12. Juli 2000

Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 26 vom 12.07.2000

Klage gegen Pressemitteilung eines kirchlichen Sektenbeauftragten erfolglos

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die Feststellungsklage einer mit der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" als sog. "Christusbetrieb" verbundenen GmbH als unzulässig abgewiesen, mit der eine Pressemitteilung des Sektenbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern für rechtswidrig erklärt werden sollte.

Die Klägerin betrieb bis Ende 1997 ein Unternehmen für Dienstleistungen im Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung. Zu ihrer Geschäftstätigkeit gehörte die Betreuung von Datenverarbeitungsprogrammen für Arztpraxen. Im Mai 1997 gab der Sektenbeauftragte der beklagten Landeskirche eine Pressemitteilung mit der Überschrift "Sicherheitslücke in ärztlicher Praxis-EDV - Patientendaten im Zugriff der Psychosekte 'Universelles Leben'" heraus. Im Juli 1997 erhob die Klägerin gegen diese Pressemitteilung Klage vor dem Verwaltungsgericht, mit der sie zunächst die Untersagung künftiger Äußerungen der Beklagten mit demselben Inhalt und später - nach der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pressemitteilung erstrebt hat. Die in erster Instanz teilweise erfolgreiche Klage wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als unzulässig abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen. Es hat den in der Revisionsinstanz allein noch anhängigen Feststellungsantrag der Klägerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls als unzulässig beurteilt. Die Klägerin habe gegen die Beklagte zugleich mit der Klage auf Untersagung künftiger Äußerungen auch eine Klage auf Schadensersatz erhoben, die vom Verwaltungsgericht an das Landgericht verwiesen worden sei. Im Rahmen dieses zivilgerichtlichen Verfahrens sei als Vorfrage zu klären, ob der Sektenbeauftragte der Beklagten sich rechtmäßig oder rechtswidrig verhalten habe. Einer Klärung derselben Frage auch durch die Verwaltungsgerichte bedürfe es nicht. Vielmehr werde der Klägerin, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erklärtermaßen nur zur Erlangung von Schadensersatz fortführe, der gebotene Rechtsschutz ausschließlich im Verfahren vor dem Zivilgericht

Entscheidung vom 12.07.2000 - 7 C 3.00