Zur Begründung evangelischen Kirchenrechts als Antwort auf Rudolph Sohm
DOI:
https://doi.org/10.5282/nomokanon/257Schlagworte:
Sohm, Evangelisches Kirchenrecht, Theologische GrundlegungAbstract
In der Kirche der lutherischen Reformation ist Kirchenrecht in besonderer Weise begründungspflichtig. Heilsnotwendige Vorgaben aus göttlichem Recht für die äußere Ordnung der Kirche bestehen nicht. Bis in das 20. Jahrhundert hinein war evangelisches Kirchenrecht praktisch staatliches Recht. Die These Rudolph Sohms von dem grundsätzlichen Gegensatz zwischen Kirchenrecht und (geistlichem) Wesen der Kirche wird von daher verständlich. Aufgrund der Theologischen Erklärung der Barmer Bekenntnissynode von 1934 ist geklärt, dass die äußere Ordnung der Kirche nicht von ihrem Auftrag und Bekenntnis geschieden werden kann. Als menschliche Antwort auf den Anruf des Evangeliums hat Kirchenrecht dem kirchlichen Verkündigungsauftrag zu dienen und bezieht aus diesem Dienst die spezifischen Maßstäbe seiner Legitimität.