Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 70 vom 19.06.1998
Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Vereins "Universelles Leben"
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde des Vereins "Universelles Leben" nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Mit den Eilentscheidungen hatten die Verwaltungsgerichte einen Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers gegen die für den 19. Juni 1998 vorgesehene Veröffentlichung des Schlußberichts der Enquete-Kommission des Bundestags "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" abgelehnt.
I.
Der Beschwerdeführer ist der Trägerverein des "Universellen Lebens", einer sogenannten neuen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.
Die vom Bundestag im Mai 1996 eingesetzte Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" beabsichtigt, am 19. Juni 1998 ihren Schlußbericht vorzulegen. Das Begehren des Beschwerdeführers, Kenntnis von den das "Universelle Leben" betreffenden Teilen des Abschlußberichts vor dessen Veröffentlichung zu erhalten, um dazu Stellung nehmen zu können, lehnte die Vorsitzende der Kommission ab. Der Eilantrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsgerichte,
zu untersagen, im Schlußbericht der Enquete-Kommission die Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" zu behandeln, solange der Beschwerdeführer nicht Gelegenheit erhalten habe, zu den der Kommission von dritter Seite vorliegenden Äußerungen zu dieser Gemeinschaft Stellung zu nehmen, und diese Stellungnahme nicht Eingang in die Beratungen über den Schlußbericht gefunden habe,
blieb erfolglos.
Zur Begründung hieß es u.a., die Kommissionstätigkeit sei ein parlamentarisch-interner Erkenntnisprozeß, der unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründe. Im übrigen sei der Beschwerdeführer im Zuge der Arbeit der Enquete-Kommission umfassend und ausreichend angehört worden.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und rügte im wesentlichen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG lagen nicht vor.
Das folgt bereits daraus, daß die nur 21 Zeilen umfassende Begründung für den geltend gemachten Verfassungsverstoß nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt. Dem Vorbringen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung.
Im übrigen bliebe die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache ohne Erfolg, weil nicht erkennbar ist, daß Umfang, Art und Weise der tatsächlich erfolgten Anhörung des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewesen sind. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die durch die eingereichten Unterlagen bestätigt werden, hatte der Beschwerdeführer umfassend Gelegenheit, das "Universelle Leben" und dessen Selbstverstäs gegenüber der Enquete-Kommission darzustellen, und zwar durch zusammenhängenden Vortrag, durch Beantwortung von Fragen und Reagieren auf Vorhaltungen sowie durch ein eingehendes Gespräch mit Kommissionsmitgliedern. Es ist nicht ersichtlich und in der Verfassungsbeschwerde auch nicht substantiiert dargetan, daß der Beschwerdeführer darüber hinaus weiterer Gelegenheit zur replizierenden Stellungnahme zu Äußerungen Dritter über das "Universelle Leben" bedurft hätte.
Beschluß vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98