KirchenRecht für EinsteigerInnen

Von Hans-Jürgen Guth

 

Der noch einmal abgewendete große Lauschangriff auf den Beichtstuhl hätte leicht zu einem Konflikt zwischen staatlichem und kirchlichen Recht werden können. Denn der Schutz des Beichtgeheimnisses hat in der katholischen Kirche einen sehr hohen Stellenwert. Selbst wer als unbeteiligter Dritter auf irgendeine Weise Kenntnis vom Beichtgespräch erhält, ist zur Wahrung des Beichtgeheimnisses verpflichtet. Das katholische Kirchenrecht droht bei Verstoß mit Strafe bis hin zu Exkommunikation. Solche Konfliktsituationen zwischen staatlichem und kirchlichem Recht werden häufiger und heftiger, was nicht zuletzt bereits die Auseinandersetzung um das Kirchenasyl zeigt.

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Durch diese Konflikte wird aber einer größeren Öffentlichkeit wieder bewußt, daß es neben staatlichem Recht auch kirchliches Recht gibt. So hat die katholische Kirche in ihrer fast zweitausendjährigen Geschichte ein eigenes Rechtssystem entwickelt. Das kanonische Recht, wie das Recht der katholischen Kirche genannt wird, gewann gleichzeitig mit der Ausbreitung des Christentums zunehmend an Bedeutung. Elemente jüdischen, germanischen und römischen Rechts wurden dabei zum Teil einfach übernommen oder den Bedürfnissen der christlichen Botschaft angepaßt. Einen ersten Höhepunkt dieser Inkulturation christlicher Gedanken in eine rechtliche Form stellt das "Decretum Gratiani" dar. Wie der eigentliche Titel "Concordia discordantium Canonum" dieser im 12. Jahrhundert entstandenen Sammlung schon sagt, geht es hier um eine Harmonisierung sich teilweise widersprechender älterer Rechtsquellen. Diese Arbeit wurde angeblich von dem zum Begründer der Kanonistik apostrophierten Kamaldulensermönch Gratian geleistet. Wie neuere kanonistische Forschungen aber nachgewiesen haben, ist weder sicher, ob Gratian tatsächlich gelebt hat, noch ob das "Decretum Gratiani" nur einen Verfasser hat.

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Das "Decretum Gratiani" ist jedenfalls das erste von sechs Rechtsbüchern des Corpus Iuris Canonici. Diese mittelalterliche Rechtssammlung des kanonischen Rechts enthält z. B. im Liber Sextus Bonifaz' VIII. folgenden lateinischen Rechtsgrundsatz: "Quod omnes tangit debet ab omnibus approbari." (Was alle betrifft, muß von allen gebilligt werden.) Es ist nicht nur die lateinische Sprache, die das kanonische Recht mit dem klassischen römischen Recht gemeinsam hat, sondern es ist auch formal und inhaltlich vom römischen Recht geprägt. Die positive Einschätzung der Bedeutung des kanonischen Rechts für das moderne Rechtsdenken überhaupt betont Jürgen Habermas in seinem 1992 erschienenen rechtstheoretischen Buch "Faktizität und Geltung". Durch das kanonische Recht sei "das hohe rechtstechnische und begriffliche Niveau des klassischen römischen Rechts" nach dem Untergang des römischen Reiches tradiert und weiter entwickelt worden.

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Der Einfluß des römischen Rechts läßt sich z. B. noch deutlich am Aufbau des Codex Iuris Canonici von 1917 (CIC 1917) ablesen. Das klassische Dreier-Schema, Personen-, Sachen-, Prozeßrecht, ist ergänzt durch ein vorangestelltes Buch über allgemeine Normen und ein angehängtes fünftes Buch mit kirchlichem Strafrecht. Der CIC 1917 sollte das seit dem 15. Jahrhundert unverändert gebliebene Corpus Iuris Canonici ersetzen. Die seitdem dennoch ergangenen, aber nicht mehr in das Corpus Iuris Canonici aufgenommenen kirchenrechtlichen Regelungen zu überblicken war auch für KanonistInnen immer schwieriger geworden. Deshalb sollte mit der staatlichen Vorbildern wie z. B. dem Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) folgenden Kodifizierung im CIC 1917 das kirchliche Recht systematisiert und wieder überschaubar werden. Trotzdem hob der CIC 1917 aber nicht alles alte Recht auf. Dies gilt z. B. für die Konkordate genannten Verträge mit Staaten und die meisten liturgischen Vorschriften.

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Eine Revision des CIC 1917 im Sinne einer "aggiornamento" genannten Anpassung wurde bereits 1959 von Papst Johannes XXIII. zusammen mit der Einberufung des Zweiten Vatikanischen Konzils angekündigt. Aber erst der jetzige Papst Johannes Paul II. konnte den neuen Codex Iuris Canonici im Jahr 1983 (CIC 1983) in Kraft setzen. Das Zweite Vatikanische Konzil (1962 - 1965) lieferte grundlegende Vorgaben für die Reform, was sich z. B. darin zeigt, daß der neue Codex ein ganzes Buch über das "Volk Gottes" enthält, das analog zu den Menschenrechten einen Katalog von Christenrechten auflistet (Cann. 208 ff.). Eine Folge des Konzils ist auch, daß der CIC 1983 anders als der CIC 1917 aus dem Lateinischen in die jeweiligen Landessprachen übersetzt wurde.

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So kann jede/r dort z. B. selbst nachlesen, daß für die katholische Kirche die gültige und vollzogene Ehe zwischen Getauften außer durch den Tod weder auflösbar noch scheidbar ist (Can. 1141). Neben Ehehindernissen im engeren Sinn, wie z. B. dem Hindernis des bestehenden Ehebandes (Can. 1085) oder dem der Weihe (Can. 1087), können Konsensmängel (Cann. 1095 ff.) oder Formmängel (Cann. 1108 ff.) der Grund dafür sein, daß eine Ehe ungültig ist. Die Rechtsprechung kirchlicher Gerichte betrifft heute fast nur noch Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit einer gescheiterten Ehe. Anders als vor staatlichen Gerichten findet eine öffentliche Verhandlung nicht statt. Stellt ein Diözesangericht die Ungültigkeit der Ehe fest, wird diese Entscheidung von dem Metropolitangericht in zweiter Instanz überprüft. Erst mit der Bestätigung der Ungültigkeit durch die zweite Instanz ist die Erlaubnis zu einer erneuten Eheschließung verbunden. Auf diese Weise wurden im Jahr 1995 weltweit 46.362 Ehen für nichtig erklärt, hiervon mit 32.534 mehr als zwei Drittel in den USA. In Deutschland waren es 772.

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Aufgrund seiner pastoralen Funktion hat das kirchliche Recht im Unterschied zum staatlichen Recht eine größere Elastizität entwickelt. So ist die Dispens als die Befreiung von einer Gesetzesverpflichtung im Einzelfall nur eine von mehreren Möglichkeiten auf dem Weg zu einer vom Prinzip der "aequitas canonica" (kanonischen Billigkeit) geforderten, den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werdenden Entscheidung. Nicht die unbedingte Durchsetzung der gesetzlichen Norm, sondern die Bedürfnisse der betroffenen Menschen sollen im Vordergrund stehen. Dies ist auch das Ziel kanonistischer Interpretation.

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Obwohl der CIC 1983 das Gesetzbuch der katholischen Kirche ist, enthält er ebenso wie sein Vorgänger, der CIC 1917, nicht alle kirchlichen Gesetze. Neben älterem Recht, das weiter gilt, gibt es auch rechtliche Regelungen neueren Datums außerhalb des CIC 1983 wie zur Selig- bzw. Heiligsprechung, zur Papstwahl oder zur Ökumene. Der 1988 für Zaire vom Apostolischen Stuhl genehmigte Meßritus mit traditionellen afrikanischen Elementen ist ein Beispiel aus dem Liturgierecht. Für die mit Rom unierten orientalischen Kirchen gilt seit dem 1. Oktober 1991 ein eigenes Gesetzbuch, der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO). Neben universalkirchlichem Recht für die gesamte Kirche gibt es aber auch partikulares Kirchenrecht wie z. B. Diözesangesetze oder gesetzliche Regelungen einer Bischofskonferenz. So ist z. B. in Deutschland die nach staatlichem Recht erhobene Kirchensteuer kirchlicherseits weitgehend durch diözesanes Recht geregelt. Das Kirchensteuerrecht ist Teil des Staatskirchenrechts, das neben der historisch ausgerichteten Forschung den Schwerpunkt des an juristischen Fakultäten gelehrten Kirchenrechts bildet.

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Nicht nur an juristischen, sondern ebenso an den theologischen Fakultäten beider Kirchen wird Kirchenrecht gelehrt. Denn auch in den evangelischen Kirchen gibt es Kirchenrecht, obwohl dort meist der Begriff "Kirchenordnung" vorgezogen wird. Karl Barth, einer der bedeutendsten evangelischen Theologen unserer Jahrhunderts, schrieb 1955 über die Ordnung der Gemeinde in seiner Kirchlichen Dogmatik: "Rechtes Kirchenrecht entsteht (in großen und kleinen, in allen Dingen) aus dem Hören auf die Stimme Jesu Christi."

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