17. Oktober 2003

Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 88/2003 vom 17. Oktober 2003

Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) betreffend das Vereinsverbot des so genannten Kalifatstaats nicht zur Entscheidung angenommen.

 

1. Zum Sachverhalt:

Das Bundesministerium des Innern hat am 8. Dezember 2001 den beschwerdeführenden Kalifatstaat des Metin Kaplan, einen Verein, dessen Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländerverein; Bf zu 1.), und die diesem gehörende Bf zu 2., einen Verein mit Sitz im Ausland (ausländischer Verein), verboten. Die Klage der Bf gegen das Verbot hat das darüber im ersten und letzten Rechtszug entscheidende Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Vb. Gerügt wird insbesondere die Verletzung der Grundrechte der Bf aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Durch die Streichung des Religionsprivilegs im Vereinsgesetz, dem zufolge Religionsgemeinschaften keine Vereine i.S. des Vereinsgesetzes waren, habe der Gesetzgeber ohne rechtfertigenden Grund in das vorbehaltlos gewährte Grundrecht aus Art. 4 GG eingegriffen. Das Verbot der Bf selbst sei unverhältnismäßig.

 

2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Vb hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie lässt keine klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Religionsfreiheit zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos garantiert. Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung können auch den Freiheiten des Art. 4 GG durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen werden. Der Konflikt mit den anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern ist dergestalt zu lösen, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal durchgesetzt wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren.

Der Vb fehlt es auch an der Aussicht auf Erfolg. Die gerügten Verfassungsverstöße lassen sich nicht feststellen. Die Entscheidung des BVerwG betrifft zwar zumindest den Bf zu 1. in seinen Rechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, wenn man ihn mit dem BVerwG für eine Religionsgemeinschaft hält. Die insoweit gegebene Grundrechtsbeeinträchtigung begegnet jedoch im Ergebnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der religiösen Vereinigungsfreiheit kommt nach dem Grundgesetz besonderes Gewicht zu. Das ist auch dann zu beachten, wenn sich religiöse Gemeinschaften dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung gegenüber kritisch verhalten. Deshalb verlangt das BVerwG zu Recht, dass der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unerlässlich sein muss. Verfassungsrechtlich bedenkenfrei ist die weitere Annahme des BVerwG, dass dies in der Regel der Fall sei, wenn sich die Vereinigung aktiv-kämpferisch gegen die durch das Grundgesetz für unveränderbar erklärten Verfassungsgrundsätze richtet. Zum Schutz des Grundrechts der Religionsfreiheit und seiner Wahrnehmung durch den Grundrechtsträger bedarf es allerdings, wenn es um das Verbot einer religiösen Vereinigung geht, effektiver verfahrensmäßiger Vorkehrungen. Verbotsbehörde wie Verwaltungsgericht müssen den für ein Verbot maßgeblichen Sachverhalt sorgfältig und so umfassend aufklären, dass die notwendige komplexe Prognose hinsichtlich der Ziele der Vereinigung auf der Grundlage zuverlässiger tatsächlicher Erkenntnisse getroffen werden kann. Soweit die Bf vor dem Erlass der Verbotsverfügung nicht angehört worden sind, lässt sich in diesem Zusammenhang, wie die Kammer näher ausführt, nicht feststellen, dass die Verfügung auf einem darin etwa liegenden Verfassungsverstoß beruht. Jedenfalls im Ergebnis verfassungsrechtlich unbedenklich ist weiter die Annahme, die Bf verfolgten in kämpferisch-aggressiver Weise das Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes insbesondere dadurch zu untergraben, dass sie die unabänderlichen Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaats notfalls gewaltsam auch in Deutschland durch eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare staatliche Herrschaftsordnung zu ersetzen suchten. Den Bf geht es nicht nur darum, unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln abstrakt Kritik am Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu üben. Sie beabsichtigen vielmehr, die eigenen Vorstellungen erforderlichenfalls mit den Mitteln der Gewalt durchzusetzen. Dies belegen die Vorgänge um die Verurteilung des Metin Kaplan durch das Oberlandesgericht Düsseldorf vom 15. November 2000. Metin Kaplan ist damals wegen öffentlicher Aufforderung zu einer Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Zugrunde lag der Aufruf zur Ermordung seines religiösen Widersachers S., den Metin Kaplan auf einer Hochzeitsfeier und auf einer Versammlung von Funktionären und Anhängern des Bf zu 1. gemacht hatte. Dies wertete das BVerwG verfassungsrechtlich unbedenklich auch als Ausdruck der Auffassung des Bf zu 1., zur Durchsetzung seiner Ziele legitimerweise Gewalt anwenden und damit das staatliche Gewaltmonopol negieren zu dürfen. Das BVerwG durfte dabei die Äußerungen Metin Kaplans dem Bf zu 1. zurechnen. Dieser ist nach den Feststellungen des Gerichts bei der Verfolgung seiner Ziele und seinen Aktivitäten von der Bf zu 2. unterstützt worden. Schließlich hat das BVerwG nachvollziehbar ausgeführt, dass weniger einschneidende Mittel als das Vereinsverbot nicht zur Verfügung stehen. Die verfassungsmäßige Ordnung werde durch die Zielsetzung und die Organisation des Bf zu 1. als solchen und nicht nur durch bestimmte Tätigkeiten oder das Verhalten einzelner Funktionäre gefährdet.

Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 -

Karlsruhe, den 17. Oktober 2003