March 5, 2009

Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 14 vom 5. März 2009

Flüchtlingsschutz wegen religiöser Verfolgung

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich heute erstmals nach Inkrafttreten der europarechtlichen "Qualifikationsrichtlinie" mit den Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung aus religiösen Gründen beschäftigt. Das Verfahren betrifft eine evangelische Christin aus China.

Die 1974 geborene Klägerin war in China Mitglied in einer amtlich nicht registrierten "Untergrundkirche". Diese Kirchen werden von den Behörden als illegal angesehen, weil sie sich einer staatlichen Kontrolle auch in Glaubensfragen entziehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es in China mindestens 30 Millionen Christen in Untergrundkirchen. Die Klägerin wurde wiederholt bei der Teilnahme an Gottesdiensten beobachtet und verlor daraufhin u.a. ihre Stelle als Lehrerin an einer staatlichen Schule. 2001 kam sie nach Deutschland, wo sie inzwischen aktives Mitglied in einer Unterorganisation der weltweit agierenden "Bread of Life Christian Church" ist.

In Deutschland beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte und als Flüchtling. Der Antrag hatte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht hat das Berufungsgericht - der Verwaltungsgerichtshof Kassel - der Klage stattgegeben. Die Klägerin müsse jedenfalls wegen ihrer religiösen Betätigung in Deutschland bei einer Rückkehr nach China mit Verfolgung rechnen. Als mittlerweile führendes Mitglied einer chinesischen Untergrundkirche könne sie zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil das Gericht seine Gefährdungsprognose auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat. Die Annahme, dass die Klägerin wegen ihrer religiösen Aktivitäten in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe in China rechnen müsse, ist durch die vom Berufungsgericht angeführten Erkenntnismittel nicht hinreichend belegt. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht zum rechtlichen Maßstab für eine Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgung aus religiösen Gründen ausgeführt: Geht es - wie hier - um die Bewertung einer bereits getätigten Glaubensausübung, ist zu prüfen, ob diese bei einer Rückkehr zu einer Gefahr für Leib, Leben oder körperliche Freiheit führt. Sollte die weitere Aufklärung ergeben, dass die Gefahr einer Bestrafung wegen der Auslandsaktivitäten nicht besteht, käme eine Flüchtlingsanerkennung auch in Betracht, wenn die Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland durch die dort herrschenden Restriktionen so schwerwiegend an der Ausübung ihres Glaubens gehindert wäre, dass dadurch ihr Recht auf Religionsfreiheit in seinem Kern verletzt würde. Ob hierunter wie beim Asylrecht nur das sog. religiöse Existenzminimum fällt, also die Glaubensbetätigung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, oder ob und unter welchen Voraussetzungen beim Flüchtlingsschutz unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie darüber hinaus auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit erfasst werden, stellt eine europarechtliche Zweifelsfrage dar. Diese kann letztlich nur vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) geklärt werden. Wegen der beanstandeten unzureichenden Aufklärung des Berufungsgerichts konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall den EuGH nicht anrufen.

BVerwG 10 C 51.07 - Urteil vom 5. März 2009