Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat): Pressemeldung Nr. 11 vom 11. Februar 2000
Auseinandersetzung um die Vertretung einer jüdischen Gemeinde
Die Klägerin ist eine jüdische Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Beklagte wurde 1996 in deren Vorstand gewählt und von diesem zum Vorsitzenden bestimmt. Diese Wahl wurde von dem früheren, im Oktober 1995 gewählten Vorstand und dessen Vorsitzenden nicht anerkannt. Es kam zu Streitigkeiten darüber, wer die Klägerin rechtswirksam vertrete. Das von beiden Vorsitzenden als Repräsentanten der streitenden Gruppen jeweils namens der Klägerin angerufene Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland erklärte mit Schiedsurteil vom 17. April 1997 beide Wahlen für ungültig und übertrug die Geschäftsführung einem kommissarischen Vorsitzenden bis zur Durchführung von Neuwahlen. Zwischen diesem und dem Beklagten kam es in der Folge zu Auseinandersetzungen um die Führung der Klägerin. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, es zu unterlassen, die Geschäftsführung durch den kommissarischen Vorsitzenden zu behindern und sich einer eigenen Vertretungsberechtigung zu berühmen. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes keinen Erfolg. Der Senat hielt die Klage für zulässig und sah darin keine der staatlichen Rechtskontrolle entzogene rein innerkirchliche Angelegenheit. Er folgerte dies aus der Justizgewährungspflicht, nach der die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach dem staatlichen Recht richtet. Darunter falle - so der BGH - der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Ansprüche der Religionsgemeinschaften auf staatlichen Rechts schutz könnten grundsätzlich nicht anders behandelt werden als Ansprüche anderer Rechtssubjekte.
Dies schließe allerdings nicht aus, daß der Senat für die hier entscheidungserhebliche Vorfrage zur Vertretung der Klägerin eine innerkirchliche Entscheidung ohne deren Überprüfung hinzunehmen habe. Insoweit nahm er eine Bindung an das ergangene Schiedsurteil an und hielt die Rügen der Revision zur fehlenden Bindungswirkung für unbegründet.
Urteil vom 11. Februar 2000, V ZR 271/99
Karlsruhe, den 11. Februar 2000