10. Februar 2006

Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 7 vom 10. Februar 2006

Land Berlin muss Zeugen Jehovas endgültig die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen, durch das das Land Berlin verpflichtet worden ist, der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Damit hat ein seit über zwölf Jahren währender Rechtsstreit seinen Abschluss gefunden. Im Zuge dieser gerichtlichen Auseinandersetzung hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2000 entschieden, der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas seien die begehrten Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wenn sie nach ihrem gegenwärtigen und zu erwartenden Verhalten die Gewähr dafür bietet, die fundamentalen Verfassungsprinzipien, die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Zur Klärung dieser Frage war der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. März 2005 festgestellt, es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht rechtstreu verhalte, insbesondere die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte oder die fundamentalen Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechts verletze oder gefährde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil keine Gründe für die Zulassung der (erneuten) Revision vorlägen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

BVerwG 7 B 80.05 - Beschluss vom 1. Februar 2006