20. Oktober 1998

Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 115 vom 20.10.1998

Rechtsschutz gegen kirchliche Maßnahmen - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerden

 


A.


 

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden der Witwe und zweier Kinder eines verstorbenen Pastors im Zusammenhang mit einer Versagung von Witwenpension und Waisengeld nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen Bescheide der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie gegen verwaltungsgerichtliche Urteile.


I.


Der im Juli 1980 verstorbene Ehemann und Vater der Beschwerdeführer war auf eigenen Antrag zum 1. Januar 1980 aus dem pfarramtlichen Dienst der Nordelbischen Kirche ausgeschieden. In der Folgezeit stritten die Beschwerdeführer mit der Kirche um die Gewährung von Witwenpension und Waisengeld, weil der Verstorbene zum Zeitpunkt des Entlassungsantrags nach Auskunft des behandelnden Arztes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr testierfähig gewesen sei.

Das Begehren der Ehefrau wurde teilweise, das der beiden Kinder in vollem Umfang zurückgewiesen. Die gegen diese Bescheide gerichteten Klagen der Beschwerdeführer blieben erfolglos. Im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom April 1994 heißt es zur Begründung, die Frage, ob das kirchenrechtliche Dienstverhältnis wirksam beendet worden sei, habe nach dem Kirchengesetz über ein Kirchengericht der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg (KGG) ein Kirchengericht zu entscheiden. Staatliche Verwaltungsgerichte seien hierzu nicht befugt.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügten die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und der aus dem Rechtsstaatsgebot und Art. 92 GG (Organe der rechtsprechenden Gewalt) folgenden staatlichen Justizgewährungspflicht. Bei der Klärung des Status des Verstorbenen handele es sich lediglich um einen Annex zu der dem Verwaltungsrechtsweg unterstehenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Deshalb müßten die Verwaltungsgerichte befugt sein, auch hierüber zu entscheiden.


II.


Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sie zulässig sind, sind sie jedenfalls offensichtlich unbegründet.

Die Kammer führt u.a. aus:

a) Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Beschwerdeführer gegen die von ihnen angegriffenen Maßnahmen den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten beschritten und diese ihre Klagen in der Sache geprüft haben.

b) Weiterhin liegt kein Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch vor.

Dieser fordert eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht. Die Reichweite des Justizgewährungsanspruchs wird jedoch durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 S. 1 Weimarer Reichsverfassung ("Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes") begrenzt. Zu den Angelegenheiten, die Religionsgemeinschaften selbst ordnen und verwalten, gehört insbesondere das Recht, Amt und Status ihrer Geistlichen abschließend festzulegen. Allerdings kann es auch in diesem Bereich vorkommen, daß Regelungen in den Bereich des Öffentlichen hinübergreifen, innerhalb dessen der Staat ordnen kann. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die staatlichen Regelungen in jedem Fall dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften vorgehen müßten.

Selbstverwaltungsrecht der Kirchen und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte stehen in einem Wechselverhältnis, dem durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen besonderes Gewicht beizumessen.

Im konkreten Fall hätte für die Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden, eine Klärung des Status des Verstorbenen vor einem Kirchengericht herbeizuführen (§§ 3, 5 KGG). Die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme gegenüber dem kirchlichen Selbstverständnis gebietet es dann, daß die staatlichen Gerichte nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und in Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs jedenfalls nicht vor Erschöpfung des insoweit gegebenen kirchlichen Rechtswegs entscheiden.

Die Möglichkeit, eine kirchengerichtliche Klärung herbeizuführen, haben die Beschwerdeführer jedoch nicht ergriffen.

Beschluß vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94


B.


In drei weiteren staatskirchenrechtlichen Verfahren hat die Kammer die Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen. Zwei Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, eine ist unbegründet.

In einem Fall hatte der Beschwerdeführer die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht eingehalten (2 BvR 626/90), in einem weiteren Fall fehlte eine fristgerechte substantiierte Begründung der Beschwerde (2 BvR 2059/93).

Im dritten Fall hatte sich der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der Jüdischen Gemeinde Wiesbaden - gegen die Wahl eines Mitglieds in die Revisions- und Wahlkommission der Gemeinde gewandt. Diese Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die angegriffenen Gerichtsentscheidungen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon ausgegangen sind, daß es sich bei der Wahl in ein kirchliches Gremium um eine rein innerkirchliche Organisationsfrage handelt, die nicht der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterliegt (2 BvR 69/93).

2 BvR 626/90, 2 BvR 2059/93, 2 BvR 69/93