22. Dezember 1997

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Nr. 108/97 vom 22. Dezember 1997

Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Kruzifixen in Klassenräumen

 

Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines in Bayern tätigen Lehrers gegen Kruzifixe oder Kreuze in Klassenräumen wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.

I.

Der Beschwerdeführer (Bf) will unter Berufung auf seine negative Glaubensfreiheit erreichen, nur noch in Klassenräumen eingesetzt zu werden, in denen weder ein Kreuz noch ein Kruzifix angebracht ist.

Sein im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellter Antrag auf Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Anordnung blieb erfolglos. Sowohl das Verwaltungsgericht Augsburg als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiesen diesen Antrag ab.

Gegen diese Beschlüsse erhob der Bf Vb zum BVerfG.

II.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig. Es ist dem Bf zuzumuten, die Frage zunächst von den Instanzgerichten im Hauptsacheverfahren (Klage) klären zu lassen.

Zur Begründung heißt es u.a.:

Der Grundsatz der Subsidiarität einer Vb verlangt, daß ein Bf die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der behaupteten Grundrechtsverletzung zu erreichen. Für Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt daraus, daß die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren nicht ohne weiteres ausreicht, die Zulässigkeit der Vb zu begründen. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, daß durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem BVerfG ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt werden. Die Beschreitung und Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs muß dem Bf allerdings im Einzelfall zumutbar sein. Insbesondere darf ihm hierdurch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen.

Danach ist im vorliegenden Fall der Bf auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. In diesem ist zunächst von den Fachgerichten zu klären, ob der Bf einen Anspruch darauf hat, nur noch in Klassenräumen ohne Kreuz oder Kruzifix eingesetzt zu werden. Der Nachteil, der dem Bf durch die Verweisung entstehen kann, rechtfertigt unter Berücksichtigung aller Umstände eine Vorabentscheidung durch das BVerfG nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die in der Hauptsache zu ergreifenden Rechtsbehelfe etwa von vornherein als aussichtslos erscheinen müßten.

Beschluß vom 4. Dezember 1997 - Az. 2 BvR 1556/97 -

Karlsruhe, den 22. Dezember 1997