02. Oktober 2003

Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 76/2003 vom 02. Oktober 2003

Verfassungsbeschwerde gegen Brandenburgisches Schulgesetz erfolglos

Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) des Humanistischen Verbands Berlin-Brandenburg, einer Weltanschauungsgemeinschaft des Humanismus in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, mehrerer Eltern und ihrer schulpflichtigen minderjährigen Kinder gegen verschiedene Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung des am 1. August 2002 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 10. Juli 2002 nicht zur Entscheidung angenommen.

1. Die Beschwerdeführer (Bf) sehen sich in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG verletzt. Durch die angegriffenen Vorschriften seien Weltanschauungsgemeinschaften vom Bekenntnisunterricht ausgeschlossen. Dies verstoße gegen die bekenntnisrechtliche Neutralitätspflicht des Landes Brandenburg und verletzte die Bekenntnisfreiheit der Bf. Es fehle an einem sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Anhänger hinsichtlich des Bekenntnisunterrichts an öffentlichen Schulen. Die beschwerdeführenden Eltern seien außerdem in ihrem Erziehungsgrundrecht beeinträchtigt.

 

2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Vb hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist grundsätzlich auch dann, wenn ein Beschwerdeführer sich unmittelbar gegen eine gesetzliche Regelung wendet, Rechtsschutz zunächst bei den zuständigen Fachgerichten zu suchen, sofern für ihn die Verweisung an sie nicht im Einzelfall unzumutbar ist. Nach der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung sollen vorrangig die Fachgerichte selbst Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren. Danach sind die Bf zunächst auf den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten zu verweisen. Dort können sie nach vorangegangenem Verwaltungsverfahren mit dem Ziel klagen, für interessierte Schüler und Schülerinnen die Möglichkeit eines Unterrichts in dem Fach Humanistische Lebenskunde in den Räumen der Brandenburger Schulen zu eröffnen. In diesen Verfahren kann auch die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen schulrechtlichen Regelungen überprüft werden. Dies betrifft auch deren Auslegung. Weiter besteht dort Gelegenheit, die noch aufklärungsbedürftigen tatsächlichen Verhältnisse aufzuhellen. Diese führt der Beschluss im Einzelnen auf.

Die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs ist den Bf auch zumutbar. Dies gilt trotz der möglichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Es gibt Lehrer, die interessierte Schülerinnen und Schüler in Brandenburg in dem Fach Humanistische Lebenskunde unterrichten können. Der Humanistische Verband Berlin-Brandenburg hat damit die Möglichkeit, Unterricht in Humanistischer Lebenskunde zumindest außerhalb der Schule zu erteilen, und die beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler können an diesem Unterricht teilnehmen, ohne dass ihnen dadurch nennenswerte Nachteile entstehen. Das zuständige Landesministerium hat darüber hinaus sogar eine Unterweisung im Fach Humanistische Lebenskunde in den Räumen der Brandenburger Schulen als möglich in Aussicht gestellt. Warum diese Möglichkeit bis zu einem Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens nicht ausreichen sollte, haben die Bf nicht ausgeführt.

Beschluss vom 19. September 2003 - Az. 1 BvR 1557/03 -

Karlsruhe, den 2. Oktober 2003