23. September 1998

Bundesfinanzhof: Pressemitteilung Nr. 19 vom 23.09.1998

Verlust der Gemeinnützigkeit eines Vereins bei unangemessen hohen Aufwendungen für die Verwaltung oder die Spendenwerbung

 

Viele Vereine finanzieren ihre steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke aus Spendenmitteln. Um Spenden zu erhalten, müssen die Vereine in der Regel für sich und ihre Zwecke werben. Dadurch und durch die Verwaltung entstehen den Vereinen meist Kosten, die nicht selten auch aus den Spendenmitteln finanziert werden.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluß vom 23. September 1998 - I B 82/98) verliert ein Verein, der hilfsbedürftige Menschen unterstützen will und sich durch Spenden finanziert, die Steuervergünstigungen wegen Verfassung gemeinnütziger Zwecke, wenn seine Aufwendungen für die Verwaltung oder die Spendenwerbung unangemessen hoch sind. Damit hat der BFH im Grundsatz die Rechtsauffassung eines Finanzamtes bestätigt, das einem u.a. im Bereich der Jugendfürsorge und der Entwicklungshilfe tätigen Verein die Gemeinnützigkeit versagt hatte, weil der Verein mehr als 50 v.H. seiner Einnahmen aus Geldspenden für die Spendenwerbung und die Verwaltungskosten verwendet hatte.

Die Entscheidung erging in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, in dem noch nicht endgültig über die Versagung der Gemeinnützigkeit zu entscheiden war. Der BFH hat darauf hingewiesen, daß die Angemessenheit der Aufwendungen für die Verwaltung und die Spendenwerbung allerdings auch davon abhängen könne, ob sich der Verein noch in der Aufbauphase befinde, in der er zunächst und oft unvermeidbar einen sehr hohen Anteil der Spenden für die Verwaltung und Spendenwerbung verwenden müsse.

Entscheidung vom 23.09.1998, I B 82/98