Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 2/2004 vom 21. Januar 2004
Verfassungsbeschwerde gegen Änderungsgesetz zum Brandenburgischen Schulgesetz in Sachen Religionsunterricht ohne Erfolg
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) von 60 evangelischen Eltern und Schülern (Beschwerdeführer; Bf), die sich gegen mehrere Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes in der am 1. August 2002 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Änderungsgesetzes richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Damit sind die den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg betreffenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erledigt.
Die Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 über das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, in den Räumen der öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg Religionsunterricht zu erteilen, und das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) waren Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Nach einer mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2001 (vgl. Pressemitteilungen Nr. 62/2001 vom 11. Juni 2001 und Nr. 78/2001 vom 20. Juli 2001) schlug der Erste Senat den Beteiligten eine einvernehmliche Verständigung über den Verfahrensgegenstand vor (vgl. Pressemitteilung Nr. 114/2001 vom 11. Dezember 2001). Aufgrund dieses Vorschlags hat der Landtag Brandenburg das Dritte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Juli 2002 beschlossen. Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel, die Beratung, Verabschiedung und das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu verhindern, waren erfolglos (vgl. Pressemitteilungen Nr. 49/2002 vom 26. April 2002 und Nr. 70/2002 vom 1. August 2002). Der Erste Senat hat die Verfahren um den Religionsunterricht und die Einführung des Schulfachs Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, die das Brandenburgische Schulgesetz in seiner ursprünglichen Fassung betrafen, mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 beendet (vgl. Pressemitteilung Nr. 96/2002 vom 13. November 2002). Das Dritte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes enthält insbesondere Regelungen über die Teilnehmerzahl für Lerngruppen im Fach Religion, die Einordnung dieses Unterrichtsfachs in die Unterrichtszeit, die Grundlagen für die Bewertung der Leistungen im Religionsunterricht und deren Aufnahme in das Zeugnis sowie Regelungen für Lehrkräfte, die im Auftrag von Kirchen und Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, und über die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde. Mit ihrer Vb gegen einzelne Regelungen des Dritten Änderungsgesetzes rügen die Bf einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1-3 und Art. 19 Abs. 2 GG.
Zur Begründung der Entscheidung heißt es: Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr, wie auch der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in der Beratung am 9. Dezember 2003 angenommen hat, nicht zu. Die Vb ist auch nicht zur Durchsetzung der Verfassungsrechte der Bf angezeigt. Denn sie ist unzulässig. Sie entspricht den an die Begründung einer Vb zu stellenden Anforderungen nicht ansatzweise. Die kritische Auseinandersetzung der Bf mit der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts in den vorangegangenen Verfahren zum Brandenburgischen Schulgesetz in seiner Ursprungsfassung eignet sich nicht zur Begründung der vorliegenden Vb. Insbesondere bleibt offen, ob und auf welcher Grundlage sie die Einrichtung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach im Wege der Vb verlangen könnten. Ihren pauschalen Vorwurf, der Religionsunterricht in Brandenburg werde gegenüber dem Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in mehrfacher Hinsicht benachteiligt und sei nach wie vor kein ordentliches Lehrfach, begründen die Bf nicht näher. Sie setzen sich mit der durch das Dritte Änderungsgesetz geschaffenen Rechtslage nicht hinreichend auseinander, stellen diese teilweise sogar falsch dar und führen nicht aus, ob und inwieweit der Religionsunterricht seit dem In-Kraft-Treten des angegriffenen Gesetzes materiell den Kriterien eines ordentlichen Lehrfachs nahe kommt oder gar entspricht. Dies zeigt die Entscheidung anhand verschiedener Neuregelungen des Dritten Änderungsgesetzes im Einzelnen auf. So wird der Religionsunterricht entgegen der Behauptung der Bf nicht besonders durch die Stundenplangestaltung benachteiligt. Auch der Umstand, dass der Landesgesetzgeber den Belangen der Bf in erheblichem Umfang etwa durch die Aufhebung des § 141 Brandenburgisches Schulgesetz alter Fassung entgegen gekommen ist, hätte es erfordert, im Einzelnen und umfassend auf die geänderten Vorschriften über den Religionsunterricht und in der dazu ergangenen Religionsunterrichtsverordnung einzugehen.
Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 1406/02 -
Karlsruhe, den 21. Januar 2004