Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 111 vom 25.11.2010
Kein Sonderurlaub für Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas
Bundesbeamte können keinen Sonderurlaub für die Teilnahme an einem so genannten Bezirkskongress der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen beanspruchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger, ein Bundesbeamter, beantragte die Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas. Dabei handelt es sich um eine jährlich stattfindende Großveranstaltung mit bis zu 20 000 Teilnehmern, die für die als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Religionsgemeinschaft von überragender Bedeutung ist. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt, das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Die Sonderurlaubsverordnung des Bundes beschränkt die Gewährung von Sonderurlaub auf die Teilnahme am Deutschen Katholikentag und am Deutschen Evangelischen Kirchentag, ohne dass es auf die Konfession der teilnahmewilligen Beamten ankommt. Zweck dieser Regelung ist es, die besondere gesellschaftliche Wirksamkeit der beiden von der Norm erfassten Veranstaltungen zu fördern, ohne dadurch einzelne religiöse Bekenntnisse wegen ihrer Glaubensinhalte zu privilegieren oder zu benachteiligen. Mit diesem eingeschränkten Normzweck verstößt die Vorschrift weder gegen das Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Religionsgemeinschaften noch gegen die grundrechtliche Religionsfreiheit oder das Recht der Europäischen Union. Sie erlaubt es nicht, Veranstaltungen durch Sonderurlaub zu fördern, die nach ihrem Inhalt in erster Linie religiöse Feste oder Gottesdienste sind. Um solche Veranstaltungen handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Bezirkskongressen der Zeugen Jehovas, die als das nach der Abendmahlsfeier zweitwichtigste religiöse Fest angesehen werden.
BVerwG 2 C 32.09 - Urteil vom 25. November 2010
Vorinstanzen: OVG Koblenz, 10 A 10042/09 - Urteil vom 19. Juni 2009 -
VG Koblenz 2 K 602/08.KO - Urteil vom 4. Dezember 2008 -