19. September 2000

Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 33 vom 19.09.2000

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in einem Dachziegelwerk

 

Das Arbeitszeitgesetz verbietet grundsätzlich die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer jedoch in bestimmten Fällen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Die Aufsichtsbehörde kann feststellen, ob eine derartige Beschäftigung zulässig ist.

Arbeitnehmer eines Ziegelwerkes wandten sich gegen eine entsprechende Feststellung. Das Werk stellt im sog. Heißpressverfahren aus im Tagebau gewonnenen Rohmaterialien, die aufbereitet, in mehreren Fertigungslinien gepresst, geformt und schließlich in Tunnelöfen bei hohen Temperaturen gebrannt werden, Dachziegel her. Während die Tunnelöfen grundsätzlich auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Betrieb sind, wurde der übrige Produktionsprozess diskontinuierlich gefahren. Auf Antrag des Betriebs, der u. a. auf eine Materialverschlechterung durch Lagerung vor dem Brennvorgang an Sonn- und Feiertagen hinwies, stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen zulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die arbeitsvertraglich an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden dürfen, befugt sind, gegen eine auf Antrag des Betriebs ergangene behördliche Feststellung der Zulässigkeit ihrer Beschäftigung vor den Verwaltungsgerichten zu klagen. Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist in einem Fall wie dem entschiedenen nur zulässig, wenn sie zur Verhütung des Misslingens von Arbeitsergebnissen erforderlich ist. Sie ist unzulässig, wenn sie der Produktionssteigerung oder der Verringerung der Produktionskosten dienen oder zumutbare Modernisierungsmaßnahmen entbehrlich machen soll. Arbeitsergebnisse sind misslungen, wenn sie zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Zweck nicht brauchbar sind, weil ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt ist. Dabei muss die Unterbrechung der Produktion an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für eine je nach den betrieblichen Verhältnissen relevante Misslingensquote ursächlich sein.

Weil es an Feststellungen der Vorinstanz u. a. über die Misslingensquote fehlte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, damit dieser die erforderliche Aufklärung vornehmen kann, die dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht verwehrt ist.

Entscheidung vom 19.09.2000 - 1 C 17.99