28. März 2006

Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 19 vom 28.03.2006

Die CGM ist eine Gewerkschaft

 

Die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) ist eine tariffähige Gewerkschaft. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Insbesondere besitzt sie die nach der Rechtsprechung notwendige Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite. Zwar sind in ihr höchstens zwei Prozent der bundesweit in der Metall- und Elektroindustrie, im Metallhandwerk sowie in sonstigen Metallbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer organisiert. Die CGM hat aber durch den Abschluss von etwa 3000 Anschlusstarifverträgen und etwa 550 eigenständigen Tarifverträgen hinreichend unter Beweis gestellt, dass sie als Tarifvertragspartei von der Arbeitgeberseite wahr- und ernstgenommen wird. Für die Annahme, es handele sich bei diesen Tarifverträgen um reine Gefälligkeitsvereinbarungen, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die CGM möglicherweise nicht überall in dem von ihr regional und fachlich beanspruchten Zuständigkeitsbereich durchsetzungsfähig ist, steht ihrer Tariffähigkeit nicht entgegen. Die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr in Anspruch genommenen Zuständigkeitsbereichs genügt, um die Tariffähigkeit insgesamt zu begründen. Auch die organisatorische Leistungsfähigkeit der CGM ist ausreichend, um die Aufgaben einer Tarifvertragspartei erfüllen zu können.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher, wie zuvor das Landesarbeitsgericht, den Antrag der Industriegewerkschaft Metall ab, mit dem diese die Feststellung begehrte, die CGM sei keine Gewerkschaft. Das Arbeitsgericht hatte dem Antrag entsprochen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 TaBV 1/04 -