Bundesgerichtshof (III. Zivilsenat): Pressemitteilung Nr. 26 vom 24. Februar 2003
Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner Öffentlichkeitsarbeit
Der u.a. für Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die mit Sekten- und Weltanschauungsfragen befaßten Bediensteten der Kirchen, soweit diese öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, gesteigerte Sorgfaltspflichten treffen, bevor sie in der Öffentlichkeit abwertende Urteile über andere Personen und Einrichtungen abgeben.
Der Kläger ist als Psychotherapeut tätig, wobei ein Schwerpunkt seiner Therapie in Naturerlebnissen bei Unternehmungen auf dem Land liegt. Der Sektenbeauftragte der beklagten Erzdiözese setzte sich im Rahmen seiner Amtstätigkeit des öfteren mit den Aktivitäten des Klägers kritisch in der Öffentlichkeit auseinander.
Der Kläger hat die Beklagte als Anstellungskörperschaft auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat behauptet, obwohl er keine Weltverbesserungsideologie verfolge und seine Klientel in keiner Weise organisiert sei, habe ihn der Sektenbeauftragte der Beklagten - ohne ihn jemals angehört oder sich sonst hinreichend informiert zu haben - systematisch als "Sektenführer" bezeichnet und bekämpft. Der Kläger verweist auf mehrere nach seiner Behauptung von dem Sektenbeauftragten veranlaßte Zeitungsartikel und eine Rundfunksendung, in denen - unter Anspielung auf eine etwa 200 bis 300 Personen umfassende, hierarchisch strukturierte Gruppe um den Kläger als eine charismatische Führerfigur mit entsprechendem Gruppendruck und Abhängigkeiten - vor einem im Kommen befindlichen "pseudoreligiösen Mischmasch", einem "grauen Psychomarkt" bzw. einem "versekteten Psychokult" gewarnt wurde. Nach einem dieser Zeitungsartikel hatte der Sektenbeauftragte unter Hinweis auf ein einschlägiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von einer "eindeutigen Psychosekte" gesprochen. Diese gegen ihn gerichtete Kampagne - so der Kläger - habe bei ihm zu einer schweren Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts sowie zu einem erheblichen Verdienstausfall und einem Gesundheitsschaden geführt.
Die (vom Kläger ursprünglich zusammen mit einem anderen Therapeuten erhobene) Klage blieb beim Landgericht und beim Oberlandesgericht erfolglos. Unter anderem vertrat das Berufungsgericht den Standpunkt, selbst wenn der Sektenbeauftragte geäußert haben sollte, es liege "eindeutig eine Psychosekte" vor, hätte er sich nicht rechtswidrig verhalten; bei einer solchen Äußerung handele es sich um ein durch die Meinungs- und Religionsfreiheit gedecktes Werturteil.
Der Bundesgerichtshof ist dem Standpunkt der Vorinstanz nicht gefolgt. Er hat - abgesehen von Zweifeln, ob die betreffende Äußerung unter den gegebenen Umständen ein bloßes Werturteil und keine Tatsachenbehauptung enthält - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochen, daß öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaften, die allgemein einen erhöhten Einfluß in Staat und Gesellschaft haben und nutzen, in weitergehendem Umfang als jeder Bürger das Persönlichkeitsrecht und die wirtschaftliche Existenz anderer im öffentlichen Meinungskampf zu achten haben. Es wird von ihnen, soweit sie sich "amtlich" äußern, zwar nicht - wie etwa vom Staat - Neutralität verlangt, wohl aber ein angemessener Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit. Das bedeutet hier, daß der Sektenbeauftragte der Beklagten ein den Kläger persönlich wie auch als wirtschaftlichen Unternehmer existentiell berührendes Urteil der vorliegenden Art nicht abgeben durfte, ohne sich zuvor hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Abqualifizierung verschafft zu haben.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache hierzu und zur Klärung weiterer Fragen an die Vorinstanz (OLG Nürnberg) zurückverwiesen. Er hat zugleich die grundsätzliche Einstandspflicht der öffentlich-rechtlich verfaßten Religionsgemeinschaften für schuldhafte Pflichtverletzungen ihrer Bediensteten bei ihrem Wirken im gesellschaftlichen Raum unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) bestätigt; abgelehnt hat er als Anspruchsgrundlage dagegen das (verschuldensunabhängige) Rechtsinstitut des sogenannten enteignungsgleichen Eingriffs, das nur bei unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Eingriffen in Betracht kommt.
Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01
Karlsruhe, den 24. Februar 2003