18. November 2010

Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 104 vom 18.11.2010

Zulassung einer Krypta in einer Kirche im Industriegebiet

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Krypta in einer im Industriegebiet gelegenen Kirche entschieden.

Die Klägerin ist eine Pfarrgemeinde der Syrisch-Orthodoxen Kirche mit Sitz in Kirchardt. Ihren Antrag auf Genehmigung einer Krypta mit zehn Grabkammern für verstorbene Gemeindepriester im Untergeschoss ihrer in einem Industriegebiet im Einvernehmen mit der Gemeinde genehmigten und errichteten Kirche lehnte die beklagte Stadt Bad Rappenau unter Hinweis auf das hierzu versagte gemeindliche Einvernehmen ab.

Das Verwaltungsgericht hatte die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Auf die Berufung der Beklagten und der beigeladenen Gemeinde hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Klage insgesamt abgewiesen. Die Krypta falle zwar unter den Nutzungskatalog der im Industriegebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten, sie sei aber gebietsunverträglich. Auch eine Befreiung komme nicht in Betracht, insbesondere weil Gründe des Wohls der Allgemeinheit es nicht erforderten, dass die Krypta an der vorgesehenen Stelle eingerichtet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zwar hat es die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, dass eine Kirchennutzung mit dem Charakter eines Industriegebiets typischerweise unverträglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof wird aber die Befreiungsvoraussetzungen erneut zu prüfen haben. Er hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Achtungsanspruch der Verstorbenen und das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken bereits aufgrund der Typik und Eigenart des Industriegebietes verletzt werde, ohne abwägend darauf einzugehen, ob diesen Belangen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Vorhandensein der Kirche als geschützter Raum, im Kirchengebäude gelegene Krypta) hinreichend Rechnung getragen ist.

BVerwG 4 C 10.09 - Urteil vom 18. November 2010

Vorinstanzen: VGH Mannheim, VGH 3 S 2679/08 - Urteil vom 9. November 2009 -
VG Stuttgart, VG 5 K 2146/06 - Urteil vom 15. April 2008 -