27. Oktober 1998

Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 50 vom 27.10.1998

Nachteilsausgleich bei Stillegung eines Tendenzbetriebs?

 

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob Arbeitnehmer, die wegen der Stillegung eines Betriebs mit karitativer Zielsetzung entlassen werden, Anspruch auf Nachteilsausgleich haben, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigungen versucht hat, mit dem Betriebsrat zu einer Einigung ("Interessenausgleich") über das "Ob" und "Wie" dieser Maßnahme zu gelangen.

Die Klägerin war im Krankenhaus des Beklagten beschäftigt. Im Oktober 1995 beschloß dieser, den Betrieb zum 30. Juni 1996 zu schließen; im Dezember 1995 sprach er den Beschäftigten entsprechende Kündigungen aus. Nachdem er im Oktober 1995 den Betriebsrat über die anstehende Betriebsschließung informiert und zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aufgefordert hatte, kam es im Mai 1996 zu einer Vereinbarung. Danach haben entlassene Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung. Diese vermindert sich auf 20%, wenn der Arbeitnehmer einen gleichartigen Ersatzarbeitsplatz beim Beklagten in Berlin ausschlägt. Die Klägerin lehnte die Beschäftigung in einem anderen Krankenhaus ab und erhielt deshalb nur die verminderte Abfindung. Sie fordert nun den Differenzbetrag. Der angebotene Arbeitsplatz sei nämlich wegen zu langer Wegezeit unzumutbar. Jedenfalls habe sie Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG, weil der Beklagte nicht rechtzeitig einen Interessenausgleich versucht habe. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin beim Bundesarbeitsgericht war erfolglos. Der angebotene Ersatzarbeitsplatz war nach den Kriterien des Sozialplans zumutbar, so daß der Klägerin nur eine auf 20% verminderte Abfindung zustand. Sie hat auch keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Der betroffene Betrieb diente karitativen Zwecken. In solchen "Tendenzbetrieben" ist der Arbeitgeber - im Unterschied zu anderen Betrieben - nach § 118 des BetrVG nicht verpflichtet, im Fall der Stillegung einen Interessenausgleich zu versuchen. Das bedeutet jedoch nicht, daß ein Anspruch auf Nachteilsausgleich hier völlig ausgeschlossen wäre. § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist nicht widerspruchsfrei, soweit er auf § 113 BetrVG verweist. Bei harmonisierender Auslegung kommt ein solcher Anspruch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, ohne rechtzeitig seiner Unterrichtungs- und Beratungspflicht gegenüber dem Betriebsrat im Hinblick auf einen Sozialplan genügt zu haben. Vorliegend hatte der Arbeitgeber indessen rechtzeitig vor den Kündigungen das Erforderliche getan, um Verhandlungen über einen Sozialplan zu ermöglichen.

Entscheidung vom 27.10.1998, 1 AZR 766/97

Vorgehende Entscheidung:
LAG Berlin, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 15 Sa 72/97 und 15 Sa 79/97.