Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 70/2002 vom 01. August 2002
Keine einstweilige Anordnung gegen das In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes zum Brandenburgischen Schulgesetz in Sachen "LER"
Die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem evangelische Eltern und Schüler aus Brandenburg, die zum Teil als Beschwerdeführer an den verfassungsgerichtlichen Verfahren betreffend den Religionsunterricht und das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik- Religionskunde ("LER") beteiligt sind, erreichen wollen, dass das jüngst verabschiedete Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vorläufig nicht in Kraft tritt.
Das am 26. Juni 2002 vom brandenburgischen Gesetzgeber beschlossene Änderungsgesetz setzt Vorschläge um, die das Bundesverfassungsgericht den Beteiligten der verfassungsgerichtlichen Verfahren betreffend "LER" mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 zur Ermöglichung einer einvernehmlichen Lösung unterbreitet hat. Das Änderungsgesetz soll am 1. August 2002 in Kraft treten.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Geht es - wie hier - darum, schon das In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Regelung aufzuschieben, legt das Bundesverfassungsgericht wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, bei der Prüfung der Voraussetzungen für ihren Erlass einen besonders strengen Maßstab an.
Diesem genügt der Antrag nicht. Die Antragsteller legen schon nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar, dass und inwieweit das Änderungsgesetz sie ab dem 1. August 2002 in ihren Grundrechten beeinträchtigen soll. Erst recht fehlen Angaben zu den angeblich schweren Nachteilen, die sie mit In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes befürchten und deren Abwehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung als dringend geboten erscheinen lassen könnte. Schließlich haben sie auch keinen Anspruch darauf, dass der bisherige Verfahrensstand in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz in dessen derzeit noch gültiger Fassung erhalten bleibt.
Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Zustandekommen eines Landesgesetzes, die nach Auffassung der Antragsteller hier nicht erfüllt wurden, sich in erster Linie nach dem Landesverfassungsrecht bestimmen. Dessen Verletzung kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.
Beschluss vom 28. Juli 2002 - Az. 1 BvQ 25/02 -
Karlsruhe, den 1. August 2002