Eigenschaftsirrtum
Schlagworte:
Religiosität als Eigenschaft der PersonAbstract
Die Nichtigkeit der am TT.MM.20JJ zwischen der katholischen Klägerin und dem damals katholischen, später aus der katholischen Kirche ausgetretenen Nichtkläger in der Pfarrkirche X zu X in kanonischer Form geschlossenen Ehe steht fest, weil erwiesen ist, dass sich die Klägerin bei der Eheschließung in einem Irrtum über eine von ihr direkt und hauptsächlich angestrebte Eigenschaft des Nichtklägers befunden hat (can. 1097 § 2 CIC).
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Veröffentlicht
11.02.2021
Zitationsvorschlag
coram Bitterli, E. O. F. i. B. (2021). Eigenschaftsirrtum. NomoK@non. Abgerufen von https://nomokanon.de/index.php/nomokanon/article/view/233
Rubrik
Diözesanurteile