlichen Ordnung im Westen gerecht zu werden.186 Die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates, die sich dieses Umstandes bewußt waren,187 haben die SBZ und eine mögliche Wiedervereinigung bei ihren Beratungen jedoch nicht unberücksichtigt gelassen.188 Dies kam im Grundgesetz mit seinem in der Präambel verankerten Wiedervereinigungsgebot deutlich zum Ausdruck.189 Die staats- und völkerrechtlich gebotene Offenheit des Grundgesetzes für einen Beitritt gemäß Art. 23 a.F. GG, der übrigens an Art. 2 WRV angelehnt war, beinhaltete aber nicht zwangsläufig eine konkludente Entscheidung über die automatische Geltungserstreckung des Art. 141 GG auf das Gebiet der SBZ.190 Eine völlig bedingungslose Wiedervereinigung hatte selbst der Parlamentarische Rat nicht vor Augen.191 Schon der Herrenchiemseer Konvent wollte eine Perpetuierung der seiner Ansicht nach inhaltlich undemokratischen und undemokratisch zustandegekommenen Verfassungen der SBZ-Länder im Falle einer Wiedervereinigung verhindern.192 Im Parlamentarischen Rat wurden diese Gedanken aufgegriffen und fanden in den späteren Art. 28 GG Eingang, der die Länder an die Normativbestimmungen des Grundgesetzes bindet. Bei dessen Beratung im Grundsatzausschuß äußerte explizit der Abg. Dr. Suhr, daß "es sich bei den Verfassungen der Länder der Ostzone um scheindemokratische Verfassungen"193 handele. Die Vorläufervorschrift des Art. 23 a.F. GG hatte deshalb sogar noch ausdrücklich auf den späteren Art. 28 GG verwiesen, worauf aber später aus psychologischen Gründen verzichtet wurde, ohne jedoch eine inhaltliche Änderung zu wollen.194

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Gegen eine vom Verfassungsgeber gewollte Geltungserstreckung des Art. 141 GG spricht ebenfalls der seinerzeit hinsichtlich einer Wiedervereinigung für provisorisch erachtete Charakter des Grundgesetzes, der in der Präambel a.F., im Namen "Grundgesetz" und Art. 146 a.F. zum Ausdruck kam. Art. 23 a.F. hatte insbesondere keine Vorrangstellung gegenüber Art. 146 a.F.,195 was sich 1990 in der Diskussion um den angemessenen Weg zur Wiedervereinigung zeigte.

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Auffällig ist zudem die gänzlich fehlende Auseinandersetzung zu diesem Problemkreis in den Verfasssungsberatungen.196 Eine Regelungsabsicht des historischen Gesetzgebers hinsichtlich einer Erstreckung des Art. 141 GG auf das Gebiet der jetzigen neuen Bundesländer ist somit nicht anzunehmen, das Problem wurde sehr wahrscheinlich einfach nicht gesehen.

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Im Gegensatz zu den Beratungen von 1948/49 wurden die Probleme, die Art. 141 GG bereiten könnte, im Jahr der Wiedervereinigung erkannt.197 Der Einigungsvertrag sieht jedoch keine spezielle Lösung vor, was zum Teil dahingehend verstanden wird, daß der Kreis der von Art. 141 GG Betroffenen als geschlossen betrachtet wurde.198 Dem wird von der Gegenansicht der Wortlaut und die Systematik des Einigungsvertrages entgegengehalten, der Änderungen von Verfassungsrecht enumerativ und abschließend nennt.199 Allerdings hat der damalige Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, eine Lösung der Frage seinerzeit für entbehrlich gehalten, weil er für die Anwendbarkeit des Art. 141 GG das Erfordernis der Rechtskontinuität der betroffenen Länder annahm.200 Die Vertreter der DDR-Regierung haben in Kenntnis des Problems keine Wünsche hinsichtlich einer Geltungserstreckung des Art. 141 GG201 geäußert, obwohl der Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR vom damaligen Ministerpräsidenten Lothar de Maizière für den Fall der Wiedervereinigung eine Aussetzung des Art. 7 Abs. 3 GG verlangte. Die Beteiligten der Wiedervereinigung hielten die Bestimmung folglich für nicht anwendbar.202 Eine subsidiäre historische Auslegung, auf die eine Meinung im vorliegenden Fall zurückgreift, weil die ehemaligen Länder der DDR nicht an den Beratungen des Grundgesetzes teilgenommen haben,203 kommt insofern zu einem ähnlichen Auslegungsergebnis. Allerdings wird ihr Wert durch den Umstand, daß die seinerzeit am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten inzwischen Antragsteller im Normenkontrollverfahren sind, in Frage gestellt.204

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iii. Systematische Auslegung

Äußerst umstritten ist die Frage, wie und mit welchen Konsequenzen für die Regelungen des BbgSchulG das systematische Verhältnis zwischen Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG und Art. 141 GG zu bestimmen ist. Die Ansicht, die Brandenburg von der Anwendbarkeit des Art. 141 GG ausnehmen will, versteht diese Bestimmung aufgrund ihrer Stellung in den Übergangs- und Schlußbestimmungen als eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die den Grundsatz des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG durchbricht.205 Dies soll unter anderem eine Anwendbarkeit auf Brandenburg ausschließen. Eine allgemeine Regel, daß Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, existiert jedoch nicht.206 Zum zweiten ist fraglich, ob Art. 141 GG tatsächlich als eine Ausnahmevorschrift verstanden werden kann.207 Werden nur Art. 7 Abs. 3 S. 1 und Art. 141 GG betrachtet, mag dies zunächst einleuchten. Wird überdies aber auch der Grundsatz der staatlichen Bekenntnisneutralität berücksichtigt, so stellt sich seinerseits Art. 7 Abs. 3 GG als eine Durchbrechung desselben dar. Auch insofern ist es kein Widerspruch, wenn das Grundgesetz den Religionsunterricht nur sachlich und territorial beschränkt garantiert.208

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Während der Beratungen im Parlamentarischen Rat war überdies umstritten, ob es sich beim Religionsunterricht um eine Ausstrahlung des Elternrechts oder traditionelles Recht der Kirchen handelt.209 Entsprechend wurde angezweifelt, ob die Regelung über den Religionsunterricht überhaupt in die Grundrechte gehört, da es sich um eine Regelung über das Schulwesen handele.210 Der Tatsache, daß sich die Anwendbarkeit des Art. 141 GG letztlich nur auf Bremen und Berlin beschränken würde, war man sich im Parlamentarischen Rat zudem nicht bewußt. Der Norm wurde eine viel weiterreichende Bedeutung beigemessen.211 Andererseits ist die Stellung des Art. 7 Abs. 3 S. 1 im Grundrechtsteil nicht mehr zu erklären, wenn er durch den Art. 141 nahezu aufgehoben werden könnte. Die systematische Stellung beider Normen folgt insofern keiner klaren Linie.212 Ein Verständnis von Art. 141 GG als einer eng auszulegenden Ausnahmevorschrift läßt sich deshalb nicht fundieren. Letztlich liefert aber auch die systematische Interpretation aufgrund ihrer engen Verflechtung mit der genetischen keine weitergehenden Erkenntnisse als diese.

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iv. Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Art. 141 GG

Der Art. 141 GG müßte nach dem Sinn und Zweck der Norm auf die neuen Bundesländer anwendbar sein. Die teleologische Auslegung hat zum Ziel, die gesetzliche Regelung in dem Sinne auszulegen, die dem Zweck der Regelung optimal entspricht.213 Bei den Beratungen im Parlamentarischen Rat begründete der Abg. Dr. Heuss die Aufnahme der Vorschrift in das Grundgesetz mit der Respektierung föderativer Ansprüche bei der Gestaltung des Schulwesens in seiner geschichtlichen Entwicklung. Den Fall Bremens hielt er für solch eine geistesgeschichtlich interessante Tradition.214 Diese lange bremische Tradition wird aber in Zweifel gezogen, da einiges darauf hindeutet, daß erst die Verfassung von 1947 den einer protestantischen Gläubigkeit verpflichteten Unterricht in biblischer Geschichte in einen bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht umwandelte.215 Auch wurde bei der Abstimmung im Parlamentarischen Rat nicht allein an diese Tradition in Bremen gedacht.216 Traditionsschutz dürfte somit nicht der durchgehende Zweck des Art. 141 GG sein.217 Ob sich die neuen Bundesländer überhaupt auf erhaltenswerte traditionelle Rechtsbestände berufen könnten, ist ohnehin sehr umstritten.218

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Der Zweck des Art. 141 GG wird teilweise in der Wiederherstellung des verfassungsrechtlichen Regelfalles der staatlichen Bekenntnisneutralität gesehen. Diese Auffassung sieht in Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG eine Durchbrechung dieser Neutralität und begreift ihn somit als die konstitutionelle Ausnahme.219 Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG erlaube den Fortbestand alter, vorgrundgesetzlicher Zustände, die dem grundgesetzlichen Verfassungsprinzip der Bekenntnisneutralität widersprächen.220 Die Bedeutung des Art. 141 GG liege darin, einige Länder von dieser Durchbrechung der staatlichen Bekenntnisneutralität auszunehmen, in denen am 01.01.1949 andere staatskirchenrechtliche Verhältnisse geherrscht hätten, als sie Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG erhalten wolle.221 Diese Klassifizierung des Art. 7 Abs. 3 GG und Interpretation des Zwecks des Art. 141 GG setzen sich in dieser Form jedoch über die aktuellen Wertungen des bundesdeutschen Staatskirchenrechts als einem System der hinkenden Trennung hinweg.222

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Vertreten wird daher schließlich, daß der Sinn und Zweck des Art. 141 GG schlicht der einer Kompromißformel ist.223 Da bei den Verfassungsberatungen kein inhaltlicher Kompromiß gefunden wurde, habe man den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG eingeschränkt.224 Tatsächlich sieht Art. 141 GG keine eigene inhaltliche Regelung vor, sondern statuiert nur eine Befreiung von einer solchen Regel. In den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates stand zudem letztlich die Suche nach einem Kompromiß im Vordergrund. Das Grundgesetz mußte von mindestens Zweidritteln der an den Beratungen beteiligten Länder angenommen werden. Und die Auseinandersetzungen um den Religionsunterricht hätten beinahe zur Gefährdung des gesamten Verfassungswerks geführt.225 Der Sinn und Zweck des Art. 141 GG ist somit vorrangig in seinem Kompromißcharakter zu sehen, der den Weg zur Verabschiedung des Grundgesetzes ebnen sollte.

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Von der für die Anwendbarkeit der Bestimmung auf Brandenburg eintretenden Auffassung wird aufgrund des Fehlens eines weitergehenden, entgegenstehenden Zwecks die Anwendbarkeit deshalb angenommen.226 Ein solches Ergebnis aus diesem Verfassungskompromiß abzuleiten, ist aber kaum verständlich. Art. 141 GG hatte einen bestimmten Zweck zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem der Verabschiedung des Grundgesetzes. Der Kompromiß war deshalb bezogen auf einen, durch die am Verfassungsgebungsprozeß Beteiligten vorgegebenen territorialen Raum, die Länder der westlichen Besatzungszonen. Dies ergibt sich auch aus der Korrelation mit Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG, der eine Weitergeltung der Länderverfassungen der SBZ bei einer Wiedervereinigung ausschließen sollte.227 Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes war somit die Funktion des Art. 141 GG als Kompromißformel erfüllt, obwohl er für die einmal betroffenen Länder noch in der Zukunft gelten sollte.228

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Der Kompromiß des Art. 141 GG regelte ein sich im Verfassungsgebungsprozeß stellendes Problem. Eine erneute Relevanz mehr als 40 Jahre später hatte 1948/49 nicht nur niemand vorausgesehen, sondern entspricht auch nicht mehr seiner damaligen spezifischen Kompromißfunktion. Würde Art. 141 GG auf die neuen Länder erstreckt, fiele beinahe die Hälfte aller Bundesländer nicht mehr unter den im Parlamentarischen Rat zunächst als Regel gedachten Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG. Ob die den Art. 141 GG später beschließende Mehrheit des Parlamentarischen Rates diesem eine derart weitgehende Reichweite zuzubilligen bereit war, ist aufgrund der besonderen Situation nicht auszuschließen, aber zumindest fraglich. Denn dies würde nicht nur eine unverhältnismäßige Aufwertung des historisch begrenzten Zwecks des Art. 141 GG bedeuten, sondern zugleich die Bedeutung des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG in einer Weise relativieren, die den Sinn seiner Fassung und Stellung im Grundgesetz in Frage stellt.229 Die teleologische Auslegung spricht infolgedessen gegen eine Geltungserstreckung auf die neuen Bundesländer.

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v. Ergebnis der Auslegung

Der Wortlaut des Art. 141 GG ist offen sowohl für eine Interpretation zugunsten seines Eingreifens im vorliegenden Fall wie auch dagegen. Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Bestimmung lassen sich gegen eine Anwendung auf Brandenburg anführen. Folglich dürfte der erstgenannten Auslegung des Wortlauts der Vorzug zu geben sein,230 die mit den Ergebnissen der anderen Auslegungskriterien am besten zu vereinbaren ist. Auch wenn der Verfassungsgeber den Wortlaut seinerzeit möglicherweise anders verstanden hat, ist dieses dann eventuell paradox erscheinende Ergebnis sachgerecht, denn es entspricht heute durchaus seiner damaligen Regelungsabsicht hinsichtlich der SBZ-Länder.231

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Folgt das Bundesverfassungsgericht einer ähnlichen Argumentation, kann es die angegriffenen Regelungen des BbgSchulG wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht gemäß § 78 S. 1 BVerfGG für nichtig erklären.232 Sowohl der Normenkontrollantrag als auch die Verfassungsbeschwerden verlangen hinsichtlich der Vorschriften der § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2-4 sowie § 141 BbgSchulG jedoch lediglich die Erklärung der Verfassungswidrigkeit. Damit wollen die Beschwerdeführer der Gefahr begegnen, daß sie durch eine Nichtigkeitserklärung und den dadurch bedingten Wegfall einer rechtlichen Basis auch für eine eingeschränkte Erteilung des Religionsunterrichts nicht noch schlechter gestellt werden, als sie ohnehin bereits stehen.233 Bei ähnlich gelagerten Fällen in der Vergangenheit hat sich das Gericht mit einer solchen Erklärung begnügt.234

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VI. Ausblick - Die Bedeutung des Falles LER für die Zukunft des Religionsunterrichts und das System des deutschen Staatskirchenrechts

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird in jedem Fall große Aufmerksamkeit finden, insbesondere deshalb, weil es um den staatlichen Umgang mit der weltanschaulichen und religiösen Pluralität der Gegenwart geht.235 In der Auseinandersetzung um LER wird die Dimension der Herausforderung deutlich, die angemessenen rechtlichen Antworten auf diese gesellschaftliche Entwicklung zu finden. Die Diskussion ist somit nicht allein eine staatsrechtliche, sondern in gleicher Weise eine rechtsphilosophische. Unstreitig dürfte in deren Rahmen sein, daß ohne ein gewisses Maß an gemeinsamer Bindung an übergreifende Werte die Funktionsfähigkeit der Demokratie nicht gewährleistet werden kann.236

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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird kein eigentliches Ende markieren, sondern nur einen weiteren Beitrag zur Diskussion um die Rolle des Staatskirchenrechts im säkularen Staat leisten, in dem Religion zunehmend zu einer immer weniger wahrnehmbaren Privatsache wird. Die gegenwärtige Entwicklung wirft die Frage auf, ob der Staat eines Tages des Elementes der religiösen Erziehung durch die Religionsgemeinschaften ganz entbehren kann. Hier wird das in der Diskussion um die Einführung von LER so oft angeführte Wort von Ernst-Wolfgang Böckenförde relevant, daß der Staat von Voraussetzungen lebt, die er selber nicht garantieren kann.237 Der Staat hat zweifelsohne ein evidentes Eigeninteresse daran, daß in der Schule noch das "ABC des Miteinanderlebens der Menschen" gelernt wird.238 Da er die ihn tragenden weltanschaulichen Vorstellungen aufgrund seiner Neutralität schwer selbst hervorbringen kann, sichert er sich seine Wertbasis auch durch den Religionsunterricht.239 Die zunehmende Lösung Jugendlicher von jeglicher kirchlicher Bindung führt in der Praxis aber dazu, daß immer weniger Schüler am Religionsunterricht teilnehmen. Die geringe kirchliche Affinität von Jugendlichen betrifft den Westen Deutschlands mittlerweile ebenso wie den Osten,240 auch wenn die Entwicklung, die zu diesem Ergebnis geführt hat, unterschiedlich war. Damit wird die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Religionsunterricht zunehmend in Frage gestellt. Auch die Legitimierung der privilegierten verfassungsrechtlichen Stellung des Religionsunterrichts wird dadurch immer schwieriger. In der Praxis ist ohnedies bereits eine Tendenz hin zu einem Wahlpflichtbereich Religionsunterricht/Ethik bzw. Philosophie unverkennbar, dessen verfassungsrechtliche Zulässigkeit jedoch ebenfalls nicht unbestritten ist.241 Religion und Kirchen werden auch in Zukunft ihren Platz im Leben der Menschen einnehmen, aber es ist nicht ausgeschlossen, daß eine verfassungsrechtliche Garantie des Religionsunterrichts eines Tages nicht mehr seiner gesellschaftlichen Bedeutung entspricht. Neue Verfassungsinterpretationen und schließlich Verfassungsänderungen sind die Folge, soweit sie dauerhaft die Unterstützung einer demokratischen Mehrheit finden, wie dies im Falle von LER in Brandenburg bereits der Fall ist.242 Staatskirchenrecht muß in besonderer Weise lebendiges Verfassungsrecht sein, um diesen Stellenwert nicht zu verlieren.243 Es wird eine vornehmlich politische Streitfrage bleiben, ob auf eine solche Entwicklung mit einer weitergehenden Trennung von Staat und Kirche und wie in Brandenburg mit der Herausnahme des Religionsunterrichts aus dem staatlichen Organisationsbereich reagiert werden muß. Eine Antwort darauf kann dem Recht selbst nicht entnommen werden, denn es drückt in der Vergangenheit liegende Wertentscheidungen aus, während sich die Gesellschaft kontinuierlich weiterentwickelt. In seiner Abhängigkeit von gesellschaftlichen Veränderungen kann der freiheitliche Staat nicht verhindern, daß er mit dem Religionsunterricht und den Kirchen eine mögliche Quelle seines Wertekonsenses verliert. Vielmehr würde ein Verschwinden des Religionsunterrichts bedeuten, daß er eine solche Quelle nicht mehr war.

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VII. Anhang - Literaturverzeichnis

Anschütz, Gerhard, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 14. Aufl. 1933, Nach- druck Bad Homburg vor der Höhe 1960 (zitiert: Anschütz, Verfassung des DR)

Avenarius, Hermann, Religionsunterricht und Verfassungsrecht - Zu einigen aktuellen Problemen -, in: Die Höhere Schule 1992, S. 123-127

Bayer, Detlef, Die Konstituierung der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, in: DVBl. 1991, S. 1014-1024

Beutler, Bengt, Das Staatsbild in den Länderverfassungen nach 1945, Berlin 1973 (zitiert: Beutler, Staatsbild in den Länderverfassungen nach 1945)

Birke, Adolf M., Nation ohne Haus, Deutschland 1945-1961, Berlin 1994 (zitiert: Birke, Nation ohne Haus)

Blühm, Reimund / Onnasch, Martin, Staat und religiöse Erziehung in der DDR, in: Die Rolle der Kirchen in der DDR. Eine erste Bilanz, hrsg. von Horst Dähn, S. 174-188, München 1993 (zitiert: Blühm / Onnasch, Staat und religiöse Erziehung in der DDR)

Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Recht, Staat, Freiheit. Studien zur Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte, Frankfurt a.M. 1991 (zitiert: Böckenförde, Recht, Staat, Freiheit)

ders., Die Überlastung des Bundesverfassungsgerichts, in: ZRP 1996, S. 281-284

Boese, Thomas, Die Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR von 1945 bis 1989 unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses von Staat, Schule und Kirche, Baden-Baden 1994 (zitiert: Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR)

Boldt, Hans, Deutsche Verfassungsgeschichte, Band 2, Von 1806 bis zur Gegenwart, 2. Aufl. München 1993 (zitiert: Boldt, Deutsche Verfassungsgeschichte II)

Bonner Kommentar, Grundgesetz, Loseblattsammlung, hrsg. von Rudolf Dolzer, Stand: 76. Lief. Heidel- berg 1996, Bd. 11, Art. 131-146, Anhang, Sachregister (zitiert: BK-Bearbeiter)

Braas, Gerhard, Die Entstehung der Länderverfassungen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutsch- lands 1946/47, Köln 1987 (zitiert: Braas, Entstehung der Länderverfassungen in der SBZ)

Czermak, Gerhard, Ethikunterricht als Zwangs-Ersatz- oder Auffangfach?, Eine bundesverfassungsrechtliche Kritik, in: Praktische Theologie 1994, S. 231-244

ders., Das Pflicht-Ersatzfach Ethikunterricht als Problem der Religionsfreiheit, des Elternrechts und der Gleichheitsrechte, in: NVwZ 1996, S. 450-45

Dahm / Dehlbrück / Wolfrum, Völkerrecht, hrsg. von Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum, 2. Aufl. Berlin, New York 1989 (zitiert: Dahm / Delbrück / Wolfrum, Völkerrecht)

Dähn, Horst, Der Weg der Evangelischen Kirche in der DDR - Betrachtung einer schwierigen Gratwanderung, in: ders. (Hg.), Die Rolle der Kirchen in der DDR. Eine erste Bilanz., S. 7-20, München 1993 (zitiert: Dähn, Evangelische Kirche in der DDR)

de Wall, Heinrich, Das Grundrecht auf Religionsunterricht: Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen das Brandenburgische Schulgesetz, in: NVwZ 1997, S. 465-467

ders., Zum Verfassungsstreit um den Religionsunterricht in Brandenburg, in: ZevKR (42) 1997, S. 353- 371

Dreier, Horst, Grundgesetz, Kommentar, Band I, Art. 1-19, Tübingen 1996 (zitiert: Bearbeiter in: Dreier)

Eiselt, Gerhard, Islamischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in der Bundesrepublik Deutschland, in: DÖV 1981, S. 205-211

Ennuschat, Jörg, "Gott" und Grundgesetz, in: NJW 1998, S. 953-957

Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, Abschlußbericht zum Modellversuch "Lernbereich-Ethik- Religion", Berlin 1995 (zitiert: EKiBB, Abschlußbericht zum Modellversuch)

Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Identität und Verständigung, Standort und Perspektiven des Religionsunterrichts in der Pluralität, 3. Aufl. Gütersloh 1995 (zitiert: EKD, Identität und Verständigung)

Fauth, Dieter, Die Bedeutung der neuen Bundesländer für den Religionsunterricht als Thema in der ka tholischen Kirche, in: Religionspädagogische Beiträge 37 / 1996, S. 17-36

Fischer, Erwin, Volkskirche ade! Trennung von Staat und Kirche, 4. Aufl. Berlin, Aschaffenburg 1993 (zitiert: Fischer, Trennung von Staat u. Kirche)

Frhr. von Campenhausen, Axel, Staatskirchenrecht, 3. Aufl. München 1996 (zitiert: A. v. Campenhausen, Staatskirchenrecht)

ders., Vier neue Staatskirchenverträge in vier neuen Ländern, in: NVwZ 1995, S. 757-762

Frisch, Michael, Die Bremer Klausel und die neuen Bundesländer, in: DtZ 1992, S. 144-145

Goeschen, Andreas, Bremer Klausel und Blocksystem. Zur Vereinbarkeit der Länderverfassungen der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) mit den Normativbestimmungen des Grundgesetzes (Art. 7 III 1, 23 S. 2 a.F., 28, 141 GG), in: LKV 1997, S. 320-321

Häberle, Peter, Peter, "Staatskirchenrecht" als Religionsrecht der verfaßten Gesellschaft, in: DÖV 1976, S. 73-80

ders., Verfassungspolitik für die Freiheit und Einheit Deutschlands, in: JZ 1990, S. 358-363

Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, hrsg. von Helmut Simon, Dietrich Franke, Michael Sachs, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 1994 (zitiert: Bearbeiter in: HdbVerfBr)

Handbuch des Staatskirchenrechts. von Joseph Listl und Dietrich Pirson, Erster Band, 2. Aufl. Berlin 1994; Zweiter Band, 2. Aufl. Berlin 1995 (zitiert: Bearbeiter in: HdbStKirchR-Band)

Handbuch des Staatsrechts, hrsg. von Josef Isensee und Paul Kirchhof, Band VI Freiheitsrechte, Heidelberg 1989; Band VIII Die Einheit Deutschlands - Entwicklung und Grundlagen -, Heidelberg 1995 (zitiert: Bearbeiter in: HdbStR-Band)

Hartmann, Christian, Verfassungswidrige und doch wirksame Rechtsnormen?, in: DVBl. 1997, S.1264- 1269

Heckel, Martin, Das Kreuz im öffentlichen Raum. Zum "Kruzifix-Beschluß" des Bundesverfassungsge- richts, in: DVBl. 1996, S. 453-482

Heitmann, Steffen, Die Entwicklung von Staat und Kirche aus der Sicht der "neuen" Länder, in: ZevKR 1994, S. 402-417

Hesse, Konrad, Die Entwicklung des Staatskirchenrechts seit 1945, in: JöR NF 10 (1961), S. 3-121

Hessel, Bruno, Wer die Religion verbannt, schafft ein Vakuum, in: Die Zeit Nr. 52 v. 20.12.1996, S. 8

Hollerbach, Alexander, Der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen und freien Schulen in der Bundesrepublik Deutschland, in: Gott - mehr als Ethik. Der Streit um LER und Religionsunterricht, hrsg. von Albert Biesinger u. Joachim Hänle, S. 133-146, Freiburg, Basel, Wien 1997, (zitiert: Hollerbach, Der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach)

Honneth, Axel, Einleitung, in: ders. (Hg.), Kommunitarismus, Eine Debatte über die moralischen Grundlagen moderner Gesellschaften, S. 7-17, 2. Aufl. Frankfurt / Main, New York 1994 (zitiert: Honneth, Kommunitarismus)

Huber, Ernst Rudolf / Huber, Wolfgang, Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert, Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Band IV Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 1988 (zitiert: Huber / Huber, Staat und Kirche, Band IV)

Huber, Wolfgang, Religion und Ethik in der Schule, Zur grundsätzlichen Bedeutung einer aktuellen Debatte, in: ZEE 1996, S. 82-93

Jarass / Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, hrsg. von Hans D. Jarass und Bodo Pieroth, 4. Aufl. München 1997 (zitiert: Bearbeiter in: Jarass / Pieroth)

Kaufmann, Arthur, Die Naturrechtsdiskussion in der Rechts- und Staatsphilosophie der Nachkriegszeit, in: APuZ 1991, B 33, S. 3-17

Korioth, Stefan, Islamischer Religionsunterricht und Art. 7 III GG, in: NVwZ 1997, S. 1041-1049

Kremser, Holger, Der Weg der Kirchen / Religionsgemeinschaften von der sozialistischen DDR in das vereinte Deutschland, in: JöR 40 (1991/1992), S. 501-536

ders., Der Rechtsstatus der evangelischen Kirchen in der DDR und die neue Einheit der EKD, Tübingen 1993 (zitiert: Kremser, Rechtsstatus)

ders., Das Verhältnis von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 141 GG im Gebiet der neuen Bundesländer, in: JZ 1995, S. 928-934

Larenz, Karl, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. Berlin, Heidelberg, New York 1991 (zitiert: Larenz, Methodenlehre)

Leistikow, Sven / Krzyweck, Hans-Jürgen, Der Religionsunterricht in den neuen Bundesländern, in: RdJB 1991, S. 308-310

Leschinsky, Achim, Vorleben oder Nachenken?, Bericht der wissenschaftlichen Begleitung über den Modellversuch zum Lernbereich "Lebensgestaltung - Ethik - Religion", Frankfurt a.M. 1996 (zitiert: Leschinsky, Vorleben oder Nachdenken?)

Link, Christoph, Die Rechtsnatur des bremischen "Unterrichts in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage" (Art. 32 Brem. Verf.) und die sich daraus für die religionspädagogische Ausbildung ergebenden Konsequenzen, in: ZevKR 24 (1979), S. 54 -111

Lörler, Sighart, Verfassungsrechtliche Maßgaben für den Religionsunterricht in Brandenburg, in: ZRP 1996, S. 121-124

Luchterhandt, Otto, Verfassungsgrundlagen kirchlicher Eigenständigkeit, ihre Bedrohung und Verteidigung, in: Die Rolle der Kirchen in der DDR. Eine erste Bilanz., hrsg. von Horst Dähn, S. 21-35, München 1993 (zitiert: Luchterhandt, Verfassungsgrundlagen kirchlicher Eigenständigkeit)

Mampel, Siegfried, Die Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands von 1945 bis 1963, Tübingen 1964 (zitiert: Mampel, Verfassungsordnung in der Sowjetzone)

ders., Das Ende der sozialistischen Verfassung der DDR in: Deutschland-Archiv 1990, S. 1377-1396

Marré, Heiner, Das staatliche Religionsrecht in Deutschland, in: Staatliches Religionsrecht im europäi- schen Vergleich, hrsg. von Richard Puza u. Abraham Peter Kustermann, , S. 99-113, Freiburg / Schweiz 1993 (zitiert: Marré, Religionsrecht)

Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, hrsg. von Theodor Maunz, Günther Dürig, Roman Herzog, Rupert Scholz, Peter Lerche, Hans-Jürgen Papier, Albrecht Randelzhofer, Eberhard Schmidt-Assmann, Stand: 31. Lief. München 1994, Band I, Art. 1-12; Band IV, Art. 91a- 146 (zitiert: Bearbeiter in: Maunz-Dürig)

MBJS Brandenburg, Abschlußbericht zum Modellversuch "Lernbereich Lebensgestaltung-Ethik- Religion", Potsdam 1996 (zitiert: MBJS Brandenburg, Abschlußbericht zum Modellversuch)

MBJS Brandenburg, Hinweise zum Unterricht im Modellversuch Lernbereich Lebensgestaltung-Ethik- Religion, Sekundarstufe I, Potsdam 1994 (zitiert: MBJS Brandenburg, Hinweise zum Unterricht im Modellversuch)

Muckel, Stefan / Tillmanns, Reiner, "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde" statt Relgionsunterricht?, in: RdJB 1996, S. 360-367

Mückl, Stefan, Staatskirchenrechtliche Regelungen zum Religionsunterricht, in: AöR 122 (1997), S.513-556

Müller, Friedrich, Juristische Methodik, 6. Aufl. Berlin 1995 (zitiert: Müller, Juristische Methodik)

Müller, Friedrich / Pieroth, Bodo, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach. Eine Fallstudie zu den Verfassungsfragen seiner Versetzungserheblichkeit, Berlin 1974 (zitiert: Müller / Pieroth, Religionsunterricht)

Neubert, Ehrhart, Von der Volkskirche zur Minderheitskirche - Bilanz 1990, in: Die Rolle der Kirchen in der DDR. Eine erste Bilanz., hrsg. von Horst Dähn, S. 36-55, München 1993 (zitiert: Neubert, Von der Volkskirche zur Minderheitskirche)

Nipkow, Karl Ernst, "Läßt sich Religionskunde ohne theologische / konfessionsgebundene Dimension als Teil eines Unterrichtsfaches gestalten? Gilt dies auch für ein mögliches Fach Lebensgestaltung / Ethik?", in: Werteerziehung im Unterricht, hrsg. vom MBJS Brandenburg, S. 46-57, Potsdam 1995 (zitiert: Nipkow, Werteerziehung im Unterricht)

ders., Staat und Kirchen am Scheideweg, in: Evangelische Verantwortung, Heft 12/1995 / 1/1996, S. 1-3

ders., Ethik und Religion in der Schule - eine Streitfrage, in: BThZ Beiheft 1996, S. 107-126

ders., Die Herausforderung aus Brandenburg, "Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde" als staatliches Pflichtfach, in: ZThK 1996, S. 124-148

Oebbecke, Janbernd, Reichweite und Voraussetzungen der grundgesetzlichen Garantie des Religionsun- terrichts, in: DVBl. 1996, S. 336-344

Pawlowski, Hans-Martin, Recht und Rechtsbegründung in christlicher Verantwortung, in: ZEE 1996, S. 276-294

Pieroth, Bodo, Aktuelle verfassungsrechtliche Fragen zum Religionsunterricht, in: EvErz 1993, S. 196- 211

ders., Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Öffnung des Religionsunterrichts, in: ZevKR 38 (1993), S. 189-202

Pieroth / Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, hrsg. von Bodo Pieroth und Bernhard Schlink, 12. Aufl. Heidelberg 1996 (zitiert: Pieroth / Schlink, Grundrechte)

Pieroth, Bodo / Schlink, Bernhard, Christen als Verfassungsfeinde? - VG Freiburg, NJW 1981, 2829, in: JuS 1984, S. 345-351

Pikart / Werner, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 5/I und 5/II, Ausschuß für Grundsatzfragen, bearbeitet von Eberhard Pikart u. Wolfram Werner, Boppard am Rhein 1993 (zitiert: Pikart / Werner, Bd.)

Pollack, Detlef, Zur religiös-kirchlichen Lage in Deutschland nach der Wiedervereinigung, in: ZThK 1996, S. 586-615

Puza, Richard / Kustermann, Abraham Peter, Die deutsche Einheit, das Recht und die Kirchen, in: dies. (Hg.), Die Kirchen und die deutsche Einheit. Rechts- und Verfassungsfragen zwischen Kirche und Staat im geeinten Deutschland, S. 9-16, Stuttgart 1991 (zitiert: Puza / Kustermann, Deutsche Einheit, das Recht und die Kirchen)

Puza, Richard, Das in Brandenburg eingeführte Unterrichtsfach Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde und der konfessionelle Religionsunterricht, in: Gott - mehr als Ethik. Der Streit um LER und Religionsunterricht, hrsg. von Albert Biesinger u. Joachim Hänle, S. 147-163, Freiburg, Basel, Wien 1997 (zitiert: Puza, Das in Brandenburg eingeführte Unterrichtsfach LER)

Reiher, Dieter, Einleitung, in: ders. (Hg.), Kirchlicher Unterricht in der DDR von 1949-1990, Dokumentation eines Weges, S. 11-17, Göttingen 1992 (zitiert: Reiher, Kirchlicher Unterricht)

Reimer, Bernhard, Die Begründung der "Bremer Klausel" (Artikel 141 GG), Diss. Würzburg 1956 (zitiert: Reimer, Bremer Klausel)

Renck, Ludwig, Staatliche Religionsneutralität und Toleranz - BVerfGE 35, 366 und 52, 233, in: JuS 1989, 451-455

ders., Zur grundrechtlichen Bedeutung von Art. 7 III GG, in: NVwZ 1992, S. 1171-1172

ders., Religionsunterricht in den neuen Bundesländern, in: LKV 1993, S. 88-89

ders., Rechtsfragen des Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen der neuen Bundesländer, in: ThürVBl. 1993, S. 102-106

ders., Verfassungsprobleme der theologischen Fakultäten, in: NVwZ 1996, S. 333-339

ders., Religionsunterricht in Brandenburg?, in: LKV 1997, S. 81-85

Richter, Ingo, "Wie muß ein Lernbereich Lebensgestaltung-Ethik-Religion/en verfassungskonform gestaltet werden? Gibt es juristische Notwendigkeiten zur Einbeziehung von Religions- und Weltan- schauungsgemeinschaften? Wie sind die Bezüge zum Artikel 4 des Grundgesetzes?", in: Werteerzie- hung im Unterricht, hrsg. vom MBJS Brandenburg, S. 58-64, Potsdam 1995 (zitiert: Richter, Werte- erziehung im Unterricht)

Riege, Gerhard, Verfassungswandel auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, in: Die Kirchen und die deut- sche Einheit. Rechts- und Verfassungsfragen zwischen Kirche und Staat im vereinten Deutschland, hrsg. von Richard Puza u. Abraham Peter Kustermann, S. 39-54, Stuttgart 1991 (zitiert: Riege, Verfassungswandel)

Robbers, Gerhard, Staatskirchenrechtliche Elemente im Recht der DDR. Entwicklung und Bestand, in: Die Kirchen und die deutsche Einheit. Rechts- und Verfassungsfragen zwischen Kirche und Staat im geeinten Deutschland, hrsg. von Richard Puza u. Abraham Peter Kustermann, S. 29-38, Stuttgart 1991 (zitiert: Robbers, Staatskirchenrechtliche Elemente)

Rüfner, Wolfgang, Deutsche Einheit im Staatskirchenrecht, in: Die Einigung Deutschlands und das deutsche Staat-Kirche-System, 26. Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, hrsg. von Heiner Marré, Johannes Stüting, S. 60-84, Münster 1992 (zitiert: Rüfner, Einheit im Staatskirchenrecht)

Sachs, Michael, Grundgesetz Kommentar, München 1996 (zitiert: Bearbeiter in: Sachs, GG)

Scheilke, Christoph Th., Freier Dienst, Warum Religionsunterricht nötig ist, in: EvKomm 1996, S. 402- 405

Schlink, Bernhard, Religionsunterricht in den neuen Ländern, in: NJW 1992, S. 1008-1013

Schmidt-Bleibtreu / Klein, Kommentar zum Grundgesetz, hrsg. von Bruno Schmidt-Bleibtreu und Franz Klein, 8. Aufl. Neuwied, Kriftel, Berlin 1995 (zitiert: Bearbeiter in: Schmidt-Bleibtreu / Klein)

Schmoeckel, Reinhard, Der Religionsunterricht, Die rechtliche Regelung nach Grundgesetz und Landesgesetzgebung, Berlin 1964 (zitiert: Schmoeckel, Religionsunterricht)

Schmoll, Heike, Religionsunterricht als Wahlpflichtfach? Berlin überprüft die bisherige Regelung, in: FAZ Nr. 267 v. 17.11.1997, S. 4

Scholz, Rupert, Der Auftrag der Kirchen im Prozeß der deutschen Einheit, in: Die Einigung Deutschlands und das deutsche Staat-Kirche-System, 26. Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, hrsg. von Heiner Marré, Johannes Stüting, S. 7-30, Münster 1992 (zitiert: Scholz, Kirchen im Prozeß der Einheit)

Schwerin, Eckart, Die Einrichtung des Religionsunterrichtes in den neuen Bundesländern, in: RdJB 1992, S. 311- 323

Seifert / Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Taschenkommentar, hrsg. von Dieter Hömig, 5. Aufl. Baden-Baden 1995 (zitiert: Bearbeiter in: Seifert / Hömig)

Smend, Rudolf, Staat und Kirche nach dem Bonner Grundgesetz, in: ZevKR 1 (1951), S. 4-14

Stein, Ekkehart, Staatsrecht, 15. Aufl. Tübingen 1995 (zitiert: Stein, Staatsrecht)

Tillmanns, Reiner, Grundzüge des Staatskirchenrechts in den neuen Ländern, in: Verfassungsrechtliche Probleme bei der Konstituierung der neuen Bundesländer, hrsg. von Peter Neumann u. Reiner Tillmanns, Berlin 1997, S. 161-267 (zitiert: Tillmanns, Grundzüge)

Uhle, Arnd, Ersatz für den Religionsunterricht?, Zum Lehrfach "Lebensgestaltung - Ethik - Religions- kunde", in: Die Neue Ordnung 1996, S. 244-257

ders., Die Verfassungsgarantie des Religionsunterrichts und ihre territoriale Reichweite -Ein Beitrag zum Verhältnis von Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG zu Art. 141 GG-, in: DÖV 1997, S. 409-417

von Doemming, Klaus-Berto / Füßlein, Rudolf Werner / Matz, Werner, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, in : JöR NF 1 (1951), S. 1-941

von Mangoldt, Hans, Die Entfaltung staatkirchenrechtlicher Elemente im Verfassungsrecht der fünf neuen Bundesländer. Ausgangspunkt, Entwicklung, Stand der Diskussion (September 1991), in: Die Kirchen und die deutsche Einheit. Rechts- unVerfassungsfragen zwischen Kirche und Staat im geeinten Deutschland, hrsg. von Richard Puza u. Abraham Peter Kustermann, S. 55-81, Stuttgart 1991 (zitiert: v. Mangoldt, Entfaltung staatskirchenrechtlicher Elemente)

ders., Die Verfassungen der neuen Bundesländer, Einführung und synoptische Darstellung, Berlin 1993 (zitiert: v. Mangoldt, Verfassungen der neuen Bundesländer)

v. Mangoldt / Klein / v. Campenhausen, Das Bonner Grundgesetz Kommentar, Band 14: Artikel 136 bis 146, hrsg. von Axel Frhr. von Campenhausen, 3. Aufl. München 1991 (zitiert: Bearbeiter in: v. Mangoldt / Klein / v.Campenhausen, Grundgesetz)

von Münch / Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1 (Präambel bis Art. 20), hrsg. von Philip Kunig, 4. Aufl. München 1992; Band 3 (Artikel 70 bis Artikel 146 und Gesamtregister), hrsg. von Philip Kunig, 3. Aufl. München 1996 (zitiert: Bearbeiter in: v. Münch / Kunig)

Vulpius, Axel, Der Evangelische Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt aus der Sicht der Verwaltung, in: LKV 1994, S. 277-280

Weber, Hermann, Der Wittenberger Vertrag - Ein Loccum für die neuen Bundesländer?, in: NVwZ 1994, S. 759-766

Weinberger, Ota, Normentheorie als Grundlage der Jurisprudenz und Ethik: eine Auseinandersetzung mit Hans Kelsens Theorie der Normen, Berlin 1981 (zitiert: Weinberger, Normentheorie)

Wendland, Johannes, Boykott von oben, Die katholischen Bischöfe raten zur Abmeldung vom LER- Unterricht, in: DS Nr. 33 v. 16.08.1996, S. 27

Westhoff, Paul, Die Bedeutung der sog. "Bremer Klausel" im Bonner Grundgesetz für die Stellung des Religionsunterrichts in den Ländern der deutschen Bundesrepublik, in: ArchKathKR 126 (1954), S. 113-124

Winter, Jörg, Die Wissenschaft vom Staatskirchenrecht im Dritten Reich, Frankfurt am Main 1979 (zitiert: Winter, Staatskirchenrecht im Dritten Reich)

ders., Zur Anwendung des Art. 7 III GG in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, in: NVwZ 1991, S. 753-755

Wischnath, Rolf, LER - eine fortschrittliche Alternative?, in: Junge Kirche 1996, S. 412-420

Wißmann, Hinnerk, Art. 141 GG als "Brandenburger Klausel"?, in: RdJB 1996, S. 368-374

Wrege, Wolf Reinhard, Zum Religionsunterricht in den neuen Ländern (Art. 7 III 1, 141 GG), in: LKV 1996, S. 191-193

 

 

1 Vgl. Maier in: HdbStKirchR-I, S. 104.

2 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 260.

3 Neubert, Von der Volkskirche zur Minderheitskirche, S. 37.

4 Heitmann, ZevKR 1994, 402, 403; Kremser, JöR 40 (1991/1992), 501, 502.

5 Beschluß vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91.

6 BVerfG NJW 1995, 2477, 2480.

7 Böckenförde, ZRP 1996, 281, 281.

8 Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, S. 102.

9 Siehe Böckenförde, Recht, Staat, Freiheit, S. 28 oder auch Weinberger, Normentheorie, S. 79.

10 Vgl. Hollerbach in: HdbStR-VI, § 138 Rz. 15.

11 Huber/Huber, Staat und Kirche, Band IV, S. 127; von Campenhausen, Staatskirchenrecht, S. 40.

12 Boldt, Deutsche Verfassungsgeschichte II, S. 242.

13 Schmoeckel, Religionsunterricht, S. 18; Hesse, JöR NF 10 (1961), 3, 8.

14 Winter, Staatskirchenrecht im Dritten Reich, S. 7.

15 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 263.

16 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 55.

17 Braas, Entstehung der Länderverfassungen in der SBZ, S. 256.

18 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 97.

19 Blühm/Onnasch, Staat und religiöse Erziehung in der DDR, S. 175.

20 Vgl. auch Art. 85 Abs. 2 S. 2 der LV der Provinz Sachsen-Anhalt, Art. 95 Abs. 2 der LV von Mecklenburg, Art. 85 Abs. 2 der LV von Sachsen, Art. 69 Abs. 2 der LV von Thüringen.

21 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 77.

22 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 75.

23 Gesetz vom 23.07.1952, GBl. DDR, S. 613.

24 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 116, 117; Heise, Kirchenpolitik von SED und Staat, S. 74.

25 Mampel, Verfassungsordnung in der Sowjetzone, S. 513.

26 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 129; Luchterhandt, Verfassungsgrundlagen kirchlicher Eigenständigkeit, S. 21.

27 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 129; eine andere Erklärung gibt Robbers, Staatskirchenrechtliche Elemente, S. 32.

28 Blühm/Onnasch, Staat und religiöse Erziehung in der DDR, S. 177.

29 Blühm/Onnasch, Staat und religiöse Erziehung in der DDR, S. 178; Kremser, Rechtsstatus, S. 164.

30 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 145.

31 GBl. DDR I, S. 236; dazu Kremser, Rechtsstatus, S. 33f..

32 Mampel, Verfassungsordnung in der Sowjetzone, S. 513.

33 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 265; Mampel, Verfassungsordnung in der Sowjetzone, S. 522.

34 Vgl. Neubert, Von der Volkskirche zur Minderheitskirche, S. 40.

35 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 149.

36 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 190.

37 Dähn, Evangelische Kirche in der DDR, S. 9.

38 Leschinsky, Vorleben oder Nachdenken?, S. 42.

39 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 254; Schwerin, RdJB 1992, 311, 315.

40 Boese, Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR, S. 236.

41 Reiher, Kirchlicher Unterricht, S. 11.

42 Neubert, Von der Volkskirche zur Minderheitenkirche, S. 36; nach einer Befragung aus dem Jahr 1991 gehörten zu diesem Zeitpunkt 79% der ostdeutschen Jugendlichen zwischen 15 und 24 Jahren keiner Konfession oder Kirche an: EKD, Identität und Verständigung, S. 14.

43 Siehe vorne unter A. III. 1. b).

44 Smend, ZevKR 1 (1951), 4, 11.

45 Hemmrich in: v.Münch/Kunig, Art. 140 Rz. 1.

46 Schmidt-Bleibtreu in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 140 Rz. 1.

47 Ehlers in: Sachs, GG, Art. 140 Rz. 1.

48 von Campenhausen in: v.Mangoldt/Klein/v.Campenhausen, Grundgesetz, Art. 140 Rz. 7; Smend, ZevKR 1 (1951), 4, 8.

49 Beutler, Staatsbild in den Länderverfassungen nach 1945, S. 21; Korioth, NVwZ 1997, 1041, 1047.

50 von Campenhausen, Staatskirchenrecht, S. 48.

51 Zum Naturrecht in der Rechtsprechung vgl. z.B. Kaufmann, APuZ 1991, B 33, S. 5.

52 Vgl. die Beiträge des Abg. Dr. Süsterhenn (CDU) zum Elternrecht: Parlamentarischer Rat, Hauptausschuß, 47. Sitzung, S. 615.

53 Beutler, Staatsbild in den Länderverfassungen nach 1945, S. 43.

54 Vgl. Beutler, Staatsbild in den Länderverfassungen nach 1945, S. 77, 92, 105, 119, 138.

55 Ehlers in: Sachs, GG, Art. 140 Rz. 7.

56 BVerfG NJW 1976, 947, 948 (Christliche Gemeinschaftsschule); Ehlers in: Sachs, GG, Art. 140 Rz. 7; von Campenhausen in: v.Mangoldt/Klein/v.Campenhausen, Grundgesetz, Art. 140 Rz. 16.

57 Müller/Pieroth, Religionsunterricht, S. 71; Heckel, LT Brandenburg, ABJS, Ausschußprotokoll 2/360, S. 14.

58 von Campenhausen in: v.Mangoldt/Klein/v.Campenhausen, Grundgesetz, Art. 140 Rz. 25, 26; Heckel, DVBl. 1996, 453, 473.

59 BVerfGE 52, 223, 241 (Schulgebet); von Münch in: v.Münch/Kunig, Art. 4 Rz. 4.

60 Pieroth/Schlink, Grundrechte, S. 187 Rz. 733.

61 Müller/Pieroth, Religionsunterricht, S. 106; Pieroth/Schlink, Grundrechte, S. 188 Rz. 733.

62 Vgl. Robbers, Staatskirchenrechtliche Elemente, S. 36f..

63 Puza/Kustermann, Deutsche Einheit, das Recht und die Kirchen, S. 10; a.A. Rüfner, Einheit im Staatskirchenrecht, S. 78; eine detaillierte Analyse jetzt bei Pollack, ZThK 1996, 586ff..

64 Interview in Publik-Forum Nr. 16 v. 25. August 1995, S. 7.

65 Interview in Publik-Forum Nr. 16 v. 25. August 1995, S. 7.

66 Vertrag zwischen dem Hl. Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg v. 13.04.1994 (SachsAnhGVBl S. 770); Vertrag zwischen dem Hl. Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz v. 04.05.1994 (SächsGVBl S. 1058); Vertrag zwischen dem Hl. Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt v. 14.06.1994 (ThürGVBl S. 790).

67 Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt v. 15.09.1993 (SachsAnhGVBl 1994, S. 173); Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Ev. Kirche v. 20.01.1994 (MecklVGVBl S. 560); Vertrag des Freistaats Thüringen mit der Ev. Kirche in Thüringen v. 15.03.1994 (GVBl S. 509); Vertrag des Freistaates Sachsen mit den Ev. Landeskirchen im Freistaat Sachsen v. 25.03.1994 (SächsGVBl S. 1253); zwischen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und dem Land Brandenburg wurde ein Staatskirchenvertrag erst im November 1996 geschlossen.

68 von Campenhausen, NVwZ 1995, 757, 758; Weber, NVwZ 1994, 759, 761.

69 von Campenhausen, NVwZ 1995, 757, 758; Vulpius, LKV 1994, 277, 277.

70 Heitmann, ZevKR 1994, 402, 410; Weber, NVwZ 1994, 759, 766.

71 Link in: HdbStKirchR-II, S. 444; Kremser, JöR 40 (1991/1992), 501, 521f.; Heckel, Landtag Brandenburg, ABJS, Ausschußprotokoll 2/360, Anlage 3, S. 7 und Link, ebenda, Anlage 5, S. 4.

72 Bentz/Franke in: HdbVerfBr, § 6 Rz. 37.

73 Bentz/Franke in: HdbVerfBr, § 6 Rz. 38.

74 Avenarius, Die Höhere Schule 1992, 123, 127.

75 MBJS Brandenburg, Abschlußbericht zum Modellversuch, S. 6.

76 Nipkow, Evangelische Verantwortung, 12/95/1/1996, 1, 2; Leschinsky, Vorleben oder Nachdenken?, S. 7.

77 MBJS Brandenburg, Abschlußbericht zum Modellversuch, S. 8.

78 MBJS Brandenburg, Abschlußbericht zum Modellversuch, S. 9.

79 MBJS Brandenburg, Abschlußbericht zum Modellversuch, S. 10.

80 MBJS Brandenburg, Hinweise zum Unterricht im Modellversuch, S. 9.

81 Leschinsky, Vorleben oder Nachdenken?, S. 7.

82 MBJS Brandenburg, Abschlußbericht zum Modellversuch, S. 13.

83 Leschinsky, Vorleben oder Nachdenken?, S. 64.

84 EKiBB, Abschlußbericht zum Modellversuch, S. 2.

85 Leschinsky, Vorleben oder Nachdenken?, S. 64.

86 MBJS Brandenburg, Abschlußbericht zum Modellversuch, S. 12; Fauth, Religionspädagogische Beiträge 37/1996, 17, 29.

87 Erzbischöfliches Ordinariat Berlin, Chronologie der Verhandlungen zum Modellversuch LER; nach Angaben des MBJS Brandenburg begannen Verhandlungen mit der katholischen Kirche erst 1992.

88 Erzbischöfliches Ordinariat Berlin, Chronologie der Verhandlungen zum Modellversuch LER.

89 Leschinsky, Vorleben oder Nachdenken?, S. 23; vgl. zur Christenlehre vorne A. III. 1. c).

90 Zu der Frage, ob in dieser Kooperation ein Grundrechtsverzicht liegt, vgl. Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, 1 BvR 1783/96 (unveröffentlicht), S. 23f..

91 EKiBB, Abschlußbericht zum Modellversuch, S. 4.

92 EKiBB, Abschlußbericht zum Modellversuch, S. 2.

93 Fauth, Religionspädagogische Beiträge 37/1996, 17, 19; siehe zur Behandlung der Kirchen auch EKiBB, Abschlußbericht zum Modellversuch, S. 3, 4.

94 Landtag Brandenburg, Plenarprotokoll 2/33, S. 3054.

95 Vgl. die Presserklärung der Ministerin für Bildung, Jugend und Sport, Angelika Peter, vom 07.06.1996.

96 BT-Drs. 13/4073, S. 1.

97 BT-Plenarprotokoll 13/96, S. 8569 (B).

98 Verfassungsbeschwerde des minderjährigen Bertram Schwarz u.a., 1 BvR 1697/96 (unveröffentlicht); und später im Jahr 1997 die Verfassungsbeschwerde von Luisa Dreke u.a., 1 BvR 1412/97 (unveröffentlicht).

99 Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, 1 BvR 1783/96 (unveröffentlicht).

100 Presseamt des Heiligen Stuhls, 6/5, 23.06.1996.

101 Presseamt des Heiligen Stuhls, 6/5, 23.06.1996.

102 Siehe SZ Nr. 184 v. 10./11.08.1996, S. 2; Wendland, Boykott von oben, DS Nr. 33 v. 16.08.1996, S. 27; siehe auch das spätere gemeinsame Schreiben der Bischöfe, in: Ost-West Informationsdienst des katholischen Arbeitskreises für zeitgeschichtliche Fragen, Nr. 191, 1996, S. 22f.; zu einer Gesetzesbindung, die für den Christen nur so weit reicht, wie der Glaube es zuläßt: Pawlowski, ZEE 1996, 276, 277, zu diesem Problemkreis auch Pieroth/Schlink, JuS 1984, 345, 346.

103 Verfassungsbeschwerde des Erzbistums Berlin sowie der Bistümer Görlitz und Magdeburg, 1 BvR 1718/96 (unveröffentlicht); erhoben wurde die Beschwerde bereits am 2. Juli 1996. Der Landtag Brandenburg hat zu den Verfahren in einem Schriftsatz v. 28.08.1997 (unveröffentlicht) beim Bundesverfassungsgericht Stellung genommen.

104 BVerfGE 41, 29, 47.

105 BVerfGE 34, 165, 183 (Hessische Förderstufe), BVerfGE 41, 29, 44.

106 BVerfGE 47, 46, 71f. (Sexualkunde); Lecheler in: Sachs, GG, Art. 7 Rz. 22.

107 Heckel, DVBl. 1996, 453, 478.

108 BVerwGE 79, 298, 301 (emanzipatorische Pädagogik); BVerwG NJW 1990, 2265, 2266 (Anti-Atomkraft-Plakette).

109 Renck, JuS 1989, 451, 451.

110 Stein, Staatsrecht, § 31 II 2, S. 260.

111 Vgl. Normenkontrollantrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, 1 BvF 1/96 (unveröffentlicht), S. 58.

112 Wischnath, Junge Kirche, 7/8/1996, 412, 416; vgl. auch die diese Annahme stärkenden Feststellungen der wissenschaftlichen Begleituntersuchung: Leschinsky, Vorleben oder Nachdenken?, S. 192; siehe ebenfalls Schwerin, RdJB 1992, 311, 321 und de Wall, ZevKR (42) 1997, 353, 354ff..

113 Nipkow, BThZ Beiheft 1996, 107, 113.

114 Huber, ZEE 1996, 82, 89.

115 Vgl. Leschinsky, Vorleben oder Nachdenken?, S. 81.

116 Nipkow, Werterziehung im Unterricht, S. 47.

117 Huber, ZEE 1996, 82, 90.

118 Vgl. MBJS Brandenburg, Hinweise zum Unterricht im Modellversuch, S. 29.

119 LT-Drs. 2/1675, S. 18.

120 Normenkontrollantrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, 1 BvF 1/96 (unveröffentlicht), S. 59 und Fauth, Religionspädagogische Beiträge 37/1996, 17, 21 sowie Mückl, AöR 122 (1997), 513, 546; vgl. zur Vorgängervorschrift Heckel, LT Brandenburg, ABJS, Ausschußprotokoll 2/360, Anlage 3, S. 9: § 11 Abs. 4 des ursprünglichen Gesetzentwurfes der Landesregierung hatte noch eine Befreiungsmöglichkeit auf Wunsch für solche Schüler vorgesehen, die an einem Religionsunterricht teilnehmen, siehe LT-Drs. 2/1675, S. 19.

121 LT-Drs. 2/2426, S. 1.

122 Der Frage, ob die Kirchen durch die inhaltliche Ausgestaltung von LER in ihrem Recht auf Selbstdarstellung aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV verletzt sein können, kann hier nicht nachgegangen werden, dazu ausführlich die Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, 1 BvR 1783/96 (unveröffentlicht), S. 64ff., die die Kulturbedeutung christlicher Religion nicht auf einer Ebene mit Natur- und Stammesreligionen behandelt sehen will, ebenda S. 70; diese Frage eindeutig verneinend Landtag Brandenburg, Stellungnahme v. 28.08.1997 (unveröffentlicht), S. 58ff., dagegen aber wiederum de Wall, ZevKR (42) 1997, 353, 358.

123 BVerfGE 74, 244, 251; Maunz in: Maunz-Dürig, Art. 7 Rz. 47; a.A. Korioth, NVwZ 1997, 1041, 1044.

124 Maunz in: Maunz-Dürig, Art. 7 Rz. 47; Gröschner in: Dreier, Art. 7 Rz. 83; Pieroth/Schlink, Grundrechte, S. 17 Rz. 55 u. S. 188 Rz. 733; a.A. Hollerbach in: HdbStR-VI, § 140 Rz. 34.

125 Vgl. Oebbecke, DVBl. 1996, 336, 339; dafür: BGH, VerwRspr. Bd. 13, Nr. 134, S. 442; Maunz in: Maunz-Dürig, Art. 7 Rz. 47; de Wall, NVwZ 1997, 465f.; Eiselt, DÖV 1981, 205, 206; dagegen: Pieroth in: Jarass/Pieroth, Art. 7 Rz. 10; Renck, NVwZ 1992, 1171, 1172; Korioth, NVwZ 1997, 1041, 1045.

126 Ob Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG subjektive Rechte verleiht, wird hier deshalb nicht untersucht, zu diesem Problem ausführlich de Wall, NVwZ 1997, 465f. und ders., ZevKR (42) 1997, 353, 361ff..

127 Pieroth/Schlink, Grundrechte, S. 189 Rz. 735.

128 Hollerbach, Der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach, S. 135.

129 Anschütz, Verfassung des DR, Art. 149, Anm. 4.

130 BVerGE 74, 244, 252; Hollerbach in: HdbStR-VI, § 140 Rz. 37; a.A. Pieroth, ZevKR 1993, 189, 201.

131 Siehe vorne unter B. V. 1..

132 LT-Drs. 2/1675, S. 15.

133 Allerdings sind die Unterschiede zwischen dem in Art. 7 III 1 GG vorgesehenen Lehrfach und dem in Brandenburg praktizierten Religionsunterricht mittlerweile alles andere als fundamental, dazu Landtag Brandenburg, Stellungnahme v. 28.08.1997 (unveröffentlicht), S. 17ff.. Diese Annäherung resultiert insbesondere aus der Vereinbarung zwischen der EKiBB und dem MBJS über die Durchführung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 03.03.1997 und dem gemeinsam anerkannten Protokoll des Erzbischöflichen Ordinariats Berlin und dem MBJS vom 22.10.1996 über die Anerkennung des katholischen Religionsunterrichts als Angebot i.S.v. § 9 Abs. 2 Ziff. 4 BbgSchulG.

134 Lecheler in: Sachs, GG, Art. 7 Rz. 49.

135 Vgl. Schlink, NJW 1992, 1008, 1010.

136 Anschütz, Verfassung des DR, Art. 149 Anm. 1 i.V.m. Art. 146 Anm. 6 und 7.

137 RG, AöR 40 (1921), 98, 100 = RGBl. 1920, S. 2016.

138 Parlamentarischer Rat, Anlage zum stenogr. Bericht der 9. Sitzung, Schriftlicher Bericht zum XI. Abschnitt des Entwurfs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, S. 77.

139 Schlink, NJW 1992, 1008, 1010; a.A. aber Preuß, Landtag Brandenburg, ABJS, Ausschußprotokoll 2/360, Anlage 7, S. 18; für die bekenntnisfreie Schule als Regelschule Renck, LKV 1997, 81, 82.

140 Larenz, Methodenlehre, S. 350; Müller/Pieroth, Religionsunterricht, S. 83f..

141 Link in: HdbStKirchR-II, S. 484.

142 Normenkontrollantrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, 1 BvF 1/96 (unveröffentlicht), S. 88.

143 Vgl. LT-Drs. 2/1675, S. 15 und BT-Plenarprotokoll 13/96 v. 15.03.1996, S. 8545ff.; Brandenburg stützt sich dabei auf ein Rechtsgutachten von Bernhard Schlink aus dem Jahr 1991 (NJW 1992, 1008ff.).

144 Der Regierende Bürgermeister von Berlin, Eberhard Diepgen, hat sich im November 1997 dafür ausgesprochen, im Land Berlin Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einzurichten, vgl. Schmoll, Religionsunterricht als Wahlpflichtfach?, FAZ Nr. 267 v. 17.11.1997, S.4; der Landtag Brandenburg verweist in seiner Stellungnahme v. 28.08.1997 (unveröffentlicht) darauf, daß die gegenwärtige Berliner Regelung möglicherweise verfassungswidrig ist, ebenda, S. 45, in diesem Sinne auch Kremser, Rechtsstatus, S. 225.

145 Hömig in: Seifert/Hömig, Art. 141 Rz. 2; Reimer, Bremer Klausel, S. 198.

146 Dazu ausführlich vorne unter A. III. 1. a).

147 v.Mangoldt, Entfaltung staatskirchenrechtlicher Elemente, S. 64; Schlink, NJW 1992, 1008, 1008.

148 So z.B. Link in: HdbStKirchR-II, S. 443; Frisch, DtZ 1992, 144, 145; Kremser, JZ 1995, 928, 929; Uhle, Die Neue Ordnung 1996, 244, 247; ders., DÖV 1997, 409, 410 ; Winter, NVwZ 1991, 753, 754.

149 Normenkontrollantrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, 1 BvF 1/96 (unveröffentlicht), S. 68 und 72.

150 von Campenhausen in: v.Mangoldt/Klein/v.Campenhausen, Grundgesetz, Art. 141 Rz. 7.

151 Normenkontrollantrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, 1 BvF 1/96 (unveröffentlicht), S. 72.

152 Mampel, Deutschland-Archiv 1990, 1377, 1394; daran anschließend Wißmann, RdJB 1996, 368, 371.

153 Siehe vorne unter A. III. 1. b).

154 Scholz, Kirchen im Prozeß der Einheit, S. 15; Riege, Verfassungswandel, S. 47.; Bayer, DVBl. 1991, 1014, 1015.

155 Kilian in: HdbStR-VIII, § 186 Rz. 5.

156 Kilian in: HdbStR-VIII, § 186 Rz. 8.

157 Frisch, DtZ 1992, 144, 145; siehe auch vorne unter A. III. 1. b).

158 Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik -Ländereinführungsgesetz-, DDR GBl. I S. 955.

159 Kilian in: HdbStR-VIII, § 186 Rz. 10; Frisch, DtZ 1992, 144, 145; Kremser, JZ 1995, 928, 929.

160 Vgl. BT-Drs. 11/7760, S. 357.

161 Parlamentarischer Rat, Anlage zum stenogr. Bericht der 9. Sitzung, S. 77; von Brentano, Parlamentarischer Rat, 9. Sitzung, S. 192.

162 Schlink, NJW 1992, 1008, 1011.

163 von Campenhausen, Landtag Brandenburg, ABJS, Ausschußprotokoll 2/360, S. 25.

164 So auch die Verfassungsbeschwerde des Erzbistums Berlin sowie der Bistümer Görlitz und Magdeburg, 1 BvR 1718/96 (unveröffentlicht), S. 40; a.A. aber Landtag Brandenburg, Stellungnahme v. 28.08.1997 (unveröffentlicht), S. 41, mit Gegenbeispielen.

165 Vgl. Parlamentarischer Rat, Anlage zum stenogr. Bericht der 9. Sitzung, S. 77.

166 Link, Landtag Brandenburg, ABJS, Ausschußprotokoll 2/360, Anlage 5, S. 3; der begriffliche Widerspruch, in den sich diese Ansicht begibt, indem sie Identität und Rechtsnachfolge gleichstellt, obwohl sich beide Begriffe inhaltlich widersprechen (Rechtsnachfolge bedeutet Identitätsaufgabe des ursprünglichen Rechtssubjektes), wird zu Recht angegriffen von Landtag Brandenburg, Stellungnahme v. 28.08.1997 (unveröffentlicht), S. 38f.; m.E. stellt diese Unklarheit in der Begrifflichkeit aber nicht zwangsläufig das Ergebnis der Wortlautinterpretation der betreffenden Ansicht insgesamt in Frage, richtig ist jedoch, daß sie das Problem der Länderneugliederung nicht unmittelbar, sondern nur über eine Konstruktion erfassen kann.

167 Normenkontrollantrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, 1 BvF 1/96 (unveröffentlicht), S. 97f..

168 Vgl. Will, Landtag Brandenburg, ABJS, Ausschußprotokoll 2/360, S. 57 und Landtag Brandenburg, Stellungnahme v. 28.08.1997 (unveröffentlicht), S. 41f..

169 Vgl. Schlink, NJW 1992, 1008, 1011 und daran anschließend Lörler, ZRP 1996, 121, 123.

170 Schlink, NJW 1992, 1008, 1011.

171 Vgl. RGZ 159, 33, 50; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, § 18 I., S. 183.

172 BVerfGE 34, 216, 231.

173 BVerfGE 1, 14, 34.

174 BVerfGE 1, 299, 312; Larenz, Methodenlehre, S. 328.

175 Parlamentarischer Rat, Hauptausschuß, 43. Sitzung, S. 555ff..

176 Abg. Ehlers, Parlamentarischer Rat, Hauptausschuß, 43. Sitzung, S. 557.

177 Vgl. die Wortmeldungen der Abg. Dr. Suhr, Palamentarischer Rat, Hauptausschuß, 51. Sitzung, S. 683 und Dr. Menzel, ebenda, S. 684.

178 Vgl. die Aussage des Abg. Dr. Menzel, Parlamentarischer Rat, Hauptausschuß, 51. Sitzung, S. 684.

179 Vgl. von Brentano, Parlamentarischer Rat, Anlage zum stenogr. Bericht der 9. Sitzung, S. 75.

180 Schlink, NJW 1992, 1008, 1010f..

181 Parlamentarischer Rat, Hauptausschuß, 51. Sitzung, S. 684.

182 Normenkontrollantrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, 1 BvF 1/96 (unveröffentlicht), S. 78; Muckel/Tillmanns, RdJB 1996, 360, 361.

183 Wrege, LKV 1996, 191, 192; vgl. auch v.Mangoldt, Verfassungen der neuen Bundesländer, S. 58.

184 Allgemein zu diesem Problem Birke, Nation ohne Haus, S. 205f.; vgl. z.B. auch die Äußerungen des Abg. Dr. Katz, Parlamentarischer Rat, Hauptausschuß, 2. Sitzung, S. 5; zur Geltung des Grundgesetzes in Berlin dann später BVerfGE 1, 70ff..

185 Birke, Nation ohne Haus, S. 228.

186 Birke, Nation ohne Haus, S. 229.

187 Vgl. z.B. die Formulierung des Abg. Renner, Parlamentarischer Rat, Hauptausschuß, 2. Sitzung, S. 5, oder die Äußerung des Abg. Ehlers, ebenda, 43. Sitzung, S. 557: [...] daß wir hier in Bonn ein ganz bestimmtes Geschäft zu erledigen haben, nämlich ein Grundgesetz zu schaffen, in dem die lebenswichtigsten Funktionen festgelegt werden, die ein Leben in Westdeutschland ermöglichen.".

188 Vgl. z.B. die Äußerungen der Abg. Dr. Schmid, Parlamentarischer Rat, 2. Sitzung, S. 13 und Dr. Süsterhenn, ebenda, S. 19.

189 Zur Wiedervereinigung als verfassungsrechtliches Gebot vgl. BVerfGE 36, 1, 17 (Grundlagenvertrag).

190 Dazu die Verfassungsbeschwerde des Erzbistums Berlin sowie der Bistümer Görlitz und Magdeburg, 1 BvR 1718/96 (unveröffentlicht), S. 35.

191 Siehe z.B. die Äußerungen des Abg. Dr. Süsterhenn, Parlamentarischer Rat, 2. Sitzung, S.19; siehe auch v.Doemming/Füßlein/Matz, JöR NF 1 (1951), 1, 219; die SBZ vor Augen, forderte der Abg. Heile im Grundsatzausschuß den Schutz der Kirchen durch das GG, Pikart/Werner, Bd. 5/II, S. 638.

192 Goeschen, LKV 1997, 320, 320.

193 Abg. Dr. Suhr im Grundsatzausschuß, Pikart/Werner, Bd 5/I, S. 304.

194 Goeschen, LKV 1997, 320, 321; in welchem Umfang dieser Wille des Verfassungsgesetzgebers seine Rechtfertigung durch die tatsächliche Situation in der SBZ findet, kann hier nicht untersucht werden, dazu z.B. Kremser, Rechtsstatus, S. 226ff.. Bei entsprechendem Ergebnis kann ein Anknüpfen an Art. 66 BbgVerf von 1947 über Art. 141 GG schon wegen Unvereinbarkeit mit Art. 28 GG ausscheiden; m.E. ist die Auffassung des Parlamentarischen Rates jedenfalls ein gewichtiges Indiz für die tatsächliche Lage in der SBZ. Der brandenburgische Justizminister, Dr. Hans Otto Bräutigam, äußerte dazu vor dem Bundestag, BT-Plenarprotokoll 13/96, S. 8546 (B): "Nicht einfach abzutun ist der Einwand, [...] daß die Verfassung der Mark Brandenburg aus dem Jahre 1947 den Menschen gegen ihren Willen durch das SED-Regime aufgezwungen worden sei. Das trifft bis zu einem großen Maße sicher zu.".

195 Häberle, JZ 1990, 358, 358.

196 Muckel/Tillmanns, RdJB 1996, 360, 361.

197 Vgl. Leistikow/Krzyweck, RdJB 1991, 308, 309; Winter, NVwZ 1991, 753, 753.

198 Wrege, LKV 1996, 191, 192 und daran anschließend Uhle, DÖV 1997, 409, 415.

199 Landtag Brandenburg, Stellungnahme v. 28.08.1997 (unveröffentlicht), S. 51.

200 Leistikow/Krzyweck, RdJB 1991, 308, 309; zum damaligen Briefwechsel zwischen dem Erzbischof von Paderborn und dem Bundesinnenminister siehe die Verfassungsbeschwerde des Erzbistums Berlin sowie der Bistümer Görlitz und Magdeburg, 1 BvR 1718/96 (unveröffentlicht), S. 38.

201 von Campenhausen in: v.Mangoldt/Klein/v.Campenhausen, Grundgesetz, Art. 141 Rz. 8.

202 Vgl. Winter, NVwZ 1991, 753, 753.

203 So Kremser, Rechtsstatus, S. 228 und ders., JZ 1995, 928, 931.

204 So zu Recht Landtag Brandenburg, Stellungnahme v. 28.08.1997 (unveröffentlicht), S. 51.

205 Vgl. Marré, Religionsrecht, S. 105; Uhle, Die Neue Ordnung 1996, 244, 250; ders., DÖV 1997, 409, 414f..

206 Müller, Juristische Methodik, S. 211.

207 Siehe aber Reimer, Bremer Klausel, S. 3.

208 Vgl. BVerfGE 6, 309, 355 (Konkordatsurteil) bzgl. der Schulgesetzgebung als Ländersache.

209 Siehe v.Doemming/Füßlein/Matz, JöR NF 1 (1951), 1, 103.

210 Siehe v.Doemming/Füßlein/Matz, JöR NF 1 (1951), 1, 105.

211 Westhoff, ArchKathKR 126 (1954), 113, 114.

212 Kritisch insofern auch Hemmrich in: v.Münch/Kunig, Art. 141 Rz. 6.

213 Larenz, Methodenlehre, S. 332; kritisch dazu Müller, Juristische Methodik, S. 208.

214 Abg. Dr. Heuss, Parlamentarischer Rat, Hauptausschuß, 51. Sitzung, S. 683.

215 Reimer, Bremer Klausel, S. 166ff. u. Schlink, NJW 1992, 1008, 1011; für die Qualifizierung als Religionsunterricht aber Link, ZevKR 24 (1979), 54, 68.

216 Siehe vorne unter B. V. 2. c) bb).

217 A. A. Puza, Das in Brandenburg eingeführte Unterrichtsfach LER, S. 162.

218 Vgl. Link in: HdbStKirchR-II, S.444; v.Mangoldt, Entfaltung staatskirchenrechtlicher Elemente, S. 65.

219 Renck, LKV 1993, 88, 89 und ders., NVwZ 1996, 333, 334.

220 Seine Verfassungsmäßigkeit wird z.T. bezweifelt, vgl. Fischer, Trennung von Staat u. Kirche, S. 119.

221 Renck, LKV 1993, 88, 89 und ders., ThürVBl. 1993, 102, 103.

222 Siehe unter A. III. 2.; vgl. auch Tillmanns, Grundzüge, S. 196ff. u. Muckel/Tillmanns, RdJB 1996, 360, 365; zur Begründung des Art. 141 GG im übrigen ausführlich Reimer, Bremer Klausel, S. 203; zur Unbefangenheit des Grundgesetzes gegenüber der Religion siehe Ennuschat, NJW 1998, 953, 956.

223 Schlink, NJW 1992, 1008, 1012.

224 Pieroth, EvErz 1993, 196, 210.

225 Holtkotten in: BK, Art. 141; vgl. auch Reimer, Bremer Klausel, S. 1.

226 Schlink, NJW 1992, 1008, 1012.

227 Wie die genetische Auslegung zeigt (oben unter B. V. 2. c) bb)), würde die vom Verfassungsgeber gewollte Funktion des Art. 28 Abs. 1 GG ausgehebelt, wenn eine Anknüpfung an die damaligen Länderverfassungen der SBZ über Art. 141 GG erfolgte; vgl. dazu Goeschen, LKV 1997, 320f.; zum Zustandekommen der SBZ-Landesverfassungen siehe auch Kremser, Rechtsstatus, S. 236ff., der aber mit dem Rechtsgedanken des Art. 123 Abs. 1 GG argumentiert, was vom Landtag Brandenburg, Stellungnahme v. 28.08.1997 (unveröffentlicht), S. 26ff., mit dem Hinweis zurückgewiesen wird, Art. 123 Abs. 1 erfasse nur inhaltliche Widersprüche zu GG-Normen, dazu auch Jarass in: Jarass/Pieroth, Art. 123 Rz. 5f..

228 Vgl. Hollerbach in: HdbStR-VI, § 138 Rz. 26; von Brentano, Parlamentarischer Rat, Anlage zum stenogr. Bericht der 9. Sitzung, S. 77, spricht von einem "Rechtsgrundsatz".

229 In diesem Sinne auch Rüfner, Einheit im Staatskirchenrecht, S. 70.

230 Zur Grenzfunktion des Wortlauts siehe allgemein Müller, Juristische Methodik, S. 184ff..

231 Das Wortlautverständnis verliert unter Umständen an Bedeutung, wenn Art. 28 I GG den Rückgriff auf die Verfassung der Mark Brandenburg von 1947 versperrt, vgl. Goeschen, LKV 1997, 320f..

232 Der Frage, ob § 9 Abs. 2 S. 2 BbgSchulG wegen Verstoßes gegen die kirchliche Selbstbestimmung aus Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG nichtig ist, wird hier nicht nachgegangen.

233 Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, 1 BvR 1783/96, S. 24f..

234 Vgl. BVerfGE 32, 199, 217f.; allgemein dazu jetzt Hartmann, DVBl. 1997, 1264ff..

235 Vgl. Nipkow, ZThK 1996, 124, 134.

236 Vgl. Honneth, Kommunitarismus, S. 16; Weber, Diskussionsbeitrag, 26. Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, S. 39.

237 Böckenförde, Recht, Staat, Freiheit, S. 112.

238 So von Campenhausen, LT Brandenburg, ABJS, Ausschußprotokoll 2/360, S. 5.

239 Vgl. Leschinsky, Vorleben oder Nachdenken?, S. 26; Scheilke, EvKomm 7/1996, 402, 402.

240 EKD, Identität und Verständigung, S. 15; Richter, Werteerziehung im Unterricht, S. 61.

241 Vgl. BVerwG, DVBl. 1998, 1344 ff.; VGH Mannheim, NVwZ 1998, 309 ff.; VG Hannover, NVwZ 1998, 316 ff.; Czermak, Praktische Theologie 1994, 231, 236 und ders., NVwZ 1996, 450, 452.

242 Zu den Forderungen von "Bündnis 90/Die Grünen" auf Bundesebene siehe Hessel, Wer die Religion verbannt, schafft ein Vakuum, Die Zeit Nr. 52 v. 20.12.1996, S. 8.

243 Häberle, DÖV 1976, 73, 79.