25. Februar 1997

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11/97 vom 25. 02. 1997

Mitbestimmung bei Sonntagsverkauf

 

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung auch den Fall erfaßt, daß in einem Betrieb ein verkaufsoffener Sonntag ausschlielich mit Hilfe von Arbeitnehmern anderer Betriebe veranstaltet wird.

Die Arbeitgeberin betreibt in verschiedenen Städten Möbelhäuser. Anläßlich eines Volksfestes beabsichtigte sie, das Möbelhaus Pforzheim am Sonntag, dem 9. Juli 1995 nachmittags zu öffnen. Der Betriebsrat widersprach jedoch der Anordnung von Überstunden zu diesem Zweck. Die Arbeitgeberin rief nicht die Einigungsstelle an, sondern führte den Sonntagsverkauf ohne Zustimmung des Betriebsrats durch und setzte hierzu ausschließlich Beschäftigte anderer Niederlassungen ein. Ob es sich dabei um leitende Angestellte handelte, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe seine Mitbestimmungsrechte bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie bei der Anordnung von Überstunden mißachtet. Er hat beantragt, der Arbeitgeberin ein solches Vorgehen für die Zukunft zu untersagen. Die Arbeitgeberin hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, der Betriebsrat habe kein Mitbestimmungsrecht, denn die von ihm vertretene Belegschaft des Pforzheimer Möbelhauses sei vom Sonntagsverkauf nicht betroffen. Die Vorinstanzen sind dem nicht gefolgt, sondern haben dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil noch weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich ist. Allerdings scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter dem Gesichtspunkt der Anordnung von Überstunden aus, weil die Arbeitszeit der Pforzheimer Stammbelegschaft unverändert blieb. Auch bestand für die Aushilfskräfte in Pforzheim keine betriebsübliche Arbeitszeit, die am fraglichen Sonntag hätte verlängert werden können. Der Betriebsrat hatte jedoch bei der Festlegung von Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit an diesem Tag mitzubestimmen, sofern nicht leitende Angestellte betroffen waren. Ob dies der Fall ist, bleibt noch aufzuklären. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann dabei die Eigenschaft als leitender Angestellter nur für das gesamte Unternehmen einheitlich festgestellt werden, und zwar auch dann, wenn dieser in verschiedenen Betrieben mit unterschiedlichen Aufgaben eingesetzt wird. Daß im Möbelhaus Pforzheim Gebiets- und Verkaufsleiter nur untergeordnete Tätigkeiten ausgeübt haben, ist daher ohne Bedeutung.

BAG Beschluß vom 25. Februar 1997 - 1 ABR 69/96 -
LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 30. September 1996 - 4 TaBV 2/96