16. März 2004

Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 14 vom 16.03.2004

Arbeitszeit im kirchlichen Krankenhaus

 

Nach § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden am Tag verlängert werden, wenn sie im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich erreicht. Bereitschaftsdienst ist seit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1. Januar 2004 Arbeitszeit in diesem Sinne. Abweichungen von der im Gesetz vorgesehenen Höchstdauer sind in kirchlichen Regelungen unter bestimmten Einschränkungen zugelassen. Sie setzen voraus, dass sie in einem kirchenrechtlich legitimierten Arbeitsrechtsregelungsverfahren ergangen sind.

Geklagt hatte eine Ärztin, die in einem von einer kirchlichen Stiftung betriebenen Krankenhaus arbeitet. Sie wehrte sich gegen eine in einem "Hausvertrag" zwischen der Beklagten und ihrer Mitarbeitervertretung insbesondere wegen Bereitschaftsdienste vereinbarten längeren Arbeitszeit. Wie schon in den Vorinstanzen war die Klägerin auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die von der Beklagten angewandte Regelung überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit, ohne dass die Abweichung durch eine kirchenrechtliche Arbeitszeitregelung legitimiert ist. Der Neunte Senat hat offengelassen, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn ein Mitgliedsland es zulässt, durch kirchliche Regelungen von der Höchstarbeitszeit abzuweichen, die in der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie geregelt ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 7. November 2002 - 16 Sa 271/02 -