10. März 1999

Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 27 vom 10.03.1999

Entscheidungen zum Schulfach "Ethik"

 

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Verpflichtung zum Schulbesuch im Fach "Werte und Normen" nach dem niedersächsischen Schulrecht für unzulässig erklärt sowie zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem Ethikunterricht an baden-württembergischen und bayerischen Schulen nicht zur Entscheidung angenommen.


I.


    1. Die gerichtliche Vorlage erfolgte durch das Verwaltungsgericht Hannover (VG). Sie betraf § 128 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), der wie folgt lautet:

      "(1) Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, ist statt dessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat. Dies gilt nicht für diejenigen, für die Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft nicht eingerichtet werden kann. Die Schule hat den Unterricht Werte und Normen als ordentliches Lehrfach vom 5. Schuljahrgang an einzurichten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind.

      (2) Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln."

      Vor dem VG geklagt hatte ein Schüler des 12. Schuljahrgangs eines niedersächsischen Gymnasiums. Er hält die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen für verfassungswidrig und hat nach erfolglosem Verwaltungsverfahren beim VG beantragt, die beklagte Schule zu verpflichten, ihn von der Teilnahme an diesem Unterricht freizustellen. Das VG hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 128 Abs. 1 NSchG mit dem GG, insbesondere mit Art. 3 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar sei.

  1. Die Vorlage ist unzulässig.

    a) Die Kammer führt aus, daß es im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 GG ("Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.") bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung fehlt, weshalb § 128 Abs. 1 NSchG nach Überzeugung des VG gegen diese Verfassungsnorm verstoße.

    b) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ("Niemand darf wegen ... seines Glaubens ... benachteiligt oder bevorzugt werden.") hat sich das VG nicht hinreichend mit der Frage befaßt, ob durch die für verfassungswidrig erachtete Regelung der Schutzbereich dieser Verfassungsnorm betroffen ist.

    Zwar darf der "Glaube" nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nicht als Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung herangezogen werden. Auch umfaßt dieser Begriff nach zutreffender Auffassung auch religiöse Anschauungen. Das VG hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, ob § 128 Abs. 1 S. 1 und 2 NSchG überhaupt (unmittelbar) auf den Nichtglauben abstellt und ob Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ggf. auch mittelbare Anknüpfungen grundsätzlich verbietet, was in der Rechtsprechung des BVerfG noch nicht geklärt ist.

    Gegen die Annahme einer unmittelbaren Anknüpfung der zur Prüfung vorgelegten Norm an das Nichthaben eines Glaubens spricht, daß es nach § 128 NSchG für die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen nur auf den formalen Tatbestand der Nichtteilnahme am Religionsunterricht ankommt und nicht auf die hierfür maßgeblichen Gründe. Ferner besteht für den Kläger nach der wohl allgemeinen Literaturauffassung bei Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft grundsätzlich die Möglichkeit, als konfessionsloser Schüler freiwillig am Religionsunterricht teilzunehmen mit der Folge, daß die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen entfällt. Auch dies spricht dafür, daß § 128 Abs. 1 S. 1 und 2 NSchG nur mittelbar an einen religiösen oder weltanschaulichen Tatbestand anknüpft.

    Außerdem hätte sich das VG mit der in der Rechtsprechung anderer Gerichte vertretenen Auffassung auseinandersetzen müssen, wonach Schüler, die den Ethikunterricht besuchen müssen, nicht gegenüber Teilnehmern am Religionsunterricht benachteiligt würden, weil beide Fächer als sogenannte Komplementärfächer gleichwertig seien. Nach der Gesetzesbegründung ist es Ziel des § 128 NSchG, in Respektierung der individuellen Gewissensentscheidung gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft oder gegen die Teilnahme am Religionsunterricht die notwendige Orientierung über das Spektrum der in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und deren Einbettung in den philosophischen und religiösen Fragehorizont in säkularer Weise, ohne Bezug auf die Grundsätze einer Religionsgemeinschaft, sicherzustellen und hierfür einen entsprechenden Unterricht vorzusehen. In dieser Begründung kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber davon ausging, sein Erziehungsziel einer hinreichenden Wissens- und Wertevermittlung in gleicher Weise durch den Religionsunterricht und durch den Unterricht Werte und Normen erreichen zu können.

    Das VG hat es unterlassen, die Vergleichbarkeit der Fächer näher zu untersuchen und zu erörtern, ob dem Gesetzgeber insoweit eine Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist. Hierzu hätte auch deshalb Anlaß bestanden, weil nach den Feststellungen des BVerfG (vgl. BVerfGE 74, 244) der Religionsunterricht heute auch als ein auf Wissensvermittlung gerichtetes, an den höheren Schulen sogar wissenschaftliches Fach angesehen wird, das in die Lehre eines Bekenntnisses einführt, vergleichenden Hinweisen offenbleibt und zugleich Gelegenheit bietet, mit den Schülern grundsätzliche Lebensfragen zu erörtern.

    Das VG hat zudem nicht erörtert, ob die Ungleichbehandlung von Teilnehmern am Religionsunterricht und am Unterricht Werte und Normen, von der es ausgegangen ist, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann; insbesondere hat es sich auch insoweit nicht mit der Zielsetzung des Gesetzgebers auseinandergesetzt.

    c) Auch soweit das VG einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) annimmt, ist die Vorlage nicht hinreichend begründet.

    So bleibt offen, inwieweit der Umstand, daß ein großer Prozentsatz der nach dem Gesetz zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen Verpflichteten an ihm tatsächlich nicht teilnimmt, dazu führen kann, daß der Kläger, der von diesem Unterricht gerade nicht freigestellt werden soll, gegenüber den Teilnehmern am Religionsunterricht ungleich behandelt wird.

    Die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob "Werte und Normen" in der gymnasialen Oberstufe als Leistungs- und Abiturprüfungsfach gewählt werden kann, wird ebenfalls nicht hinreichend deutlich. Der Kläger will mit seiner Klage die dauerhafte Freistellung vom Unterricht in diesem Fach erreichen. Ob es ihm auch darum geht, darin jedenfalls Leistungskurse belegen und "Werte und Normen" als Abiturprüfungsfach wählen zu können, hat das Gericht nicht erörtert. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich somit nicht, daß der Kläger von der vom VG angenommenen Ungleichbehandlung von Teilnehmern am Unterricht Werte und Normen überhaupt betroffen ist.

    Das VG hätte im übrigen prüfen müssen, ob die von ihm angenommenen Ungleichbehandlungen durch einen hinreichend gewichtigen Grund verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Es hätte nahegelegen zu erörtern, ob der Zweck des § 190 NSchG, der Schulverwaltung Zeit zu geben, um die erforderlichen didaktischen Konzepte für ein Abiturprüfungsfach und Leistungskurse in "Werte und Normen" zu entwickeln sowie geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stellen zu können, die Benachteiligung von Teilnehmern an diesem Unterricht (noch) rechtfertigen kann.

Beschluß vom 17. Februar 1999 - 1 BvL 26/97


II.


In zwei weiteren Beschlüssen vom 17. und 18. Februar 1999 sind zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden.

    1. Eine Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffende Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2488/95) hatte den Ethikunterricht an bayerischen Schulen zum Gegenstand. Sie ist wegen Eingreifens des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat im Vorfeld des Bußgeldverfahrens nicht alle verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsprozessualen Möglichkeiten ergriffen, um es nicht zu dem behaupteten Grundrechtsverstoß der Heranziehung ihres Sohnes zum Ethikunterricht kommen zu lassen.
  1. Die weitere, gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1840/98) betraf die Verpflichtung zum Besuch des Ethikunterrichts nach dem baden-württembergischen Schulrecht. Diese Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat hinreichend begründet worden ist.