Das sog. "Kruzifix-Urteil"
Pressemitteilung des BVerfG
Presseverlautbarung
Pressestelle: BVerfG
Typ: Pressemitteilung
veroeffentlicht: 1995-08-10
Nummer: 32
Gericht: BVerfG
Spruchkoerper: 1. Senat
Datum: 1995-05-16
Az: 1 BvR 1087/91
Das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - hat entschieden, daß die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit verstößt. Gleichzeitig hat es eine Vorschrift des bayerischen Schulrechts (§ 13 Abs. 1 Satz 3 der Volksschulordnung), die anordnet, daß in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen ist, für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.
Die Entscheidung ist aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares und dessen schulpflichtigen Kindern ergangen. Die Eltern sind Anhänger der anthroposophischen Weltanschauung nach der Lehre Rudolf Steiners und erziehen ihre Kinder in diesem Sinne. Sie wenden sich dagegen, daß die Schulräume, in denen ihre Kinder unterrichtet werden, mit einem Kreuz oder Kruzifix ausgestattet sind. Sie machen geltend, daß dadurch im Sinne des Christentums auf ihre Kinder eingewirkt werde; dies laufe ihren eigenen Erziehungsvorstellungen, insbesondere ihrer Weltanschauung zuwider. Ihr Antrag auf Entfernung der Kreuze ist von den Verwaltungsgerichten abgelehnt worden.
Das Bundesverfassungsgericht stützt seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen: Art. 4 Abs. 1 GG garantiere die Freiheit, nach eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln, an kultischen Handlungen teilzunehmen oder solchen fernzubleiben. Ebenso überlasse es Art. 4 Abs. 1 GG dem Einzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkenne und verehre oder welche er ablehne. Aus der Glaubensfreiheit folge der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse sei dem Staat untersagt; auch dort, wo er mit ihnen zusammenarbeite oder sie fördere, dürfe dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften führen.
Angesichts der allgemeinen Schulpflicht seien die Schüler während des Unterrichts von Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeit mit diesem Symbol konfrontiert und gezwungen, "unter dem Kreuz" zu lernen. Das Kreuz habe appellativen Charakter und weise die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus.
Das Kreuz sei das spezifische Glaubenssymbol des Christentums. Es sei sinnbildlicher Ausdruck des Kerns christlicher Glaubensüberzeugungen. Für den gläubigen Christen sei es in vielfacher Weise Gegenstand der Verehrung und der Frömmigkeitsübung. Für den Nichtchristen oder Atheisten sei es daneben auch das Symbol der missionarischen Ausbreitung des Christentums. Entgegen der Auffassung der Gerichte im Ausgangsverfahren könne man das Kreuz nicht der in ihm symbolisierten Glaubensinhalte entkleiden und auf ein bloßes Zeichen abendländischer Kulturtradition reduzieren; eine solche Profanisierung des Kreuzes laufe auch dem Selbstverständnis des Christentums zuwider.
Der staatliche Erziehungsauftrag im Schulwesen (Art. 7 Abs. 1 GG) könne den Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen. Allerdings könne auch ein religiös-weltanschaulich neutraler Staat nicht die kulturellen und historischen Wertüberzeugungen abstreifen, die ganz wesentlich vom christlichen Glauben und von den christlichen Kirchen mitgeprägt worden seien. Der Staat dürfe ferner auf die Religionsfreiheit derjenigen Eltern Rücksicht nehmen, die eine religiös geprägte Erziehung ihrer Kinder wünschten. Das Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen religiös-weltanschaulichen Überzeugungen sei unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes dahingehend zu lösen, daß keine der widerstreitenden Positionen bevorzugt, sondern alle einem möglichst schonenden Ausgleich zugeführt würden. Die Grenzen zulässiger religiöser Bezüge im Schulwesen habe das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen aus dem Jahre 1975 zur badischen und bayerischen Volksschule gezogen. Solche Bezüge dürften nur ein unerläßliches Minimum an Zwangselementen enthalten; die Schule dürfe keine missionarische Schule sein und keine Verbindlichkeit für christliche Glaubensinhalte beanspruchen. Die Bejahung des Christentums beziehe sich auf die Anerkennung seines prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, nicht aber auf bestimmte Glaubenswahrheiten.
Die Anbringung von Kreuzen in Schulräumen rechtfertige sich auch nicht aus der Glaubensfreiheit der Eltern und Schüler christlichen Glaubens. Der Grundrechtskonflikt zwischen Schülern und Eltern verschiedener Glaubensrichtungen lasse sich nicht nach dem Mehrheitsprinzip lösen, weil das Grundrecht der Glaubensfreiheit in besonderem Maße dem Minderheitenschutz diene. Art. 4 Abs. 1 GG verleihe dem Einzelnen keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, seine Glaubensüberzeugung im Rahmen staatlicher Institutionen zu betätigen. Soweit die Schule für eine Betätigung von Glaubensüberzeugungen Raum lasse - wie beim Religionsunterricht, beim Schulgebet oder anderen religiösen Veranstaltungen -, müßten diese vom Prinzip der Freiwilligkeit geprägt sein und Andersdenkenden zumutbare Ausweichmöglichkeiten lassen. Dies sei beim Kreuz im Klassenzimmer, dessen Präsenz und Anforderung sich der Andersdenkende nicht entziehen könne, nicht der Fall.
Die Richter Seidl, Söllner und die Richterin Haas haben dem Beschluß eine gemeinsame abweichende Meinung beigefügt.
Nach ihrer Auffassung verstößt § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern, wonach in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen ist, nicht gegen das Grundgesetz.
Die Länder seien als Träger des staatlichen Volksschulwesens befugt, Erziehungsziele festzulegen. Für den in Bayern bestehenden Schultyp der christlichen Gemeinschaftsschule sei insoweit in der Landesverfassung bestimmt, daß die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen werden. Diese Grundsätze umfaßten die Werte, die den christlichen Bekenntnissen gemeinsam seien, und die ethischen Normen, die daraus abgeleitet würden. Die Bejahung des Christentums beziehe sich nicht auf Glaubensinhalte, sondern auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors und sei damit, wie das Bundesverfassungsgericht schon früher entschieden habe, auch gegenüber Nichtchristen durch die Geschichte des abendländischen Kulturkreises gerechtfertigt. Dürfe der Landesgesetzgeber aber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise den Schultyp der christlichen Gemeinschaftsschule in diesem Sinne einführen, könne es ihm auch nicht verwehrt sein, die Wertvorstellungen, die diesen Schultyp prägten, in den Unterrichtsräumen durch das Kreuz zu symbolisieren. Die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität werde dadurch nicht verletzt. Das Kreuz schließe die Berücksichtigung anderer weltanschaulich-religiöser Inhalte und Werte im Unterricht nicht aus.
Die Beschwerdeführer würden auch nicht in ihrer Glaubensfreiheit verletzt. Der Staat dürfe in der öffentlichen Schule durch das Bereithalten von Wertsymbolen, die in dem betreffenden Bundesland verbreiteter Übung entsprächen, einen organisatorischen Rahmen schaffen, in dem sich zugleich die bei einem großen Teil der Bevölkerung und ihren Eltern vorhandenen religiösen Überzeugungen entfalten könnten. Nichtchristlichen Schülern und ihren Eltern entstünden dadurch keine unzumutbaren Belastungen. Für den nichtchristlichen Schüler könne das Kreuz im Klassenzimmer die Bedeutung eines Sinnbilds für die Zielsetzungen der christlichen Gemeinschaftsschule, daneben noch die eines Symbols einer von ihm nicht geteilten, abgelehnten und vielleicht bekämpften religiösen Überzeugung haben. Die psychische Beeinträchtigung und mentale Belastung, die nichtchristliche Schüler dadurch (möglicherweise) zu erdulden hätten, habe jedoch nur ein verhältnismäßig geringes Gewicht. Das "Minimum an Zwangselementen", das in dieser Beziehung von Eltern und Schülern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu akzeptieren sei, werde nicht überschritten. Die Schüler seien insbesondere nicht zu besonderen Verhaltensweisen oder religiösen Übungen vor dem Kreuz verpflichtet. Sie würden durch das bloße Vorhandensein eines Kreuzes auch nicht missionarisch beeinflußt.
Darüber hinaus hat die Richterin Haas zusätzlich noch eine abweichende Meinung dem Beschluß beigefügt, die sich mit weiteren Fragen der Begründetheit sowie der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde befaßt. Das Sondervotum erstreckt die Prüfung zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde auch auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Fehlen eines Anordnungsgrundes, auf den die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls gestützt ist. Verfassungsrecht, insbesondere der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, sei nicht dadurch verletzt, daß der Verwaltungsgerichtshof auf die Dauer des bisherigen Zustandes abhebe und der Hinnahme dieses Zustandes durch die Beschwerdeführer während eines Zeitraums von fünf Jahren indizielle Bedeutung dafür beimesse, daß ihnen kein schwerer und unzumutbarer Nachteil entstehe, wenn die in einzelnen Unterrichtsräumen noch vorhandenen Kruzifixe bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Fachgerichte hängen blieben.