17. Februar 1997

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Nr. 9/97 vom 17. Februar 1997

BVerfG: Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Streit um eine Kirche

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem es um die Herausgabe einer Kirche an den Freistaat Bayern geht, antragsgemäß eine einstweilige Anordnung erlassen. Mit dieser einstweiligen Anordnung wird die Vollstreckung eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Kirche vom Beschwerdeführer an den Freistaat Bayern herauszugeben ist, einstweilen untersagt.

I.

Seit 1803 ist der Freistaat Bayern Eigentümer der St. Salvator-Kirche in München. Zwischen 1828 und 1830 wurde die Kirche den griechisch-orthodoxen Christen Münchens zum Gebrauch überlassen. Seitdem wird die Kirche für den griechisch-orthodoxen Kultus genutzt. Seit 1977 verlangt der Freistaat Bayern die Kirche von dem Beschwerdeführer und Besitzer, der Griechischen Kirchengemeinde München und Bayern e.V., zurück.

Nachdem der Beschwerdeführer die Kirche nicht herausgab, erhob der Freistaat Bayern Klage. In der Folgezeit erging über einen Zeitraum von rd. 20 Jahren durch verschiedene Rechtszüge und Instanzen hindurch eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen. Teils wurde eine Herausgabepflicht bejaht, teils verneint; maßgeblich hierfür waren auch unterschiedliche verfassungsrechtliche Ansatzpunkte der Fachgerichte. Letztlich entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 25. Oktober 1995, daß die Kirche an den Freistaat Bayern herauszugeben sei.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt.

II.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat diesem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen und die einstweilige Anordnung erlassen. Zur Begründung heißt es unter anderem:

Geltung und Reichweite der hier zu klärenden Kirchengutsgarantie (Art. 140 GG i. V.m. Art. 138 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung) sowie weitere verfassungsrechtliche Fragen sind in der Rechtsprechung des BVerfG bisher nur ansatzweise geklärt und bedürfen der Beantwortung im Rahmen der Hauptsacheentscheidung (= Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde). Die Fachgerichte sind mit verschiedenen verfassungsrechtlichen Begründungsansätzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen; auch sind die Stellungnahmen der Literatur zu diesen verfassungsrechtlichen Fragen uneinheitlich. Deshalb ist - was u.a. Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist - die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet.

Eine weitergehende Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde findet im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht statt. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung erlaubt also keinen Schluß auf den Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Vielmehr werden nur die Folgen gegeneinander abgewogen, die einerseits der Erlaß oder andererseits die Ablehnung der einstweiligen Anordnung haben können. Diese Folgenabwägung fällt im konkreten Fall zugunsten des Beschwerdeführers aus: Der Nachteil, daß der Beschwerdeführer im Falle der Ablehnung der einstweiligen Anordnung gezwungen wäre, zumindest vorübergehend den Mittelpunkt seines Glaubenslebens und seiner Gemeindearbeit aufzugeben, obwohl er diesen - nach den Feststellungen der Fachgerichte - schon seit den 20er Jahren des vergangenen Jahrhunderts innehat, hat stärkeres Gewicht als die dem Freistaat Bayern erwachsenden Nachteile. Es ist auch zu berücksichtigen, daß die Verfahren um die Herausgabe der St. Salvator-Kirche bereits seit ungefähr 20 Jahren andauern; damit spricht wenig dafür, daß der Freistaat Bayern darauf angewiesen wäre, aus dem für ihn günstigen Urteil bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu vollstrecken.

Beschluß vom 13. Februar 1997 - 2 BvR 1275/96

Karlsruhe, den 17. Februar 1997