17. Dezember 1998

Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 44 vom 17.12.1998

Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

 

Verkaufsstellen müssen an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden ab 16 Uhr geschlossen sein. Aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen sie an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden durch Rechtsverordnung freigegeben. Wer danach seine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen öffnet, muß sie am vorausgehenden Sonnabend ab 14 Uhr geschlossen halten (§ 14 Abs. 1 S. 2 LadSchlG). Außerdem dürfen aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen die Verkaufsstellen an jährlich höchstens sechs Sonnabenden bis spätestens 21 Uhr geöffnet sein. Auch diese Tage werden durch Rechtsverordnung freigegeben.

In der Stadt Trier findet jährlich die Allerheiligenmesse statt. Die Stadt hat durch Rechtsverordnung deshalb den jeweils letzten Sonntag im Oktober zur Öffnung der Verkaufsstellen freigegeben. Auf Wunsch interessierter Geschäftsleute hat sie in Ergänzung dazu durch weitere Rechtsverordnung auch die vorangehenden Sonnabende bis 16 Uhr freigegeben. Hiergegen wenden sich zwei in Warenhäusern beschäftigte Arbeitnehmer mit Normenkontrollanträgen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die ergänzende Rechtsverordnung für nichtig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß zwar aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen eine Freigabe der Öffnung von Verkaufsstellen sowohl an Sonn- und Feiertagen als auch an den vorausgehenden Sonnabenden erfolgen darf. Dadurch wird aber die besondere Schließungspflicht der Ladeninhaber nach § 14 Abs. 1 S. 2 LadSchlG nicht beseitigt, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Verkaufsstelle am Sonntag zu öffnen. Durch diese Schließungspflicht sollen überlange Öffnungszeiten am Wochenende im Interesse der Beschäftigten verhindert werden. Das Ladenschlußgesetz ermächtigt nicht dazu, hiervon durch Rechtsverordnung abzuweichen. Deshalb ist die angegriffene Rechtsnorm, die dieses Schließungsgebot zeitlich abändern soll, ungültig.

Entscheidung vom 17.12.1998, 1 CN 1.98, 1 CN 2.98