26. Oktober 2006

Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 65 vom 26.10.2006

Ortszuschlag nach BAT-KF für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer diakonischen Einrichtung der evangelischen Kirche

 

Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Einrichtung, die zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland gehört, als Krankenpflegerhelfer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Bezugnahme die jeweiligen Regelungen des BAT-KF Anwendung. Die Beklagte zahlt dem Kläger, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, neben der Grundvergütung lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe wie ein verheirateter Angestellter Anspruch auf den höheren Ortszuschlag der Stufe 2. Seine darauf gerichtete Zahlungsklage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach dem BAT-KF berücksichtigt den Familienstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht. Mit Urteil vom 29. April 2004 (- 6 AZR 101/03 - BAGE 110, 277) hat der Senat entschieden, dass sich für den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), dessen Regelungen durch den BAT-KF im Wesentlichen übernommen wurden, ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben, die entstandene Tariflücke durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung zu schließen. Ob für den BAT-KF und den mutmaßlichen Willen der zuständigen Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission Gleiches anzunehmen ist, konnte der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Zwar hat der Revisionskläger insoweit eine Stellungnahme des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Mai 2006 vorgelegt, in der im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 29. April 2004 im Auftrag des Präses ausgeführt wird, dass es keinen durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht geschützten Grund dafür gebe, Angestellte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, im kirchlichen Bereich anders zu behandeln als staatliche Angestellte; Grund für den höheren Ortszuschlag seien allein die auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehenden Unterhaltsverpflichtungen. Zu klären bleibt aber, ob dies übereinstimmende Meinung aller beteiligten evangelischen Kirchen ist, die vom Anwendungsbereich des BAT-KF erfasst werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 6 AZR 307/06

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2006 - 13 (7) Sa 298/05