20. Juli 2006

Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 67 vom 20.07.2006

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einfürhung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach

 

Mit Wirkung für das am 21. August 2006 beginnende Schuljahr 2006/2007 wird im Land Berlin ein "Ethikunterricht" für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 als ordentliches Lehrfach eingeführt. Grundlage hierfür ist die Neufassung von § 12 Abs. 6 Satz 1 Schulgesetz. Die Einführung des Unterrichtsfaches erfolgt zunächst in der Jahrgangsstufe 7, in den Folgejahren wird der Unterricht auf jeweils eine weitere Jahrgangsstufe erstreckt. Der Ethikunterricht tritt als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit neben den Religionsunterricht.

Die Beschwerdeführer, eine 12-jährige Schülerin und ihre Eltern, wenden sich gegen die Einführung des Ethikunterrichts als ordentliches Lehrfach. Sie sehen sich durch die fehlende Abmeldemöglichkeit in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit und in ihrem Elternrecht verletzt. Ihre Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden war, hatte keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen stehe, zunächst um eine Befreiung vom Ethikunterricht nachzusuchen und dann gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Dieser Grundsatz der Subsidiarität gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie zuständiges Gericht.

§ 46 Abs. 5 Satz 1 Schulgesetz des Landes Berlin ermöglicht die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen. Ob diese Vorschrift die generelle Befreiung eines Schülers vom Ethikunterricht ermöglicht, ist nicht zweifelsfrei, durch den Gesetzeswortlaut aber jedenfalls nicht ausgeschlossen. Es ist zunächst Sache der zuständigen Schulverwaltung, auf Anträge von Schülern zur Befreiung vom Ethikunterricht die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift im Lichte der Grundrechte näher zu bestimmen und anzuwenden. Bliebe ein entsprechender Befreiungsantrag erfolglos, bestünde die Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Erst die Auslegung der Befreiungsvorschrift durch die hierzu in erster Linie berufenen Fachgerichte wird zeigen, ob das Freistellungsziel der Beschwerdeführer auf der Grundlage dieser Bestimmung erreichbar ist, welche Anforderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Gewährung der Befreiung zu stellen sind und inwieweit der Behörde in Fällen dieser Art noch ein Ermessensspielraum verbleibt.