Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 18 vom 17. 06. 1998
Ethikunterricht zulässig
Ein Land darf Ethikunterricht für die nicht den Religionsunterricht besuchenden Schüler mit dem Ziel einführen, alle Schüler in vergleichbarer Weise zu verantwortungs- und wertbewußtem Verhalten zu erziehen. In diesem Sinne hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts heute entschieden.
Die Entscheidung erging in dem Rechtsstreit eines Schülers und seiner Eltern gegen das Land Baden-Württemberg. Dieses Land hat, wie eine Reihe anderer Länder auch, Ethikunterricht als ordentliches Unterrichtsfach für nicht am Religionsunterricht Teilnehmende eingerichtet. Die Kläger hielten die Konzeption des Faches Ethik als bloßes Ersatzfach für verfassungswidrig. Sie sahen darin eine unzulässige Erschwernis für die Ausübung des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 2 GG, den Religionsunterricht nicht zu besuchen.
Mit seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurückgewiesen. Die Einführung des Unterrichtsfachs Ethik und sein Erziehungsziel seien von Verfassungs wegen grundsätzlich auch dann nicht tanden, wenn Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen, vom Ethikunterricht generell befreit sind. Allerdings teilt das Gericht verfassungsrechtliche Bedenken der Kläger gegen die untergesetzliche Ausgestaltung des Ethikunterrichts, der anders als das Fach Religion am Gymnasium keine Leistungskurse ermöglicht, kein Prüfungsfach ist und im Verhältnis zum Fach Religion Anrechnungsnachteile mit sich bringt. Diese Mängel der Rahmenbedingungen berechtigen indes den einzelnen Schüler nicht, dem Unterricht in Ethik fernzubleiben. Vielmehr kann und muß die gesetzliche Grundlage für die Einführung des Fachs Ethik verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß sie auch die curriculare Gleichwertigkeit von Religion und Ethik vorschreibt. Die untergesetzlichen Regelungen müssen also geändert werden. Notfalls können bis dahin auch die Gerichte im Einzelfall abhelfen. Derartiges ist im entschiedenen Fall nicht begehrt worden. Die Konzeption des Ethikunterrichts im Ganzen wird durch die festgestellten Mängel nrage gestellt.
BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.98