Psychischer Konsensmangel: Eheführungsunfähigkeit (can. 1095, 3° CIC)
Urteil vom 19.06.2006
Schlagworte:
Kindesmissbrauch, Beweisergänzung, posttraumatische BelastungsstörungAbstract
Ungültigkeit der Ehe A-B
Es steht fest, dass die zwischen der Klagenden Partei und der nichtklagenden Partei geschlossene Ehe nichtig ist wegen psychisch bedingter Unfähigkeit der nichtklagenden Partei, die wesentlichen Verpflichtungen einer Ehe zu übernehmen, gemäß can. 1095, 3° CIC.
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Veröffentlicht
2006
Zitationsvorschlag
coram Rambacher, D. W. (2006). Psychischer Konsensmangel: Eheführungsunfähigkeit (can. 1095, 3° CIC): Urteil vom 19.06.2006. NomoK@non. Abgerufen von https://nomokanon.de/index.php/nomokanon/article/view/230
Rubrik
Diözesanurteile